IV.2002.00319
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 21. Mai 2003
in Sachen
S.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. S.___, geboren 1939, arbeitete bis am 31. Dezember 2000 temporär bei der A.___ GmbH im Verkauf und Service von elektronischen Apparaten (Urk. 11/9). Daneben bezog er Arbeitslosenunterstützung (Urk. 11/12). Am 21. November 2001 meldete sich der Versichert wegen Arthrose in Rücken und Beinen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/15). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Arztbericht von Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, (Bericht vom 13. Februar 2002, Urk. 11/7) und von Dr. med. C.___, Rheumatologe FMH, (Bericht vom 21. Februar 2002, Urk. 11/6) ein, erkundigte sich bei der A.___ GmbH nach dem Arbeitsverhältnis des Versicherten (Urk. 11/9) und bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich nach den vom Versicherten bezogenen Leistungen (Urk. 11/12) und liess die Auszüge aus den individuellen Konti (Urk. 11/11) erstellen. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 11/2-4) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mit Verfügung vom 21. Mai 2002 ab (Urk. 2 = Urk. 11/1).
2. Gegen die Verfügung erhob S.___ am 19. Juni 2002 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss, die Verfügung sei aufzuheben. Er habe sich im Spital "D.___" für eine gründliche Untersuchung und Abklärung seiner Beschwerden angemeldet. Nach der Röntgen- und MRI Untersuchung mit Befund (Urk. 3) sei er an den Chirurgen Professor E.___ weiterverwiesen worden. Dieser Untersuchungstermin sei noch ausstehend.
Der nachträglich eingereichte Arztbericht von Prof. Dr. med. E.___, Neurochirurgie FMH, (Bericht vom 31. Juli 2002, Urk. 7) wurde der IV-Stelle zur Stellungnahme zugestellt. Nachdem die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. August 2002 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 21. August 2002 (Urk. 12) für geschlossen erklärt.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
2.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
2.3 Nach der Rechtsprechung gilt im Gebiet der Invalidenversicherung ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern; deshalb besteht kein Rentenanspruch, wenn die Person selbst ohne Eingliederungsmassnahmen zumutbarerweise in der Lage wäre, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen; entsprechend steht einer versicherten Person nur eine halbe Rente zu, wenn sie ohne Eingliederungsmassnahmen zumutbarerweise ein Erwerbseinkommen erzielen könnte, das lediglich eine hälftige Invalidität begründet, und wenn anderseits keine Eingliederungsmöglichkeiten bestehen, welche selbst die Zusprechung einer halben Rente ausschliessen (BGE 113 V 28 Erw. 4a mit Hinweisen, vgl. auch BGE 121 V 190 ff.). Die Selbsteingliederung als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht ist eine Last, welche die versicherte Person auf sich zu nehmen hat, soll ihr Leistungsanspruch - auf gesetzliche Eingliederungsmassnahmen oder Rente - gewahrt bleiben (Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985 S. 133 f.). Von der versicherten Person dürfen dabei nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (vgl. Art. 31 Abs. 2 IVG; BGE 120 V 373, 117 V 278, 113 V 28 Erw. 4a; AHI 1997 S. 39 Erw. 4a, ZAK 1989 S. 321 Erw. 4a). Es darf nicht einseitig auf das öffentliche Interesse an einer sparsamen und wirtschaftlichen Versicherungspraxis abgestellt werden; vielmehr sind insbesondere die grundrechtlich geschützten Betätigungsmöglichkeiten des Leistungsansprechers an seiner Lebensgestaltung angemessen zu berücksichtigen. Als Richtschnur bei der Interessenabwägung kann gelten, dass die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht zulässigerweise dort strenger sind, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht. Dies trifft beispielsweise zu, wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslösen würde (BGE 113 V 32; AHI 2001 S. 282 f. Erw. 5a.aa je mit Hinweisen).
Fettleibigkeit begründet grundsätzlich keine leistungsbegründende Invalidität, wenn sie keine körperlichen oder geistigen Schäden bewirkt und nicht die Auswirkung von solchen Schäden ist. Hingegen muss sie unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles als invalidisierend betrachtet werden, wenn sie weder durch geeignete Behandlung noch durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit bzw. der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge hat (ZAK 1984 S. 345 f. Erw. 3; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 28. Januar 1994, I 304/93).
2.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 GSVGer).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente.
3.2 Die Beschwerdegegnerin macht zur Begründung ihrer angefochtenen Verfügung geltend, dass aus medizinischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit des Beschwerdeführers attestiert werde (Urk. 2).
3.3 Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, er habe seit 40 Jahren Probleme mit dem Rücken. Dies habe sich nun soweit verschlimmert, dass er seit mehr als einem Jahr keiner Arbeit mehr nachgehen könne. Er könne wegen der Schmerzen weder stehen noch längere Zeit sitzen. Sein Hausarzt Dr. B.___ habe ein Zeugnis ausgestellt, ohne ihn vorher zu untersuchen (Urk. 1).
4.
4.1 Dr. B.___ stellt in seinem Arztbericht vom 13. Februar 2002 (Urk. 11/7) fest, der Beschwerdeführer leide seit ungefähr 10 Jahren an Diabetes und Hypertonie. Seit einigen Jahren würden auch immer wieder Rückenschmerzen bestehen. Im Dezember 2002 seien eine Osteochondrose und eine Spondylarthrose nachgewiesen worden. Die Rückenschmerzen würden die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aber kaum beeinträchtigen, da er aufgrund seines Gewichtes kaum laufen könne und ausschliesslich sitzend arbeite. Eine Arbeitsunfähigkeit sei durch ihn (Dr. B.___) nie ausgewiesen worden. Eine Invalidität könne höchstens aufgrund der Adipositas permagna (BMI über 47) vorliegen.
Ein von Dr. B.___ ausgestelltes ärztliches Zeugnis vom 6. Mai 2002 (Urk. 11/8) attestiert dem Beschwerdeführer aufgrund dessen eigenen Angaben eine dauernde Arbeitsunfähigkeit von 75 - 100 % ab 1. März 2001.
4.2 Dr. C.___ stellt in seinem Bericht vom 21. Februar 2002 (Urk. 11/6) ein chronisches rezidivierendes lumbospondylogenes Syndrom bei Fehlhaltung und deutlichen degenerativen Veränderungen fest. Während der Behandlungsperiode in seiner Sprechstunde habe keine Arbeitsunfähigkeit bestanden. Da er den Beschwerdeführer aber seit über einem Jahr nicht mehr behandelt habe, könne er auf den jetzigen Krankheitszustand und die Arbeitsfähigkeit nicht eingehen.
4.3 Gemäss dem vom Beschwerdeführer eingereichten Schreiben von Dr. med. F.___, Medizinisch Radiodiagnostisches Institut an der Privatklinik G.___, vom 7. Juni 2002 (Urk. 3) dürfte die schwere Spondylarthrose lumbo-sacral klinisch am bedeutungsvollsten sein. Eine Diskushernie sei eher nicht nachweisbar.
4.4 Prof. E.___ diagnostiziert in seinem Bericht vom 31. Juli 2002 (Urk. 7) eine Adipositas permagna, progrediente Dekonditionierung und diabetische Polyneuropathie sowie ein chronisches Lumbovertebralsyndrom bei Degeneration der ganzen LWS, eine Diskusprotrusion L2/3 und eine Torsionsskoliose L2/3. Der Beschwerdeführer sei seit der Erstuntersuchung am 25. Juni 2002 nicht mehr arbeitsfähig. Vermutet werde eine bereits vorbestehende Arbeitsunfähigkeit per 1. Januar 2000. Es gelte das Primat einer stationären Gewichtsbehandlung, mit Hoffnung auf Besserung für den Rücken und das Allgemeinbefinden. Im heutigen Zustand sei der Beschwerdeführer auch für körperlich leichte Tätigkeiten glaubhaft nicht mehr arbeitsfähig.
4.5 Unbestritten und aufgrund der ärztlichen Berichte ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer neben einer Adipositas permagna und einer Diabetes unter lumbalen Rückenschmerzen leidet (Urk. 7 und 11/6-7). Gemäss Arztbericht von Prof. E.___ (Bericht vom 31. Juli 2002, Urk. 7) sei der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt auch für leichte körperliche Arbeiten nicht mehr arbeitsfähig. Diese Aussage widerspricht hingegen klar den Ausführungen von Dr. B.___ (Bericht vom 13. Februar 2002, Urk. 11/7), wonach die Rückenschmerzen kaum die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen dürften. Allerdings wird diese Aussage dann insofern relativiert, als Dr. B.___ in seinem ärztlichen Zeugnis vom 6. Mai 2002 (Urk. 11/8) dem Beschwerdeführer seit dem 1. März 2001 eine dauernde Arbeitsunfähigkeit im Umfange von 75 - 100 % attestiert. Dr. C.___ führte zwar in seinem Bericht vom 21. Februar 2002 ebenfalls aus (Urk. 11/6), dass während der Behandlungsperiode keine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Er habe den Beschwerdeführer aber seit einem Jahr nicht mehr behandelt.
Die von Prof. E.___ festgestellte Arbeitsunfähigkeit gilt ab dem Zeitpunkt der Erstuntersuchung am 25. Juni 2002. Prof. E.___ räumt zwar ein, dass die klinische Situation schon vorher so bestanden habe, eine rückwirkende Arbeitsunfähigkeit könne aber von ihm nicht attestiert werden. In dieser Hinsicht sei auf den Hausarzt Dr. B.___ und den Rheumatologen Dr. C.___ zu verweisen. Sowohl Dr. B.___ wie auch Dr. C.___ stellten hingegen keine Arbeitsunfähigkeit fest. Dr. B.___ relativierte diese Aussage hingegen wieder durch sein ärztliches Zeugnis vom 6. Mai 2002, wobei er sich dabei aber auf die Angaben des Beschwerdeführers selber beruft.
Unklar ist im Weiteren der Einfluss der gestellten Diagnosen im Einzelnen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Dr. B.___ führt unmissverständlich aus, dass eine Invalidität höchstens aufgrund der Adipositas permagna vorliegen könnte (Urk. 11/7). Auch Prof. E.___ (Urk. 7) räumt ein, dass das Primat einer stationären Gewichtsbehandlung mit der Hoffnung auf Besserung für den Rücken und das Allgemeinbefinden gelte. Dem Bericht nicht weiter zu entnehmen ist, ob und allenfalls wie sich die Rückenproblematik bei einer massiven Gewichtsreduktion konkret auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würde.
5. Aufgrund der Akten lässt sich somit nicht abschliessend beurteilen, ob und seit wann der Beschwerdeführer als arbeitsunfähig zu gelten hat und auf welche der gestellten Diagnosen diese Arbeitsunfähigkeit allenfalls gründet. Die Beschwerde ist demnach in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese ein unabhängiges Gutachten in Auftrag gibt. Der Gutachter soll sich vor allem in Auseinandersetzung mit den bisher erstellten Arztberichten darüber aussprechen, ob, seit wann und aufgrund welcher Diagnosen eine Arbeitsunfähigkeit besteht, ob die Arbeitsfähigkeit durch eine massive Gewichtsreduktion wieder hergestellt beziehungsweise verbessert werden könnte und ob eine solche Gewichtsreduktion medizinisch zumutbar ist. Nach dieser Aktenergänzung hat die Beschwerdegegnerin über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung neu zu verfügen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 21. Mai 2002 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- S.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).