Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2002.00302
IV.2002.00302

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Malnati Burkhardt


Urteil vom 3. März 2003
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy
Gartenhofstrasse 15, Postfach 9819, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       B.___, geboren 1956, meldete sich am 18. April 2001 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 7/28 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 7/9-17), je einen Bericht der Berufsberatung (Urk. 7/21) und der ehemaligen Arbeitgeberin (Urk. 9/24), Auskünfte der Arbeitslosenversicherung (Urk. 7/23) und einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (Urk. 7/27) ein.
         Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. /6-7) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 7. Mai 2002 eine halbe Rente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 58 %, mit Wirkung ab 1. März 2001, sowie eine Zusatzrente für den Ehegatten und eine Kinderrente zu (Urk. 2).
2.       Gegen die Verfügung vom 7. Mai 2002 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy, Zürich, am 7. Juni 2002 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben, es seien ergänzende Abklärungen vorzunehmen und im Anschluss daran sei ihr ab einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
         Mit Beschwerdeantwort vom 24. Juli 2002 beantragte die IV-Stelle, der Versicherten sei eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. Dezember 2000 zuzusprechen und im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen (Urk. 6), und reichte den entsprechenden Beschluss vom 19. Juli 2002 (Urk. 5 = Urk. 7/1) ein. Am 5. September 2002 erging die entsprechende Verfügung (Urk. 13), gegen welche die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Györffy, am 7. Oktober 2002 ebenfalls Beschwerde erhob (Urk. 12).
         Mit Replik vom 11. November 2002 hielt die Versicherte am Antrag auf einen früheren Rentenbeginn und auf eine ganze Rente fest (Urk. 15). Nachdem die IV-Stelle keine Duplik eingereicht hatte, wurde am 13. Januar 2003 der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 22).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     In der Replik vom 11. November 2002 macht die Beschwerdeführerin geltend, die Verwendung von Daten der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) stelle eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, weshalb die angefochtene Verfügung schon aus diesem Grund aufzuheben sei (Urk. 15 S. 4 f. Ziff. 10).
         Auf dieses Vorbringen ist vorab einzugehen.
1.2     Im Rahmen der Invaliditätsbemessung gemäss Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist unter anderem das Einkommen zu bestimmen, welches die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen).
1.3     Die Beschwerdeführerin steht nun auf dem Standpunkt, die Ermittlung des Invalideneinkommens anhand des DAP-Systems sei nicht statthaft (Urk. 15 S. 4 Ziff. 8) beziehungsweise „grundsätzlich nicht rechtskonform“ (Urk. 15 S. 4 Ziff. 9).
         Für diesen Standpunkt finden sich in der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Anhaltspunkte. Es kann einmal auf den Beitrag von Klaus Korrodi, SUVA-Tabellenlöhne zur Ermittlung des Invalideneinkommens (in: René Schaffhauser / Franz Schlauri, Hrsg., Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1998, S. 117 ff.) hingewiesen werden, der verschiedene Entscheide kantonaler Gerichte und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) zitiert, in welchen die Verwendung von DAP-Profilen positiv gewertet wurde (a.a.O. S. 123).
Sodann hat das EVG sich dahingehend geäussert, dass unter Umständen nicht nur bei der Verwendung sogenannter Tabellenlöhne (statistische Werte aus der Lohnstrukturerhebung, LSE) ein Abzug in Frage kommt, sondern auch, wenn das Invalideneinkommen auf Grund konkreter Löhne in Verweisungsberufen ermittelt wird (RKUV 1999 Nr. U 343 S. 414 Erw. 4a/cc). Dass die Ermittlung des Invalideneinkommens auf Grund konkreter Löhne in Verweisungsberufen, wie sie im DAP-System erfasst sind, ein zulässiges Vorgehen ist, ist die logische Vorbedingung für die erwähnte Feststellung des EVG und wird von diesem auch in anderen Entscheiden vorausgesetzt (vgl. etwa i.S. D. vom 9. April 2002, I 439/01). 
Vorbehalte gegenüber der Verwendung von DAP-Profilen finden sich in der höchstrichterlichen Rechtsprechung in konkreten Anwendungsfällen, nämlich dann, wenn die herangezogenen Verweisungstätigkeiten nicht dokumentiert sind, oder wenn sie sich nicht in genügender Zahl als tatsächlich leidensangepasst erweisen.
Diese Vorbehalte zielen jedoch weder auf die Methode der Bestimmung des Invalideneinkommens anhand von DAP-Tätigkeiten im Allgemeinen, noch auf die - vorliegend von der Beschwerdeführerin in Zweifel gezogene - Verlässlichkeit der Angaben in den entsprechenden Akten.
Somit erweist sich der pauschale Einwand, die Verwendung von DAP-Profilen sei „grundsätzlich nicht rechtskonform“, als unbegründet.
1.4     Die Beschwerdeführerin wendet ferner ein, es sei ihr der eigene Gebrauch des DAP-Systems verwehrt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhalte aber unter anderem auch, dass sie effektiv in der Lage sein müsse, einen Gegenbeweis anzutreten, so etwa durch die eigene Verwendung des DAP-Systems. Dass dies nicht der Fall sei, verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Urk. 15 S. 5).
         Dieser Einwand übersieht eine Besonderheit der Funktion des Invalideneinkommens im Rahmen der Invaliditätsbemessung gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG: Das Invalideneinkommen ist das Einkommen, welches eine versicherte Person trotz Gesundheitsschaden zumutbarerweise noch erzielen kann. Je höher es ausfällt, desto geringer ist die Erwerbseinbusse und damit der Invaliditätsgrad. Dies wiederum verweist auf die Grundfigur der Invalidenversicherung, wonach die Versicherungsleistung im Regelfall nur die aus gesundheitlichen Gründen entstandene erwerbliche Einbusse kompensieren soll.
         Wenn nun die Organe der Invalidenversicherung in einem konkreten Fall auf Tätigkeiten, die der versicherten Person aus medizinischer Sicht zumutbar sind und in genügender Anzahl tatsächlich existieren, abstellen, so entspricht das mit diesen Tätigkeiten erzielbare Einkommen „X“ dem zumutbarerweise erzielbaren Einkommen, mithin dem hypothetischen Invalideneinkommen im betreffenden Fall.
         Daran würde sich nichts ändern, wenn auch die versicherte Person Zugang zum DAP-System hätte: Würde sie auf ebenfalls leidensangepasste, aber besser entlöhnte Tätigkeiten stossen, wäre dies zu ihrem Nachteil, weil sie sich ein höheres Invalideneinkommen anrechnen lassen müsste. Würde sie aber auf Tätigkeiten mit tieferem Einkommen („Y“) stossen, würde dies nichts an der Existenz der zur Bestimmung des Invalideneinkommens herangezogenen Tätigkeiten mit dem Einkommen X ändern. Angesichts der Zumutbarkeit der zum Einkommen X führenden Tätigkeiten wäre dieses Einkommen X unverändert als Invalideneinkommen massgebend, unabhängig vom Vorhandensein weiterer geeigneter Tätigkeiten mit einem tieferen Einkommen Y.
         Aus diesen Gründen kann im Umstand, dass die Versicherten keinen eigenen Zugang zum DAP-System haben, keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erblickt werden.
         Die Beschwerde ist somit in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.



2.
2.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.2     Die rechtlichen Grundlagen, insbesondere Art. 28 und 29 IVG, sind im Beiblatt zur angefochtenen Verfügung (Urk. 2) zutreffend wiedergegeben. Darauf kann vorerst verwiesen werden.
2.3      Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3.       Strittig sind der Umfang und der Beginn des Rentenanspruchs.
Mit Verfügung vom 5. September 2002 hat die Beschwerdegegnerin eine halbe Rente nicht mehr mit Wirkung ab 1. März 2001 (Urk. 2), sondern mit Wirkung ab 1. Dezember 2000 (Urk. 13) zugesprochen, so dass der Anspruch auf eine halbe Rente in diesem Zeitraum nicht mehr strittig ist. Im darüber hinaus gehenden Umfang bleibt der Streit hingegen, wie die Beschwerdeführerin richtig feststellt (vgl. Urk. 12), bestehen.
         Vorerst ist auf die vorhandenen - insbesondere medizinischen - Akten einzugehen. 

4.
4.1     Die Beschwerdeführerin steht seit Februar 1997 in Behandlung bei Dr. med. A.___, FMH für Innere Medizin, Spreitenbach (Urk. 7/10 S. 2 lit. D). Auf Überweisung von Dr. A.___ wurde die Beschwerdeführerin am 8. Dezember 1999 in der Interdisziplinären Rückensprechstunde, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, Universitätsspital C.___, untersucht (Urk. 7/17). Im Bericht vom 15. Dezember 1999 wurden ein diffuses weichteilrheumatisches Beschwerdebild bei Verdacht auf Symptomausweitung, eine depressive Verstimmung und eine Torsionsskoliose der Lendenwirbelsäule (LWS), statisch leicht dekompensiert bei Beckentiefstand, diagnostiziert (Urk. 7/17 S. 1). Anamnestisch wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin sei „in den letzten beiden Jahren stellenlos“ gewesen (Urk. 7/17 S. 1). In der Beurteilung wurde ausgeführt, die Beschwerden liessen sich nicht mit den statischen Veränderungen in Einklang bringen. Auffällig sei ein abnormes Krankheitsverhalten mit zum Teil ostentativ anmutenden Schmerzreaktionen. Das Gesamtbild passe am ehesten zu einer Symptomausweitung. Eine Fibromyalgie liege nicht vor (Urk. 7/17 S. 2 Mitte).
4.2     Am 4. Januar 2000 fand eine von der Rheumaklinik des C.___ durchgeführte Arbeitsplatzabklärung statt (Urk. 7/15 = Urk. 7/14). Laut Bericht vom 5. Januar 2000 arbeitete die Beschwerdeführerin seit rund zwei Monaten einige Stunden täglich im familieneigenen Kebabladen mit (Urk. 7/15 S. 2 oben). Die Abklärung führte zum Schluss, die Problematik liege nicht in einer ungenügenden Arbeitsplatzeinrichtung, sondern bei einem Fehlverhalten am Arbeitsplatz bezüglich Fehlhaltungen und vor allem in einer vermutlich starken Dekonditionierung. Die stark ausgebreiteten und vielfältigen Schmerzbeschreibungen und das Verhalten während der Abklärung liessen zudem eine Schmerzverarbeitungsstörung vermuten (Urk. 7/15 S. 4 Mitte).
4.3     Vom 17. Juli bis 3. August 2000 war die Beschwerdeführerin in der Rheumaklinik des C.___ hospitalisiert (Urk. 7/11 = Urk. 7/12). Im zusammenfassenden Bericht vom 8. August 2000 wurden folgende Diagnosen gestellt (Urk. 7/11 S. 1):
Schmerzexazerbation bei chronischem lumbospondylogenen Syndrom
partielle Blockwirbel-Bildung L1/2
ausgeprägte linkskonvexe Skoliose am thorakolumbalen Übergang
Tendenz zu weichteilrheumatischer Generalisierung
reaktive depressive Verstimmung

Im Verlauf des Aufenthalts wurde eine medizinische Trainingstherapie eingeleitet, deren Fortsetzung empfohlen wurde (Urk. 7/11 S. 1 unten). Zur Zeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis Ende August 2000 (Urk. 7/11 S. 2 oben). In der beifügten „Dokumentation Klinik“ wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin gebe an, seit einem Jahr an starken Rückenschmerzen zu leiden, die seit drei Wochen, belastungsabhängig, massiv zugenommen hätten (Urk. 7/11 S. 3).
4.4     In ihrem Bericht vom 29. August 2001 (Urk. 7/10) an die Beschwerdegegnerin führte Dr. A.___ die gleichen Diagnosen an wie im Bericht der Rheumaklinik des C.___, wobei sie das chronische lumbospondylogene Syndrom, seit Juli 1999 bestehend, als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bezeichnete, und die reaktive depressive Verstimmung als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/10 S. 1 lit. A).
Zur Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeiten führte Dr. A.___ aus, die Beschwerdeführerin sei seit drei Jahren stellenlos und habe im Imbissstand ihres Mannes mitgeholfen. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % seit 7. Februar 2000 bis auf weiteres (Urk. 7/10 S. 1 lit. B).
Die Beschwerdeführerin gebe seit ungefähr Juli 1999 an, an starken Rückenschmerzen mit wiederkehrenden Schmerzexazerbationen zu leiden (Urk. 7/10 S. 2 lit. D Ziff. 1). Sie sei lange, jedoch erfolglos, in der Rheumaklinik des C.___ behandelt worden (Urk. 7/10 lit. D Ziff. 4). Die Prognose sei ungünstig. Die Beschwerdeführerin werde dauernd Schmerzen haben und sich kaum mehr in den Arbeitsprozess reintegrieren können. Therapeutische Massnahmen seien zur Zeit nicht vorgesehen, bei Schmerzexazerbationen nehme die Beschwerdeführerin Medikamente und brauche immer wieder physikalische Therapien (Urk. 7/10 S. 2 lit. D Ziff. 5).
Im Beiblatt führte Dr. A.___ aus, die Beschwerdeführerin habe Beschwerden beim Stehen, Sitzen und auch beim Liegen. Sie habe derart Schmerzen, dass sie weder lange stehen noch gehen könne. Eine berufliche Umstellung sei hier nicht möglich, da die Beschwerdeführerin zur Zeit nicht mehr arbeiten könne (Urk. 7/10, Beiblatt).
4.5     Im Bericht vom 2. Oktober 2001 nannten die Ärztinnen des C.___  als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein generalisiertes Schmerzsyndrom mit Betonung lumbal mit pseudoradikulären Ausstrahlungen vor allem ins rechte Bein (bei leichter Wirbelsäulenfehlform, Haltungsinsuffizienz und partieller Blockwirbelbildung L1/2) und als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Adipositas (Urk. 7/9 lit. A). Die Arbeitsunfähigkeit als Hilfskraft an einem Imbissstand betrage 100 % vom 17. Juli bis 31. August 2000 und 70 % ab 1. Dezember 2000 (Urk. 7/9 lit. B).
Es bestehe aufgrund der Wirbelsäulenfehlform, der allgemeinen muskulären Insuffizienz sowie der generalisierten Schmerzen eine verminderte Belastbarkeit, woraus eine Arbeitsfähigkeit von 0 % für schwere und mittelschwere Arbeit resultiere. Für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten betrage die Arbeitsfähigkeit 50 %. Im Haushalt sei die Beschwerdeführerin 100 % arbeitsfähig. Sowohl die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin wie auch die klinischen Befunde seien im Dezember 1999 ähnlich gewesen wie heute, so dass die Angaben bezüglich Arbeitsfähigkeit rückwirkend ab Dezember 1999 gälten (Urk. 7/9 S. 1 Ziff. 1.1).
Im Beiblatt wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei eingeschränkt beim Heben und Tragen von schweren Lasten, längerem Stehen an Ort, Arbeiten in Zwangshaltung und grösseren Gehstrecken, wodurch ihre Arbeitsfähigkeit auf 50 % reduziert sei (Urk. 7/9 Beiblatt lit. a-b). Eine berufliche Umstellung sei nicht notwendig, da auch in einer idealen Tätigkeit (leicht, wechselbelastend, überwiegend sitzend) aufgrund der generalisierten Schmerzen und Chronifizierung des Zustandes die Arbeitsfähigkeit kaum über 50 % gesteigert werden könnte (Urk. 7/9 Beiblatt lit. c). Dementsprechend wurde eine Arbeitsfähigkeit „halbtags“ sowohl in der bisherigen als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit attestiert (Urk. 7/9 Beiblatt lit. e).
4.6     Zu den erwerblichen Verhältnissen ist festzuhalten, dass vom 15. November 1999 bis 28. Februar 2001 (Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen) die Beschwerdeführerin als „Bäckerin“ beschäftigt war, und zwar offensichtlich im Imbissbetrieb ihres Mannes (Urk. 7/24 S. 1 Ziff. 1-5 und S. 3, Adresse und Unterschrift).
Ab 1. März 2001 war die Beschwerdeführerin als arbeitslos gemeldet und bezog Taggeldleistungen bis 31. Mai 2001 bei einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % (Urk. 7/23/1). Für die Zeit vom 18. Mai (Urk. 7/23/3) bis 30. September 2001 (Urk. 7/23/2) attestierte Dr. A.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %.

5.
5.1     Vorerst ist auf die Frage einzugehen, seit wann die Beschwerdeführerin in welchem Ausmass in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.
5.2     In ihrem Bericht vom 2. Oktober 2001 führten die Ärztinnen des C.___ aus, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin betrage 50 % für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, sowohl im aktuellen als auch im Zeitpunkt der ersten Untersuchung im C.___ im Dezember 1999 (Urk. 7/9 S. 1 Ziff. 1.1). Weiter wurde ausgeführt, die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit habe vom 17. Juli bis Ende August 2000 (entsprechend dem damaligen stationären Aufenthalt; vgl. Urk. 7/11 S. 2 oben) 100 % betragen und betrage 70 % ab 1. Dezember 2000 (Urk. 7/9 lit. B). Im Beiblatt zum Bericht schliesslich wurde die angestammte Tätigkeit zumindest sinngemäss und prospektiv als leidensangepasst eingestuft und für beides eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert (Urk. 7/9 Beiblatt lit. c und e).
Die Hausärztin Dr. A.___ attestierte im Bericht vom 29. August 2000 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 7. Februar 2000 (Urk. 7/10 S. 1 lit. B).
5.3     Zur Frage der Arbeitsfähigkeit in den Jahren 1999 und 2000 sind von einer neuerlichen (und nachträglichen) medizinischen Beurteilung keine zusätzlichen verwertbaren Erkenntnisse zu erwarten, ist doch ein Sachverhalt zu beurteilen, der mittlerweile schon Jahre zurück liegt. Es ist deshalb anhand der vorhandenen, nicht vollumfänglich übereinstimmenden Beurteilungen zu ermitteln, welcher Sachverhalt als überwiegend wahrscheinlich gelten kann.
5.4     Auszugehen ist von der Feststellung der Ärztinnen des C.___, wonach jedenfalls im Dezember 1999 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten bestand. Stuft man die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin gleich ein, wie im Bericht des C.___ sinngemäss und prospektiv geschehen, so gilt auch für sie eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % jedenfalls ab Dezember 1999. Stuft man die angestammte Tätigkeit als etwas belastender ein, so ist von einer Arbeitsunfähigkeit von 70 % auszugehen, und zwar ebenfalls ab Dezember 1999, da für das im Bericht des C.___ genannte Datum (1. Dezember 2000) kein plausibler Grund ersichtlich ist.
Die Ärztinnen des C.___ begründeten die Rückwirkung ihrer im Oktober 2001 gemachten Feststellungen zur Arbeitsunfähigkeit bis Dezember 1999 damit, dass damals die erste Abklärung im C.___ stattgefunden und vergleichbare Befunde ergeben habe (Urk. 7/9 S. 1 Ziff. 1.1).
Diese Begründung erscheint einleuchtend, weshalb ihr gefolgt werden kann. Die damit getroffene Annahme einer verminderten Arbeitsfähigkeit im Dezember 1999 erscheint auch insofern plausibel, als nach übereinstimmenden Angaben die Beschwerden der Beschwerdeführerin im Juli 1999 aufgetreten sind (vgl. Urk. 7/10 S. 1 lit. A, Urk. 7/11 S. 3). Bereits für diesen Zeitpunkt eine entsprechende Arbeitsunfähigkeit anzunehmen, wäre jedoch im Widerspruch zu den Ausführungen der Hausärztin, welche ihrerseits eine Arbeitsunfähigkeit erst ab 7. Februar 2000 (also etwas zurückhaltender als die Ärztinnen des C.___) attestierte (Urk. 7/10 S. 1 lit. B).
         Somit ist festzuhalten, dass eine Arbeitsunfähigkeit von jedenfalls 50 % ab Dezember 1999 bestanden hat.

6.
6.1     Hinsichtlich der leidensbedingt verbleibenden Arbeitsfähigkeit ist zunächst zu klären, wie es sich mit einer allfälligen psychischen Komponente verhält (vgl. Urk. 1 S. 3 unten, Urk. 15 S. 3 Ziff. 5). Im ersten Bericht des C.___ (Dezember 1999) und in jenem über den stationären Aufenthalt (August 2000) wurde eine depressive Verstimmung erwähnt (Urk. 7/17 S. 1, Urk. 7/11 S. 1). Im Bericht von Dr. A.___ vom 29. August 2001 wurde eine solche ebenfalls erwähnt, aber ausdrücklich als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bezeichnet (Urk. 7/10 S. 1 lit. A). Im Bericht des C.___ vom 2. Oktober 2001 (Urk. 7/9) wurde weder in der Diagnose noch in der Beurteilung etwas entsprechendes erwähnt.
Gemäss gefestigter höchstrichterlicher Praxis genügt namentlich im Bereich psychischer Leiden eine Diagnose für sich alleine nicht zur Annahme einer entsprechenden Einschränkung; entscheidend ist in jedem Fall, dass zusätzlich zur Diagnose auch eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit medizinisch ausgewiesen ist (vgl. BGE 127 V 294).
Vorliegend ist zwar vereinzelt eine reaktive depressive Verstimmung festgestellt worden. Eine damit verbundene Arbeitsunfähigkeit ist jedoch nicht attestiert worden, sondern es wurde im Gegenteil sogar ausdrücklich festgehalten, die Diagnose sei ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.
Vor diesem Hintergrund kann als überwiegend wahrscheinlich gelten, dass medizinisch erhärtet keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen besteht.
6.2     Somit ist auf die differenzierte und überzeugende Zumutbarkeitsbeurteilung gemäss Bericht des C.___ vom 2. Oktober 2001 abzustellen: Zumutbar sind demnach leichte, wechselbelastende, vorwiegend sitzend auszuübende Tätigkeiten im Ausmass von 50 % (Urk. 7/9 S. 1 und Beiblatt lit. c).
6.3     Die Beschwerdegegnerin hat zur Bestimmung des trotz Gesundheitsschaden zumutbarerweise erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen) auf drei anhand von DAP-Profilen (vgl. vorstehend Erw. 1) dokumentierte Tätigkeiten abgestellt (Urk. 7/21/2-4). Die drei Tätigkeiten erfordern das Hantieren mit Gewichten bis zu 5 kg, sind überwiegend sitzend auszuüben und ermöglichen das Einschalten von Pausen.  Sie sind somit mit dem medizinischen Anforderungsprofil (vorstehend Erw. 6.2) in Übereinstimmung. Überdies setzen sie lediglich Grundschulkenntnisse voraus.
Der Einwand, die Tätigkeit gemäss DAP-Profil Nr. 1177 (Urk. 7/21/2) sei der Beschwerdeführerin aus sprachlichen Gründen nicht zumutbar (Urk. 15 S. 4 Ziff. 8), ändert nichts an der medizinischen Zumutbarkeit der Tätigkeit, sind doch mangelnde Sprachkenntnisse bekanntermassen ein nicht zu berücksichtigender invaliditätsfremder Faktor. Der Einwand sodann, die Beschwerdeführerin verfüge nicht über die für die Tätigkeit gemäss DAP-Profil Nr. 668 (Urk. 7/21/3) erforderlichen Fähigkeiten (Urk. 15 S. 4 Ziff. 8), vermag mangels näherer Begründung ebenfalls nicht zu überzeugen. Lötarbeiten in der Endmontage, die gutes Sehvermögen erfordern und eine ruhige Hand und Arbeitsweise, sind der Beschwerdeführerin zumutbar.
Die Beschwerdegegnerin hat auf den Durchschnitt der mit den erwähnten Tätigkeiten erzielbaren mittleren Einkommen abgestellt, eine Arbeitsfähigkeit von 50 % angenommen und somit ein Invalideneinkommen von Fr. 18'970.-- (Fr. 37'940.-- x 0,5), was rechnerisch nicht zu beanstanden ist. Zu präzisieren ist, dass sich die Lohnangaben in einem Fall (Urk. 7/21/2) auf das Jahr 2001 und in zwei Fällen (Urk. 7/21/3-4) auf das Jahr 2000 beziehen. Setzt man den errechneten Durchschnitt von Fr. 18'970.-- als Invalideneinkommen für das Jahr 2001 ein, so bleibt somit bei zwei von drei Einkommen zugunsten der Beschwerdeführerin die Nominallohnentwicklung 2001 unberücksichtigt.
6.4     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnsätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden respektive seit 1999 von 41,8 Stunden und seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 9/2002 S. 88 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a). Das mittlere von Frauen in einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige im Jahr 2000 Fr. 3'658.-- im Monat (LSE 2000, S. 31, TA1, Niveau 4), entsprechend Fr. 43'896.-- im Jahr (Fr. 3'658.-- x 12). Angepasst an die durchschnittliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden und an die Nominallohnentwicklung von 2,5 % im Jahr 2001 (Die Volkswirtschaft 12/2002, S. 89, Tab. B 10.2) ergibt sich ein Betrag von Fr. 46'906.-- (Fr. 43'896.-- : 40,0 x 41,7 x 1,025), entsprechend Fr. 23'453.-- bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % (Fr. 43'896.-- x 0,5).
         Trägt man den Nachteilen, welche sich für die Beschwerdeführerin aufgrund der medizinischen Einschränkungen gegenüber gesunden Arbeitskräften zusätzlich ergeben, mit dem höchstzulässigen Abzug von 25 % (vgl. BGE 126 V 75) Rechnung, ohne im Einzelnen zu prüfen, ob er in dieser Höhe gerechtfertigt wäre, so resultiert als Invalideneinkommen der Betrag von Fr. 17'590.-- (Fr. 23'453.-- x 0,75).
6.5     Die Beschwerdegegnerin ist von einem Valideneinkommen von Fr. 45'600.-- ausgegangen (Urk. 7/8 S. 2, Urk. 2 Beiblatt S. 1 unten), was dem ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Lohn gemäss Arbeitgeberfragebogen vom 17. August 2001 (Urk. 7/24 Ziff. 16) entspricht (Fr. 3'800.-- x 12) und nicht zu beanstanden ist.
6.6     Der Vergleich des Valideneinkommens im Jahr 2001 von Fr. 45'600.-- (vorstehend Erw. 6.5) mit dem Invalideneinkommen gemäss DAP-Tätigkeiten im Jahr 2001 von Fr. 18'970.-- (vorstehend Erw. 6.3) ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 26'630.--, was einem Invaliditätsgrad von 58,4 % entspricht. Der Vergleich mit dem - zugunsten der Beschwerdeführerin tiefstmöglichen - Invalideneinkommen gemäss Tabellenlöhnen im Jahr 2001 von Fr. 17’590.-- (vorstehend Erw. 6.4) ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 28’010.--, was einem Invaliditätsgrad von 61,4 % entspricht.
         Unabhängig von der Berechnungsweise resultiert somit in jedem Fall ein Invaliditätsgrad, welcher Anspruch auf eine halbe Rente gibt. Diesbezüglich sind die angefochtenen Verfügungen mithin nicht zu beanstanden.

7.       Für den Beginn des Anspruchs auf eine halbe Rente ist der Zeitpunkt massgebend, in dem während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestanden hat (vgl. Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG).
         Die Beschwerdeführerin war seit Dezember 1999 jedenfalls im Umfang von 50 % arbeitsunfähig (vorstehend Erw. 5.4); da kein Anspruch auf eine ganze Rente besteht, kann die Frage, ob allenfalls eine höhere Arbeitsunfähigkeit anzunehmen wäre (vgl. vorstehend Erw. 5.4), offen bleiben.
         Das per 1. Dezember 1999 eröffnete Wartejahr war somit am 1. Dezember 2000 abgelaufen, so dass die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. Dezember 2000 hat. Die Verfügungen vom 5. September 2002 erweist sich somit als rechtens.

8.       Die Beschwerdegegnerin hat aufgrund des von der Beschwerdeführerin angestrengten Verfahrens den Rentenbeginn neu festgelegt und hat dieser eine um die Hälfte reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen, die nach   § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht  ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen wird und somit auf Fr. 1'200.--  (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu beziffern ist (Fr. 2'400.-- x 0,5).
          
Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin  entsprechend der Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 5. September 2002 Anspruch auf eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. Dezember 2000 hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Viktor Györffy
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).