Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2002.00316
IV.2002.00316

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller

Gerichtssekretärin Meier-Wiesner


Urteil vom 23. Juni 2003
in Sachen
F.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1966 geborene F.___ leidet unter Depressionen. Bei einem        Suizidversuch am 7. April 2001 zog sie sich schwere Verätzungen des oberen Gastrointestinaltraktes zu, in deren Folge es zu einer Ösophagusstriktur kam. Am 30. August 2001 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 9/14). Daraufhin holte die IV-Stelle Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. med. A.___, Facharzt für Psychotherapie (Urk. 9/7a-b), des Hausarztes Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeinmedizin (Urk. 9/6a-e und 9/4) sowie Auskünfte der Arbeitgeberin ein, bei der die Beschwerdeführerin als Lebensmittelverkäuferin arbeitete (Urk. 9/11). Sodann zog sie einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherten bei (Urk. 9/10). Gestützt darauf stellte sie mit Vorbescheid vom 5. März 2002 die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. August 2001 und einer halben Rente ab 1. Januar 2002 in Aussicht (Urk. 9/2) und verfügte am 21. Mai 2002 im angekündigten Sinne (Urk. 2a-b).

2.       Dagegen erhob F.___ am 12. Juni 2002 Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente auch ab 1. Januar 2002 (Urk. 1). Nach Eingang der Beschwerdeantwort vom 23. September 2002 mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8) wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 25. September 2002 geschlossen (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.


2.
2.1     Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
2.2
2.2.1   Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd; AHI 2002 S. 64 Erw. 1, 1999 S. 246 Erw. 3a; vgl. auch BGE 125 V 417 f. Erw. 2d). Nach Art. 41 IVG ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).
2.2.2   Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
2.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

3.       Die angefochtene Verfügung begründete die IV-Stelle damit, dass die Beschwerdeführerin wegen einer langandauernden Krankheit seit 17. August 2000 in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Gleichzeitig könne die einjährige Wartezeit als eröffnet gelten. Nach Ablauf dieser Frist (16. August 2001) sei sie zu 100 % arbeits- und erwerbsunfähig gewesen, weshalb sie Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. Nach Verbesserung ihres Gesundheitszustandes sei ihr aus medizinischer Sicht seit dem 1. Januar 2002 eine 50%ige Erwerbstätigkeit zumutbar, weshalb sie ab diesem Datum lediglich Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe (vgl. Urk. 9/2).
         Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie werde von ihrem Hausarzt noch immer zu 100 % krank geschrieben. Zwei am 27. April 2002 und 27. Juni 2002 eingeleitete Arbeitsversuche habe sie schmerzbedingt abbrechen müssen. Ausserdem werde einmal pro Monat eine Bougierung (= Aufdehnen und Weiten narbiger Strikturen) durchgeführt, weswegen sie in den zwei bis drei darauffolgenden Tagen unter starken Schmerzen leide (Urk. 1).

4.
4.1     Die Ärzte der medizinischen Klinik des Stadtspitals Waid in Zürich, wo die Beschwerdeführerin am 7. April 2001 nach einem Suizidversuch hospitalisiert wurde, stellten im Austrittsbericht vom 1. Juni 2001 die Diagnosen einer Mischintoxikation (in suizidaler Absicht mit nicht trizyklischen Antidepressiva, Celebrex und einer 20%igen Essigsäure-Ingestion), einer endogenen Depression, schwerer nekrotisierender Ösophagitis, Gastritis und Duodenitis sowie eines akuten Nieren- und Lungenversagens (ARDS). Die Beschwerdeführerin habe deswegen beatmet und tracheotomiert werden müssen. Die schweren Veränderungen des oberen Gastrointestinaltraktes seien nach einer antibiotischen und säuresupprimierenden Therapie langsam abgeheilt. Kardial zeige die Patientin eine wesentliche Einschränkung der linksventrikulären Funktion (Urk. 9/6d).
         Gemäss dem anlässlich der Hospitalisation bei Dr. med. C.___, Leitender Arzt des Psychiatrie-Zentrums Hard, eingeholten psychiatrischen Konsiliarbericht vom (14. Mai 2001) leidet die Beschwerdeführerin an einer schwereren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F 32.2). Sie sei bewusstseinsklar und voll orientiert. Grob kursorisch seien keine Hinweise für kognitive Einbussen ersichtlich. Auch bestehe kein wahnhaftes Erleben und der Realitätsbezug sei vorhanden. Es könne sowohl ein affektiver Rapport problemlos hergestellt als ein kohärentes Gespräch geführt werden. Die Beschwerdeführerin habe über verminderten Antrieb, Freud- und Lustlosigkeit, Appetitverminderung    sowie zunehmende Ausweglosigkeit in den vorherigen Monaten berichtet, was   einer typischen depressiven Entwicklung entspreche (Urk. 9/6e).
4.2     In seinem Bericht vom 10. Oktober 2001 stellte der Hausarzt Dr. B.___ nach Bestätigung der Diagnosen einer Ösophagusstenose nach Säureverätzung und einer Depression fest, dass die Beschwerdeführerin infolge der Speiseröhreverätzung an Schluckstörungen leide, die von narbigen Veränderungen im Verlauf der gesamten Speiseröhre herrührten. Dies erfordere wiederholte stationäre Bougierungen. Mit Bezug auf die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführein gab Dr. B.___ zuerst an, diese sei seit dem 7. April 2001 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Doch erklärte er auch, eine Einschätzung der längerfristigen Arbeitsfähigkeit sei noch nicht möglich. Die Einschränkung betrage zirka 50 %. Für die nähere Zukunft hänge diese Einschätzung vor allem von der Anzahl der weiteren Hospitalisationen zur Bougierung ab. Er verneinte die Notwendigkeit einer beruflichen Umstellung und schätzte die Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf auf 50 % (halbtags) ab zirka Januar 2002 (Urk. 9/6a).
Am 29. November 2001 bestätigte Dr. B.___ zuhanden der Arbeitgeberin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin bis Ende Dezember 2001 (Urk. 9/5m).
         Im Verlaufsbericht vom 13. Februar 2002 erklärte er sodann, die psychische Situation der Beschwerdeführerin habe sich seit dem Bericht vom 10. Oktober 2001 weiter verbessert und stabilisiert. Es bestünden nach wie vor Strikturen in der Speiseröhre mit Schlucksstörungen für feste und flüssige Speisen, weshalb weitere Bougierungen notwendig seien (Urk. 9/4).
Im Zeugnis vom 7. Juni 2002 bestätigte er schliesslich, dass die Beschwerdeführerin weiterhin und bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 3/1).
4.3     In seinem Bericht vom 18. November 2001 schloss sich der Psychiater Dr. A.___ den bisher gestellten Diagnosen an. Der Allgemeinzustand der Beschwerdeführerin sei noch leicht reduziert, doch sei sie allseits orientiert und ihr Gedankengang formal und inhaltlich unauffällig. Auch sei der affektive Rapport gut. Die Beschwerdeführerin schwinge stimmungsmässig mit und könne wieder lachen und Freude zeigen, wobei eine leichte Bedrücktheit immer noch spürbar sei. Sie vermisse die Arbeit und möchte wieder damit anfangen können. Weiterhin bestehende Ein- und Durchschlafstörungen, Erinnerungen an die Depression, den Suizidversuch und die Zeit auf der Intensivstation würden sie belasten. Hinweise für weiter andauernde Suizidalität bestünden aber keine. Gestützt darauf folgerte Dr. A.___, dass die schwere depressive Episode deutlich gebessert habe. Gegenwärtig bestehe noch eine leichtgradige Depression. Aus psychiatrischer Sicht wäre ein Arbeitsversuch mit einem Pensum von 50 % im Rahmen der bisherigen Berufstätigkeit möglich. Dabei wären keine beruflichen Massnahmen notwendig. Doch sei ein Arbeitsversuch zur Zeit wegen den somatischen Folgeschäden und deren Auswirkungen nicht möglich. Dies sei aber vom Hausarzt zu beurteilen. Dr. A.___ stellte lediglich eine Einschränkung in der psychischen Belastbarkeit und eine depressiv bedingte erhöhte Ermüdbarkeit fest (Urk. 9/7b).
4.4     Im Zeugnis der Medizinischen Klinik des Stadtspitals Waid in Zürich, Abteilung Endoskopie (vom 7. Juni 2002), wo die Bougierungen vorgenommen werden, wurde der Beschwerdeführerin eine dreitägige Arbeitsunfähigkeit nach jedem therapeutischen Eingriff sowie eine Arbeitsunfähigkeit vom 15. bis 18. Mai 2002 attestiert. Der nächste Eingriff sei auf den 25. Juni 2002 geplant (Urk. 3/2).
4.5     Über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vor dem 7. April 2001 kann dem Austrittsbericht des Stadtspitals Waid (vom 1. Juni 2001) entnommen werden, dass die depressive Symptomatik im August 2000 begonnen habe (Urk. 9/6d S. 1). Darüber hinaus geben lediglich die von Dr. B.___ zuhanden der Arbeitgeberin ausgestellten Arztzeugnisse Auskunft: Die Beschwerdeführerin sei vom 17. August 2000 bis 13. Oktober 2000 wegen Krankheit ganz arbeitsunfähig gewesen (Urk. 9/5a-b). Ab dem 23. Oktober 2000 sei sie zu 50 % (Urk. 9/5b-c) und ab 27. November 2000 nur noch zu 25 % arbeitsunfähig gewesen (Urk. 9/5d-e).

5.
5.1     In medizinischer Hinsicht stimmen die von den verschiedenen Ärzten gestellten Diagnosen im Wesentlichen überein. Danach leidet die Beschwerdeführerin an einer Ösophagusstenose nach Säureverätzung, einer Depression und an Schluckstörungen infolge der Speiseröhreverätzung.
         Einig sind sich der Hausarzt Dr. B.___ und der Psychiater Dr. A.___ darin, dass der Beschwerdeführerin die bisherige Erwerbstätigkeit weiterhin zumutbar ist (Urk. 9/6a S. 4 und 9/7b S. 4). Hingegen besteht Unklarheit mit Bezug auf den Grad der Restarbeitsfähigkeit. Die Einschätzung von Dr. A.___ (50%ige Arbeitsfähigkeit im Rahmen einer psychisch nicht allzu sehr belastenden Tätigkeit) wurde unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Beurteilung der Auswirkungen der somatischen Folgeschäden durch den Hausarzt Dr. B.___ geäussert (Bericht vom 18. November 2001; Urk. 9/7b). Den Angaben von Dr. B.___ aber kann keine diesbezügliche definitive Beurteilung entnommen werden. Im Bericht vom 10. Oktober 2001 ging er zuerst von einer bis auf weiteres bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/6a S. 1), dann von einer aktuellen 50%igen Arbeitsfähigkeit unter dem Vorbehalt weiterer Spitalaufenthalte zur Bougierung (Urk. 9/6a S. 2) und schliesslich von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ab zirka Januar 2002 aus (Urk. 9/6a S. 4). Die beiden letzten Angaben relativierte er im Zeugnis vom 7. Juni 2002, wo er wieder von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausging (Urk. 3/1), obwohl er vorgängig im Verlaufsbericht vom 13. Februar 2002 über eine Verbesserung und Stabilisierung des Gesundheitszustandes berichtet hatte (Urk. 9/4). Dem Zeugnis der Medizinischen Klinik des Stadtspitals Waid vom 7. Juni 2002 kann zwar entnommen werden, dass die in monatlichen Abständen vorgenommenen Bougierungen jeweils eine dreitätige Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben (Urk. 3/2). Doch ist es weiterhin unklar, welchen Einfluss diese Eingriffe unter Berücksichtigung der übrigen psychischen und somatischen Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin haben.
5.2     Unter diesen Umständen, erweist sich die medizinische Aktenlage als unvollständig und in den Schlussfolgerungen widersprüchlich. Insofern liegt keine genügende Grundlage vor, um die Invalidität der Beschwerdeführerin ermitteln zu können. Die Verfügungen vom 21. Mai 2002 sind daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen Abklärungen veranlasse und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügungen vom 21. Mai 2002 aufgehoben werden und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- F.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).