IV.2002.00295

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin-Voney

Gerichtssekretärin Ibrahim-Lamas
Urteil vom 27. Mai 2004
in Sachen
V.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel
Lutherstrasse 4, Postfach 3176, 8021 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Der 1957 geborene italienische Staatsangehörige V.___ besuchte in Italien die Grundschule und die Oberstufe in England. Nachdem er in England eine praktische Lehre als Automechaniker (ohne Abschluss) absolviert hatte, arbeitete er im Gastgewerbe. 1978 reiste er in die Schweiz ein, wo er bis 1985 diverse Stellen im Gast- und Baugewerbe innehatte. Von 1986 bis 1995 war er bei der ehemaligen A.___, zuerst als Rampenarabeiter Flugzeugabfertigung und danach als Betriebsarbeiter Frachtabteilung am B.___ beschäftigt. Ab 1997 war er bei der Firma C.___ AG, Regensdorf, als Mechaniker Wicklerei angestellt (Lebenslauf, Urk. 8/32).
1.2     Nach einem am 23. Juli 1998 erlittenen Arbeitsunfall, für dessen Folgen die Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) aufkam (Urk. 8/39), meldete sich V.___ am 14. Juli 1999 beziehungsweise 12. August 1999 (Eingangsstempel) wegen Funktionseinschränkung der linken Hand zum Bezug von Leistungen (Berufsberatung, Umschulung) bei der Invalidenversicherung an. In der Folge holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, medizinische (Urk. 8/11 und 8/12) sowie Arbeitgeberberichte (Urk. 8/24 und 8/36) ein. Ferner zog sie die SUVA-Akten bei (Urk. 8/37 und 8/39) und trat nach erfolgter berufsberaterischer Abklärung (Urk. 8/32 und 8/33) mit in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 14. September 2000 (Urk. 8/6) auf das Leistungsgesuch nicht ein, da sich V.___ zur Zeit nicht in er Lage fühle, berufliche Massnahmen durchzuführen.
1.3     Mit Verfügung vom 8. Dezember 2000 (Urk. 8/39/53) stellte die SUVA ihre Leistungen ein, da V.___ ab 1. September 2000 für leichte Tätigkeiten als voll arbeitsfähig zu betrachten sei. Nachdem V.___, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablüzel, Zürich, dagegen Einsprache erhoben hatte, hob die SUVA mit Schreiben vom 11. Juni 2002 (Urk. 8/39/15) die Verfügung auf zwecks weiterer Abklärungen hinsichtlich der Renten- und Integritätsentschädigungsleistungen. Der Abschluss derselben steht noch aus (vgl. Telefonnotiz vom 16. Januar 2004, Urk. 2004).
1.4     Mit Schreiben vom 5. März 2001 (Urk. 8/31) ersuchte RA Hablützel die IV-Stelle um Abklärung des Umschulungsanspruchs seines Mandanten. Die IV-Stelle veranlasste zusätzliche Abklärungen in medizinischer, erwerblicher und berufsberaterischer Hinsicht (Urk. 8/8-10 und 8/22-30) und stellte V.___ mit Vorbescheid vom 24. Oktober 2001 (Urk. 8/5) die Abweisung des Gesuches um berufliche Massnahmen sowie gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 27 % die Verneinung eines Rentenanspruches in Aussicht. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2001 (Urk. 8/3) veranlasste die IV-Stelle eine Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten von V.___ in der Abklärungs- und Ausbildungsstätte (BEFAS) Appisberg, Männedorf. Nach Eingang des BEFAS-Schlussberichtes vom 29. April 2002 (Urk. 8/13) verfügte die IV-Stelle am 3. Mai 2002 (Urk. 2 = 8/2) im angekündigten Sinne.

2.       Dagegen liess V.___, vertreten durch Rechtsanwalt Hablützel, am 5. Juni 2002 (Urk. 1) Beschwerde erheben und die Gewährung der gesetzlichen Leistungen sowie die eingehendere Abklärung des Anspruches auf berufliche Massnahmen, eventualiter auf eine Invalidenrente, beantragen. In der Beschwerdeantwort vom 11. September 2002 (Urk. 7) schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde. Replicando liess der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2002 (Urk. 14) an seinen Anträgen festhalten und das Gutachten von Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, ____, vom 26. November 2002 (Urk. 15/1) einreichen. Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 20. Januar 2003 (Urk. 18) auf Duplik verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 27. Januar 2003 (Urk. 20) geschlossen. Am 24. Februar 2003 reichte Rechtsanwalt Hablützel die Berichte von Prof. Dr. med. E.___, Leitender Arzt an der neurochirurgischen Klinik des Spitals F.___, vom 4. September 2002 (Urk. 22/2) und 14. Februar 2003 (Urk. 22/1) ein. Die Beschwerdegegnerin liess sich dazu innert der angesetzten Frist nicht vernehmen (Urk. 24 und 30). Auf die Parteivorbringen wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.
1.1     Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar.
1.2     Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
1.3     Als berufliche Massnahmen fallen von Gesetzes wegen Berufsberatung (Art. 15 IVG), erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16 IVG), Umschulung (Art. 17 IVG) und Arbeitsvermittlung sowie Kapitalhilfe (Art. 18 IVG) in Betracht.
         Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann (Abs. 1).
         Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht (vgl. BGE 113 V 263 Erw. 1b mit Hinweisen). Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet (BGE 124 V 110 f. Erw. 2b; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen).
1.4     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.       Die Beschwerdegegnerin verneinte den Rentenanspruch mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei in einer leidensangepassten - keine Beidhändigkeit erfordernde - Tätigkeit (zum Beispiel Verpacker, Qualitätskontrolleur oder Betriebsmitarbeiter) zu 100 % arbeitsfähig und könne einen durchschnittlichen Lohn von Fr. 46'000.-- im Jahr erzielen. Sie errechnete bei einem ohne Behinderung erzielbaren Einkommen von Fr. 63'000.-- einen Invaliditätsgrad von 27 %, wobei sie gestützt auf die berufliche Abklärung in der BEFAS Appisberg davon ausging, dass die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers durch berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht verbessert werden könne (Urk. 2 = 8/2).
         Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, die medizinische Aktenlage sei ungenügend (Urk. 1 S. 5 und Urk. 14 S. 2 f.). Insbesondere seien die medizinischen Abklärungen zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (3. Mai 2002) noch nicht abgeschlossen gewesen.

3.      
3.1     Im Jahr 1997 wurde der Beschwerdeführer aufgrund von Rückenschmerzen, Schmerzen im Bereich der rechten Schulter mit Ausstrahlung in den Arm und Schmerzen im Bereich des linken Ellbogens am Spital F.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, untersucht, wobei folgende Befunde erhoben wurden: Ein lumbospondylogenes Syndrom rechts bei Wirbelsäulenfehlform/-haltung (thorakale Streckhaltung), eine Periarthropathia humero-scapularis tendinotica simplex rechts sowie eine Epikondiylopathia humeri radialis links. Diese Beschwerden führten im damaligen Zeitpunkt nicht zur Festlegung einer Arbeitsunfähigkeit (Bericht vom 27. Oktober 1997, Urk. 8/12/2).
3.2     Am 23. Juli 1998 zog sich der Beschwerdeführer bei einem Berufsunfall eine Hochdruckeinspritzverletzung an der linken Hand und am Unterarm sowie am rechten Fuss lateral zu und wurde gleichentags im Spital F.___, Departement Chirurgie/Klinik für Widerherstellungschirurgie, operiert (Urk. 8/39/1 und 8/39/2).
3.3     Vom 3. März bis 1. April 1999 weilte der Beschwerdeführer stationär in der Rehabilitationsklinik G.___ zwecks intensiver Handrehabilitation. Im Austrittsbericht vom 3. Mai 1999 (Urk. 8/39/15) wurde ausgeführt, es bestehe in der linken Hand noch eine mässiggradige Berührungsempfindlichkeit der palmaren Handfläche mit anamnestisch intermittierenden nächtlichen brennenden Schmerzen in diesem Bereich. Daneben bestehe ein aktiv unvollständiger Faustschluss mit einer Sperrdistanz von ca. 1 cm; passiv sei der Faustschluss problemlos vollständig möglich. Die Handkraft links sei deutlich reduziert. Die vom Beschwerdeführer geklagten Restbeschwerden im Bereich der linken Hand seien durch objektiv erhebbare Befunde nicht vollumfänglich erklärbar; insbesondere die minime Handkraft, die während des Rehabilitationsaufenthaltes nicht steigerbar gewesen sei. Bei der Fussverletzung rechts bestünden noch leichtgradige belastungsabhängige Schmerzen im Vorfuss, anamnestisch zum Teil mit elektrisierenden Schmerzen in Dig. IV und V. Aufgrund der vom Beschwerdeführer geklagten - schon länger bekannten (vgl. Urk. 8/12/2 und 8/12/3) - Rückenschmerzen sei er in eine Rückengymnastikgruppe eingeteilt worden. Die bestehende Beinverkürzung rechts von knapp 1 cm sei durch die Abgabe einer Schuheinlage ausgeglichen worden. Für Arbeiten mit der linken Hand beziehungsweise dem linken Arm sei der Beschwerdeführer mässiggradig eingeschränkt. Einschränkungen bestünden für das Ergreifen, Heben und Tragen von Gewichten über 5 kg, wobei das Ergreifen und Festhalten von Gegenständen mit einem Schutzhandschuh möglich sein sollte. In einem - von einem SUVA-Aussendienstmitarbeiter begleiteten - vierwöchigen Arbeitsversuch sollte die ursprüngliche Tätigkeit als Hilfsarbeiter beziehungsweise Monteur in einer Motorenwicklerei zwecks Anpassung und Angewöhnung an die Arbeit ab 6. April 1999 wieder aufgenommen werden, um anschliessend eine Standortbestimmung durchzuführen. Eine verwertbare, sukzessiv steigerbare Arbeitsfähigkeit sollte möglich sein (Urk. 8/39/15 S. 2 f.). Zwecks Verbesserung der Handkraft sollten ein- bis zweimal wöchentlich ergotherapeutische Massnahmen durchgeführt werden; eine Überprüfung der Handsensibilität sei zu empfehlen.
3.4     Am 18. Juni 1999 (Urk. 8/39/25) wandte sich der Operateur Dr. med. H.___, Oberarzt am Spital F.___, Dept. Chirurgie/Klinik für Wiederherstellungschirurgie, an den SUVA-Kreisarzt Dr. I.___, FMH für Chirurgie, und berichtete, dass der stationäre Aufenthalt in G.___ zu keiner wesentlichen Besserung geführt habe. Im Vordergrund stehe immer noch die Schmerzsymptomatik und daraus resultierende Kraftlosigkeit in der linken Hand. Er erachtete - nachdem bereits elf Monate vergangen seien - den Verlauf insgesamt als ungünstig und empfahl dringendst eine Umschulung, um den Beschwerdeführer wieder sozial einzugliedern.
3.5     Hausarzt Dr. med. J.___, FMH für Allgemeinmedizin, ___, bat den SUVA-Kreisarzt mit Schreiben vom 2. Juni 1999 (Urk. 8/39/19), den Beschwerdeführer zwecks Umschulung zu kontaktieren, da der Arbeitsversuch nach einem Monat erfolglos habe abgebrochen werden müssen. In seinem Bericht vom 27. September 1999 (Urk. 8/12/1) führte Dr. J.___ aus, die Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf sei wegen Restbeschwerden in der linken Hand immer noch eingeschränkt. Im Vordergrund stünden momentan jedoch die Rückenschmerzen, welche seit dem 13. September 1999 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit  bewirkten. In der Motorenwicklerei sei die Tätigkeit für die linke Hand zu anstrengend, wobei allenfalls mit einer weiteren Verbesserung der Funktion, allenfalls aber auch mit einer dauernden Einschränkung zu rechnen sei. Behinderungsangepasste Tätigkeiten (ohne Heben von schweren Lasten sowie keine maximale Beanspruchung der linken Hand) wie zum Beispiel die Postverteilung in einem Grossbetrieb seien dem Beschwerdeführer ganztags zumutbar. Dies bestätigte Dr. J.___ auch im Bericht vom 14. Mai 2001, wobei er ausführte, inzwischen sei von der neurochirurgischen Abteilung des Spitals F.___ ein Eingriff zwecks Bekämpfung der neuralgiformen Schmerzen in Erwägung gezogen worden; ein Bericht liege allerdings nicht vor. Der Beschwerdeführer werde am 1. Juni 2001 eine Stelle in einem Magazin antreten, weshalb alle therapeutischen Bemühungen verschoben und beobachtet werden sollte, ob diese Tätigkeit dem Beschwerdeführer zumutbar sei (Urk. 8/9).
3.6     Am Spital F.___, Departement Chirurgie/Klinik für Wiederherstellungschirurgie, wurde am 23. November 1999 ein chronisches teils neuralgiformes Schmerzsyndrom der linken Hand bei Status nach ausgedehnter Hochdruckeinspritzverletzung an linker Hand und Unterarm am 23. Juli 1998 diagnostiziert und darauf hingewiesen, dass die offenbar bestehenden chronischen Rückenschmerzen in der Handsprechstunde nicht untersucht würden. Die Untersucher beschrieben eine diskret livide verfärbte und marmorisierte Haut, die Handinnenfläche sei trocken. Im Weiteren stellten sie etwas distal der Hohlhandbeugefurche über dem 4. Strahl eine etwa 1,5 cm breite Zone fest, wo ein ausgeprägtes Tinel-Phänomen (= Hoffmann-Tinel-Zeichen = elektrisierendes Gefühl bei Perkussion des über einem geschädigten oder durchtrennten und genähten peripheren Nerv liegenden Hautareals als Zeichen beginnender Regeneration des Achsenzylinders; Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. neu bearb. Aufl, Berlin, S. 721) ausgelöst werden könne. Der Beschwerdeführer arbeite sei dem 26. Juli 1999 zu 50 % an seinem angestammten Arbeitsplatz, wobei vorderhand an eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit nicht zu denken sei. Die Kraftanwendung in der linken Hand sei deutlich eingeschränkt. Zusätzlich sei die Greiffunktion durch die Gefühlsstörung, insbesondere des Zeigefingers stark beeinträchtigt und es bestünden bei Belastung starke Schmerzen. Manuelle Tätigkeiten, welche hohe Anforderungen bezüglich Kraft und Feinmotorik stellten, seien zu vermeiden. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer ganztags arbeitsfähig (Urk. 8/11).
3.7     Im von der SUVA eingeholten Gutachten vom 15. Februar 2000 (Urk. 8/39/47) berichtete Dr. med. K.___, FMH Chirurgie und Handchirurgie, ___, dass es glaubhaft wirke, dass die linke Hand nach der schweren Verletzung diffus schmerzhaft sei und für manuelle Tätigkeiten nicht gebraucht werden könne. Die ungewöhnliche und schwere Weichteilverletzung habe ein chronisches Schmerzsyndrom ausgelöst mit allen Zeichen einer ungünstigen Prognose. Der Beschwerdeführer werde die verletzte Hand für manuelle Betätigung nicht mehr einsetzen können, er werde zeitlebens unter mehr oder weniger ausgeprägten Schmerzen leiden und deshalb immer wieder ärztliche Betreuung oder Begleitung benötigen. Im Weiteren erachtete er angesichts der unbezweifelbaren depressiven Verstimmung ein psychiatrisches Konsilium oder eine psychiatrische Therapie unter Umständen als sinnvoll. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit schloss er einen Einsatz in einer beide Hände erfordernden manuellen Tätigkeit aus. Eine rein rechtshändige Beschäftigung wäre zumutbar.
3.8     Im Bericht des Spitals F.___ vom 7. August 2001 (Urk. 8/11) wurde ausgeführt, erst nach weiteren Untersuchungen könne festgestellt werden, ob eine Besserung des an sich stationären Gesundheitszustandes möglich sei. Eine ergänzende medizinische Abklärung mittels Angiografie und Elektroneurografie seien aktuell angezeigt. Der Beschwerdeführer wurde in der angestammten Tätigkeit als zu 100 % arbeitsunfähig, in einer behinderungsangepassten als ab sofort ganztags arbeitsfähig beurteilt.
3.9     Prof. Dr. E.___, leitender Arzt an der Neurochirurgischen Klinik des Spitals F.___, berichtete am 4. September 2002 zuhanden von PD Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, ___, von einer weiteren Verschlechterung der Schmerzen seit der letzten Konsultation vor 15 Monaten sowohl an der linken Hand als auch am rechten Fuss. Insbesondere bestünden folgende Veränderungen: planetar-dorsal mässig Hypästhesie, Dig II-V mässige Hypästhesie sowie leichte kribbelnde Parästhesien. Daumenrückseite: leichte Hypästhesie. Starke taktile Allodynie Hand palmar. Rechter Fuss: plantar im Metatarso-phalangeal-Bereich lateral mässige Hypästhesie. Dig V dorsal: Oberseite: leichte Hypästhesie. Ganze Kleinzehe: stark hypalgetisch. Rechter Oberschenkel lateral: Anästhesie/Analgesie. Es handle sich um eine stark neurogene Situation mit guter Indikation für einen stereotaktischen Eingriff. Um die Therapieresistenz zu prüfen, sei ein Versuch mit Tegretol und Anfranil durchzuführen.
3.10   Im vom Beschwerdeführer eingereichten Gutachten des Rheumatologen Dr. D.___, vom 26. November 2002, verweist dieser auf die differenzierte Beurteilung von Prof. E.___ im Bericht vom 8. Juni 2001 sowie auf die von Dr. med. L.___ vom 16. Mai 2002 erhobene Diagnose eines CRPS (complex regional pain syndrom) und kommt zum Schluss, dass die Einschränkungen von Seiten der Hand und der Lendenwirbelsäule dergestalt seien, dass damit keine Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne. Insbesondere würden sich die bei Berührung oder auch spontan auftretenden elektrisierenden Schmerzen auch bei Kontrollfunktionen sehr störend auswirken und den Arbeitsfluss unterbrechen. Aufgrund der Medikamentenunverträglichkeit beziehungsweise -unwirksamkeit könne mit konservativen Massnahmen keine Besserung des Gesundheitszustandes erreicht werden, höchstens mit einer neurochirurgischen Intervention (Urk. 15/1).
3.11   Prof. E.___ führte zuhanden des Vertreters des Beschwerdeführers im Bericht vom 14. Februar 2003 aus, die neurogene Schmerzsituation habe beim Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit verursacht. Dies unabhängig von den Arbeitsbedingungen, da neurogene Schmerzen spontan auftreten und durch verschiedene Stimuli vermehrt werden könnten. Er schloss psychoemotionelle Faktoren als primäre Ursache für die Schmerzentwicklung aus. Das Schmerzbild entspreche den typischen neurogenen Schmerzen nach Nervenverletzungen und nicht psychogenen Schmerzen. Als letzte medikamentöse Chance laufe ein Therapieversuch mit Tegretol und Anafranil. Sollte dabei die Wirkung ausbleiben, wäre eine Indikation für eine stereotaktische Behandlung der Schmerzen gegeben (Urk. 22/1).
3.12   Im BEFAS-Gutachten vom 29. April 2002 (Urk. 8/13) kamen die Untersucher zum Schluss, der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit in der Wicklerei zu 100 % arbeitsunfähig. Körperlich leichte und rückenadaptierte Tätigkeiten hingegen könnten dem Beschwerdeführer unter nachstehenden Voraussetzungen zu 100 % zugemutet werden: Vermeidung relevanter Kälte- oder Nässeexposition, Berücksichtigung der eingeschränkten Greiffunktion der linken Hand, der limitierten rohen Kraftentfaltung, der eingeschränkten Einsetzbarkeit beim Heben von Lasten, der eingeschränkten Sensibilität sowie der feinmotorischen Beeinträchtigung im Bereiche der Langfinger der linken Hand. Zudem sollte eine zukünftige Tätigkeit genügend Möglichkeit zur Wechselbelastung (sitzen/gehen/stehen) bieten, ohne längerdauerndes oder wiederholtes Arbeiten in für den Rücken ungünstigen Körperpositionen (z.B. gebückt mit stark geneigtem oder rotiertem Oberkörper). Solche Arbeiten seien uneingeschränkt zumutbar, wenn sie rückenadaptiert seien und ausschliesslich mit der dominanten rechten Hand oder allenfalls unter Berücksichtigung der linken Hand für einfachste Hilfsfunktionen ausgeführt werden könnten. Ideal wären nicht handwerkliche Tätigkeiten.
3.13   SUVA-Kreisarzt Dr. I.___, gab in verschiedenen Berichten an, es bestehe eine starke Verdeutlichungstendenz und eine posttraumatische Verarbeitungsstörung. Die vom Arzt zwischen Februar und September 1999 festgelegte Arbeitsunfähigkeitsgrade wurden vom Beschwerdeführer in der Praxis nie realisiert: 100 % generell (Bericht vom 5. Februar 1999, Urk. 8/39/8), 33 1/3 % für leichte Arbeiten im angestammten Betrieb ab 14. Juni 1999 (Bericht vom 11. Juni 1999, Urk. 8/39/22), 50 % für leichte Arbeiten im angestammten Betrieb (Bericht vom 26. Juli 1999, Urk. 8/39/21), 50 % im angestammten Beruf beziehungsweise für leichte, wechselnd belastende Arbeiten und 100 % für Kontrollaufgaben (Bericht vom 28. September 1999, Urk. 28. September 1999).

4.
4.1     Den erwähnten medizinischen Berichten lässt sich folgender Verlauf entnehmen: Der Unfall mit einer Hochdruckeinspritzverletzung an der linken Hand und am Unterarm sowie am rechten Fuss lateral ereignete sich im Juli 1998. Die bereits vor dem Unfall bestehende Rückenproblematik (vgl. Urk. 8/12) wurde anlässlich des Aufenthaltes in G.___ in das Therapiekonzept mit einbezogen. Im Frühjahr 1999 erachtete man gemäss Austrittsbericht der Rehabilitationsklinik G.___ einen Arbeitsversuch von vier Wochen zwecks Anpassung und Angewöhnung an die Arbeit als sinnvoll. Dieser musste nach einem Monat erfolglos abgebrochen werden (Urk. 8/39/19) und der Hausarzt schrieb den Beschwerdeführer für die angestammte Tätigkeit in unterschiedlichem Ausmass arbeitsunfähig (80 % vom 6. April bis 25. Juli 1999, 50 % vom 26. Juli bis 12. September 1999 sowie 100 % ab 13. September 1999; vgl. Urk. 12/1). Im November 1999 erachteten die Ärzte des Spitals F.___, Dept. Chirurgie/Klinik für Wiederherstellungschirurgie, den Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit - ohne Berücksichtigung der Rückenproblematik - zu 50 % und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Wie insbesondere den Berichten von Dr. D.___ und Prof. E.___ zu entnehmen ist, erfolgte ab Sommer 2000 eine kontinuierliche Progredienz der Schmerzen, wobei diese ausschliesslich neurogen - wie nach Nervenverletzungen üblich - begründet seien. Nach einem letzten medikamentösen Versuch wurde denn auch eine stereotaktische Behandlung in Erwägung gezogen. Trotzdem ergab die BEFAS-Abklärung im Frühjahr 2002, dass der Beschwerdeführer für behinderungsangepasste Tätigkeiten voll arbeitsfähig sei.
4.2     Entgegen der Auffassung der IV-Stelle kann nicht ausschliesslich auf das BEFAS-Gutachten vom 29. April 2002 (Urk. 8/13) abgestellt werden. So fällt primär auf, dass der Beschwerdeführer während dem vom 18. März bis 17. April 2002 dauernden Aufenthalt zuerst die Basiswoche mit intellektuellen Fähigkeitstests, Arbeitsproben aus verschiedenen Berufsfeldern und Aufgaben zur Selbsteinschätzung absolvierte. Nach einem halben Tag in der Büroabteilung erfolgte danach ein krankheitsbedingter Unterbruch von einer Woche. Anschliessend arbeitete der Beschwerdeführer eine Woche in der Büroabteilung. Die weitere, vertiefende Woche in derselben Abteilung fand nicht statt, da sich der Beschwerdeführer wegen einer Magen-/Darminfektion krank meldete. Der Wiedereintritt - diesmal in der Holzwerkstatt - dauerte nur einen Tag. Somit hatte der Beschwerdeführer lediglich die Hälfte der für die praktische Abklärung vorgesehenen Zeit absolviert und gewisse vertiefende Abklärungen hatten gar nicht stattgefunden. Es ist daher sehr zu bezweifeln, ob die Resultate der durchgeführten Untersuchungen überhaupt repräsentativ und die Schlussfolgerungen bezüglich der Einschränkungen des Beschwerdeführers zutreffend sind. Wenn die BEFAS-Untersucher die vom IV-Berufsberater im Verlaufprotokoll vom 23. Oktober 2001 (Urk. 8/22) angegebenen Verweistätigkeiten (Qualitätskontrolle und einfache Verpackungsarbeiten) als dem Beschwerdeführer im vollen Umfange zumutbar erachten (Urk. 8/13 S. 6 Ziff. 3.4 und S. 9), so wird dies durch Dr. D.___s Gutachten ernsthaft in Frage gestellt. Dieser Rheumatologe erklärt nämlich sehr detailliert und einleuchtend, warum aufgrund der elektrisierenden Schmerzen auch Kontrolltätigkeiten für den Beschwerdeführer nicht in Frage kommen (Urk. 15/1). Der BEFAS-Bericht ist aber auch insofern widersprüchlich, als darin insbesondere auf die Wichtigkeit des Einnehmens von Wechselpositionen hingewiesen, dem Beschwerdeführer aber gleichzeitig ausgerechnet für die vorwiegend sitzendende Tätigkeit in einem Call-Center eine volle Einsatzfähigkeit attestiert wird - und dies nachdem es beim Arbeitseinsatz am PC im Bürobereich zu schmerzhaften muskulären Verspannungen gekommen war (Urk. 8/13 S. 6 Ziff. 3.4 und S. 9). Da keine weiteren leidensangepassten Tätigkeiten angegeben wurden, vermag der BEFAS-Abklärungsbericht das Bestehen einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit nicht zu belegen.
         Aus den gleichen Gründen überzeugen auch die in den Berichten des Spitals F.___, Dept. Chirurgie/Klinik für Wiederherstellungschirurgie, enthaltenen Zumutbarkeitsbeurteilungen und insbesondere die Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer sei in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig, nicht, erfolgten doch zum einen die Untersuchungen rund zweieinhalb Jahre vor Verfügungserlass (vgl. Urk. 8/11) und wurde zum anderen die aktuellste Beurteilung unter dem Vorbehalt von noch durchzuführenden weiteren Untersuchungen (Angiografie, Elektroneurografie) abgegeben (Urk. 8/10). Davon abgesehen werden die übrigen Beschwerden, namentlich am Rücken und am Fuss, und die vom SUVA-Kreisarzt in Betracht gezogene Verarbeitungsstörung von den Handchirurgen ohnehin nicht in die Beurteilung miteinbezogen.
         Wie bereits zuvor der Handchirurg Dr. K.___ (Urk. 8/39/47) beschreiben Dr. D.___ und Prof. E.___, welche beide auf Schmerzsyndrome spezialisiert sind, nicht nur die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden, sondern nehmen auch sehr detailliert zu den Vorakten und zum Verlauf Stellung. Nachvollziehbar begründet ist insbesondere die eine volle Arbeitsunfähigkeit auslösende Ursache, nämlich die neurogenen Schmerzen. Auch wird eine die Arbeitsfähigkeit beeinflussende psychische Komponente ausgeschlossen und aufgrund der Schwere der Beschwerden sogar ein operativer Eingriff erwogen.
         Indes ist zu beachten, dass es sich bei den Berichten von Dr. D.___ und Prof. E.___ um Parteigutachten handelt, die rechtssprechungsgemäss nicht den gleichen Rang wie ein vom Gericht oder von der Verwaltung nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten besitzen (BGE 125 V 354 Erw. 3c). Auch lässt sich den Berichten nicht entnehmen, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass sich das Schmerzsyndrom bereits im hier interessierenden Zeitraum ab Juli 1998, dem Beginn der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG, beziehungsweise ab Juli 1999, dem Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs, auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkte.

5.       Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass bezüglich Ausmass und Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit widersprüchliche medizinische Angaben vorliegen, dass insbesondere die Funktionseinschränkung der linken Hand in Bezug auf die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit unzureichend abgeklärt ist, und dass zum Zusammenwirken der verschiedenen Einschränkungen (Rücken, Fuss, Hand, Schulter) keine verwertbaren Aussagen vorhanden sind.
         Die Sache ist deshalb in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie eine interdisziplinäre Begutachtung (inkl. Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit, EFL) des Beschwerdeführers anordne, die in nachvollziehbarer Weise darüber Aufschluss zu geben hat, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit besteht beziehungsweise im für die Beurteilung massgebenden Zeitraum bestanden hat, und nach anschliessender berufsberaterischer Abklärung über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu befinde. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

6.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu. Diese ist gestützt auf § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 3'100.--(inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. Mai 2002 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und berufliche Eingliederungsmassnahmen neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Martin Hablützel
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).