Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2002.00314
IV.2002.00314

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller

Gerichtssekretärin Meier-Wiesner


Urteil vom 19. Februar 2003
in Sachen
Z.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Am 15. August 2000 erlitt Z.___ einen Berufsunfall, der zur Bildung eines Ganglions am rechten Unterschenkel führte. Dieses wurde am 29. November 2000 (unter rückenmarknaher Anästhesie) operativ entfernt. Seither leidet Z.___ an starken Rücken- und Beinschmerzen. Am 21. Mai 2001 ersuchte er die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, um Zusprechung einer Invalidenrente (Urk. 7/33). Daraufhin zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (Urk. 7/32) sowie Auskünfte der letzten Arbeitgeberin (Urk. 7/30) bei. Des Weiteren holte sie die Berichte der Dres. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin (Bericht vom 16. Juni 2001; Urk. 7/21), und B.___, Facharzt für Innere Medizin, speziell Rheumatologie (Bericht vom 3. Juli 2001; Urk. 7/22) ein. Sodann beauftrage sie zunächst das Zentrum für Arbeitsmedizin, Ergonomie und Hygiene GmbH, in Zürich (AEH), und danach Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit medizinischen Abklärungen (Urk. 7/24 und 7/28; AEH-Gutachten vom 2. November 2001, Urk. 7/20c; Psychiatrisches Gutachten vom 31. Januar 2002, Urk. 7/19). Mit Vorbescheid vom 8. März 2002 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Zusprechung einer Viertelrente der Invalidenversicherung ab 15. August 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 40 % in Aussicht (Urk. 7/10). Nach mündlicher Stellungnahme des Versicherten (Urk. 7/7) verfügte sie am 16. Mai 2002 im angekündigten Sinne (Urk. 2).

2.       Dagegen liess Z.___ durch den D.___ am 17. Juni 2002 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zusprechung einer höheren Invalidenrente erheben (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 26. August 2002 korrigierte die Verwaltung aufgrund von neuen Abklärungen (vgl. Urk. 7/1-3) den Invaliditätsgrad auf 45 % und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 30. September 2002, während laufender Frist zur Einreichung der Replik, teilte der D.___ dem Gericht mit, dass er den Beschwerdeführer nicht mehr vertrete, und ersuchte um Gewährung einer Fristerstreckung an letzteren zur Einreichung einer Replik (Urk. 10). Innert der erstreckten Frist wurde keine Replik eingereicht, weshalb der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 15. November 2002 geschlossen wurde (Urk. 11).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.
2.1       Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
2.2       Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 662/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
2.3      Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

3.       Die angefochtene Verfügung vom 16. Mai 2002 begründete die Beschwerdegegnerin damit, dass gestützt auf die getätigten medizinischen Abklärungen eine Restarbeitsfähigkeit von 60 % im Rahmen einer körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit bestehe. Daraus leitete sie einen den Anspruch auf eine Viertelsrente begründenden Invaliditätsgrad von 40 % ab, den sie in der Beschwerdeantwort auf 45 % korrigiert (Urk. 2 und 6).
Der Beschwerdeführer stellt sich dagegen auf den Standpunkt, dass er nicht mehr in der Lage sei, überhaupt einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (Urk. 1 S. 2).

4.
4.1
4.1.1   Im AEH-Gutachten vom 2. November 2001 wurden folgende Diagnosen gestellt (Urk. 7/20c S. 1):
-   Chronifiziertes Panvertebralsyndrom mit Ausstrahlungen, kombiniert mit einer Halbseiten-Sensibilitätsstörung
     -   Wirbelsäulenfehlform und -fehlhaltung, Dekonditionierung
     -   im Vordergrund stehendes pathologisches Schmerzverhalten
-   Persistierendes Schmerzsyndrom des rechten Knies
     -   Status nach Arbeitsunfall am 15. August 2000 mit anschliessender Entwicklung eines Ganglions; Status nach Ganglion-Operation am 28. November 2000
     -   Anamnestisch Rezidiv-Ganglion
Laut Gutachten klagte der Beschwerdeführer über Schmerzen im Bereich der ganzen Wirbelsäule mit Ausstrahlungen in die rechtsseitigen Extremitäten, über ein Einschlafgefühl im linken Bein sowie eine rechtsseitige Halbseiten-Sensibilitätsstörung. Des Weiteren persistierten Schmerzen unterhalb des rechten Knies, an deren Lokalisation gemäss den medizinischen Akten ein Rezidiv-Ganglion bestehe. Auch stellten die Gutachter fest, dass der Beschwerdeführer Katastrophisierungstendenzen zeige. Hinweise für allenfalls eingesetzte Coping- oder aktive Selbsthilfestrategien hätten sie keine gefunden. Die klinische Untersuchung sei durch eine Schmerzpräsentation mit jeweils raschem muskulärem Gegenspannen, insbesondere bei der Prüfung der Wirbelsäulenbeweglichkeit, gekennzeichnet gewesen. Die angegebene Halbseiten-Hypästhesie ab Mittellinie mit Einbezug des Gesichtes, bei ansonst normalen neurologischen Befunden, habe strukturell-pathologisch nicht erklärt werden können. Hingegen seien eine fixiert verstärkte Kyphose der Brustwirbelsäule mit Abflachung der Lendenwirbelsäule, eine rechtskonvexe Skoliose der Brustwirbelsäule mit Shift und dadurch einem Schultertiefstand rechts sowie eine allgemeine vorübergeneigte Körperhaltung feststellbar. Die Beurteilung der Wirbelsäulenbeweglichkeit sei aber infolge muskulärem Gegenspannen schwer möglich. Bei der Seitenneigung bestehe allerdings zumindest eine leichtgradige Einschränkung im Bereich der Lendenwirbelsäule sowie eine mässiggradige Einschränkung im Bereich der Brustwirbelsäule. Druckdolenzen fänden sich "diffus panvertebral sowie über der Wirbelsäule und in benachbarten Weichteilen, zum Teil auch auf Berührung". Bildgebend fänden sich diskreteste ventrale Spondylophyten der unteren Lendenwirbelsäule sowie ein ventral orientierter Lendenwirbelkörper 3 (Urk. 7/20c S. 2).
Das arbeitsbezogene relevante Problem bestand damals nach Auffassung der Gutachter vor allem im Schmerzverhalten des Beschwerdeführers mit massiver Selbstlimitierung. Dies habe dazu geführt, dass alle drei begonnenen Tests schmerzbedingt limitiert gewesen seien. Aber auch ausserhalb der Tests und in der klinischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer nur eine minimale Leistungsfähigkeit demonstriert. Infolge ungenügender Leistungsbereitschaft konnten die Gutachter keine Aussagen über die Belastbarkeit machen. Strukturell objektivierbar seien eine Wirbelsäulenfehlform und -fehlhaltung, die "insgesamt zu einer gewissen Problematik von statischer Seite her" führen könnten. Sodann dürfte sich die seit Aufgabe der Berufstätigkeit sicherlich eingetretene Dekonditionierung auf die Belastungstoleranz des Bewegungsapparates auswirken. Andererseits stehe eine Störung auf der Schmerzverhaltensebene eindeutig im Vordergrund (Urk. 7/20c S. 2).
Aufgrund der objektivierbaren ungünstigen Statik und der in der Zwischenzeit eingeprägten Dekonditionierung dürfte nach Einschätzung der Gutachter in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Gartenbau nach einem sechswöchigen muskelaufbauenden Training höchstens eine 50%-ige Arbeitstätigkeit zumutbar sein. Eine Steigerung auf 100 % nach einer drei- bis viermonatigen Trainingstherapie wäre prognostisch denkbar. Im Rahmen einer körperlich leichten bis knapp mittelschweren Tätigkeit mit Möglichkeit der Wechselbelastung schätzten die Gutachter die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit - ohne Berücksichtigung der psychischen Komponente - dagegen auf 100 % ein (Urk. 7/20c S. 3).
4.1.2   In psychiatrischer Hinsicht stellte Dr. C.___ fest, dass die wichtigen emotionalen und kognitiven Funktionen des Beschwerdeführers durchaus intakt seien. Gestützt auf dessen Angaben, psychisch gesund zu sein, schloss der Gutachter auf gewisse psychische Verarbeitungsprobleme im Gefolge der vom Versicherten als absolut körperlich bedingt erlebten Beschwerden. Doch äusserte er sich bezüglich der Diagnose wegen des Erscheinungsbildes und des Umstandes, dass beim Beschwerdeführer eigentlich kaum psychosoziale Belastungsfaktoren vorzufinden seien, sehr zurückhaltend. Weder liessen sich in der Vergangenheit Lebensschwierigkeiten, grössere persönliche, berufliche, soziale Probleme oder Ähnliches feststellen, noch gab der Versicherte, ausser den Geldschwierigkeiten, irgend welche Belastungen in seinem aktuellen Leben an. Dr. C.___ kam daher zum Schluss, dass nur zu einem gewissen Grad von einer psychiatrisch relevanten Störung auszugehen sei. Dabei handle es sich am ehesten um dissoziative Störungen der Bewegungen und der Sinnesempfindungen (ICD10-F44.4, F44.5 und F44.7). Fraglich sei, ob ein Anteil dieser psychischen Symptomatik nicht auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD10-F45.5) entspreche, da die Beschwerden zum Teil deutlich als Schmerz artikuliert würden (Urk. 7/19 S. 10).
         Unter Annahme einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit als Gartenbauhilfsarbeiter vor dem Unfall im Mai (richtig: August) 2000 und der Operation im November 2000 ging Dr. C.___ von einer aus psychiatrischer Sicht um 40 % reduzierten Restarbeitsfähigkeit aus. Den Zeitpunkt des Eintritts des für diese Limitierung verantwortlichen psychischen Gesundheitszustandes vermutete er im Sommer 2001, nachdem der erhoffte Heilerfolg einer Badekur in "___" nicht eingetreten sei, was den Beschwerdeführer erneut enttäuscht habe (Urk. 7/19 S. 11 f.).
4.2     Die beiden vorerwähnten Gutachten beruhen, soweit das Verhalten des Beschwerdeführers dies ermöglichte, auf den im vorliegenden Fall erforderlichen (funktionsorientierten und psychiatrischen) Untersuchungen. Sie berücksichtigen die geklagten Beschwerden, setzen sich mit diesen und dem Verhalten des Versicherten auseinander und leuchten in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein. Zwar wiesen die Gutachter bei der Beantwortung der gestellten Fragen deutlich auf einige nicht auszuräumende Unsicherheiten hin (was die Überzeugungskraft von Gutachten grundsätzlich erhöht; vgl. dazu etwa Meyer-Blaser, Rechtliche Vorgaben an die medizinische Begutachtung, in: Rechtsfragen der medizinischen Begutachtung in der Sozialversicherung, St. Gallen 1997, S. 24), die sie auf das selbstlimitierende und nicht objektivierbare Verhalten des Beschwerdeführers zurückführten. Doch besteht genügend Klarheit, um ihre medizinischen Schlussfolgerungen prüfend nachzuvollziehen. Sowohl das AEH-Gutachten vom 2. November 2001 (Urk. 7/20c) als auch das psychiatrische Gutachten von Dr. C.___ vom 31. Januar 2002 (Urk. 7/19) erfüllen somit die von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an medizinischen Gutachten (vgl. BGE 122 V 160 Erw. 1c).
         Weder Dr. B.___ in seinen Berichten vom 3. Juli 2001 und 12. Februar 2002 (Urk. 7/22 und 7/18) noch Dr. A.___ im Bericht vom 16. Juni 2001 (Urk. 7/21a) gelangten zu wesentlich anderen Ergebnissen. Vom Beschwerdeführer wurden keine konkreten Einwendungen gegen die beiden Gutachten vorgebracht.
4.3     Zusammenfassend darf davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer trotz seiner gesundheitlichen Störungen ab Sommer 2001 im Rahmen einer behinderungsangepassten Tätigkeit, das heisst einer körperlich leichten bis knapp mittelschweren Tätigkeit mit Möglichkeiten der Wechselbelastung, zu 60 % arbeitsfähig ist.

5.
5.1     Zu prüfen bleibt, wie sich die noch erhebliche Restarbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
         Die IV-Stelle setzte in der angefochtenen Verfügung den Invaliditätsgrad der medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeit von 40 % gleich (Urk. 2). Dieses (nicht rechtskonforme) Vorgehen wurde mit Beschwerdeantwort vom 26. August 2002 korrigiert (Urk. 6). Dabei ging die Verwaltung von einem ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommen (Valideneinkommen) von Fr. 47'124.-- aus, das sie ausgehend von den im Individuellen Konto verbuchten Einkommen des Beschwerdeführers im Jahre 1991 (Urk. 7/32) unter Berücksichtigung der seither eingetretenen Nominallohnentwicklung ermittelte. Ferner hielt sie dafür, der Beschwerdeführer vermöchte etwa als Betriebsmitarbeiter (Dokumentation über Arbeitsplätze [DAP] Nr. 6408), Stanzer/Monteur (DAP Nr. 3919) oder Maschinenbediener (DAP Nr. 4304) zumutbarerweise ein Einkommen von durchschnittlich Fr. 26'095.-- zu erzielen, woraus eine Erwerbseinbusse von Fr. 21'029.-- beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von 45 % resultiere (Urk. 7/1).
         Gegen diese Berechnung erhob der Beschwerdeführer keine Einwendungen.
5.2     Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers gegenüber Dr. C.___ war er 1987 in die Schweiz eingereist. Ab März 1987 arbeitete er teilweise temporär beziehungsweise teilzeitlich an verschiedenen Stellen (Urk. 7/19 S. 2). Zwischen Oktober 1992 und November 1997 bezog er überwiegend Arbeitslosenentschädigung. Danach war er bis zur Annahme einer Teilzeitstelle im Januar 1999 nichterwerbstätig (Urk. 7/32; vgl. auch Urk. 7/31). Der Stellenantritt anfangs 1999 liefert konkrete Anhaltpunkte für die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit, weshalb der Beschwerdeführer sozialversicherungsrechtlich als Erwerbstätiger einzustufen ist, und der Invaliditätsgrad anhand eines Einkommensvergleichs zu bemessen ist. Bei der Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens kann vom Einkommen 1991 von Fr. 39'818.-- (Urk. 7/32) ausgegangen werden, was angepasst an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2002 (4,7 % im Jahre 1992, 2,6 % im Jahre 1993, 1,5 % im Jahre 1994, 1,3 % im Jahre 1995, 1,3 % im Jahre 1996, 0,5 % im Jahre 1997, 0,7 % im Jahre 1998, 0,3 % im Jahre 1999, 1,3 % im Jahre 2000, 2,5 % im Jahre 2001 und 1,8 % im Jahre 2002; Die Volkswirtschaft, 12-1996 S. 13, Tabelle B 4.4; Die Volkswirtschaft 1-2003 S. 95, Tabelle B 10.2) Fr. 47'800.90 ergibt. Der berufliche Werdegang des Beschwerdeführers erlaubt nicht die Annahme, dass er im Gesundheitsfall ein höheres Einkommen realisiert hätte.
5.3
5.3.1   Die von der Beschwerdegegnerin zwecks Ermittlung des Invaldieneinkommens herangezogenen, mittels DAP unterlegten Verweistätigkeiten sind im Hinblick auf das relevante, oben (Erwägung 4.3) festgehaltene medizinische Anforderungsprofil geeignet. Des Weiteren stellen sie marktmässig realistische Einsatzmöglichkeiten dar.
5.3.2   Das Invalideneinkommen von Fr. 26'095.-- entsprich dem Durchschnitt der in den erwähnten DAP angegebenen Jahreslöhne bei einem Pensum von 60 %. Unberücksichtigt liess die Beschwerdegegnerin aber, dass der Beschwerdeführer bei der Aufnahme einer behinderungsangepassten Tätigkeit in einem Betrieb neu anfangen muss und daher keinen Durchschnittslohn erzielen kann. Es ist somit jeweils von den in den DAP enthaltenen Mindestlöhnen auszugehen. Sodann sind die Lohnangaben in den DAP Nr. 6408 (Stand März 2001) sowie Nr. 3919 (Stand Juli 2001) der allgemeinen Nominallohnentwicklung (1,8 %; vgl. Die Volkswirtschaft 1-2003 S. 95, Tabelle B 10.2) bis März 2002 (Stand DAP Nr. 4304) anzupassen. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als Betriebsmitarbeiter (DAP Nr. 6408) Fr. 46'319.--, als Stanzer/Monteur (DAP Nr. 3919) Fr. 36'592.-- und als Maschinenbediener (DAP Nr. 4304) Fr. 45'955.-- verdienen könnte. Bei einem Pensum von 60 % beträgt das zumutbare durchschnittliche Jahreseinkommen Fr. 25'773.20.
5.3.3   Das auf diese Weise ermittelte Invalideneinkommen ist einer Plausibilitätsprüfung anhand der statistischen Daten gemäss Lohnstrukturerhebung für den gleichen Zeitpunkt zu unterziehen. Der statistische Durchschnittslohn (Zentralwert) der mit einfachen und repetitiven Aufgaben (Anforderungsniveau 4) beschäftigten Männer im privaten Sektor hat im Jahre 2000 bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden monatlich Fr. 4'437.-- betragen (inkl. 13. Monatslohn; Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2000, hrsg. vom Bundesamt für Statistik [BFS], Neuchâtel 2002, S. 31, Tabelle TA1). Auf der Basis der im Jahre 2001 betriebsüblichen 41,7 Wochenstunden (die vermutlich auch für das Jahr 2002 gelten werden) ergeben sich unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung von 2,5 % im Jahre 2001 und 1,8 % im Jahre 2002 (vgl. Die Volkswirtschaft 1-2003 S. 94 f., Tabellen B 9.2 und B 10.2) monatlich rund Fr. 4'826.55, das heisst jährlich Fr. 57'918.60, beziehungsweise Fr. 34'751.15 bei einem 60%igen Pensum.
Die Frage, ob und in welchem Ausmass der statistische Lohn zu korrigieren ist, hängt von den gesamten persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad; BGE 126 V 75). Der Beschwerdeführer kann nurmehr zu 60 % erwerbstätig sein und nur für körperlich leichte Tätigkeiten mit Wechselbelastung eingesetzt werden, so dass er auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit gesundheitlich nicht beeinträchtigten und Vollzeit arbeitenden Bewerbern benachteiligt ist, was sich negativ auf das Lohnniveau auswirkt. Sodann ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit insofern keinen allgemeinen Durchschnittslohn erzielen kann, als der ihm offenstehende Arbeitsmarkt lediglich derjenige für Personen ist, welche in einem Betrieb neu anfangen. Allerdings fällt dies wegen des niedrigen Anforderungsprofils der in Betracht fallenden Verweisungstätigkeiten weniger ins Gewicht (vgl. AHI 1999 S. 181 Erw. 3b und S. 243 Erw. 4c). In Würdigung dieser Umstände erscheint eine Reduktion des statistischen Lohnes um 15 % als gerechtfertigt, was zu einem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 29'538.50 führt.
5.3.4   Das dem Beschwerdeführer von der Verwaltung zugemutete, auf den Angaben der DAP beruhende Invalideneinkommen von Fr. 25'838.35 ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.
5.4     Aus dem Vergleich der beiden Einkommen (Valideneinkommen: Fr. 47'800.90; Invalideneinkommen: Fr. 25'773.20) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 22'027.70 beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von 46,08 %.

6.       Damit erweist sich die mit Verfügung vom 16. Mai 2002 ab August 2001 - also nach Ablauf des am 15. August 2000 unbestrittenermassen begonnenen Wartejahrs (Art. 29 IVG) - zugesprochene Viertelsrente als rechtens.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
Z.___
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).