Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2002.00304
IV.2002.00304

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Dall'O


Urteil vom 28. Februar 2003
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch lic. iur. Hansjörg Zürcher
Rechtskonsulent
Eichenstrasse 30, Postfach 903, 6015 Reussbühl

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       B.___, geboren 1957, arbeitete von 1985 bis Ende Januar 1993 als Hilfsmechaniker im A.___, "___" (Urk. 8/50, Urk. 8/53, Urk. 8/55, Urk. 8/57). Er meldete sich am 28. März 1990 bei der Invalidenversicherung für medizinische Massnahmen (Diskushernienoperation) an (Urk. 8/59), welche mit Verfügung vom 26. April 1990 abgelehnt wurden (Urk. 8/33). Mit Schreiben vom 9. Oktober 1990 ersuchte der Versicherte um eine Invalidenrente (Urk. 8/58). Nach erfolgten Abklärungen (Urk. 8/40-42, Urk. 8/57) sprach ihm die Ausgleichskasse des Kantons Zürich, mit Verfügung vom 8. März 1991 eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. Januar 1990, samt entsprechenden Ehegatten- und Kinderrenten zu (Urk. 8/28). Die Gewährung der halben Invalidenrente wurde jeweils mit Mitteilungen vom 30. September 1991 (Urk. 8/25-26) und 18. Februar 1994 (Urk. 8/23-24) bestätigt. Anlässlich einer amtlichen Rentenrevision ersuchte der Versicherte sinngemäss um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung (Urk. 8/54), welche mit Verfügung vom 4. Juli 1994 abgelehnt wurde (Urk. 8/20-21).
Mit Anmeldung vom 13. Dezember 1994 machte der Versicherte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend und beantragte sinngemäss eine ganze Invalidenrente (Urk. 8/51). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, medizinische Abklärungen vorgenommen hatte (Urk. 8/37-38), verneinte sie mit Verfügungen vom 7. April 1995 das Vorliegen einer Hilflosigkeit und den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 8/13-14).
Anlässlich der amtlichen Rentenrevision per Ende April 2001 machte der Versicherte erneut eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend (Urk. 8/46). Daraufhin liess die IV-Stelle ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten erstellen (Urk. 8/34/1-4) und holte einen Arztbericht ein (Urk. 8/35). Mit Verfügung vom 8. Mai 2002 verneinte die IV-Stelle eine rentenbeeinflussende Änderung des Invaliditätsgrades, weshalb der Versicherte weiterhin Anspruch auf eine Invalidenrente aufgrund des bisherigen Invaliditätsgrades habe (Urk. 2 = Urk. 8/2). Sodann wurde mit Verfügung vom 14. Mai 2002 die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung erneut abgelehnt (Urk. 8/1).

2.       Gegen die Verfügung vom 8. Mai 2002 (Urk. 2) erhob der Versicherte, vertreten durch lic. iur. Hansjörg Zürcher, Reussbühl, mit Eingabe vom 10. Juni 2002 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente sowie die Anordnung ergänzender medizinischer Abklärungen (Urk. 1 S. 2 und S. 6 Ziff. 5). Mit Beschwerdeantwort vom 29. Juli 2002 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). In seiner Replik vom 6. September 2002 hielt der Versicherte an seinen Anträgen fest (Urk. 11). Nachdem die IV-Stelle innert der ihr mit Verfügung vom 16. September 2002 (Urk. 12) angesetzten Frist keine Duplik eingereicht hatte, weshalb Verzicht darauf anzunehmen war, wurde mit Verfügung vom 1. November 2002 der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 14).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
1.4     Nach Art. 41 IVG sind laufende Renten für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.6     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).


2.      
2.1     Vorliegend ist strittig und zu prüfen, ob seit Erlass der Rentenverfügung vom 8. März 1991 (Urk. 8/28) eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten ist, welche einen Invaliditätsgrad von mindestens 662/3 % zur Folge hätte. Diese Frage beurteilt sich durch einen Vergleich des Zustandes im Zeitpunkt des Erlasses der Rentenverfügung vom 8. März 1991 (Urk. 8/28) mit dem Zustand im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung am 8. Mai 2002 (Urk. 2). Die Verwaltung stützte ihre verneinende Ansicht massgeblich auf das Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS), Luzern, vom 13. März 2002 (Urk. 8/34/1-4). Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, er leide circa seit Herbst 2000 vermehrt unter Rückenschmerzen mit Ausstrahlung ins rechte Bein sowie unter Nackenschmerzen (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 2) und rügt ungenügende medizinische Abklärungen, da zur Beurteilung des Invaliditätsgrades zusätzlich orthopädische und neurologische Abklärungen nötig seien (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 5).
2.2
2.2.1   Im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache vom 8. März 1991 (Urk. 8/28) litt der Beschwerdeführer an einem chronischen lumbovertebralen Syndrom bei leichter Fehlform der Wirbelsäule und medianer Diskushernie L4/L5 (Urk. 8/40 Ziff. 2, Urk. 8/41 S. 2 Ziff. 3, Urk. 8/41/3 S. 1, Urk. 8/42/3 S. 1).
2.2.2   Dr. med. C.___, Neurochirurgie FMH, "___", berichtete am 5. Juli 1989, der Beschwerdeführer leide an einem rezidivierenden Lumbovertebralsyndrom bei radiologisch nachgewiesener Diskopathie L4/L5. Es fänden sich jedoch weder klinisch noch radiologisch Hinweise auf eine Kompression einer Spinalnervenwurzel, weshalb eine operative Intervention nicht indiziert sei. Die Therapieresistenz lasse den Verdacht aufkommen, dass wahrscheinlich doch eine psychosoziale Symptomatik bestehe, indem die berufliche Tätigkeit körperlich zu streng sei. Die 50%ige Arbeitsfähigkeit solle vorderhand aufrecht erhalten und nach Ablauf eines weiteren Monats gesteigert werden (Urk. 8/42/3 S. 2).
2.2.3   Die behandelnden Ärzte des Kantonsspitals Winterthur, Rheumaklinik, wo der Beschwerdeführer vom 11. April bis 12. Mai 1989 zur stationären Therapie hospitalisiert war (Urk. 8/41/3), attestierten ihm in ihrem Bericht vom 1. November 1990 eine ständige Arbeitsunfähigkeit von 50 % in seiner Tätigkeit im A.___ seit dem 20. September 1990 (Urk. 8/41/1 S. 1 Ziff. 1.5). Eine berufliche Umstellung wurde nicht als nötig erachtet, da die Schmerzen unabhängig von der beruflichen Belastung seien und auch während den Ferien und am Wochenende auftreten würden (Urk. 8/41/2). Die Frage, ob die Arbeitsfähigkeit durch eine Gewichtsreduktion verbessert werden könne, wurde am 11. November 1990 verneint, da die lumbalen Schmerzen nicht im Zusammenhang mit dem Gewicht des Beschwerdeführers stünden (Urk. 8/40 Ziff. 7). Am 19. September 1991 wurde die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wiederum mit 50 % beziffert, wobei der weitere Verlauf noch nicht vorhersehbar sei (Urk. 8/39 Ziff. 7).
2.2.4   Vom 27. November bis 24. Dezember 1990 weilte der Beschwerdeführer zur stationären physikalisch-balneologischen Behandlung in der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Leukerbad. Die behandelnden Ärzte berichteten am 28. Januar 2001, der Beschwerdeführer leide an einer chronischen Überlastung der hinteren Bewegungselemente im lumbosakralen Übergang bei einer Hyperlordose, einer geringgradigen Spondylose L3 - S1 und einer ausgeprägten muskulären Dysbalance. Das Schmerzsyndrom sei massiv überlagert und fest in das Leben des Beschwerdeführers eingebaut. Nach einer Übergangszeit von zwei Wochen sollte es möglich sein, dass der Beschwerdeführer seine Arbeit im A.___ wieder zu 100 % ausführen könne (Urk. 8/38/2).
2.2.5 Insbesondere gestützt auf die Beurteilungen des Kantonsspitals Winterthur (Urk. Urk. 8/41/1, Urk. 8/41/2, Urk. 8/39 Ziff. 7) kam die Beschwerdegegnerin damals zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung seiner angestammtem Tätigkeit im A.___, welche aus ärztlicher Sicht leidensangepasst war, noch zu 50 % zuzumuten sei (Urk. 8/32).
2.3
2.3.1   Im anlässlich des Revisionsverfahrens von der Beschwerdegegnerin eingeholten MEDAS-Gutachten vom 13. März 2002 stellten die begutachtenden Ärzte folgende Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/34/1 S. 15 Ziff. 4.1):
"- Chronifiziertes lumbospondylogenes Syndrom
     - Osteochondrose, leichte Spondylose und Spondylarthrose L5/S1
     - Osteochondrose und Spondylose L1/2
- Rezidivierendes Zervikalsyndrom bei diskreten degenerativen Veränderungen"
Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aber mit Krankheitswert wurden genannt (Urk. 8/34/1 S. 15 f. Ziff. 4.2):
"- Zentrale Traktionsamotio rechts unklarer Genese
- Status nach rezidivierendem Winkelblockglaukom
- Status nach apikaler Iridektomie 1994
- Diabetes mellitus II (bisher ohne Medikamente eingestellt)
- Adipositas (177 cm/97 kg/BMI 31)
- Anamnestisch geringer Nikotinkonsum (2-3 Zigaretten pro Tag)
- Genua valga
     - Status nach Meniskektomie medial links 1980
- Status nach Inzision eines Perianalabszesses im Mai 2001
- Anamnestisch persistierende Sekretion, Verdacht auf Fistelbildung"
         Laut der rheumatologischen Abklärung liege eine chronifizierte lumbale Schmerzsymptomatik vor, welche allerdings die angegebenen Beschwerden nur teilweise erkläre. Es fänden sich weder Hinweise auf eine Instabilität noch für eine radikuläre Mitbeteiligung. Die zervikale Symptomatik ihrerseits sei laut der Beurteilung des Rheumatologen nur punktueller und geringer Art, ebenfalls ohne Hinweise auf radikuläres Geschehen. Aus Sicht des Bewegungsapparates sei der Beschwerdeführer weiterhin in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig. Der Augenarzt habe einen Zustand nach zentraler Traktionsamotio rechts festgestellt, wobei die Genese desselben unklar bleibe. Wegen rezidivierendem Winkelblockglaukom habe 1994 eine apikale Iridektomie durchgeführt werden müssen. Es bestehe kein Zusammenhang zwischen der traktiven Vitreoretinopathie und dem Winkelblockglaukom. Entgegen gewissen Symptomen und auch Befürchtungen des Beschwerdeführers sei die Erkrankung streng einseitig geblieben. Der Augenstatus links sei glücklicherweise bis auf die normale Presbyopie unauffällig. Ein systemisches Leiden könne demnach ausgeschlossen werden. Aus augenärztlicher Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Der Psychiater habe kein Leiden mit Krankheitswert finden können, weshalb aus psychiatrischer Sicht ebenfalls keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 8/34/1 S. 15 Ziff. 3).
Die begutachtenden Ärzte attestierten dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für körperliche Schwerarbeit. Die früher ausgeübte Tätigkeit im A.___ könne der Beschwerdeführer nicht mehr verrichten, falls es sich dabei teilweise um körperliche Schwerarbeit gehandelt habe (Urk. 8/34/1 S. 16 Ziff. 5.1). In sämtlichen leichten, wechselnd belastenden Tätigkeiten bestehe hingegen eine Arbeitsfähigkeit von 50 % seit 15. Februar 2002. Zumutbar seien auch mittelschwere Tätigkeiten in Wechselpositionen, solange repetitives Heben über maximal 10 kg ausgeschlossen werden könne; gelegentliches Heben von 15 kg bis maximal 20 kg sei jedoch zumutbar (Urk. 8/34/1 S. 16 f. Ziff. 5.2 und 5.4). Die Arbeitsfähigkeit von 50 % könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert, aber auf dem Niveau von 50 % gut stabilisiert werden. Der Beschwerdeführer bedürfe schon wegen des Diabetes und des Übergewichts einer körperlichen Betätigung. Berufliche Massnahmen wurden nicht empfohlen, jedoch die Mithilfe bei der Suche nach einer geeigneten Tätigkeit. Der Beschwerdeführer habe sich willig gezeigt, eine Arbeit anzunehmen, sei aber aus eigenem Antrieb nicht in der Lage eine solche Arbeit zu finden (Urk. 8/34/1 S. 16 Ziff. 5.3). In nächster Zeit werde mit keiner wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes gerechnet (Urk. 8/34/1 S. 17 Ziff. 5.5).
2.3.2   Dr. med. E.___, Allgemeine Medizin FMH, "___", der den Beschwerdeführer seit 1992 als Hausarzt betreut, diagnostizierte am 12. Juni 2001 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches rezidivierendes lumboradikuläres Syndrom bei medialer Diskushernie L4/L5 seit 1989, ein im Herbst 2000 neu aufgetretenes kompressionsverdächtiges zervikospondylogenes Syndrom sowie eine Vitreoretinopathie rechts unklarer Genese mit weitgehender Amaurose. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde der Diabetes mellitus Typ II, diätpflichtig, genannt (Urk. 8/35 S. 1 lit. A). Dr. E.___ attestierte dem Beschwerdeführer seit 1. Oktober 2000 eine dauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/35 S. 1 lit. B) und erklärte, der Gesundheitszustand habe sich verschlechtert; er leide neu an therapieresistenten Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in beide Arme (Urk. 8/35 S. 2 lit. C und D).
2.4     Aus dem Vergleich der genannten medizinischen Berichte ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit der ursprünglichen Rentenverfügung vom 8. März 1991 neu an einer Krankheit am rechten Auge leidet. Diese neue Diagnose hat jedoch gemäss MEDAS-Gutachten, Dr. med. F.___, Facharzt FMH Ophthalmologie, "___", keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (Urk. 8/34/1 S. 15 Ziff. 3, Urk. 8/34/3 S. 2). Sodann vermochte das MEDAS-Gutachten auch das von Dr. E.___ neu aufgetretene kompressionsverdächtige zervikospondylogene Syndrom nicht zu bestätigen. Gemäss dem Konsiliarbericht von Dr. med. G.___, Innere Medizin FMH, speziell Rheumatologie, "___", ist die neu geltend gemachte zervikale Symptomatik nur punktuell und gering (Urk. 8/34/2 S. 3). Dafür, dass es sich anders verhält, fehlt es an konkreten Anhaltspunkten, welche auch der Beschwerdeführer nicht vorbrachte. Sodann kommt der Einschätzung des Beschwerdeführers selbst, wonach sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe (Urk. 1 S. 3, Urk. 8/56), im Rahmen der Zumutbarkeitsbeurteilung keine Beweiskraft zu, insbesondere vermag sie nicht die fachärztliche Beurteilung in Zweifel zu ziehen.
         Die hausärztliche Beurteilung von Dr. E.___ (Urk. 8/35) vermag die Erkenntnisse aus dem MEDAS-Gutachten nicht in Frage zu stellen, da dessen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht weiter begründet wird, weshalb die Grundlagen für die attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit unklar bleiben. Sodann darf und soll das Gericht in Bezug auf Atteste von Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3.b/cc mit Hinweis).
Insgesamt erweist sich das MEDAS-Gutachten für die Beantwortung der gestellten Fragen als nachvollziehbar und dessen Schlussfolgerungen stehen im Einklang mit den erhobenen Befunden. Sodann beruht es auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Sodann wurde es in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Schliesslich leuchtet es in der Darlegung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen der Experten sind begründet. Es erfüllt daher die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 1.6) vollumfänglich, so dass darauf abgestellt werden kann. Mithin geht der Einwand des Beschwerdeführers, es seien nicht alle erforderlichen Spezialuntersuchungen in orthopädischer und neurologischer Hinsicht durchgeführt worden (Urk. 1 S. 6), fehl. Angesichts der im Gutachten (Urk. 8/35/1 S. 15) und im rheumatologischen Teilgutachten (Urk. 8/35/2 S. 2 f.) erhobenen Befunde bedarf es weder einer orthopädischen noch einer neurologischen Untersuchung.
3.       Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit unverändert zu 50 % arbeitsfähig ist. Eine wesentliche Veränderung der erwerblichen Verhältnisse wurde weder geltend gemacht, noch bestehen aufgrund der Akten Anhaltspunkte dafür. Die angefochtene Verfügung, wonach die Überprüfung des Invaliditätsgrades keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben habe, ist daher nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- lic. iur. Hansjörg Zürcher
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).