Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2002.00329
IV.2002.00329

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Wilhelm


Urteil vom 30. Juli 2003
in Sachen
P.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer und Steuerpraxis
Weinbergstrasse 147, 8006 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       P.___, geboren 1953, bis 1995 vollzeitlich als Hilfsarbeiter für die A.___ AG, Zürich, und zuletzt (bis Ende Januar 2001) als Teilzeitreiniger für die B.___ AG, Zürich, und (bis Ende April 2001) für die C.___ AG, Zürich, tätig, meldete sich am 28. Februar 2001 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Rente) an (Urk. 7/17-18, Urk. 7/20/2-3, Urk. 7/26 = Urk. 7/27/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin die Arztberichte bei Dr. med. F.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 30. März 2001 und vom 16. November 2001 (Urk. 7/9-10) und den Bericht der Klinik X.___ vom 30. November 2001 ein (Urk. 7/8). Des Weiteren beauftragte die IV-Stelle im Oktober 2001 Dr. med. D.___, Psychiatrie/Psychotherapie, mit der Erstattung eines Berichts (vgl. Urk. 11). Trotz mehrfacher Mahnung reichte dieser in der Folge keinen Bericht ein (vgl. Urk. 7/11). Die IV-Stelle holte ferner Arbeitgeberberichte bei der B.___ AG und der C.___ AG (Urk. 7/17-18), Informationen bei der Arbeitslosenversicherung (Urk. 7/19) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) des Versicherten ein (Urk. 7/20). Schliesslich evaluierte die IV-Stelle aus der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) verschiedene leidensangepasste Tätigkeiten (Urk. 7/16). Am 8. Oktober 2001 erliess die IV-Stelle den Vorbescheid, mit welchem sie dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht stellte (Urk. 7/6). Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Milosav Milovanovic, Beratungsstelle für Ausländer, Zürich, am 18. Oktober 2001 Einwände (Urk. 7/4). Am 21. Mai 2002 erging die Verfügung, mit welcher die IV-Stelle an der Abweisung des Leistungsbegehrens festhielt (Urk. 2 = Urk. 7/2).

2.       Am 24. Juni 2002 erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Milosav Milovanovic, gegen diese Verfügung Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen. Gleichzeitig stellte er die Einreichung des noch ausstehenden Berichts von Dr. D.___ in Aussicht (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 29. August 2002 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Eingabe vom 11. Oktober 2002 (Urk. 10) reichte der Versicherte den noch ausstehenden Bericht von Dr. D.___ vom 10. Oktober 2002 ein (Urk. 11). In der Replik vom 20. November 2002 hielt der Versicherte am gestellten Antrag fest (Urk. 14) und die IV-Stelle verzichtete auf die Einreichung einer Duplik.
Am 20. Februar 2003 holte das hiesige Gericht bei Dr. med. E.___, Spezialarzt Psychiatrie und Psychotherapie, St. Gallen, ein ergänzendes psychiatrisches Gutachten ein (Urk. 17-18). Dr. E.___ reichte dieses am 11. Juni 2003 ein (Urk. 20). Der Versicherte nahm dazu am 23. Juni 2003 Stellung (Urk. 24), die IV-Stelle verzichtete auf Stellungnahme.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2     Die allgemeinen Voraussetzungen über die Gewährung beruflicher Massnahmen sowie die Zusprechung einer Invalidenrente gemäss Art. 8 sowie Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1). Darauf kann verwiesen werden.
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung - und im Beschwerdefall das Gericht - auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
1.4     Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnsätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden respektive seit 1999 von 41,8 Stunden und seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 5/2003 S. 82 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
1.5     Für die Vornahme des Einkommensvergleich ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns abzustellen. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie indessen prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 128 V 174, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen F. vom 26. Mai 2003, I 156/02).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens damit, die durchgeführten medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit nicht mehr, jedoch in einer leidenangepassten, das heisst körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit in warmen Räumen, mit der Möglichkeit zu Wechselpositionen und ohne repetitives Heben und Tragen von Lasten von mehr als 20 kg, nach wie vor voll arbeitsfähig sei. Mit einer derartigen Tätigkeit vermöchte er ein Einkommen zu erzielen, das dem früheren annährend gleich komme. Es ergebe sich lediglich ein Invaliditätsgrad von 1 %. Es seien somit weder berufliche Massnahmen angezeigt, noch bestehe Anspruch auf eine Rente (Urk. 2 S. 2). In der Vernehmlassung hält die Beschwerdegegnerin an diesem Standpunkt fest (Urk. 6).
2.2     Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, er leide an Rücken- und Wirbelschmerzen mit Ausstrahlungen in den Nacken und den Hinterkopf, an Schlaflosigkeit, Kraftlosigkeit und an Neurosis. Seine Hausärztin habe eine Arbeitsunfähigkeit für alle schweren und mittelschweren Tätigkeiten attestiert. und der psychiatrische Gutachter habe bestätigt, dass er aus psychischen Gründen, namentlich wegen schweren depressiven Störungen auf dem Boden einer neurotischen Entwicklung, nicht mehr arbeitsfähig sei. Der Beurteilung im ergänzenden Gutachten von Dr. E.___ sei zwar zu folgen, jedoch ergebe sich zusammen mit den somatisch bedingten Einschränkungen sowie einem zusätzlichen leidesbedingten Abzug, dass die Zusprechung einer ganzen Rente gerechtfertigt sei (Urk. 1 S. 2, Urk. 14, Urk. 24).

3.
3.1     Dr. F.___ führte in ihrem Bericht vom 30. März 2001 aus, der Beschwerdeführer leide seit Jahren an chronischen Rückenbeschwerden. Als Diagnose erwähnte sie gestützt auf einen Bericht des Medizinisch Radiologischen Instituts in Zürich vom 18. September 2000 (vgl. Urk. 7/10/3) eine Osteochondrose L5/S1 mit Bandscheibenprotrusion nach mediolateral links mit leichter Duralsackkompression sowie eine depressive Verstimmung. Bereits in den Jahren 1988, 1989 und 1990 sei es zu vorübergehenden Arbeitsunfähigkeiten in der angestammten Tätigkeit gekommen. Seit 22. September 2000 bestehe hinsichtlich der bisherigen Tätigkeit und bezüglich aller schweren und mittelschweren Tätigkeiten voraussichtlich dauernd eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Jede körperlich leichte Arbeit könne der Beschwerdeführer jedoch im Umfang von 70 bis 100 % ausüben, vorausgesetzt sie finde in warmen Räumen statt, erfordere kein repetitives Heben und Tragen von Lasten über 20 kg und lasse wechselnde Positionen zu (Urk. 7/10/1 Ziff. 1-4, Urk. 7/10/2 lit. a-e).
         Im Bericht vom 16. November 2001 hielt Dr. F.___ ergänzend fest, dass seit dem 29. Oktober 2001 ein Arbeitsversuch zu 50 % durchgeführt werde. Nach ihrer Einschätzung müsste eine körperlich leichte Tätigkeit zu 100 % ausübbar sein (Urk. 7/9/1 Ziff. 4). Dem Bereicht legte sie den Austrittsbericht der  Klinik X.___ vom 5. Juli 2001 bei, aus dem hervorgeht, der Beschwerdeführer - der sich vom 31. Mai bis 21. Juni 2001 in der Klinik zur physikalischen Therapie in der Klinik aufgehalten habe - habe eine stark druckdolente lumbale Wirbelsäule mit einem paravertebralen Muskelhartspann aufgewiesen. Die Beweglichkeit der Wirbelsäule sei mittelgradig eingeschränkt gewesen. Neurologisch hingegen hätten keine pathologischen Befunde erhoben werden können. Trotz intensiver Trainingsanleitung und guter Mitarbeit des Beschwerdeführers habe die Schmerzproblematik nicht beeinflusst werden können (Urk. 7/4/2 = Urk. 7/9/2).
3.2     Im Bericht der Klinik X.___ vom 30. November 2001 wurde ebenfalls festgehalten, der Beschwerdeführer leide an einem lumbospondylogenen Syndrom links mit Osteochondrose L5/S1 und einer Diskusprotrusion L5/S1 links und, differenzialdiagnostisch, mit lumboradikulärem Reizsyndrom S1 links (Urk. 8/1 S. 1 lit. A). Des Weiteren wurde ab 28. August 2000 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit als Reinigungskraft und für die davor ausgeübte Tätigkeit auf dem Bau attestiert (Urk. 8/1 S. 1 lit. B). Eine volle Arbeitsfähigkeit wurde dem Beschwerdeführer hingegen hinsichtlich einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit attestiert, dass heisst bezüglich einer Tätigkeit ohne Exposition zu Nässe oder Kälte, mit häufigen Heben und Tragen von Lasten bis zu 25 kg bis auf Lendenhöhe sowie häufigem respektive manchmaligem Heben von Lasten von 5 kg respektive über 5 kg über Brusthöhe, mit Einschränkungen beim Hantieren mit schwerem Werkzeug und bezüglich Zwangshaltungen (Arbeiten über Kopfhöhe, Rotationen, vorgeneigtes Sitzen und Stehen und Knien), ohne ausschliessliches Sitzen oder Stehen und mit Einschränkungen beim Gehen auf unebenem Gelände, beim Besteigen von Treppen und Leitern (Urk. 7/8/2).
3.3     Dr. D.___ führte im Bericht vom 10. Oktober 2002 (Urk. 11/1) aus, der Beschwerdeführer befinde sich seit September 2000 in seiner Behandlung. Bis August 2000 sei er gesund gewesen, obschon auch in früheren Jahren schon vereinzelt depressive Phasen aufgetreten seien. Gleichzeitig mit der Zunahme der körperlichen Beschwerden, welche trotz intensiver Behandlung nicht gebessert hätten, seien auch psychische Probleme aufgetreten. Der Beschwerdeführer habe sich ständig müde und niedergeschlagen gefühlt und an Ängsten und innerer Unruhe gelitten. Der Beschwerdeführer habe von Anfang an einen ängstlichen und depressiven Eindruck gemacht. Psychomotorisch sei er verlangsamt gewesen und er habe verunsichert und zeitweise hilflos gewirkt. Der Kontakt mit ihm habe hergestellt werden können, der Beschwerdeführer habe auf Fragen auch richtige Antworten geben können, spontan habe er aber nur wenig produziert. Mit einfachen Worten habe er seine Situation geschildert und habe auch Schuldgefühle angegeben. Manchmal habe er auch verzweifelt gewirkt, weil er keinen Ausweg aus seiner Situation wisse. Er habe den Eindruck einer einfach strukturierten Person gemacht, die aufgrund der Lebensgeschichte, aufgrund der schon früher vorhandenen Neigung zu Depressionen und infolge der körperlichen Krankheit psychisch dekompensiert sei. Diagnostisch sei von einer Depression mit starken Ängsten auszugehen. Deswegen habe Dr. D.___ dem Beschwerdeführer auch eine Therapie mit Antidepressiva und Anxiolytika verordnet. In der Therapie konzentriere sich der Beschwerdeführer ausschliesslich auf seine körperlichen Beschwerden, betreffend die psychischen Probleme zeige er kaum eine Einsicht. Bisher habe die Therapie keine Besserung gebracht. Nach wie vor sei er depressiv, psychomotorisch verlangsamt und leide an Ein- und Durchschlafstörungen. Die vorhandenen Ängste seien sehr stark und meistens wirke er hilflos. Auch hätten sich die Schmerzen intensiviert. Das Leiden des Beschwerdeführers habe Krankheitswert. Er zeige eine neurotische Entwicklung auf dem Boden einer einfach strukturierten Persönlichkeit. Obschon er auch früher schon depressive Stimmungen aufgewiesen habe, habe der Beschwerdeführer sich durch seine Leistungsfähigkeit bisher sicher gefühlt. Im Moment, als er körperlich erkrankt sei, habe er die Situation infolge seiner einfachen Persönlichkeitsstruktur nicht mehr meistern können und es sei zu einer psychischen Dekompensation gekommen. Der Zustand sei mittlerweile chronifiziert und habe einen invalidisierenden Verlauf genommen. Aus psychiatrischer Sicht sei er zumindest im Umfang von 75 % arbeitsunfähig. Die verbleibende geringe Restarbeitsfähigkeit könnte er höchstens in geschütztem Rahmen verwerten. Mit den psychischen Beschwerden sei er gar nicht in der Lage, einer normalen Arbeit nachzugehen. Aufgrund seiner niedrigen Schulbildung und der bescheidenen intellektuellen Funktionen sei er nicht im Stande, die Ansprüche einer Umschulung zu ertragen. Die Prognose sei ungünstig. Es sei auch in Zukunft nicht mit einer wesentlichen Besserung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen (Urk. 11/1 S. 2 f. lit. D und Urk. 11/2).
3.4     Dr. E.___ führte im Gutachten vom 11. Juni 2003 (Urk. 20) nach Einsicht in die medizinischen Vorakten und gestützt auf eine ausführliche Anamnese und auf die erhobenen Untersuchungsbefunde aus, der Beschwerdeführer sei bewusstseinsklar, allseits orientiert und geordnet gewesen und habe auf alle Fragen adäquate Antworten gegeben, wenn auch meistens in einfachen Sätzen. Es habe hingegen an Spontaneität gefehlt und er habe einen psychomotorisch verlangsamten Eindruck gemacht. Bei der Schilderung der Beschwerden habe sich der Beschwerdeführer hauptsächlich auf die körperlichen beschränkt. Er habe Mühe gehabt, seine psychischen Beschwerden zu beschreiben. Es habe ihm an der Introspektionsfähigkeit und auch am verfügbaren Wortschatz gefehlt, obschon das Untersuchungsgespräch in der Muttersprache des Beschwerdeführers stattgefunden habe. Dies weise auf eine grenzwertige Intelligenz, auf ein geringes Bildungsniveau und eine einfache Persönlichkeit hin. Der Beschwerdeführer habe jegliche Probleme im familiären Bereich verneint. Alle hätten Verständnis für seine missliche Lage. Der Beschwerdeführer sei als Halbwaise zusammen mit seinem Vater und zwei Brüdern aufgewachsen. Nach dem Auszug der beiden Brüder habe ihn eine innige Beziehung zum Vater bis zu dessen Tod verbunden. In Bosnien, aber auch in anderen Regionen des ehemaligen Jugoslawien, habe er als Hilfsarbeiter auf Baustellen gearbeitet. 1981 sei er in die Schweiz gekommen. 10 Jahre später sei seine Familie nachgezogen. Lange Zeit habe er in derselben Baufirma gearbeitet. Dazu habe er während 6 Jahren teilzeitlich im Reinigungsbereich gearbeitet. Seine Krankheit habe schon vor Jahren begonnen. Im August 2000 hätten die Beschwerden dann aber massiv zugenommen. Die medizinischen Abklärungen hätten strukturelle Veränderungen der Wirbelsäule ergeben und es sei für die bisherigen Tätigkeiten eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Eine Reintegration ins Erwerbsleben sei bis heute nicht gelungen. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen einfachen, in seiner Kindheit und Jugendzeit frustrierten, weil als Halbwaise aufgewachsenen Mann, mit sensibler Natur und bescheidener Intelligenz. Er habe sich als treuer Mitarbeiter erweisen, sich aber darüber hinaus nichts zugetraut. Die körperliche Krankheit habe zu einer Verunsicherung und Verängstigung geführt, gegen die er sich nicht habe wehren können. Dafür habe er sich auf seine körperlichen Beschwerden fixiert. In dieser Situation sei es schwierig gewesen, die somatische Krankheit adäquat zu verarbeiten. Während der Untersuchung seien depressive Störungen deutlich weniger zum Vorschein gekommen, als sie Dr. D.___ in seinem Bericht erwähnt habe. Offenbar hätten sich diese innerhalb von sechs Monaten verflacht. Die Fixierung auf den somatischen Bereich aber dürfte sich umso stärker ausgeprägt haben. Zusammenfassend lasse sich folgende Diagnose stellen:
- Problem der Krankheitsbewältigung bei einem chronifizierten Schmerzsyndrom (F54 ICD 10)
- Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (F43.23 ICD-10)
- Einfache, in ihrer Kindheit frustrierte neurotische Persönlichkeit mit bescheidenem, intellektuellem Niveau (F60.9 ICD-10)
Aus psychiatrischer Sicht lasse sich eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50 % bestätigen. Die somatische Komponente sei darin noch nicht berücksichtigt. Da diese Seite des Leidens doch deutlich ausgeprägt erscheine und die letzte somatische Beurteilung schon länger zurück liege, sollte eine nochmalige Rückenabklärung vorgenommen werden. An einer Wiedereingliederung, welche unter Berücksichtigung des psychischen Zustandes im Teilzeitpensum möglich wäre, zeige der Beschwerdeführer kein Interesse. Er begründe dies mit seinem Gefühl einer völligen Behinderung. Aufgrund der langdauernden Krankheit, der Persönlichkeitsstruktur und der vorhandenen intellektuellen Ressourcen und aufgrund der Therapieresistenz sei die Prognose ungünstig (Urk. 20 S. 1. ff.).

4.
4.1     Wie der Beschwerdeführer zutreffend geltend macht, haben die Hausärztin Dr. F.___ und die berichtenden Ärzte der Klinik X.___, wo der Beschwerdeführer im Mai/Juni 2001 zwecks Rehabilitation behandelt wurde, ihm aufgrund des seit Jahren bestehenden Rückenleidens eine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit im Reinigungsbereich und in der davor ausgeübten Tätigkeit auf dem Bau attestiert. Diese Beurteilung erweist sich aufgrund der in den in vorstehender Erwägung 3.1-2 erwähnten Befunde und Diagnosen auch als überzeugend. Ebenso überzeugend und nachvollziehbar gingen die befragten Ärzte respektive die befragte Ärztin davon aus, dass dem Beschwerdeführer aber in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Exposition zu Nässe oder Kälte, mit der Möglichkeit zu Wechselpositionen und ohne repetitives Heben und Tragen von Lasten über 20 kg aber weiterhin eine Erwerbstätigkeit in einem vollen Pensum zumutbar sei. Es kann hierzu ebenfalls auf das in vorstehender Erwägung 3.1-2 verwiesen werden. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass diese übereinstimmende Einschätzung nicht zutreffend respektive in der Zwischenzeit überholt ist. Derartige Anhaltspunkte wurden nicht einmal vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Die letzte Beurteilung liegt denn auch noch nicht so lange zurück, dass ohne das Vorliegen von entsprechenden Anhaltspunkten von wesentlichen Veränderungen ausgegangen und daher erneute Abklärungen vorgenommen werden müssten, zumal Dr. F.___ in ihren Berichten vom 30. März 2001 und 16. November 2001 hervorhob, es liege ein stationärer Zustand vor (Urk. 7/9/1 S. 2 lit. C Ziff. 1, Urk. 7/10/1 Ziff. 1.4), und der berichtende Arzt der Klinik X.___ im Bericht vom 30. November 2001 sogar von einem an sich noch besserungsfähigen Zustand ausging (Urk. 7/8/1 S. 2 lit. C Ziff. 1).

4.2 Hinsichtlich der psychischen Beschwerden liegen divergierende Beurteilungen vor. Währenddem der behandelnde Psychiater Dr. D.___ eine chronifizierte Depression verbunden mit starken Ängsten diagnostizierte und gestützt darauf eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 75 % für alle in Betracht fallenden Tätigkeiten attestierte, kam der ergänzend befragte Dr. E.___ zum Schluss, der Beschwerdeführer leide auf dem Boden einer einfach strukturierten neurotischen Persönlichkeit mit wenigen intellektuellen Ressourcen an Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Krankheitsbewältigung und an Anpassungsstörungen und attestierte aus psychiatrischer Sicht eine die Erwerbsfähigkeit tangierende Einschränkung von 50 %.
         Bei der Beurteilung, welcher der beiden Einschätzungen zu folgen ist, fällt auf, dass Dr. D.___ hervorhob, dass beim Beschwerdeführer, abgesehen von früheren kurzeitigen depressiven Episoden, ab August 2000, gleichzeitig mit der Zunahme der körperlichen Beschwerden, eine depressive Grundstimmung verbunden mit Verunsicherung und Ängsten aufgetreten sei, welche im Berichtszeitpunkt bereits das Ausmass einer die Arbeitsfähigkeit erheblichst einschränkenden chronifizierten Depression angenommen habe. An Symptomen erwähnte Dr. D.___ dabei vorwiegend psychomotorische Gehemmtheit, Niedergeschlagenheit, Unsicherheit und Ängste.
Die erwähnten Symptome stellte auch Dr. E.___ bei seiner Untersuchung des Beschwerdeführers fest. Im Gegensatz zu Dr. D.___ schrieb er diese aber nicht vordergründig einer depressiven Verfassung des Beschwerdeführers zu, denn bei seiner Untersuchung, welche rund 8 Monate nach dem Bericht von Dr. D.___ erfolgte, präsentierte sich die depressive Störung deutlich weniger stark als von Dr. D.___ beschrieben. Offenbar hatte sich diese in der Zwischenzeit etwas verflacht.
Vor diesem Hintergrund vermag der diagnostische Ansatz von Dr. E.___ mehr zu überzeugen. Es lässt sich ohne weiteres nachvollziehen, dass die von beiden Ärzten beschriebenen Symptome nicht zwingend für das Vorliegen einer Depression sprechen, sondern auch, wovon Dr. E.___ ausging, mit der im Übrigen auch von Dr. D.___ beschriebenen einfachen Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers mit wenig vorhandenen intellektuellen Ressourcen im Zusammenhang stehen. Dass die aufgetretenen Beschwerden, welche dem Beschwerdeführer die bisher einzig ausgeübten Tätigkeiten verunmöglichten, Ängste, Unsicherheit und dergleichen auslösten, ohne dass sich sogleich eine ausgeprägte Depression entwickelte, vermag zu überzeugen. Nachvollziehbar ist sodann auch, dass es dem Beschwerdeführer in dieser Situation mit den ihm zur Verfügung stehenden Ressourcen schwer fiel, die Krankheitssituation adäquat zu verarbeiten und sich der veränderten Situation anzupassen; dabei entwickelte er auch depressive Symptome, aber in ihrer Intensität offensichtlich nicht derart ausgeprägt respektive dauerhaft wie Dr. D.___ annahm. Vor diesem Hintergrund erweist sich die von Dr. E.___ gestellte Diagnose als die überzeugendere und den erhobenen Befunden angepasstere.
Dass das psychische Leiden des Beschwerdeführers einen Einfluss auf die erwerbliche Leistungsfähigkeit hat, ist ebenfalls nachvollziehbar. Es kann mit   den Ausführungen von Dr. E.___ davon ausgegangen werden, dass die Einschränkung im Erwerbsbereich 50 % beträgt. Eine darüber hinaus gehende   Einschränkung oder gar eine vollständige Unmöglichkeit, sich erwerblich zu betätigen, wovon Dr. D.___ ausging, ist jedoch nicht anzunehmen. Hierfür nannte Dr. D.___ keine nachvollziehbaren Gründe. Im Übrigen erhob selbst der  Beschwerdeführer keine Einwände gegen die Beurteilung von Dr. E.___ (vgl. Urk. 24).
Im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer, wovon Dr. D.___ ausgeht (vgl. Urk. 11/2), die verbliebene Restarbeitsfähigkeit lediglich in einem geschützten Rahmen zu verwerten in der Lage ist. Nachvollziehbare Gründe hierfür nannte er nicht. Anhaltspunkte dafür brachte auch der Beschwerdeführer keine vor.
4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die medizinische Aktenlage schlüssig ist und eine klare Beurteilung erlaubt. Weiterer Abklärungen bedarf es nicht. Infolge des Rückenleidens können dem Beschwerdeführer die früher von ihm ausgeübten Tätigkeiten nicht mehr zugemutet werden. Hingegen könnte er eine angepasste Tätigkeit noch voll ausüben. Die volle Arbeitsfähigkeit hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit wird aber durch das psychische Leiden beschränkt und zwar im Umfang von 50 %. Gemäss den Ausführungen in den medizinischen Unterlagen bestand frühestens gegen Ende August 2000 für die bisherigen Tätigkeiten beziehungsweise generell für körperliche schwere und mittelschwere Tätigkeiten dauerhaft keine Arbeitsfähigkeit mehr (vgl. Urk. 7/8/1 S. 1 lit. B) und mit Eintritt dieser Arbeitsunfähigkeit entwickelten sich gleichzeitig die beschriebenen psychischen Beschwerden, welche auch die Leistungsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit beeinträchtigen (vgl. Urk. 11/1 S. 2 lit. D Ziff. 3).



5.
5.1     Für die Bestimmung des Einkommens, dass der Beschwerdeführer ohne den Eintritt des Gesundheitsschadens voraussichtlich erzielt hätte (Valideneinkommen), stellte die Beschwerdegegnerin auf das vom Beschwerdeführer an seiner letzten Vollzeitstelle im Baubereich bei der A.___ AG erzielte AHV-pflichtige Einkommen gemäss IK-Auszug ab und passte dieses der Lohnentwicklung an (vgl. Urk. 7/5 S. 2, Urk. 7/20/3). Bei diesem Vorgehen entging der Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer diese Stelle nicht gesundheitsbedingt, sondern schon vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens verlor, offensichtlich weil die Arbeitgeberin die unternehmerische Tätigkeit einstellte (vgl. Urk. 7/5 S. 1). Hernach arbeitete er teilzeitlich in Reinigungsunternehmungen und bezog ergänzend Arbeitslosenentschädigung bei einer gemeldeten Vermittlungsfähigkeit von 100 % (vgl. Urk. 7/19/1, Urk. 7/20/2-3). Die nach Beendigung dieser Stelle ausgeübten teilzeitlichen Tätigkeiten im Reinigungsbereich hatten offensichtlich nur Ersatzcharakter (vgl. Urk. 7/17-18). Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Fitz & Leuthold AG weiterhin eine vollzeitliche Tätigkeit anstrebte und ohne den Eintritt des Gesundheitsschadens wohl auch wieder eine Stelle im angestammten Tätigkeitsbereich im Baugewerbe angetreten hätte. Das Einkommen, dass der Beschwerdeführer voraussichtlich mit einer solchen Tätigkeit erzielt hätte, ist nun nicht gestützt auf die konkreten Lohnangaben bezüglich der Stelle bei der A.___ AG, sondern anhand der allgemeinen Lohnangaben der LSE zu ermitteln.
         Männer verdienten gemäss LSE 2000 im Baugewerbe im genannten Jahr auf dem Anforderungsniveau einfacher und repetitiver Tätigkeiten - der Beschwerdeführer verfügt über keine Berufsausbildung, weshalb für ihn die Löhne auf diesem Anforderungsniveau massgebend sind - durchschnittlich Fr. 4'608.-- pro Monat (LSE 2000, Neuenburg 2002, S. 41 Tab. A7 Ziff. 11 Niveau 4). Angepasst an die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden ergeben sich Fr. 4'803.80 pro Monat respektive Fr. 57'646.-- pro Jahr einschliesslich 13. Monatslohn (Fr. 4'803.80 x 12).
Damit liegt das Valideneinkommen etwas höher als das Einkommen, dass der Beschwerdeführer voraussichtlicht erzielt hätte, wenn er die Stelle bei der A.___ AG bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens beibehalten hätte. 1994, dem letzten ganzen Jahr, in welchem der Beschwerdeführer für die A.___ AG arbeitete, erzielte er gemäss IK-Auszug ein AHV-pflichtiges Einkommen von Fr. 51'220.-- (Urk. 7/20/3). In den ersten zwei Monaten des Jahres 1995 erzielte der Beschwerdeführer bei der A.___ AG ein AHV-pflichtiges Einkommen von Fr. 7'887.-- (Urk. 7/20/3). Bezogen auf einen Monat ergeben sich Fr. 3'943.50. Einschliesslich ein 13. Monatsgehalt hätte der Beschwerdeführer somit 1995 ein im Vergleich zu 1994 leicht höheres Jahreseinkommen von Fr. 51'265.50 erzielt. Angepasst an die bis 2000 eingetretene Lohnentwicklung ergibt sich das Folgende: 1996 betrug die Nominallohnentwicklung 1,3 %, 1997 0,5  %, 1998 0,7 %, 1999 0,3 % (vgl. Die Volkswirtschaft, Das Magazin für Wirtschaftspolitik, 5-2003, S. 83, Tab. B10.2). Bis 1997 ergibt sich somit eine Lohnsteigerung von Fr. 666.45 (Fr. 51'265.50 x 0,013 %) und damit ein Einkommen von Fr. 51'931.95, bis 1998 eine Lohnsteigerung von Fr. 259.65 (Fr. 51'931.95 x 0,005 %) und damit ein Einkommen von Fr. 52'191.60, bis 1999 eine Lohnsteigerung von Fr. 365.35 (Fr. 52'191.60 x 0,007 %) und damit ein Einkommen von Fr. 52'556.95, bis 2000 eine Lohnsteigerung von Fr. 157.70 (Fr. 52'556.95 x 0,003 %) und damit ein Einkommen von Fr. 52'714.65.
5.2     Das Einkommen, das der Beschwerdeführer mit dem Gesundheitsschaden zumutbarerweise voraussichtlich erzielen könnte (Invalideneinkommen), ermittelte die Beschwerdegegnerin anhand dreier DAP-Arbeitsplatzprofile, nämlich Profil Nr. 672, 3509 und 1563 (Urk. 7/16/2-4). Bei allen handelt es sich um Hilfstätigkeiten in der Industrie oder im Gewerbe, und sie sind, verglichen mit dem Anforderungsprofil gemäss Bericht der Klinik X.___ vom 30. November 2001 (vgl. Urk. 7/8/2), dem Leiden angepasste Tätigkeiten. Mit einer solchen Tätigkeit hätte der Beschwerdeführer gemäss dem Durchschnitt der angegebenen Mindestjahreslöhne (die Erhebungen basieren auf dem Jahr 2000) mit einer vollzeitlichen Tätigkeit durchschnittlich Fr. 53'516.-- pro Jahr einschliesslich ein 13. Monatslohn erzielen können. Für eine hälftige Tätigkeit ergibt sich ein Einkommen von Fr. 26'758.-- (Fr. 53'516.-- : 2).
         Gemäss den Tabellenlöhnen konnten Männer im Jahr 2000 in der Industrie und im verarbeitenden Gewerbe auf dem Anforderungsniveau von einfachen und repetitiven Tätigkeiten in einem vollen Pensum pro Monat Fr. 4'618.-- einschliesslich 13. Monatslohn erzielen (LSE 2000, S. 31 Tab. A1 Ziff. 15-37 Niveau 4). Angepasst an die übliche Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden ergibt sich ein Monatslohn von Fr. 4'814.-- pro Monat beziehungsweise Fr. 57'816.-- pro Jahr. Bei einem hälftigen Pensum sind es Fr. 28'908.--.
5.3     Wird das anhand der DAP-Profile ermittelte Invalideneinkommen herangezogen, ergibt sich eine gesundheitsbedingte Lohneinbusse von Fr. 30'888.-- (Fr. 57'646.-- - Fr. 26'758.--), was einen Invaliditätsgrad von 53,6 % (Fr. 30'888.-- x 100 % : Fr. 57'646.--) ergibt. Mithin ist ein Invaliditätsgrad von mindestens 50 % und damit der Anspruch auf eine halbe Rente ausgewiesen. Betreffend eines zusätzlichen Abzugs vom ermittelten Invalideneinkommen ist festzuhalten, dass gemäss Rechtsprechung bei der Ermittlung des Invalideneinkommens mit Hilfe eines allfälligen Abzuges der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der (Rest-)Arbeitsfähigkeit am besten entsprochen werden soll. Ein Abzug soll somit nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen die Lohnhöhe allenfalls negativ beeinflussender persönlicher und beruflicher Umstände wie leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa). Dabei ist ganz allgemein der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen (BGE 126 V 80 Erw. 5b/bb), wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % begrenzt ist (BGE 126 V 80 Erw. 5b/cc).
Wer nur körperlich leichte Arbeit ausführen kann, ist im Hilfsarbeiterbereich nicht gesucht und insofern benachteiligt. Ebenso haben es psychisch Kranke auf dem Arbeitsmarkt schwerer und müssen daher Lohnkonzessionen machen. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer eine psychische Problematik aufweist und nur noch körperlich leichte, wechselbelastende Arbeiten ausüben kann, erscheint ein Abzug vom Invalideneinkommen von 15 % als angemessen. Dieses beläuft sich damit auf Fr. 22'744.30 (Fr. 26'758.-- ./. Fr. 4'013.70), was bei einem Valideneinkommen von Fr. 57'646.-- eine gesundheitsbedingte Lohneinbusse von Fr. 34'901.70 ergibt. Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von 60,5 % (Fr. 34'901.70 x 100 % : Fr. 57'646.--), der dem Beschwerdeführer unverändert Anspruch auf eine halbe Rente verleiht.
Anspruchsbeginn ist, gestützt auf das in vorstehender Erwägung 4.3 und das im "Feststellungsblatt für den Beschluss" vom 4. Oktober 2001 Ausgeführte (vgl. Urk. 7/5 S. 2) sowie unter Hinweis auf Art. 29 Abs. lit. b IVG der August 2001. Eine Anpassung der für den Einkommensvergleich herangezogenen Tabellenlöhne an die Lohnentwicklung bis ins Jahr 2001 (vgl. vorstehende Erwägung 1.5) ist im Übrigen nicht erforderlich, da bei beiden Bezugsgrössen dieselbe prozentuale Lohnsteigerung massgebend ist und sich daher am Ergebnis nichts ändert.

6.       Was den Anspruch auf berufliche Massnahmen betrifft, das heisst die in der Anmeldung vom 28. Februar 2001 erwähnte Berufsberatung und Umschulung, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer, der nur über eine geringe Schulbildung und keine Berufsausbildung verfügt und stets in ungelernten Hilfsfunktionen arbeitete (vgl. Urk. 7/26 S. 4 Ziff. 6), keiner Berufsberatung oder Umschulungsmassnahmen bedarf, um seine Restarbeitsfähigkeit zu verwerten. Geeignete Tätigkeiten können auch ohne besondere berufsberaterische Vorkehren oder Umschulungsmassnahmen angetreten werden. Im Übrigen erneuerte der Beschwerdeführer im Beschwerdenverfahren den Antrag betreffend Berufsberatung und Umschulung nicht mehr. Von den gesetzlich vorgesehenen beruflichen Massnahmen zu bejahen ist hingegen der Anspruch auf Arbeitsvermittlung im Sinne von Art. 18 Abs. 1. Diesbezüglich hat sich der Beschwerdeführer direkt mit der Beschwerdegegnerin in Verbindung zu setzen. 

7.       Die Beschwerdegegnerin hat dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung auszurichten, welche beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 135.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer und Barauslagen) auf Fr. 800.-- festzusetzen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 21. Mai 2002 insoweit aufgehoben als damit der Anspruch auf eine Invalidenrente verneint wurde, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab August 2001 Anspruch auf eine halbe Rente hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.         
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung

5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).