IV.2002.00309
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller
Gerichtssekretär Schetty
Urteil vom 27. Mai 2003
in Sachen
Z.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer und Steuerpraxis
Weinbergstrasse 147, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der im Jahre 1959 geborene Z.___ besuchte während zehn Jahren die Primarschule in Mazedonien, reiste erstmals 1982 als Saisonier in die Schweiz ein und war von 1990 bis 2001 als Bauarbeiter bei der A.___ in Regensdorf tätig (Urk. 7/21 S. 1-4, Urk. 7/19). Wegen Rückenschmerzen wurde er am 29. Mai 2001 krank geschrieben. Er meldete sich am 22. November 2001 bei der SVA, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Arbeitsvermittlung, Rente) an (Urk. 7/21 S. 5-7).
Nach erfolgten Abklärungen stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 9. April 2002 die Abschreibung beider Leistungsbegehren in Aussicht (Urk. 7/1). Mit Verfügung vom 13. Mai 2002 schrieb sie das Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen und Rente dann ab und wies darauf hin, dass bei sich ändernden Verhältnissen ein neues Gesuch eingereicht werden könne (Urk. 7/2 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten (Urk. 3) am 12. Juni 2002 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine ganze IV-Rente auszurichten, eventualiter sei eine medizinische polydisziplinäre Untersuchung anzuordnen (Urk. 1 S. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 29. August 2002 stellte die IV-Stelle unter Hinweis auf die medizinischen Abklärungen Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Mit Replik vom 3. Oktober 2002 hielt der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen an den gestellten Anträgen fest (Urk. 10), so dass der Schriftenwechsel, nachdem die IV-Stelle auf eine weitere Stellungnahme verzichtete, geschlossen wurde (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Strittig ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. Trotz unklarer Formulierung ist davon auszugehen, dass die angefochtene Verfügung diesbezüglich einen materiell ablehnenden Entscheid enthält.
2.
2.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.2 Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
2.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnsätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden respektive seit 1999 von 41,8 Stunden und seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 9/2002 S. 88 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Nach der Rechtsprechung gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen; AHI 2002 S. 69 f. Erw. 4b).
2.5 Der Rentenanspruch entsteht laut Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in welchem die versicherte Person
a. mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist oder
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war.
Obwohl das Gesetz dies - im Gegensatz zu der bis Ende 1987 gültig gewesenen Fassung - nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit weiterhin eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit müssen kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (BGE 121 V 274).Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 IVV). In den anderen Fällen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c).
2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).
3.
3.1 Die IV-Stelle wies in der Verfügung vom 13. Mai 2002 darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer bis auf weiteres nicht in der Lage fühle, wieder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, so dass keine erfolgsversprechenden beruflichen Massnahmen durchgeführt werden könnten. Anderseits sei ihm trotz gesundheitlicher Einschränkungen weiterhin eine rentenausschliessende Erwerbstätigkeit zuzumuten (Urk. 2). Am letztgenannten Argument hielt sie in der Beschwerdeantwort fest (Urk. 6).
3.2 Der Vertreter des Beschwerdeführers machte in seiner Beschwerde vom 12. Juni 2002 im Wesentlichen geltend, dass im bisherigen Verfahren nur die Skelettproblematik untersucht worden sei, der Beschwerdeführer aber zudem an starken Kopfschmerzen, einer Depression, Gleichgewichts- und Sehkraftstörungen leide (Urk. 1 S. 2). In der Replik vom 3. Oktober 2002 wies der Vertreter des Beschwerdeführers überdies darauf hin, dass die Klinik Balgrist in Zürich zwar für die Beurteilung der orthopädischen Beschwerden kompetent sei, nicht aber für die psychiatrischen (Urk. 10).
3.3 Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Radiologie/Radiodiagnostik, führte am 22. Juni 2001 eine computertomographische Untersuchung der Lendenwirbelsäule (LWK3 - S1) durch. Diese ergab eine minime Asymmetrie der Rezessus lateralis, leichtgradig verschmälert links gegenüber rechts auf Höhe S1, eine leichtgradige Diskusprotusion L5/S1 ohne Nachweis einer Diskushernie sowie eine Spondylarthrose L5/S1, ansonsten aber keine pathomorphologischen Veränderungen (Urk. 7/11).
Die behandelnden Ärzte der Orthopädischen Universitätsklinik Balgrist (Balgristklinik) diagnostizierten in ihrem Bericht vom 1. Oktober 2001 eine chronisch rezidivierende Lumbalgie bei Segmentdegeneration L5/S1 mit Fazettengelenksarthrose L5/S1. Es sei nicht zu erwarten, dass beim Patienten eine erneute Arbeitsfähigkeit als Strassenbauarbeiter erreicht werden könne. Hingegen bestehe in leichter Arbeit mit Positionswechsel zwischen Sitzen und Stehen ohne Tragen/Heben von Lasten über 20 kg eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/9). An dieser Einschätzung wurde auch in den Berichten vom 13. November 2001 (Urk. 7/10) und 14. Dezember 2001 (Urk. 7/5) festgehalten (vgl. auch detaillierte Aufstellung der Arbeitsbelastbarkeit vom 12. November 2001, Urk. 7/4).
Dr. med. C.___, praktischer Arzt, stellte in seinem Bericht vom 17. Dezember 2001 die gleiche Diagnose wie die Balgristklinik in den obgenannten Berichten. Trotz therapeutischen Bemühungen sei es nicht möglich gewesen, den Patienten als Strassenarbeiter wieder arbeitsfähig zu erklären, und dies sei auch nicht mehr zu erwarten. Weiter sei er hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit der gleichen Meinung wie die Balgristklinik (100%ige Arbeitsfähigkeit bei leichter Arbeit mit gelegentlichem Positionswechsel und ohne Heben über 20 kg; Urk. 7/6).
3.4 Hinsichtlich der Rückenbeschwerden und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers besteht kein Grund, von den übereinstimmenden Einschätzungen der behandelnden Ärzte der Balgristklinik und Dr. C.___ abzuweichen, zumal sich Hausarzt Dr. C.___ dem von Chriopraktor Dr. D.___ geäusserten Verdacht einer Aggravation der Symptome anschloss (vgl. Berichte vom 9. November und 17. Dezember 2001, Urk. 7/6, 7/8) und der Vertreter des Beschwerdeführers gegen die Ergebnisse der orthopädischen Abklärungen keine Einwände erhob (Urk. 10).
3.5 Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob im Verfügungszeitpunkt allenfalls weitere, in den obgenannten ärztlichen Berichten nicht diagnostizierte Beschwerden vorgelegen haben, welche die Arbeitsfähigkeit zusätzlich einschränkten.
Bezüglich der in der Beschwerde ausgeführten Gleichgewichts- und Sehkraftstörungen (Urk. 1) ist anzumerken, dass Dr. med. E.___, Oberarzt an der Balgristklinik, in seiner medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit vom 12. November 2001 klar festhielt, dass der Beschwerdeführer an keiner Sehbehinderung leide. Doch hielt er fest, dass der Beschwerdeführer keine Tätigkeit ausüben solle, bei welcher Gleichgewicht oder Balancieren von Bedeutung ist (Urk. 7/4).
Hinsichtlich des erstmals in der Beschwerde geltend gemachten psychischen Leidens (Depression) ist anzumerken, dass bis dahin die Akten keine Anhaltspunkte dafür enthalten, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund psychischer Probleme eingeschränkt sein könnte. Die Anmeldung bei der IV-Stelle erfolgte wegen Rückenbeschwerden, und sämtlichen ärztlichen Berichten lässt sich weder aus den Angaben des Versicherten noch aus den erhobenen Befunden ein Hinweis auf solche Probleme entnehmen. So haben auch die Ärzte der Balgristklinik bezüglich der psychischen Gesundheit weder eine Diagnose gestellt noch sonst eine Anmerkung gemacht. Wenn dem Beschwerdeführer auch darin beizupflichten ist, dass es nicht ins Fachgebiet der Orthopäden der Balgristklinik fällt, seinen psychischen Gesundheitszustand abschliessend zu beurteilen, so sind diese Ärzte immerhin - ebenso wie der Hausarzt und die andern Mediziner - ohne weiteres in der Lage, psychische Auffälligkeiten festzustellen und allfällige, nicht in ihr Fachgebiet fallende Erkrankungen in Erwägung zu ziehen lassen. Ihr diesbezügliches Stillschweigen kann daher durchaus als weiteres Indiz für das Fehlen einer psychischen Krankheit verstanden werden. Aufgrund der Aktenlage ist deshalb davon auszugehen, dass mit rechtsgenügender Wahrscheinlichkeit im Verfügungszeitpunkt kein geistiger Gesundheitsschaden vorgelegen hat, der sich auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers niedergeschlagen hätte.
Kopfschmerzen im Nacken- und Schläfenbereich führte der Beschwerdeführer erstmals anlässlich des Berufsberatungsgesprächs vom 15. Mai 2002 an. Er bezeichnete diese als schubförmig und bis Tage andauernd. Zeitweise gehe es ihm schlecht und er müsse erbrechen (ca. einmal alle zwei Wochen). Wegen der Schmerzen könne er häufig nachts nicht schlafen, müsse ständig Tabletten nehmen und sich vom Arzt Spritzen geben lassen (Urk. 7/12 S. 2). Auch wenn die Arbeitsfähigkeit durch die Kopfschmerzen allenfalls kurzfristig beeinträchtigt ist, kann aufgrund der beschriebenen Beschwerden noch nicht von einem invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden gesprochen werden.
3.6 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer neben den Rückenbeschwerden, welche in den vorliegenden ärztlichen Berichten berücksichtigt wurden, im Verfügungszeitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit an keinen weiteren aus invalidenversicherungsrechtlichter Sicht relevanten gesundheitlichen Problemen litt. Demzufolge ist von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit gemäss ausführlichem Beschrieb vom 12. November 2001 (Urk. 7/4) auszugehen. Zu prüfen bleibt, welche Einkommenseinbusse damit verbunden ist.
3.7
3.7.1 Aufgrund der Angaben des letzten Arbeitgebers des Beschwerdeführers ist - entsprechend dem Vorgehen der IV-Stelle - unbestrittenermassen von einem Valideneinkommen per 2002 von Fr. 60'710.-- (13 x Fr. 4'670.--) auszugehen (Urk. 7/19 S. 2).
3.7.2 Hinsichtlich des Invalideneinkommens stützt sich die IV-Stelle auf drei Dokumentationen über Arbeitsplätze (DAP 4308, 4767, 4438, Urk. 7/12) und ermittelte ein zumutbares Jahreseinkommen von Fr. 40'590.-- (Urk. 6, 7/12).
Von den genannten DAP liegt den Akten, nebst zwei anderen Stellenbeschrieben (Nr. 4253 und 4309), allein Nr. 4308 bei (Urk. 7/17). Die den Akten beiliegenden DAP erfüllen aber alle die oben wiedergegebenen medizinischen Anforderungen an eine behinderungsangepasste Tätigkeit (vgl. Urk. 7/4). Das sich daraus ergebende durchschnittliche zumutbaren Invalideneinkommen per 2002 von Fr. 40'528.--, das zu einer Invalidität von rund 33 % führt ([Fr. 60'710.-- - 40'528.--] x 100 / 60710.-- = 33.24), hält einer Plausibilitätskontrolle anhand der Daten der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) stand.
Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) männlicher Arbeitskräfte im privaten Sektor für einfache und repetitive Tätigkeiten betrug im Jahre 2000 im Gesamtdurchschnitt bei 40-Stunden-Woche Fr. 4'437.-- (Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2000, hrsg. vom Bundesamt für Statistik, Neuchâtel 2002, S. 31, Tabelle TA1). Nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche ergibt sich ein Einkommen von rund Fr. 4'626.--, nach Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (2001 2.5 %, 2002 1,8 %) per 2001 ein solches von rund Fr. 4'827.-- (Die Volkswirtschaft, 8-2002, S. 93, Tabelle B 9.2 und B 10.2), was einem jährlichen Einkommen von rund Fr. 57'924.-- entspricht. Selbst wenn man davon aufgrund des Alters des Beschwerdeführers, seiner ausländischen Staatsangehörigkeit und der Art der Behinderung den gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung maximal zulässigen Abzug von 25 % vornimmt, ergibt sich immer noch ein zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 43'443.--, was zu einer Invalidität von rund 28 % führt.
4. Zusammenfassend führt dies zur Bestätigung der Verfügung der IV-Stelle vom 13. Mai 2002 und zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).