Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2002.00324
IV.2002.00324

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Burgherr


Urteil vom 28. März 2003
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführer

gesetzlich vertreten durch die Eltern U.___
 

diese vertreten durch A.___
 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       M.___, geboren am ___ 1990, zeigt seit seiner Einschulung im Jahr 1997 ein auffälliges und hyperaktives Verhalten und leidet an Konzentrationsschwächen (Urk. 4/10+12). Am 14. Juni 2001 meldeten ihn seine Eltern, U.___, bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug für medizinische Massnahmen an (Urk. 4/9). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), holte in der Folge die beiden Berichte des behandelnden Arztes, Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Pädiatrie und Rehabilitation, vom 24. Juli 2001 (Urk. 4/12) und 5. November 2001 (Urk. 4/10) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Vorbescheid vom 25. Januar 2002; Urk. 4/7) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 28. Februar 2002 ab (Urk. 2).

2.       Dr. A.___ stellte am 13. März 2002 bei der IV-Stelle das Gesuch um Wiedererwägung der ablehnenden Leistungsverfügung (Urk. 1/1). Nachdem die Eltern von M.___ der Verwaltung die Vertretungsvollmacht für Dr. A.___ nachgereicht hatten (Urk. 6), überwies diese die Eingabe des Arztes vom 13. März 2002 am 20. Juni 2002 zur Behandlung ans Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und schloss gleichzeitig auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 3). In der Replik vom 30. Juni 2002 hielt Dr. A.___ am Antrag auf Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung (für die Psychomotorik-Therapie seit Anfang 2001 und die anstehende Behandlung mit Ritalin) fest (Urk. 9). Nachdem sich die Beschwerdegegnerin hiezu nicht mehr geäussert hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 19. September 2002 als geschlossen erklärt (Urk. 12).
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2    
1.2.1   Nach Art. 13 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Massnahmen (Abs. 1). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Abs. 2).
Als Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 13 IVG gelten Gebrechen, die bei vollendeter Geburt bestehen. Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 1 Abs. 1 des Verordnung über Geburtsgebrechen [GgV]). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang (GgV Anhang) aufgeführt. Das Eidgenössische Departement des Innern kann eindeutige Geburtsgebrechen, die nicht in der Liste im Anhang enthalten sind, als Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 13 IVG bezeichnen (Art. 1 Abs. 2 GgV). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV).
         Für die Annahme einer Leistungspflicht der Invalidenversicherung aufgrund von Art. 13 IVG genügt nach konstanter Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in beweisrechtlicher Hinsicht, dass es ein Facharzt oder eine Fachärztin zumindest für wahrscheinlich hält, es liege ein im Anhang der GgV enthaltenes Gebrechen vor (BGE 100 V 108 Erw. 2 in fine).
1.2.2   Als Geburtsgebrechen gemäss Ziffer 404 GgV Anhang gelten kongenitale Hirnstörungen mit vorwiegend psychischen und kognitiven Symptomen bei normaler Intelligenz (kongenitales infantiles Psychosyndrom, kongenitales hirndiffuses psychoorganisches Syndrom, kongenitales hirnlokales Psychosyndrom), sofern sie mit bereits gestellter Diagnose als solche vor Vollendung des 9. Altersjahres behandelt worden sind.
1.2.3   Das Eidgenössische Versicherungsgericht fasste seine bisherige Rechtsprechung zur Auslegung von Ziffer 404 GgV Anhang in BGE 122 V 113-115 wie folgt zusammen: Diese Bestimmung beruhe auf der medizinisch begründeten und empirisch belegten Annahme, dass das Gebrechen vor Vollendung des 9. Altersjahres diagnostiziert und behandelt worden wäre, wenn es angeboren gewesen wäre. Zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführte Abklärungsmassnahmen könnten nach dieser empirischen Erkenntnis nicht mehr zuverlässig Aufschluss über die Abgrenzungsfrage geben, ob das Leiden angeboren gewesen oder später erworben worden sei (BGE 122 V 120 Erw. 3a/dd mit Hinweisen). Die in Ziffer 404 GgV Anhang umschriebenen Voraussetzungen dienten somit als Abgrenzungskriterien, um ein bestimmtes Leiden als angeboren zu qualifizieren, damit es als Geburtsgebrechen im Sinne des Gesetzes anerkannt werden könne (BGE 122 V 121 Erw. 3b/bb). Dabei sei diese Bestimmung nicht dahingehend umzusetzen, dass bei fehlender Diagnose und Behandlung vor dem 9. Altersjahr bloss die widerlegbare Vermutung begründet werde, es liege kein Geburtsgebrechen im Rechtssinne vor. Vielmehr sei daran festzuhalten, dass fehlende Diagnose und Behandlung vor vollendetem 9. Altersjahr die unwiderlegbare Rechtsvermutung begründeten, dass es sich nicht um ein angeborenes POS handle. Damit entfalle auch der nachträgliche Beweis, dass die Möglichkeit der Diagnosestellung und Behandlung vor Vollendung des 9. Altersjahres bestanden habe (BGE 122 V 122 f. Erw. 3c/bb; AHI 2002 S. 60 ff.).
Nach der verordnungskonformen Verwaltungspraxis (vgl. hierzu BGE 122 V 114 f. Erw. 1b) gelten die Voraussetzungen von Ziffer 404 GgV Anhang als erfüllt, wenn vor Vollendung des 9. Altersjahres mindestens Störungen des Verhaltens im Sinne krankhafter Beeinträchtigung der Affektivität oder der Kontaktfähigkeit, des Antriebs, des Erfassens (perzeptive, kognitive oder Wahrnehmungsstörungen), der Konzentrationsfähigkeit sowie der Merkfähigkeit ausgewiesen sind. Diese Symptome müssen kumulativ nachgewiesen sein, wobei es genügt, wenn sie nicht alle gleichzeitig, sondern erst nach und nach auftreten. Werden bis zum 9. Geburtstag nur einzelne der erwähnten Symptome ärztlich festgestellt, sind die Voraussetzungen für Ziffer 404 GgV Anhang nicht erfüllt (Rz 404.5 des ab 1. November 2000 gültigen Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen [KSME]).
Das Eidgenössische Versicherungsgericht führte dazu im erwähnten Entscheid präzisierend aus, mit dem Erfordernis der Diagnosestellung vor dem 9. Lebensjahr werde nicht verlangt, dass bereits dannzumal sämtliche Symptome, welche den ärztlichen Schluss auf ein Geburtsgebrechen nach Ziffer 404 GgV Anhang stützten, genannt und festgehalten sein müssten. Die Anführung der jeweiligen Krankheitszeichen sei erst für die beweisrechtliche Frage relevant, ob die Diagnose zutreffe oder nicht. Ob bereits bei vollendetem 9. Altersjahr die komplette Symptomatik des Geburtsgebrechens nach Ziffer 404 GgV Anhang bestanden habe, könne auch mit ergänzenden Abklärungen nach Vollendung des 9. Altersjahres nachgewiesen werden (vgl. BGE 122 V 117 f. Erw. 2f und 123 Erw. 3c/cc mit Hinweisen).

2.      
2.1     Dr. A.___ erhob im Bericht vom 24. Juli 2001 eine kongenitale Hirnstörung mit psychischen und kognitiven Symptomen bei normaler Intelligenz; diese Diagnose sei erstmals im Herbst 1997 gestellt worden. Es liege ein Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 404 GgV vor. Der Versicherte werde bei ihm, Dr. A.___, deswegen seit dem 14. Februar 2001 behandelt. Seit seiner Einschulung im Jahr 1997 zeige der Versicherte ein hochgradig pathologisches Verhaltensmuster im Sinne eines «instable moteur». Im Verlauf der Jahre seien von den Betreuern, den Eltern und den Fachleuten alle Arten von therapeutischen, medizinischen und paramedizinischen Versuchen durchgeführt worden wie Kinesiologie, Homöopathie, Erziehungsberatung usw. Der Vater des Versicherten habe sich vom Psychologen des Schulpsychologischen Dienstes (SPD) überzeugen lassen, es existiere keine Störung im Sinne eines hyperaktiven POS, vielmehr lägen Erziehungsfehler bei konnatal schwierigem Charakter vor. Nachdem die Situation eskaliert habe, sei ihm das Kind im Februar 2001 erstmals gezeigt worden. Gemäss Auskunft des Schulpsychologen sei es weiterhin so, dass es kein POS gebe (Urk. 4/12).
2.2     Im Zusatzbericht vom 5. November 2001 bestätigte Dr. A.___ die erhobene Diagnose. Beim Leiden des Versicherten handle es sich um ein klassisches hyperaktives psychoorganisches Syndrom, welches der Schulpflege P.___ etwas Schwierigkeiten gemacht habe, da die Diagnose vom Schulpsychologischen Dienst zwar gestellt worden sei, die Gemeinde aber keine adäquate Therapie habe anbieten können, und der Versicherte deshalb eine Normalklasse mit maximaler Unterstützung durch ISF-Massnahmen sowie zusätzlich den Musik- und Rhythmik-Unterricht usw. besuchte habe. Anstelle einer psychomotorischen Therapie werde man versuchen, über eine Psychologin den Versicherten in eine Psychodrama-Gruppe oder in eine Gruppe mit Rollenspielen zu integrieren, wo die psychische Seite des Kindes noch verbessert werden könne. Zusätzlich möchte er, der Arzt, mit einer Ritalin-Behandlung auf Kosten der Invalidenversicherung beginnen. Die Diagnose sei 1997 durch die Eltern, die Schule, den Sonderschullehrer und den SPD (Schulpsychologischen Dienst) gestellt worden. Es bestünden keine Anzeichen für ein erworbenes POS. In der 5. Klasse bringe der Versicherte normale Schulleistungen, allerdings mit den entsprechenden Fördermassnahmen (Urk. 4/10).
2.3     In der Replik vom 30. Juni 2002 nahm Dr. A.___ erneut Stellung: Am 6. September 1997 hätten ihn die Eltern des Versicherten telefonisch kontaktiert, und der Beschrieb habe das typische Bild eines psychoorganisch gestörten Buben gezeigt. Die gleiche Vermutungsdiagnose eines POS hätten schon mehrere Bezugspersonen gestellt. Der Schulpsychologe habe aber gemeint, keine psychoorganische Störung zu erkennen, dennoch aber eine ganze Reihe von Therapien eingeleitet. Eine eigentliche Diagnose sei offenbar nicht gestellt worden. Das Kind habe in der Folge die damals in Mode kommende integrative Schulung mit verschiedensten schulischen Angeboten (inkl. Gitarrenunterricht und Logopädie) erhalten, alles auf Kosten der Krankenkasse oder der Schulverwaltung. Er habe das Kind am 14. Februar 2001 untersucht, die Diagnose eines POS bestätigt und zusätzlich eine psychomotorische Therapie eingeleitet. Auch die Therapeutin habe die Diagnose sofort erkannt und richtig klassiert. Zur Zeit gehe der Versicherte weiterhin in eine Einzelpsychomotorik-Therapie, und man werde früher oder später mit einer Ritalinbehandlung beginnen müssen (Urk. 9).

3.      
3.1     Es ist aufgrund der Diagnosestellung durch Dr. A.___ ausgewiesen, dass der Versicherte an einem psychoorganischen Syndrom (POS) leidet. Fraglich und durch das Gericht zu prüfen ist jedoch, ob es sich dabei um ein Geburtsgebrechen im Sinne der Invalidenversicherung handelt. Dies ist vermutungsweise unter der kumulativen Voraussetzung der Fall, dass die erstmalige Diagnose vor der Vollendung des neunten Altersjahrs gestellt und der Versicherte deswegen ebenfalls vor jenem Zeitpunkt behandelt worden ist. Entgegen der Ansicht der Eltern des Beschwerdeführers und ihres Rechtsvertreters spielt es hinsichtlich dieser Frage dagegen keine Rolle, wann die Anmeldung bei der Invalidenversicherung erfolgte (Urk. 9).
3.2     Die Diagnosestellung durch Dr. A.___ erfolgte anlässlich dessen erstmaliger Untersuchung des Beschwerdeführers am 14. Februar 2001, mithin zu einem Zeitpunkt, als der 1990 geborene Versicherte das neunte Altersjahr bereits vollendet hatte. Zuvor hatte der Arzt den Versicherten nie gesehen, und die Beurteilung anlässlich des telefonischen Kontakts mit den Eltern am 6. September 1997, von Dr. A.___ selbst als "Vermutungsdiagnose" bezeichnet (Urk. 9 S. 1), vermag den Anforderungen an eine Diagnosestellung gemäss Ziffer 404 GgV Anhang jedenfalls nicht zu genügen. Denn nur die mit Bestimmtheit vorgenommene Zuordnung zum Krankheitsbegriff POS kann die Funktion eines Abgrenzungskriteriums für die Frage, ob das zur Diskussion stehende Leiden als angeboren zu qualifizieren sei, erfüllen (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. März 1997 in Sachen K., IV.1994.00580). Dass sich andere Ärztinnen oder Ärzte mit dem Versicherten befasst hätten, machen die Parteien nicht geltend, und auch aus den Akten ergeben sich keine derartigen Hinweise. Nach den Angaben des Dr. A.___ hat der involvierte Schulpsychologische Dienst (SPD) B.___ die Annahme eines POS wiederholt ausdrücklich verneint (Bericht vom 24. Juli 2001 und Replik vom 30. Juni 2002, Urk. 4/9+12); nicht zu beachten ist es deshalb, wenn Dr. A.___ im Bericht vom 5. November 2001 erklärt, der SPD habe die Diagnose gestellt. Der Hinweis, dass verschiedene Bezugspersonen wie beispielsweise die Eltern oder die Lehrerinnen des Versicherten die Diagnose eines POS vermutet hätten, ist sodann bereits deshalb unbehelflich, weil es einzig einer Arztperson zusteht, eine derartige Diagnose zu stellen (BGE 100 V 108 Erw. 2 in fine). Auch die nachträgliche Feststellung, es habe nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bereits vor dem vollendeten neunten Altersjahr die komplette Symptomatik des Geburtsgebrechens gemäss Ziffer 404 GgV Anhang bestanden (BGE 122 V 123 Erw. 3b/cc), scheint unter diesen Umständen ausgeschlossen, nachdem vor dem 14. Februar 2001 keine entsprechenden ärztlichen Untersuchungen stattgefunden hatten. Damit liegt keine rechtzeitig gestellte Diagnose im Sinne von Ziffer 404 GgV Anhang vor.
         Es kann damit offen bleiben, ob die vor dem ___ 1999 (dem neunten Geburtstag des Versicherten) eingeleiteten Massnahmen (Musik-, Rhythmik- und Malunterricht, Kinesiologie und Erziehungsberatung) medizinische Massnahmen im Sinne von Art. 13 Abs. 1 IVG und Art. 2 Abs. 3 GgV dargestellt hätten. Dies ist aber zumindest zu bezweifeln. Die Psychomotorik-Therapie und die Behandlung mit Ritalin waren sodann bis zum massgeblichen Zeitpunkt, den 8. Februar 1999, jedenfalls noch nicht eingeleitet worden.
3.3     Nach der Rechtsprechung wird damit unwiderlegbar vermutet, dass es sich beim Leiden des Versicherten (POS) nicht um ein Geburtsgebrechen, sondern um ein erworbenes Leiden handelt, weshalb eine Kostenübernahme der laufenden Psychomotorik-Therapie und der geplanten Behandlung mit Ritalin unter dem Titel von Ziffer 404 GgV Anhang ausser Betracht fällt. Insoweit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens.

4.      
4.1     Zu prüfen bleibt, ob die Invalidenversicherung nach Art. 12 IVG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 IVG für die medizinischen Massnahmen (Ergotherapie, Ritalin-Behandlung) leistungspflichtig ist. Die Beschwerdegegnerin hat dies - soweit ersichtlich - bislang nicht geprüft, obwohl sie den Anspruch des Versicherten auf medizinische Massnahmen gesamthaft, und damit auch unter dem Titel von Art. 12 IVG verneint hat.
4.2     Der Versicherte hat Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren (Art. 12 IVG).
         Nicht erwerbstätige Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr mit einem körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden gelten als invalid, wenn der Gesundheitsschaden wahrscheinlich eine Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 5 Abs. 2 IVG). Nach der Rechtsprechung können daher medizinische Vorkehren bei Jugendlichen schon dann überwiegend der beruflichen Eingliederung dienen und trotz des einstweilen noch labilen Leidenscharakters von der Invalidenversicherung übernommen werden, wenn ohne diese Vorkehren eine Heilung mit Defekt oder ein sonstwie stabilisierter Zustand einträte, welcher die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit oder beide wahrscheinlich beeinträchtigen würde (BGE 105 V 20; AHI 2000 S. 64 Erw. 1). Voraussetzung bleibt auch in diesen Fällen, dass die Massnahmen nicht zum vornherein in den Bereich der Krankenversicherung fallen, wie beispielsweise zeitlich unbegrenzte Vorkehren, die der Behandlung des Leidens an sich dienen und denen somit kein überwiegender Eingliederungscharakter im Sinne des IVG zukommt (BGE 100 V 107 f.; ZAK 1984 S. 502 Erw. 1, je mit Hinweisen). Handelt es sich nur darum, die Entstehung eines stabilisierten Zustandes mit Hilfe von Dauertherapie hinauszuschieben oder den Krankheitszustand zu lindern, liegt keine Heilung oder Verhinderung eines stabilen Defekts vor. In einem solchen Fall ist deshalb bei nichterwerbstätigen Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr kein Leistungsanspruch unter dem Titel von Art. 12 Abs. 1 IVG gegeben (ZAK 1989 S. 452 Erw. 2 mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 7. April 1995, I 10/95).
4.3     Der am ___ 1990 geborene Versicherte hat das 20. Altersjahr noch nicht vollendet, und es ist denkbar, dass sein aktenkundiger Gesundheitsschaden eine Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird. Aus den vorhandenen medizinischen Akten geht indes nichts Genaueres darüber hervor, ob und gegebenenfalls wie sich die beschriebene gesundheitliche Störung auf die zukünftige Erwerbsfähigkeit beziehungsweise Berufsbildung des Beschwerdeführers auswirken wird. Ohne Kenntnis dieser Auswirkung kann aber nicht beurteilt werden, ob ohne die anbegehrten Massnahmen eine Heilung mit Defekt oder ein sonstwie stabilisierter Zustand im Sinne der zitierten Rechtsprechung einzutreten droht, wodurch die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit oder beides beeinträchtigt würden. Ebenfalls nicht beurteilt werden kann, ob es sich bei den anbegehrten Massnahmen um eine zeitlich begrenzte Vorkehr handelt. Da demnach eine abschliessende Beurteilung aufgrund der vorliegenden Akten nicht möglich ist, ist die Sache zur ergänzenden Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung über den Anspruch auf medizinische Massnahmen nach Art. 12 IVG an die Verwaltung zurückzuweisen. Die ergänzenden Abklärungen werden dabei vorzugsweise nicht bei Dr. A.___ vorzunehmen sein, da dieser im vorliegenden Verfahren auch als Vertreter der Eltern des Versicherten fungiert.

5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Versicherte in Anwendung von Art. 13 IVG keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für medizinische Massnahmen zur Behandlung des psychoorganischen Syndroms hat. Hingegen ist aufgrund der vorhandenen Aktenlage unklar, ob eine Pflicht zur Leistungsübernahme unter dem Titel von Art. 12 IVG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 IVG besteht, weshalb die Sache in diesem Punkt an die Verwaltung zur Abklärung und zum Erlass einer neuen Verfügung zurückzuweisen ist.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 28. Februar 2002 insoweit aufgehoben wird, als damit ein Anspruch auf medizinische Massnahmen auch nach Art. 12 IVG verneint wird, und die Sache wird an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie im Sinne von Erwägung 4 vorgehe und über den Anspruch auf medizinische Massnahmen neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).