Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2002.00327
IV.2002.00327

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Malnati Burkhardt


Urteil vom 18. Juni 2003
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Leemann
Technikumstrasse 84,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       S.___, geboren 1959, war seit 1981 als angelernter Bauarbeiter tätig (Urk. 9/53 S. 3 Ziff. 3.1). Im März 1995 erlitt er einen Unfall, und am 17. Mai 1997 meldete er sich erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen) an (Urk. 9/63 Ziff. 6.8). Mit Verfügung vom 24. März 1998 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bei einem Invaliditätsgrad von 27 % einen Leistungsanspruch (Urk. 9/15).
         Nach erneuter Anmeldung vom 11. Juli 2000 (Urk. 9/49) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 9. Juli 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 40 % und dem Vorliegen eines wirtschaftlichen Härtefalls vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1999 eine halbe Rente (Urk. 9/11 = Urk. 3/6) sowie mit Verfügung vom 25. Juni 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ab 1. Januar 2000 eine ganze Rente zu (Urk. 9/10 = Urk. 3/5).
         Im Rahmen eines Revisionsverfahrens kam die IV-Stelle im Dezember 2001 zum Schluss, der Invaliditätsgrad betrage mittlerweile nur noch 21 % (Urk. 9/8), worauf sie mit Vorbescheid vom 7. Januar 2002 die Aufhebung der Rente in Aussicht stellte (Urk. 9/6). Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Leemann, Winterthur, am 15. März 2002 Einwände (Urk. 9/4). Am 17. Mai 2002 erging die Verfügung, mit welcher die Rente auf Ende des der Zustellung folgenden Monats (mithin per 30. Juni 2002) aufgehoben wurde (Urk. 9/1 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 17. Mai 2002 erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Leemann, am 21. Juni 2002 Beschwerde und beantragte, es sei diese aufzuheben und ein Anspruch auf eine ganze Rente zu bestätigen; ferner sei eine Expertise durch einen unabhängigen und neutralen Facharzt einzuholen (Urk. 1 S. 2).
         Mit Beschwerdeantwort vom 20. August 2002 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Am 28. August 2002 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10).
         Am 9. Dezember 2002 (Urk. 11) wurden Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) beigezogen (Urk. 14-15), und am 15. Januar 2003 wurde das Verfahren bis zum Vorliegen eines ausstehenden medizinischen Berichts sistiert (Urk. 16). Nach Eintreffen der Berichte vom 22. Januar und 10. Februar 2003 (Urk. 19/1-2) wurde am 3. April 2003 die Sistierung aufgehoben und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt (Urk. 20), wovon der Beschwerdeführer am 29. April 2003 (Urk. 22) unter Beilage einer weiteren ärztlichen Stellungnahme (Urk. 23/1) Gebrauch machte.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2     Nach Art. 41 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind laufende Renten für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung  bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).

1.3     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.       Strittig ist, ob die verfügte Rentenaufhebung richtig ist oder ob der Beschwerdeführer insbesondere durch die eingeschränkte Verwendbarkeit seiner seit dem Unfall von 1995 beeinträchtigten rechten Hand über den Verfügungszeitpunkt hinaus weiterhin in anspruchserheblichem Umfang beeinträchtigt ist.
         In einem ersten Schritt ist auf die Leistungen einzugehen, die dem Beschwerdeführer von der SUVA erbracht worden sind (nachstehend Erw. 3) und sodann auf die vorhandenen medizinischen Unterlagen (nachstehend Erw. 4).

3.       Mit Verfügung vom 15. Dezember 1997 sprach die SUVA dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 5 % zu (Urk. 15/64).  Mit Verfügung vom 7. Mai 1998 sprach die SUVA dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % ab 1. Februar 1998 zu (Urk. 15/87 = Urk. 3/2).
         Am 30. September 1999 erlitt der Beschwerdeführer einen weiteren Unfall (Urk. 14/1). Mit Schreiben vom 28. Juli 2000 und Verfügung vom 16. Februar 2002 teilte ihm die SUVA mit, sie betrachte ihn ab 27. Juli 2000 wieder als voll arbeitsfähig im Rahmen der Rente von 25 %, weshalb die Taggeldleistungen eingestellt würden (Urk. 14/17 = Urk. 15/105 = Urk. 3/3; Urk. 15/143 = Urk. 3/7). Nach entsprechender Einsprache (Urk. 15/147 = Urk. 3/8) nahm die SUVA am 26. April 2002 die erwähnte Verfügung zurück und bestätigte rückwirkend einen Taggeldanspruch ab 27. Juli 2000 (Urk. 15/148 = Urk. 3/9). Abgerechnet wurde ein Taggeldanspruch von 100 % bis 31. August 2001 und von 50 % ab 1. September 2001 (Urk. 15/158 S. 2).

4.
4.1     Im März 1995 zog sich der Beschwerdeführer eine Skaphoid-Fraktur rechts zu, die mit rund zweimonatiger Verspätung diagnostiziert und behandelt wurde (Urk. 15/1-5). In der Folge wurde das rechte Handgelenk im November 1995 und im Dezember 1996 operiert (vgl. Urk. 15/69).
4.2     Am 30. September 1999 wurde der Beschwerdeführer von einem Auto angefahren, stürzte auf das rechte Handgelenk und war zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 14/4).
4.3     Am 31. März 2000 wurde im Rahmen einer weiteren Operation die 1996 eingesetzte Schraube entfernt (Urk. 14/13 = Urk. 15/95 = Urk. 9/27/4). Am 13. Juli 2000 berichtete Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Chirurgie, durch die von ihm vorgenommenen Schraubenentfernung sei eine minime Besserung des Zustandes erreicht worden. Die Beweglichkeit sei etwas besser geworden. Was die Kraft betreffe und die Möglichkeit des Arbeitseinsatzes, habe sich jedoch nichts geändert (Urk. 14/15 = Urk. 15/103 = Urk. 9/27/5).
Am 27. Juli 2000 beurteilte Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Chirurgie, die Zumutbarkeit dahingehend, dass die grobe Kraft an der rechten, dominanten Hand eingeschränkt sei. Schläge auf das Handgelenk seien ungünstig sowie Arbeiten mit vibrierenden oder Vibrationen erzeugenden Maschinen. Auch das Tragen von Lasten über 15 kg sollte vermieden werden. Häufige Umwendbewegungen im Handgelenk seien ungünstig (Urk. 14/16 = Urk. 15/104, je S. 3).
Am 16. August 2000 führte Dr. A.___ zu Handen der Beschwerdegegnerin aus, der Beschwerdeführer sei im Gebrauch und Einsatz der rechten Hand für manuelle Arbeit eingeschränkt. Alle Arbeiten, bei welchen die rechte Hand nicht stark belastet werde, seien ganztags möglich (Urk. 9/27/2 lit. a und d-e).
4.4     Am 30. März 2001 nahm Dr. med. C.___, Leitender Arzt Orthopädie / Handchirurgie, D.___, eine weitere Operation (proximal row carpectomy rechts) vor (Urk. 9/23 = Urk. 15/125).
         Am 7. Juni 2001 teilte Dr. C.___ der Beschwerdegegnerin mit, für eine Stellungnahme bezüglich Arbeitsfähigkeit sei es noch zu früh. Insgesamt verlaufe die Rehabilitation aber erfreulich, so dass mit einer Teilarbeitsfähigkeit wieder gerechnet werden könne (Urk. 9/22/1).
Am 7. August 2001 berichtete Dr. C.___, der Beschwerdeführer habe sich relativ gut mit seiner rechten Hand mittlerweile arrangiert; die Kraft habe etwas  zugenommen, wenn auch ab und zu Restbeschwerden bestünden (Urk. 9/20 = Urk. 9/21 = Urk. 15/137).
Im Schreiben vom 8. August 2001 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers führte Dr. C.___ aus, es bestehe sicherlich eine Arbeitsfähigkeit in einer leichteren, wechselnd durchführbaren Tätigkeit, die vor allem auch linksseitig erledigt werden könne. Diesbezüglich wäre der Beschwerdeführer auch motiviert; ein initialer Einstieg auf dem Niveau von 50 % scheine sinnvoll mit gutem Potential der Steigerung (Urk. 15/138 = Urk. 3/12).
Am 2. Oktober 2001 führte Dr. C.___ gegenüber der Beschwerdegegnerin aus, es habe sich funktionell eigentlich ein vernünftiges Ergebnis ergeben, so dass der entsprechend motivierte Beschwerdeführer einer sicherlich leichteren Tätigkeit nachgehen können sollte (Urk. 9/19/1). In der beigefügten tabellarischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit (Urk. 9/19/2) attestierte Dr. C.___ eine volle Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten mit Einschränkungen bezüglich Heben und Tragen (bis Lendenhöhe: bis 5 kg oft, bis 10 kg manchmal, darüber nie; über Lendenhöhe: bis 5 kg manchmal, über 5 kg selten), nur gelegentlicher Handrotation und ohne Kälte- und Nässe-Exposition.
4.5     Vom 20. November 2002 bis 8. Januar 2003 weilte der Beschwerdeführer in E.___. Im Austrittsbericht vom 22. Januar 2003 stellten Dr. med. F.___, Assistenzarzt, und Dr. med. G.___, Leitender Arzt Plastische und Handchirurgie, die folgenden funktionellen Diagnosen (Urk. 19/2 S. 1 f.): Schmerzhaft stark eingeschränkte Beweglichkeit und Belastbarkeit des rechten dominanten Handgelenks mit maximaler Bewegungsamplitude für F/E von 60° bei Status nach proximal row carpectomy und radiocarpaler und ulnocarpaler Arthrose, sowie persistierende Schmerzen im Bereich der Knochenspanentnahme (von 1996 im Beckenbereich, vgl. Urk. 15/29).
         Die abschliessende Beurteilung ergab einen verminderten Einsatz und eine verminderte Belastbarkeit der rechten dominanten Hand (Urk. 19/2 S. 3 unten). Die angestammte Tätigkeit als Maurer sei dem Beschwerdeführer, wie schon 1997 festgehalten, nicht mehr zumutbar. Eine ganztägige leichte Arbeit ohne repetitive Bewegungen und grössere Belastungen für das rechte Handgelenk sei dem Beschwerdeführer allerdings zumutbar; die Feinmotorik sei nicht eingeschränkt (Urk. 19/2 S. 3 f.). Zusammenfassend umschrieben Dr. F.___ und Dr. G.___ die Zumutbarkeit folgendermassen: „Leichte ganztägige Arbeit, ohne repetitive Bewegungen und grössere Belastungen für das rechte dominante Handgelenk“ (Urk. 19/2 S. 4 oben).
         In Beantwortung eines entsprechenden Fragenkatalogs führten Dr. F.___ und Dr. G.___ am 10. Februar 2003 weiter aus, der Status quo ante nach dem Unfallereignis vom 30. September 1999 sei nicht wieder erreicht (Urk. 19/1 S. 1 Ziff. 1). Es persistiere eine verminderte Belastbarkeit und Beweglichkeit im rechten, dominanten Handgelenk, wobei die Messungen von Schmerzen begleitet gewesen seien (Urk. 19/1 S. 1 Ziff. 2.1). Der Beschwerdeführer sei limitiert im Heben und Tragen von Lasten; das Arbeiten auf Leitern sei nicht zumutbar; ferner: „Heben Boden- zu Taillenhöhe 10 kg. Heben Taillen- zu Kopfhöhe 5 kg. Heben horizontal 7,5 kg. Tragen rechte Hand 10 kg. Tragen linke Hand 24 kg. Keine Einschränkung der Feinmotorik“ (Urk. 19/1 S. 2 Ziff. 2.2 Abs. 1). Grundsätzlich sei dem Beschwerdeführer die Ausübung einer den Unfallfolgen angepassten Erwerbstätigkeit ganztags mit voller Leistungsfähigkeit zumutbar, nämlich „eine leichte ganztägige Arbeit ohne repetitive Bewegungen und grössere Belastungen für das rechte dominante Handgelenk z.B. eine Montage- oder Verpackungsarbeit.“ Für eine geeignete Arbeit wäre der Beschwerdeführer 100 % arbeitsfähig (Urk. 19/1 S. 2 Ziff. 2.2 Abs. 2).
4.6     Auf Ersuchen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers äusserte sich Dr. C.___ am 22. April 2003 zu der Beurteilung durch Dr. F.___ und Dr. G.___ und führte aus, prinzipiell sei er mit der Einschätzung der SUVA eigentlich einverstanden. Er denke allerdings, dass die erhobenen Messwerte ein nicht ganz realistisches Bild der Möglichkeiten des manuellen Einsatzes der rechten Hand offerierten, da der an sich motivierte Beschwerdeführer bei diesen Testen wohl jeweils sein Bestes gegeben habe. Es sei aus seiner Sicht eigentlich auch kaum denkbar, dass der Beschwerdeführer „Lasten bis 10 kg repetitiv mit dieser rechten Hand heben kann, sicherlich auch nicht ganztägig“ (Urk. 23/1).
4.7     Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin und seit 1989 Hausarzt des Beschwerdeführers (Urk. 9/26 S. 2 Ziff. 4), attestierte in seinem Bericht vom 1. Juli und 30. Dezember 1997 eine seit Mai 1995 anhaltende Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von zuweilen 50 %, meist aber 100 % (Urk. 9/28 S. 1 Ziff. 1.5). Er führte aus, der Beschwerdeführer könne keine bezüglich der rechten Hand und des rechten Handgelenks belastende Arbeit (keine repetitiven Handgelenksbewegungen, keine Schläge und Vibrationen auf das Handgelenk) ausführen (Urk. 9/28 S. 3 lit. b). Alle anderen Arbeiten seien voll möglich (Urk. 9/28 S. 3 lit. c).
         Im Bericht vom 9. September 2000, 9. Oktober 2000 und 18. Februar 2001 führte Dr. H.___ aus, der Beschwerdeführer könne mit der rechten Hand nicht mehr als 12 kg heben und tragen und keine repetitive Arbeit mit der rechten Hand übernehmen, auch keine Schläge und Vibrationen vertragen (Urk. 9/26 S. 3 lit. a). Körperlich sei er sonst in keiner Weise eingeschränkt (Urk. 9/26 S. 3 lit. d).
         In weiteren Arztberichten äusserte sich Dr. H.___ nicht zur Frage der Arbeitsfähigkeit (Urk. 14/11 = Urk. 15/96, Urk. 14/7, Urk. 15/117).
        
Am 21. Juni 2002 nahm Dr. H.___ gegenüber der SUVA Stellung und führte zur Arbeitsfähigkeit aus: „Die eigentliche Arbeitsfähigkeit ist deutlich eingeschränkt durch die Schmerzen, die eingeschränkte Beweglichkeit und durch die verminderte Kraft. Er könnte eine leichte Arbeit machen mit wechselnder Belastung. Allerdings vermag er die rechte Hand nicht dauernd (8 Stunden lang) einzusetzen, so dass er schätzungsweise 60 % arbeitsunfähig ist“ (Urk. 15/150 = Urk. 3/13).
 
5.      
5.1     Die Beurteilungen der Belastbarkeit der rechten Hand des Beschwerdeführers durch Dr. C.___ im Oktober 2001 (Urk. 9/19/2; vorstehend Erw. 4.4) und durch Dr. F.___ und Dr. G.___, E.___, vom Januar/Februar 2003 (Urk. 19/1-2; vorstehend Erw. 4.5) stimmen weitgehend überein:
Dr. C.___ attestierte eine volle Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten mit Einschränkungen bezüglich Heben und Tragen (bis Lendenhöhe: bis 5 kg oft, bis 10 kg manchmal, darüber nie; über Lendenhöhe: bis 5 kg manchmal, über 5 kg selten), nur gelegentlicher Handrotation und ohne Kälte- und Nässe-Exposition.
Dr. F.___ und Dr. G.___ attestierten eine volle Arbeitsfähigkeit für eine leichte ganztägige Arbeit ohne repetitive Bewegungen und grössere Belastungen für das rechte dominante Handgelenk,  z.B. eine Montage- oder Verpackungsarbeit. Als Limiten für das Heben von Lasten nannten sie 10 kg bis Taillenhöhe und 5 kg von Taillen- zu Kopfhöhe, für das Tragen mit der rechten Hand 10 kg.
5.2     Gegen die Beurteilung durch Dr. F.___ und Dr. G.___ beruft sich der Beschwerdeführer nunmehr auf eine von ihm eingeholte Stellungnahme von Dr. C.___ vom April 2003 (Urk. 23/1; vorstehend Erw. 4.6). Die Argumentation des Beschwerdeführers vermag jedoch aus zwei Gründen nicht zu überzeugen. Erstens hat er selber in seiner Beschwerde ausgeführt, Dr. C.___ komme für die von ihm beantragte neutrale Expertise „nicht in Betracht, da er nach dem dargelegten Widerspruch bei der Zumutbarkeitsbeurteilung kaum mehr über die erforderliche Unabhängigkeit verfügt“ (Urk. 1 S. 14 Ziff. 3.6). Es erscheint als ausgesprochen widersprüchliches Verhalten, wenn der Beschwerdeführer nun, da Dr. C.___ einen seines Erachtens günstigeren Standpunkt einnimmt, sich doch wieder auf ihn berufen will. Zweitens aber entkräftet die Stellungnahme von Dr. C.___ vom April 2003 die Beurteilung durch Dr. F.___ und Dr. G.___ keineswegs: Dr. C.___ führte einleitend aus, „prinzipiell“ sei er mit der genannten Beurteilung „eigentlich einverstanden“. Er gab sodann der Vermutung Ausdruck, die ermittelten Testwerte könnten etwas zu hoch ausgefallen sein, und schliesslich hielt er es für kaum denkbar, dass der Beschwerdeführer „Lasten bis 10 kg repetitiv“ mit dieser rechten Hand heben könne, sicherlich auch nicht ganztägig (Urk. 23/1). So etwas wurde von Dr. F.___ und Dr. G.___ aber auch gar nicht postuliert. Vielmehr schlossen diese ihrerseits eine repetitive Belastung der rechten Hand ausdrücklich aus und das Heben von Gewichten von 5 bis 10 kg bezeichneten sie lediglich als „manchmal“ zumutbar. Somit zog Dr. C.___ in seiner Stellungnahme vom April 2003 etwas in Zweifel, was in der fraglichen Beurteilung gar nicht ausgeführt worden war. Abgesehen von diesem - wie gezeigt lediglich vermeintlichen - Widerspruch erweist sich vielmehr, dass die Beurteilung von Dr. F.___ und Dr. G.___, mit der sich Dr. C.___ denn auch „eigentlich einverstanden“ erklärte, in allen wesentlichen Elementen mit jener übereinstimmt, die Dr. C.___ schon im Oktober 2001 abgegeben hatte.
5.3     Zu klären bleibt noch der Stellenwert der Einschätzung durch den Hausarzt Dr. H.___. Dabei ist vorweg zu bemerken, dass Dr. H.___ in seinen Beurteilungen von 1999, 2000 und 2001 für Tätigkeiten ohne repetitive Beanspruchung der rechten Hand immer eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert hat (Urk. 9/28 S. 3, Urk. 9/26 S. 3; vorstehend Erw. 4.7). Die zumutbare Tragbelastung veranschlagte er auf 12 kg. In seiner Stellungnahme vom Juni 2002 führte Dr. H.___ dann aus, der Beschwerdeführer könne die rechte Hand nicht dauernd (8 Stunden lang) einsetzen; daraus zog er den Schluss, der Beschwerdeführer sei schätzungsweise 60 % arbeitsunfähig (Urk. 15/150). Dieser Schluss ist offensichtlich unzulässig, denn er lässt unbeachtet, dass der Beschwerdeführer für Tätigkeiten, welche die rechte Hand innerhalb der gesetzten Gewichtslimiten und nicht repetitiv beanspruchen (womit sie gerade nicht während 8 Stunden dauernd eingesetzt wird), durchaus zu 100 % arbeitsfähig sein kann. Der reduzierten Verwendbarkeit der rechten Hand ist mithin durch die Auswahl geeigneter - vollzeitig zu bewältigender - Tätigkeiten Rechnung zu tragen, und nicht im Sinne von Dr. H.___ durch eine Reduktion des zeitlichen Einsatzes infolge übermässiger Beanspruchung der rechten Hand. Somit vermag auch die Stellungnahme von Dr. H.___ die übereinstimmende Zumutbarkeitsbeurteilung durch Dr. C.___ (Oktober 2001) und Dr. F.___ und Dr. G.___ (Januar/Februar 2003) nicht umzustossen.
5.4     Der medizinische Sachverhalt und die Frage der zumutbaren Arbeitsbelastung erweisen sich als hinlänglich abgeklärt, so dass zu weiteren, vom Beschwerdeführer beantragten Begutachtungen kein Anlass besteht.


6.      
6.1     Der Rentenzusprache vom 9. Juli 2001 lag offenbar kein Einkommensvergleich im eigentlichen Sinne zugrunde; bei der Invaliditätsbemessung im Jahr 1998 ist die Beschwerdegegnerin von einem Valideneinkommen von Fr. 54'966.-- im Jahr 1997 ausgegangen (Urk. 9/15, Urk. 9/17-18, Urk. 9/53). Dies ist aufgrund der Akten (Urk. 9/44, Urk. 9/60-61) nicht zu beanstanden. Für das Jahr 2001 resultiert aufgrund der Nominallohnentwicklung im Baugewerbe (Die Volkswirtschaft 5/2003, S. 83, Tab. B, 10.3 lit. F) von 0,4 % (1998), -0,5 % (1999), 1,9 % (2000) und 2,8 % (2001) der Betrag von Fr. 57’520.-- (Fr. 54'966.-- x 1.004 x 0.995 x 1.019 x 1.028). Somit ist (leicht höher als von der Beschwerdegegnerin angenommen, vgl. Urk. 9/8) von Fr. 57'520.-- als Valideneinkommen auszugehen.
6.2     Im Revisionsverfahren hat die Beschwerdegegnerin drei Profile der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) herangezogen (Urk. 9/30/2-4). Die darin erfassten Tätigkeiten entsprechen den medizinischen Anforderungen vollumfänglich: Es sind lediglich Gewichte bis 5 kg (manchmal bis oft) bis Lendenhöhe, in einem Fall manchmal über Brusthöhe (Urk. 9/30/2), zu heben. Ferner handelt es sich bei zwei Tätigkeiten um weitgehende Kontroll- und Überwachungsarbeiten, die nur im Bedarfsfall überhaupt manuellen Einsatz erfordern (Urk. 9/30/3-4), sowie in einem Fall um eine Tätigkeit, bei der nach der Bestückung eines Maschinenautomats ebenfalls nur noch eine Überwachungsfunktion besteht (Urk. 9/30/2).
         Es ist somit nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin auf die mit diesen Tätigkeiten im Jahr 2001 erzielbaren mittleren Löhne abgestellt und     einen Durchschnitt von Fr. 44'538.-- ermittelt hat (Urk. 9/30/1). Dieser Betrag ist als Invalideneinkommen zu übernehmen.
6.3     Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 57’520.-- (vorstehend Erw. 6.1) mit dem Invalideneinkommen von Fr. 44'538.-- (vorstehend Erw. 6.2) ergibt   eine Einkommenseinbusse von Fr. 12’982.--, was einem Invaliditätsgrad von 22,57 % entspricht.
         Dieser Invaliditätsgrad begründet keinen Rentenanspruch mehr. Es erweist sich somit als zutreffend, dass die Beschwerdegegnerin die bisher gewährte Rente aufgehoben hat. Nachdem die zu dem ermittelten, nicht mehr rentenbegründenden Invaliditätsgrad führende ärztliche Beurteilung bereits im Oktober 2001 (Urk. 9/19/2; vorstehend Erw. 4.4) vorgenommen worden ist, erweist sich die Rentenaufhebung, die per 30. Juni 2002 verfügt wurde, auch in zeitlicher Hinsicht zutreffend.
         Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
-   Rechtsanwalt Dr. Urs Leemann
-   Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels
von Urk. 22 und von Kopien der Urk. 23/1-2
-   Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).