Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2002.00310
IV.2002.00310

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller

Gerichtssekretärin Condamin


Urteil vom 25. Juni 2003
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch den Sozialdepartement der Stadt Zürich Zentrale Ressourcendienste
Rechtsdienst, Rechtsanwältin Barbara Heer
Badenerstrasse 65, Postfach 1082, 8039 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.       Der 1950 in Algerien geborene B.___ ist von Beruf Sprachlehrer und lebt seit 20 Jahren in der Schweiz, wo er als Bankangestellter arbeitete. Seit 1991 ist er arbeitslos und lebt von der öffentlichen Fürsorge.
         Wegen einer Depression meldete sich B.___ Ende November 2000 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 15/45). Da die Rückfragen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, in der Folge unbeantwortet blieben und der Versicherte unter der angegebenen Adresse nicht mehr erreichbar war (Urk. 15/36-41), wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. März 2001 (Urk. 15/11) nach entsprechender Androhung (Urk. 15/12-13) das Leistungsbegehren ab (Urk. 15/34, 15/19). Diese Verfügung konnte dem Versicherten am 4. Mai 2001 an seine neue Adresse zugesandt werden (Urk. 15/35).
         Am 25. Mai 2001 meldete sich B.___ erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 15/34). Nach Durchführung erwerblicher und medizinischer Abklärungen, namentlich einer Begutachtung bei Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychiatrie (Urk. 15/14-16, 15/21-23, 15/29-33), verfügte die IV-Stelle am 24. Mai 2002 (Urk. 2) nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 15/3-5) mit Wirkung ab 1. Oktober 2001 die Zusprechung einer halben Invalidenrente zuzüglich einer Kinderrente.

2.       Gegen diesen Rentenentscheid erhob das den Versicherten vertretende Sozialdepartement der Stadt Zürich am 27. Juni 2002 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, dem Beschwerdeführer sei eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei die Sache zwecks Einholung eines Obergutachtens an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1). Die IV-Stelle ihrerseits stellte mit Beschwerdeantwort vom 4. November 2002 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, und es sei im Sinne einer reformatio in peius die verfügte halbe IV-Rente aufzuheben (Urk. 14). In der Replik vom 11. Dezember 2002 wurde an den gestellten Anträgen festgehalten und Abweisung einer reformatio in peius beantragt (Urk. 18). Nach dem stillschweigenden Verzicht der IV-Stelle auf eine Duplik wurde am 10. Februar 2003 der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 22).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Die IV-Stelle ging bei der Zusprechung der halben IV-Rente davon aus, dass beim Beschwerdeführer eine langdauernde Krankheit vorliege und seit dem 1. Oktober 2000 in der angestammten Tätigkeit eine 50%ige Einschränkung bestehe. Es sei dem Versicherten jedoch zumutbar, im bisherigen Beruf zu 50 % zu arbeiten. Berufliche Massnahmen seien nicht notwendig (Urk. 15/2). In der Beschwerdeantwort stellte die IV-Stelle dann aber unter Hinweis auf eine Medikamentenabhängigkeit des Versicherten das Vorhandensein eines invalidisierenden Gesundheitsschadens in Frage und machte geltend, dass ein invalidisierender Gesundheitsschaden erst im Jahre 2000 im Zusammenhang mit der damaligen Scheidung eingetreten sei. Da sich der Beschwerdeführer schon vorher mit einem nicht existenzsichernden Einkommen begnügt habe, führe der Gesundheitsschaden zu keiner Einkommenseinbusse (Urk. 14 S. 2).
         Der Beschwerdeführer betrachtet das Gutachten von Dr. A.___, auf das sich die IV-Stelle bei der Rentenzusprechung stützte, als unzureichend. Zudem weist er darauf hin, dass er bis zum Eintritt der Arbeitslosigkeit regelmässig in qualifizierten Stellungen gearbeitet habe und nichts darauf hindeute, dass er sich freiwillig mit einem nur minimalen Einkommen begnügt habe. Die gesundheitliche Störung habe überdies bereits vor 2000 ein invalidisierendes Ausmass erreicht (Urk. 1, 18).

2.
2.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.2     Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
         Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offenstehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 102 V 165; AHI-Praxis 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet die Drogensucht für sich allein betrachtet keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird eine solche Sucht im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 99 V 28 Erw. 2; SVR- Rechtsprechung 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; AHI-Praxis 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b mit Hinweisen).
         Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzelfall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss (Wegleitung des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [WIH], gültig ab 1. Januar 1990, Rz 1029 ff.). Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI-Praxis 1997 S. 43 Erw. 5c).
2.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). 
2.4     Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 41 IVG vorzugehen (AHI-Praxis 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
2.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI-Praxis 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

3.       Die Verfügung der IV-Stelle vom 29. März 2001 (Urk. 15/11) blieb unangefochten. Sie erging, nachdem vom Beschwerdeführer die Angaben, die erforderlich gewesen wären, um seine ursprüngliche Anmeldung vom 30. November 2000 (Urk. 15/44) zu behandeln, wegen Fehlens einer gültigen Adresse nicht hatten erhältlich gemacht werden können. Zwar findet sich darin der auf einen Sachentscheid hindeutende Satz, das Leistungsbegehren werde abgewiesen. Gleichzeitig enthält die Verfügung aber den Hinweis, dass ein neues Gesuch eingereicht werden könne, wenn die Anwesenheit und Erreichbarkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz gesichert und er in der Lage sei, alle erforderlichen Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Damit wurden aber nicht die für eine Neuanmeldung geltenden Voraussetzungen angesprochen, sondern die uneingeschränkte Prüfung des Leistungsanspruchs in Aussicht gestellt, wie sie nach einem abschlägigen Sachentscheid rechtlich gar nicht mehr möglich ist. Die Verfügung vom 29. März 2001 kann daher inhaltlich nur als die vorläufige Abschreibung des Leistungsgesuchs von Ende November 2000 verstanden werden. Dies um so mehr, als eine materielle Prüfung der damals vorhandenen Akten unterblieben und die Verfügung ausschliesslich damit begründet worden war, dass die Leistungsvoraussetzungen nicht abschliessend hätten geprüft werden können.
         Bei dieser Ausgangslage verzichtete die IV-Stelle nach der Anmeldung vom 25. Mai 2001 zu Recht darauf, den Rentenanspruch nur noch unter dem Gesichtspunkt der Neuanmeldung im Sinne von Art. 87 Abs. 4 IVV beziehungsweise im Hinblick auf seit der Verfügung vom 29. Mai 2001 eingetretene Revisionsgründe zu überprüfen.

4.      
4.1     Dr. A.___, auf dessen Gutachten die Beschwerdegegnerin die angefochtene Rentenverfügung stützte, hielt fest, dass beim Versicherten ein chronischer Missbrauch von Benzodiazepinen festzustellen sei, mithin ein Abhängigkeitssyndrom im Sinne von ICD-10 F13.24. Dieser Medikamentenabusus sei wohl auf dem Hintergrund einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 Fr.32.10) zu sehen, deren Beginn gemäss Angaben des Versicherten bereits vor zehn Jahren anzusetzen sei, so dass die Bezeichnung Episode eigentlich fragwürdig sei. Beim Versicherten handle es sich aufgrund der bisherigen psychosozialen Entwicklung um einen vereinsamten Mann, der sich für körperlich krank und unfähig halte, für sich selbst zu sorgen. Es sei daher schwer zu beurteilen, ob die Arbeitsunfähigkeit aus der Schwere des depressiven Zustandes resultiere. Es sei auffallend, dass der Versicherte in den letzten zehn Jahren keinen exemplarischen Arbeitsversuch unternommen habe, an dem man die Unfähigkeit, beruflich arbeiten zu können, analysieren könnte. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im bisherigen Arbeits- oder Aufgabenbereich sei deshalb, aber auch wegen des chronischen Benzodiazepinabusus und der passiv-rezeptiven Haltung des Versicherten, schwierig. Dr. A.___ hielt dafür, dass aufgrund der krankhaften psychischen Beeinträchtigung die Arbeitsfähigkeit um 50 % eingeschränkt sein dürfte. Dieser Zustand bestehe mutmasslicherweise seit der dritten Scheidung im Herbst 2000.
         Im übrigen wies der Gutachter darauf hin, dass er sich bei seiner Beurteilung auf die zur Verfügung gestellten IV-Akten und die gutachterliche Exploration vom 10. September 2001 gestützt habe. Das Gespräch habe auf Deutsch geführt werden müssen, da er selber die französische Sprache nicht genügend beherrsche. Doch habe der Versicherte die Fragen spätestens nach ihrer Wiederholung genau verstanden. Sowohl bezüglich der Symptome als auch bezüglich der Einzelheiten seines Lebens seien seine Antworten aber blass, sehr vage und unspezifisch ausgefallen (Urk. 15/14 S. 1, 6).
4.2     Wenn der Gutachter betont, dass der Versicherte in den letzten zehn Jahren keinen exemplarischen Arbeitsversuch unternommen habe, der Anhaltspunkte für eine genauere Analyse der praktischen Arbeitsfähigkeit liefern könnte, so hat er offensichtlich den ihm zur Verfügung stehenden Verlaufsbericht des behandelnden Psychiaters, Dr. med. C.___, übersehen, in dem unter anderem festgehalten wurde, dass der Versicherte vor wenigen Wochen wieder eine Aushilfsstelle verloren habe. Die zugestandenermassen auf unsicheren Grundlagen beruhende Zumutbarkeitsbeurteilung von Dr. A.___ verliert dadurch an Überzeugungskraft, zumal der Gutachter selber den Gründen, die zum Scheitern eines Arbeitsversuchs führen, eine nicht unwesentliche Bedeutung bei der Beurteilung der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit beizumessen scheint.
         Angesichts der im Gutachten aufgezeigten Schwierigkeiten, den Krankheitsverlauf, den Stellenwert der psychischen Störung und die damit zusammenhängende Arbeitsunfähigkeit beurteilen zu können, erstaunt es im übrigen, dass Dr. A.___ nicht mit Dr. med. C.___ Rücksprache nahm, um sich den Krankheitsverlauf aus dessen Sicht eingehender schildern zu lassen und sich die von jenem Arzt vertretene Auffassung, es liege eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vor, erläutern zu lassen. Auch hätte es nahe gelegen, Dr. C.___ zur Notwendigkeit der von ihm verschriebenen Medikamente und zum vermuteten Missbrauch derselben Stellung nehmen zu lassen. Ob der Gutachter den Beschwerdeführer selber anlässlich der einmaligen Exploration zu den von Dr. C.___ in den Berichten vom 22. Januar und 25. Mai 2001 (Urk. 15/15-16) angeführten Symptomen wie Gedächtnis-, Konzentrations- und Schlafstörungen befragte, geht aus dem Gutachten nicht hervor.
         Das psychiatrische Gutachten stellt somit eine unzureichende Grundlage dar, um über das Vorhandensein einer invalidisierenden Gesundheitsstörung entscheiden zu können. Um so weniger kann aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit längerer Zeit keiner Erwerbstätigkeit mehr nach geht, der Schluss gezogen werden, er habe freiwillig auf die Erzielung eines existenzsichernden Einkommens verzichtet. Daher kann auch dem Antrag der Beschwerdegegnerin auf Aufhebung der zugesprochenen Rente im Sinne einer reformatio in peius nicht entsprochen werden, zumal die vorhandenen Akten keinen Hinweis für eine freiwillige Erwerbslosigkeit enthalten, sondern im Gegenteil den Schluss nahe legen, dass sich der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage fühlte, einer regelmässigen Arbeit nachzugehen.
4.3     Es ergibt sich somit, dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die erforderlichen Abklärungen vornehme. Dabei wird sie Dr. A.___ oder einem allfälligen Obergutachter auch die ausführliche Stellungnahme von Dr. C.___ vom 8. Juli 2002 (Urk. 9) und die vom Beschwerdeführer eingereichte Unterlage zu seinem Arbeitsversuch als Kellner vom Dezember 2000 (Urk. 5/4) zu unterbreiten haben.







Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 24. Mai 2002 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialdepartement der Stadt Zürich Zentrale Ressourcendienste
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).