IV.2002.00305
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 13. März 2003
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ernst H. Haegi
Aemtlerstrasse 36, 8003 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1958, zog sich bei einem Unfall am 10. Juli 1999 eine Kalkaneusfraktur links zu, die operativ versorgt wurde (Urk. 9/9 Ziff. 3), und meldete sich am 12. Februar 2001 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 9/17 Ziff. 7.8). Die SVA, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 9/8-9), Arbeitgeberberichte bei der B.___ und bei der C.___ (Urk. 9/18/1 + Urk. 9/18/2), und einen Zusammenzug der individuellen Konten der Versicherten (Urk. 9/19) ein und zog Akten des Unfallversicherers (Urk. 9/35-40) bei.
Mit Vorbescheid vom 17. Januar 2002 stellte die IV-Stelle der Versicherten einen vom 10. Juli bis 26. Oktober 2000 dauernden, befristeten Anspruch auf eine halbe Rente in Aussicht mit der Begründung, nach Ablauf der Wartezeit am 10. Juli 2000 habe die Arbeitsfähigkeit 50 % betragen und per 26. Oktober 2000 habe sich der Gesundheitszustand soweit verbessert, dass keine Einschränkung mehr bestanden habe (Urk. 9/3). Dazu wandte die Versicherte am 26. Januar 2002 ein, ihr Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert und sie könne sich lediglich zu 50 % betätigen (Urk. 9/5 S. 1).
Mit Verfügung vom 16. Mai 2002 sprach die IV-Stelle der Versicherten eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. Juli 2000 bis 31. Oktober 2000 plus Zusatzrente für den Ehegatten zu (Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 16. Mai 2002 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ernst H. Haegi, Zürich, am 7. Juni 2002 Beschwerde mit dem Antrag, die Renten seien auch für die Zeit ab 1. November 2000 zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben).
Die ebenfalls beantragte unentgeltliche Verbeiständung (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1) wurde mit Gerichtsverfügung vom 17. Juni 2002 bewilligt (Urk. 6).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. August 2002 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Nach Eingang der Replik vom 24. Oktober 2002 (Urk. 14) und dem Verzicht auf Duplik (Urk. 18) wurde am 7. November 2002 der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 19).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2 Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einen Teil des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses, gehören die nicht beanstandeten Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses zwar wohl zum Anfechtungs–, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 125 V 413 f.).
In der Verwaltungsverfügung festgelegte – somit Teil des Anfechtungsgegenstandes bildende –, aber aufgrund der Beschwerdebegehren nicht mehr streitige – somit nicht zum Streitgegenstand zählende – Fragen prüft das Gericht nur, wenn die nicht beanstandeten Punkte in engem Sachzusammenhang mit dem Streitgegenstand stehen (BGE 122 V 244 Erw. 2a, 117 V 295 Erw. 2a, 112 V 99 Erw. 1a, 110 V 51 Erw. 3c mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 36 Erw. 2a).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
1.4 Der Rentenanspruch entsteht laut Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in welchem die versicherte Person
a. mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist oder
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war.
Obwohl das Gesetz dies - im Gegensatz zu der bis Ende 1987 gültig gewesenen Fassung - nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit weiterhin eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit müssen kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (BGE 121 V 274). Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). In den anderen Fällen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c).
1.5 Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd; AHI 2002 S. 64 Erw. 1, 1999 S. 246 Erw. 3a; vgl. auch BGE 125 V 417 f. Erw. 2d). Nach Art. 41 IVG ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 IVV (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).
2. Angefochten ist die Verfügung vom 16. Mai 2002, mit der für die Zeit von Juli bis September 2000 eine halbe Rente zugesprochen worden ist. Das Rentenverhältnis bildet somit den Anfechtungsgegenstand (vgl. vorstehend Erw. 1.2).
Strittig ist die Befristung der zugesprochenen Rente und damit die Annahme einer seit Oktober 2000 verbesserten Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 1, Urk. 14 S. 5 f. Ziff. 4). Ferner macht die Beschwerdeführerin geltend, sie würde ohne Gesundheitsschaden ein höheres Einkommen erzielen als von der Beschwerdegegnerin angenommen (Urk. 14 S. 3 f. Ziff. 3 und S. 8 Ziff. 5).
3.
3.1 Im ärztlichen Zwischenbericht der Klinik für Unfallchirurgie des Universitätsspitals Zürich (USZ) vom 7. November 2000 an den Unfallversicherer (Urk. 9/38/3) wurde von einem günstigen Heilverlauf mit einer deutlichen Verbesserung seit der Osteosynthesematerialentfernung (am 25. August 2000; Urk. 9/38/6) berichtet (Urk. 9/38/3 Ziff. 2a).
Die Angaben zur Arbeitsunfähigkeit lauteten: 100 % vom 24. August bis 18. September 2000, 50 % vom 18. September bis 25. Oktober 2000 und 25 % vom 26. Oktober bis 31. Dezember 2000 (Urk. 9/38/3 Ziff. 4a-b).
3.2 Dr. med. D.___, Allgemeine Medizin FMH und Beinleiden SGP, Manuelle Medizin SAMM, ____, machte in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 8. März 2001 folgende Angaben zur Arbeitsunfähigkeit: 100 % vom 19. Juli 1999 bis Oktober 2000, 50 % vom Oktober 2000 bis Januar 2001 und 25 % vom Januar 2001 bis auf Weiteres (Urk. 9/8/1 Ziff. 1.5). Im Beiblatt zum Arztbericht führte Dr. D.___ aus, die Beschwerdeführerin leide unter massiven Depressionen wegen den ständigen Schmerzen im Bereich des linken oberen Sprunggelenks. Sie könne nicht lange sitzen oder stehen und könne wegen der Belastung des oberen Sprunggelenks nicht tragen. Die Gehstrecke sei etwa 200 Meter. Am besten seien für die Beschwerdeführerin Tätigkeiten, bei denen sie das Bein hochlagern und entlasten könne. In der angestammten Tätigkeit sei sie halbtags arbeitsfähig (Urk. 9/8/1 Beiblatt).
3.3 Die Ärzte der Klinik für Unfallchirurgie des USZ berichteten am 11. Mai 2001 an die Beschwerdegegnerin (Urk. 9/9) und machten die gleichen Angaben zur Arbeitsunfähigkeit wie im Bericht vom 7. November 2000 (Urk. 9/38/3, vgl. vorstehend Erw. 3.1) mit der Ergänzung, dass ab 1. Januar 2001 eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestanden haben sollte (Urk. 9/9 Ziff. 1.1). Im Beiblatt zum Bericht führten sie aus, ausser geringfügigen Restbeschwerden im Bereich der linken Ferse bestünden keine weiteren Einschränkungen; sie hätten mit der Beschwerdeführerin vereinbart, dass sie ab 1. Januar 2001 zu 100 % in ihrem angestammten Beruf arbeiten könne (Urk. 9/9 Beiblatt lit. a-b).
3.4 Am 28. August 2001 erstattete Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, ___, ein Gutachten im Auftrag des Unfallversicherers, nachdem er die Beschwerdeführerin am 3. Mai 2001 untersucht hatte (Urk. 9/40). Zur Klärung einzelner Fragen fand ein weiterer Termin mit der Beschwerdeführerin statt (Urk. 9/36), worauf Dr. E.___ unter anderem ausführte, die Beschwerdeführerin arbeite aktuell zu 75 % in der gleichen Tätigkeit wie vor dem Unfall (Urk. 9/40 S. 2 unten und S. 5 unten, Urk. 9/36).
3.5 Den verschiedenen Kopien des Unfallscheins (Urk. 9/18/1 Beilage = Urk. 9/38/2, Urk. 9/4, Urk. 9/24, Urk. 9/38/1) ist zu entnehmen, dass vom 10. Juli bis 31. Oktober 1999 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert wurde, vom 1. November 1999 bis 26. Oktober 2000 - ausgenommen während der Hospitalisation vom 24. bis 28. August 2000 - eine solche von 50 % und ab 26. Oktober 2000 eine solche von 25 %, dies bis jedenfalls 20. Dezember 2001 (Urk. 9/4).
3.6 Am 20. Juli 2002 erstattete Dr. med. F.___, Spezialarzt für orthopädische Chirurgie FMH, Zürich, ein Gutachten im Auftrag des Unfallversicherers (Urk. 15/5). Dr. F.___ führte aus, die Beschwerdeführerin arbeite weiterhin vier Stunden am Tag, das heisse 20 Stunden pro Woche in der bisherigen Tätigkeit als Sicherheitsbeamtin, bei der das volle Pensum 30 Stunden betragen würde. Somit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 75 %. Da es sich um eine praktisch ausschliesslich stehende/gehende Tätigkeit handle, könne diese Arbeitsleistung nachvollzogen und objektiviert werden; für eine rein stehend/gehende Tätigkeit betrage die Arbeitsunfähigkeit 25 %. Für eine angepasste Tätigkeit, mit Wechselbelastung oder vorwiegend sitzend, bestünde theoretisch eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 15/5 S. 7). In Beantwortung der entsprechenden Fragen hielt Dr. F.___ noch einmal fest, in der bisherigen Tätigkeit als Sicherheitsbeamtin bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 25 %. Bei der G.___ mit 4 Stunden Arbeit als Aushilfe nach Bedarf (2-4 Mal pro Woche) bestehe keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 15/5 S. 15 Ziff. 6.1).
3.7 Laut Arbeitsvertrag vom 28. Oktober 1998 war die Beschwerdeführerin ab 5. November 1998 bei der G.___ AG, ___, als Aushilfe im Stundenlohn im Bereich „Warme Küche, Anrichten“ auf Abruf oder gemäss Dienstplan zu einem Stundenlohn von Fr. 19.-- brutto angestellt (Urk. 3/9 Ziff. 1, 3 und 4).
Gemäss Lohnausweis erzielte sie bis Ende 1998 ein Einkommen von Fr. 3'431.-- brutto (Urk. 15/3) sowie gemäss IK-Auszug von Januar bis Oktober 1999 Fr. 5'985.-- (Urk. 9/19/3).
3.8 Laut Arbeitsvertrag vom 27. November 1998 (Urk. 3/10) war die Beschwerdeführerin ab 25. November 1998 bei der C.___, ___, im Bereich „Sicherheitskontrolle der Passagiere, des Gepäcks, des Flugzeugs und der Fracht sowie Dokumentenkontrollen“ zu einem Grundlohn von anfänglich Fr. 19.39 (nach drei Monaten: Fr. 20.31; nach neun Monaten: Fr. 21.23) pro Stunde angestellt.
Gemäss den entsprechenden monatlichen Lohnabrechnungen (Urk. 15/4/1-8, Urk. 15/5/1-7) arbeitete die Beschwerdeführerin wie folgt:
| 1998 | Stunden |
| Dezember | 60.00 |
| 1999 | |
| Januar | 80.75 |
| Februar | 102.25 |
| März | 58.25 |
| April | 104.75 |
| Mai | 57.25 |
| Juni | 86.75 |
| 2002 | |
| Januar | 88.5 |
| Februar | 108.75 |
| März | 80.25 |
| April | 81.25 |
| Mai | 94.05 |
| Juni | 4.00 |
| Juli | 59.75 |
Gemäss der Angabe der Arbeitgeberin C.___ vom 1. März 2001 betrug die normale betriebliche Arbeitszeit für Sicherheitsbeamtinnen 22 bis 30 Stunden pro Woche und jene der Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens 25 Stunden pro Woche (Urk. 9/18/1 S. 2 Ziff. 8-9). Für die Arbeitszeit nach Eintritt des Gesundheitsschadens verwies die Arbeitgeberin auf den Unfallschein (Urk. 9/18/1 S. 2 Ziff. 11).
4.
4.1 Zur Frage der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit weichen die Angaben von Dr. D.___ in seinem Bericht vom 8. März 2001 (Urk. 9/8/1 Ziff. 1.5) teilweise von den Angaben im Bericht des USZ (Urk. 9/38/3 Ziff. 4a-b) und im Unfallschein (Urk. 9/18/1 Beilage = Urk. 9/38/2, Urk. 9/4, Urk. 9/24, Urk. 9/38/1) ab. Die Angaben im Unfallschein und jene im Bericht des USZ stimmen weitestgehend überein. Ferner stammen die im Unfallschein fortlaufend eingetragenen, den Angaben im Bericht von Dr. D.___ widersprechenden Angaben, teilweise ebenfalls von Dr. D.___. Schliesslich sind die von Dr. D.___ im Bericht vom 8. März 2001 gemachten Angaben in zeitlicher Hinsicht weit weniger präzis als die Angaben im Unfallschein, so dass ihnen eine geringere Überzeugungskraft zukommt.
Stellt man auf die erwähnten, weitgehend übereinstimmenden und präzisen Angaben des USZ und im Unfallschein ab, so ergibt sich betreffend Arbeitsunfähigkeit folgender Verlauf:
| 1999 | |
| 10. Juli - 30. Oktober | 100 % |
| 1. November - 31. Dezember | 50 % |
| 2000 | |
| 1. Januar - 24. August | 50 % |
| 25. August - 18. September | 100 % |
| 19. September - 25. Oktober | 50 % |
| ab 26. Oktober (bis Dezember 2001) | 25 % |
4.2 In Anwendung der massgebenden Bestimmungen (vgl. vorstehend Erw. 1.4) ergibt sich im Zeitpunkt des Ablaufs des Wartejahres eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 62,5 % (3 x 100 % + 9 x 50 % = 750 % : 12 = 62,5 %), so dass mit Wirkung ab 1. Juli 2000 - bei einem entsprechenden Invaliditätsgrad - ein Anspruch auf eine halbe Rente entstehen konnte.
4.3
4.3.1 Zur Frage des Invaliditätsgrades nach Ablauf des Wartejahres ab 1. Juli 2000 ist das trotz Gesundheitsschaden zumutbarerweise erzielbare Einkommen (Invalideneinkommen) der Beschwerdeführerin zu ermitteln.
4.3.2 Mit einer Ausnahme sind in allen ärztlichen Beurteilungen keine zusätzlichen leidensangepassten Tätigkeiten in Betracht gezogen worden, sondern es wurde ausschliesslich auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit Bezug genommen.
Dies erklärt sich einerseits damit, dass nach Einschätzung der Ärzte des USZ vom 19. September bis 25. Oktober 2000 eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, ab 26. Oktober 2000 ein solche von 75 % und ab 1. Januar 2001 ohnehin eine volle Arbeitsfähigkeit auch in der angestammten Tätigkeit gegeben war (Urk. 9/38/3 Ziff. 2a, Urk. 9/9 Ziff. 1.1).
Andererseits machen die Ausführungen des Gutachters Dr. F.___ (Urk. 15/5) deutlich, dass seines Erachtens nur wenige Unterschiede zwischen der angestammten und einer ideal leidensangepassten Tätigkeit bestanden: Er stufte die angestammte Tätigkeit als eine „praktisch ausschliesslich stehende/gehende“ Tätigkeit ein, weshalb die geleisteten 20 Stunden bei einem üblichen Pensum von 30 Stunden nachvollziehbar seien, und führte aus, für eine „rein stehend/gehende“ Tätigkeit betrage die Arbeitsunfähigkeit 25 %. Für eine angepasste Tätigkeit, mit Wechselbelastung oder vorwiegend sitzend, bestünde theoretisch eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 15/5 S. 7).
Dr. F.___ ist vernünftigerweise dahingehend zu verstehen, dass die erbrachte Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit (20 Stunden bei einem als Norm angegebenen Pensum von 30 Stunden pro Woche) einleuchte, dass er in Kenntnis dieser Umstände aber auch auf ein übliches Pensum von 40 oder 42 Stunden pro Woche bezogen eine Arbeitsfähigkeit von 75 % attestierte, hielt er doch in Beantwortung der entsprechenden Fragen noch einmal fest, in der bisherigen Tätigkeit als Sicherheitsbeamtin bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % (Urk. 15/5 S. 15 Ziff. 6.1). Dr. F.___ ging ferner davon aus, dass diese Tätigkeit eine praktisch ausschliesslich stehend und gehend ausgeübte war; als noch besser leidensangepasst bewertete er eine vorwiegend sitzende oder eine Tätigkeit mit Wechselbelastung; dafür attestierte er eine volle Arbeitsfähigkeit.
4.3.3 Mit den Ärzten des USZ ist davon auszugehen, dass vom 19. September bis 25. Oktober 2000 in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und ab 26. Oktober 2000 ein solche von 75 % bestand, wobei in Anlehnung an Dr. F.___ eine attestierte Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 75 % einer solchen von 100 % in einer leidensangepassten, dass heisst überwiegend sitzenden oder wechselbelastenden, Tätigkeit entspricht.
Für die Zeit ab 1. Januar 2001 ist nicht auf die Annahme der Ärzte des USZ einer vollen Arbeitsfähigkeit abzustellen, welche in dieser Zeit die Beschwerdeführerin nicht mehr untersucht haben (vgl. Urk. 9/9 Ziff. 5), sondern auf die übereinstimmende Festlegung von Dr. D.___ und der Gutachter Dr. E.___ und Dr. F.___, wonach in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 75 % bestanden hat.
Dass Dr. D.___ im Widerspruch zu seinem Bericht im zugehörigen Beiblatt eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % attestierte (Urk. 9/8/1 Beiblatt lit. e), ändert daran nichts, vermögen doch seine wenig präzisen und in sich widersprüchlichen Angaben, soweit sie von den übrigen ärztlichen Feststellungen abweichen, aus bereits dargelegten Gründen (vorstehend Erw. 4.1) nicht zu überzeugen.
4.3.4 Bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit vermochte die Beschwerdeführerin bezogen auf ein durchschnittliches volles Pensum von 40 Stunden pro Woche bei einem Stundenlohn von Fr. 21.23 (vgl. Urk. 3/10 S. 7) ein monatliches Einkommen von Fr. 1'840.-- (Fr. 21.23 x 40 Stunden x 4,33 Wochen x 0,5) zu erzielen. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 75 % vermochte sie ein monatliches Einkommen von 2'760.-- zu erzielen (Fr. 21.23 x 40 x 4,33 x 0,75).
4.4 Das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin errechnet sich ausgehend vom Stundenlohn von Fr. 21.23 und einem durchschnittlichen Pensum von 40 Stunden pro Woche, womit es Fr. 3'670.-- pro Monat beträgt (Fr. 21.23 x 40 x 4,33).
Bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ergibt der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 3'670.-- pro Monat mit dem Invalideneinkommen von Fr. 1'840.-- (vorstehend Erw. 4.3.4) eine Einkommenseinbusse von Fr. 1'830.-- und einen Invaliditätsgrad von 50 %. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 75 % und dem Invalideneinkommen von Fr. 2'760.-- (vorstehend Erw. 4.3.4) beträgt die Einkommenseinbusse Fr. 910.--, was einem Invaliditätsgrad von 25 % entspricht.
4.5 Bis 18. September 2000 bestünde aufgrund des einer Arbeitsfähigkeit von 0 % entsprechenden Invaliditätsgrades von 100 % ein Anspruch auf eine ganze Rente. Da jedoch die kumulativ vorausgesetzte Bedingung einer diesem Rentenanspruch entsprechenden durchschnittlichen minimalen Arbeitsunfähigkeit (von 66 2/3 %) nicht erfüllt ist (vorstehend Erw. 4.2), besteht lediglich Anspruch auf eine halbe Rente.
Vom 19. September bis 25. Oktober 2000 besteht aufgrund des einer Arbeitsfähigkeit von 50 % entsprechenden Invaliditätsgrades von 50 % (vorstehend Erw. 4.4) ein Anspruch auf eine halbe Rente.
Ab 26. Oktober 2000 besteht aufgrund des einer Arbeitsfähigkeit von 75 % entsprechenden Invaliditätsgrades von 25 % (vorstehend Erw. 4.4) kein Rentenanspruch mehr.
Der Beizug weiterer lohnstatistischer Daten, um das zumutbare Invalideneinkommen zusätzlich gestützt auf die Annahme einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer idealerweise leidensangepassten Tätigkeit zu ermitteln, erübrigt sich, da bereits wegen der (Teil-)Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ab 26. Oktober 2000 kein rentenbegründender Invaliditätsgrad ausgewiesen ist.
4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Zusprache einer halben Rente ab 1. Juli 2000 und ihre Befristung per Ende Oktober 2000 aufgrund der dannzumal ärztlich attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit rechtens sind.
Somit ist die Beschwerde abzuweisen.
5. Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin macht mit Honorarnote vom 4. März 2003 einen Aufwand von 20 Stunden und fünf Minuten sowie Barauslagen von Fr. 119.30 geltend (Urk. 20/1-3). Der Stundenaufstellung (Urk. 20/3) ist zu entnehmen, dass auch Bemühungen darin enthalten sind, die nicht unmittelbar das vorliegende Verfahren betreffen. Zudem erscheinen einzelne Positionen als unangemessen, so zum Beispiel 375 Minuten für Aktenstudium (nebst 200 Minuten für die Beschwerdebegründung). Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistand ist deshalb gestützt auf § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses zu bemessen. Als angemessen erscheint ein Aufwand von 12 Stunden (2 Stunden Instruktion, 4 Stunden Aktenstudium, 2 Stunden Abfassen der Beschwerde, 4 Stunden Abfassen der Replik), womit der unentgeltliche Rechtsbeistand beim praxisgemässen Ansatz von Fr. 200.-- zuzüglich Mehrwertsteuer mit Fr. 2'700.-- (Honorar und Auslagenersatz inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Ernst H. Haegi, Zürich, wird mit Fr. 2'700.-- (Honorar und Auslagenersatz inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ernst H. Haegi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an die Gerichtskasse
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).