Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2002.00293
IV.2002.00293

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichter Imhof

Gerichtssekretärin Fehr


Urteil vom 3. Juni 2003
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann
Sidler & Partner
Untermüli 6, Postfach, 6302 Zug

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     B.___, geboren 1949, gelernter Maurer, arbeitete von 1973 bis zur Auflösung des Anstellungsverhältnisses per Ende November 1993 als angelernter  Maschinenführer bei der A.___, Zürich (Urk. 13/9/60). Seither geht er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach (vgl. Urk. 13/32 = Urk. 7 je S. 2).
         Am 20. Januar 1995 meldete er sich unter Hinweis auf seit 1993 bestehende Knie- und Schulterschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/9/61). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich,  IV-Stelle, lehnte nach beruflichen und medizinischen Abklärungen mit Verfügung vom 18. Oktober 1996 einen Rentenanspruch wie auch die Gewährung  beruflicher Massnahmen mangels Invalidität ab (Urk. 13/9/25). Dies bestätigte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich auf Beschwerde mit Entscheid vom 13. Januar 1999 (Prozess in Sachen der Parteien IV.1996.00729; vgl. Urk. 13/17).
         Die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) mit Urteil vom 13. Dezember 1999 in dem Sinne gut, als es den vorinstanzlichen Entscheid und die Verfügung aufhob und die Sache an die Verwaltung zur Erstellung einer polydisziplinären Expertise zurückwies (vgl. Urk. 13/32 S. 2).
1.2     Nach der von der IV-Stelle veranlassten Begutachtung im Z.___ (vgl. Gutachten vom 5. September 2000, Urk. 13/9/30) lehnte die IV-Stelle die Ausrichtung einer Rente am 16. Januar 2001 verfügungsweise erneut ab (Urk. 13/9/2 = Urk. 13/2).
         Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht mit Entscheid vom 22. November 2001 ab (Verfahren in Sachen der Parteien IV.2001.00102; Urk. 11/10 = Urk. 3/3), welches Urteil das EVG am 22. Januar 2003 in teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufhob mit der Feststellung, B.___ habe Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (Urk. 13/32).

2.
2.1     Auf das leistungsabweisende Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 22. November 2001 hin ersuchte der Versicherte am 21. Februar 2002 unter Hinweis auf den Bericht der D.___ vom 3. Juli 2001 (Urk. 11/12), welcher nicht in die gerichtliche Beurteilung einbezogen worden sei (Urk. 11/10 S. 10 Erw. II.4d in fine), und von PD Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, vom 14. September 2001 (Urk. 11/11) und die daraus hervorgehende verminderte Arbeitsfähigkeit um erneute Prüfung seines Rentenanspruches (Urk. 11/9 = Urk. 11/13).
         Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/4/1-3) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Mai 2002 auf das neue Leistungsbegehren von B.___ nicht ein mit der Begründung, eine rentenanspruchsbegründende Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei weder glaubhaft noch nachvollziehbar ausgewiesen (Urk. 11/3 = Urk. 2).
2.2     Hiegegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann, Zug, mit Eingabe vom 3. Juni 2002 Beschwerde und stellte folgende Anträge (Urk. 1 S. 2):
"1. Die Verfügung sei aufzuheben;
2.  Es seien dem Versicherten die gesetzlichen Leistungen aus der Invalidenversicherung auszurichten;
3.  Es sei dem Versicherten eine ganze Rente auszurichten;
4.  Es sei der Versicherte eventualiter einer interdisziplinären Untersuchung zuzuführen;
5.  Es sei das vorliegende Verfahren zu sistieren, bis das EVG über die hängige Verwaltungsgerichtsbeschwerde entschieden hat;
6.  Unter Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin."
         Nachdem der vorliegende Prozess mit Gerichtsverfügung vom 5. Juni 2002 bis zur Erledigung des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens am 22. Januar 2003 (Urk. 7) sistiert gewesen war (Urk. 5), stellte die IV-Stelle mit Vernehmlassung vom 18. März 2003 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10).
         Am 24. März 2003 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 12).
2.3     Die Akten des Prozesses IV.2001.00102 in Sachen der Parteien (Urk. 1-35) wurden für das vorliegende Verfahren beigezogen und werden als Urk. 13/1-35 geführt. Auf Aufforderung reichte der Beschwerdeführer ferner den bereits mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (vgl. Urk. 13/31/3 S. 27, Urk. 13/32) aufgelegten Bericht von Dr. E.___ vom 17. Januar 2002 nach, welcher als Urk. 16 zu den Akten genommen wurde (Urk. 14-15).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.
2.1     Die Revision der Rente erfolgt von Amtes wegen oder auf Gesuch hin (Art. 87 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Im Revisionsgesuch ist glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 IVV).
         Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind.
2.2     Mit Art. 87 Abs. 4 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 114 Erw. 2a, 264 Erw. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 Erw. 3a und 200 Erw. 4b).
2.3     Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 4 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 114 Erw. 2b).
2.4     Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 87 Abs. 3 IVV erfordert nicht den Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 125 V 195 Erw. 2, 119 V 9 Erw. 3c/aa, je mit Hinweisen). Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 272), indem nicht im Sinne eines "vollen Beweises" (ZAK 1971 S. 525 Erw. 2) die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Vielmehr genügt es, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 5. Oktober 2001 in Sachen B., I 724/99).

3.
3.1     Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass die Beschwerdegegnerin das fragliche Gesuch vom 21. Februar 2002 (Urk. 11/9) materiell geprüft und zufolge Fehlens einer anspruchserheblichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse abgelehnt hätte (vgl. BGE 117 V 15 ff. Erw. 2b/cc). Vielmehr ist alleine die Frage strittig, ob die Beschwerdegegnerin auf dieses Leistungsgesuch zu Recht nicht eintrat.
Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer in rechtsgenügender Weise eine für den Rentenanspruch erhebliche Veränderung des Invaliditätsgrades glaubhaft gemacht hat, und zwar verglichen mit dem Zeitpunkt, welcher dem Urteil des EVG vom 22. Januar 2003 als massgeblich zu Grunde lag. Dabei ging das EVG von den Verhältnissen aus, wie sie im Januar 1994 gegeben waren, und schloss später - bis zum Erlass der damals angefochtenen Verfügung vom 16. Januar 2001 und damit dem für die Beurteilung grundsätzlich massgeblichen Zeitpunkt - eingetretene wesentliche Veränderungen aus (Urk. 13/32 Erw. 3-4). Bei der Prüfung unerheblich bleibt, dass die Beschwerdegegnerin nach ihrer Ablehnung des Leistungsbegehrens am 16. Januar 2001 das neue Gesuch als Neuanmeldung und nicht als Revisionsgesuch behandelt hat. Denn strittig und zu prüfen ist jedenfalls, ob sich die Verhältnisse gegenüber den Feststellungen des EVG verändert haben.
3.2     In seinem Urteil vom 22. Januar 2003 führte das EVG aus, das auf gerichtliche Anordnung veranlasste Gutachten des Z.___ vom 5. September 2000 (Urk. 13/9/30) erfülle alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (BGE 125 V 352 Erw. 3 mit Hinweis). Mit der Vorinstanz sei davon nicht ohne zwingende Gründe abzuweichen (vgl. Urk. 13/32 Erw. 3.1).
         Damit war im damals massgeblichen Zeitpunkt davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen seinem weichteilrheumatischen Schmerzsyndrom sowie den Kniebeschwerden als Maurer nicht mehr arbeitsfähig war. Für alle leichteren Tätigkeiten, das heisst für Arbeiten in einem Reinigungsdienst, in einer Fabrik oder in einem Lager, betrug die Arbeitsfähigkeit hingegen 100 % (Urk. 13/9/30 S. 21; Urk. 13/27 S. 10 Erw. II.4d). Das EVG ging im Urteil vom 22. Januar 2003 von einem bei vollem Pensum erzielbaren Einkommen aus und reduzierte dieses um 20 %, da der Beschwerdeführer zufolge seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung auch im Rahmen einer angepassten leichteren Tätigkeit zu keiner konstanten und vollen Leistung fähig sei (Urk. 13/32 S. 7 f. Erw. 4.3).
3.3     In Bezug auf die mit dem neuen Gesuch vom 21. Februar 2002 (Urk. 11/9) eingereichten - bereits im vorangegangenen Verfahren IV.2001.00102 aufgelegten - Berichte der D.___ vom 3. Juli 2001 (Urk. 13/23/2 = Urk. 11/12) und von Dr. E.___ vom 14. September 2001 (Urk. 13/23/3 = Urk. 11/11) sowie dessen Bericht vom 17. Januar 2002 (Urk. 16) wie auch des Berichtes des Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie vom 1. März 2001 (Urk. 13/23/5) erwog das EVG, diese beschlügen den für die Beurteilung relevanten Zeitraum bis zum Erlass der ablehnenden Rentenverfügung vom 16. Januar 2001 nicht; Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert hätten, bildeten Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung (Urk. 13/32 Erw. 3.2).
         Allerdings ist aus diesen medizinischen Unterlagen keine nach dem 16. Januar 2001 eingetretene gesundheitliche Verschlechterung ersichtlich; keiner der Berichte erwähnt eine solche. Dr. F.___ stellte am 1. März 2001 vorab das Z.___ Gutachten in Frage, welcher Ansicht sich das EVG jedoch verschloss (Urk. 13/32 Erw. 3.2). Nach dem stationären Aufenthalt vom 22. Mai bis 12. Juni 2001 berichteten die Ärzte der D.___ am 3. Juli 2001 von seit Jahren bestehenden generalisierten Schmerzen, vor allem im Rücken, beiden Schultern und Knien, während von keiner in jenem Jahr eingetretenen Veränderung die Rede war. Dr. E.___ hielt am 14. September 2001 sogar ausdrücklich fest, die Beschwerden hätten sich im Verlaufe des Jahres nicht wesentlich geändert (Urk. 13/23/3 S. 2 oben). Nichts anderes ergibt sich schliesslich aus Dr. E.___s Bericht vom 17. Januar 2002 (Urk. 16).
         Da nach ständiger Rechtsprechung unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes unerheblich ist (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a), hat die Beschwerdegegnerin die Glaubhaftmachung der medizinischen Verschlechterung zu Recht verneint.
         Auf die beantragte zusätzliche medizinische Abklärung kann unter diesen Umständen verzichtet werden.

4.
4.1     Zu prüfen bleibt, ob in erwerblicher Hinsicht Veränderungen glaubhaft gemacht worden sind.
4.2     Das EVG erwog in Bezug auf das massgebende Valideneinkommen, dieses habe sich im Jahr 1994 auf Fr. 89'302.-- belaufen (Urk. 13/32 Erw. 4.2.1). Im Hinblick auf eine berufliche Weiterentwicklung seien der vom Beschwerdeführer geltend gemachte berufliche Aufstieg und der monatliche Mehrverdienst von Fr. 500.-- nicht hinlänglich ausgewiesen; eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Einkommensvergleichsgrössen für die Zeit nach 1994 sei deshalb zu verneinen (Urk. 13/32 Erw. 4.2.2). Dabei wurde vom EVG insbesondere auch die vom Beschwerdeführer hier erneut vorgebrachte Behauptung, er hätte bei voller Gesundheit eine Vorarbeiterstellung eingenommen und dadurch einen höheren Lohn erzielen können (Urk. 1 S. 6), ausdrücklich von der Hand gewiesen (Urk. 13/32 Erw. 4.2.2), weshalb ihr auch vorliegend nicht gefolgt werden kann.
4.3     Dass sich das vom EVG ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 41'501.10 (Urk. 13/32 Erw. 4.3) massgeblich verändert haben könnte, brachte der Beschwerdeführer selbst weder im Gesuch vom 21. Februar 2002 noch beschwerdeweise vor (Urk. 1 S. 6 Ziff. 10, Urk. 11/9). Dafür bestehen nach Lage der Akten auch keine Anhaltspunkte.
Nachdem auch in erwerblicher Hinsicht keine erhebliche Veränderung glaubhaft gemacht wurde, ist die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das erneute Leistungsgesuch des Beschwerdeführers vom 21. Februar 2002 nicht eingetreten, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt David Husmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 15-16
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).