IV.2002.00333
SOZIALVERSICHERUNGSGERICHTDES KANTONS ZÜRICH
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender,
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs und Ersatzrichterin Arnold Gramigna,
Gerichtssekretär Brügger
Urteil vom 31. März 2003
in Sachen
M.___,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Hug,
Gartenhofstrasse 15, Postfach 9819, 8036 Zürich,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich,
IV-Stelle, Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich,
Beschwerdegegnerin
I.
1. a) M.___, geboren 1970, absolvierte von 1986 bis 1989 eine Lehre als Bäckerin-Konditorin (Arbeitszeugnis der Lehrfirma vom 30. April 1990, Urk. 9/30/6, und Fähigkeitszeugnis vom 14. Juni 1989, Urk. 9/30/18-19). Anschliessend arbeitete sie hauptsächlich als Bäckerin-Konditorin (vgl. die Zeugnisse verschiedener Arbeitgeber, Urk. 9/30/4, Urk. 9/30/6, Urk. 9/30/7, Urk. 9/30/10, Urk. 9/30/11, Urk. 9/30/15 und Urk. 9/30/16). Ausserdem war sie bei der A.___ AG, einer Nahrungsmittelfirma, als Fachberaterin für deren Bäckerei- und Konditoreiprodukte im Aussendienst tätig (Urk. 9/30/10). Schliesslich arbeitete sie zeitweise als Verkäuferin (Urk. 9/30/8, Urk. 9/30/9, Urk. 9/30/12 und Urk. 9/30/14) und als Serviceangestellte (Urk. 9/30/13).
b) Nachdem M.___ in den Jahren 1995 und 1996 nach einem Sturz am 4. März 1994 auf das rechte Knie zweimal am Meniskus rechts operiert worden war und sich am 1. März 1999 einer Bandplastik des rechten oberen Sprunggelenks hatte unterziehen müssen (Krankengeschichte von Dr. med. B.___, FMH Orthopädie, vom 31. Januar 2000, Urk. 9/9), übertrat sie sich am 16. Juli 2000 den linken Fuss (Unfallmeldung vom 18. August 2000, Urk. 9/40/96). Am 27. November 2000 mussten deswegen mittels Arthroskopie eine Bandplastik des linken oberen Sprunggelenks und eine Synovektomie vorgenommen werden (Operationsbericht des Dr. B.___ vom 28. November 2000, Urk. 9/40/84). Am 30. April 2001 wurde das linke obere Sprunggelenk lokal revidiert und lipomatöses Gewebe exzidiert (Operationsbericht von Dr. B.___ vom 30. April 2001, Urk. 9/40/58).
c) Mit Anmeldung vom 22. November 2001 stellte M.___ bei der Invalidenversicherung (IV) das Gesuch um Gewährung beruflicher Massnahmen, insbesondere Umschulung (Urk. 9/28). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Bericht der Rehabilitationsklinik Bellikon vom 13. Dezember 2001 über den Aufenthalt der Versicherten vom 7. November bis 5. Dezember 2001 (Urk. 9/4) ein und zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei (Urk. 9/40/1-96). Sie erkundigte sich ausserdem bei der Bäckerei-Konditorei C.___ AG (Bericht vom 5. Februar 2002, Urk. 9/25) und bei der Confiserie D.___ AG (Bericht vom 13. Dezember 2001, Urk. 9/26) nach dem Arbeitsverhältnis und liess die Versicherte beruflich abklären (Bericht vom 22. Mai 2002, Urk. 9/11).
d) Gestützt auf diese Unterlagen sprach die IV-Stelle M.___ mit Verfügung vom 22. Mai 2002 den kaufmännischen Vorkurs bis 31. Januar 2003 und anschliessend bis 13. Februar 2004 eine zweisemestrige Handelsschule mit Abschluss Bürofachdiplom VSH als berufliche Massnahme zu (Urk. 2 = Urk. 9/1).
2. Mit Verfügung vom 25. Juni 2002 setzte die IV-Stelle das Taggeld während der Umschulung (19. August 2002 bis 13. Februar 2004) auf Fr. 116.30 fest (Urk. 12/2).
3. a) Gegen die Verfügung vom 22. Mai 2002 bezüglich der beruflichen Massnahme erhob M.___, vertreten von Rechtsanwältin Barbara Hug, am 25. Juni 2002 Beschwerde (Prozess Nr. IV.2002.00333) und beantragte, es sei ihr zusätzlich zum Abschluss Bürofachdiplom VSH der zweisemestrige Lehrgang zur Erlangung des Handelsdiploms als berufliche Massnahme zuzusprechen (Urk. 1).
Mit Eingabe vom 24. Juli 2002 erhob M.___ auch gegen die Verfügung über das Taggeld vom 25. Juni 2002 Beschwerde (Prozess Nr. IV.2002.00380) und beantragte, es sei ihr ab 16. Juni 2002 bis Ende Februar 2005 ein Taggeld von Fr. 183.05, eventualiter Fr. 148.--, auszurichten (Urk. 12/1).
b) Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2002 (Urk. 8 und Urk. 12/8) auf teilweise Gutheissung der Beschwerde bezüglich des Taggeldes im Sinne der Vernehmlassung der Ausgleichskasse Panvica vom 18. September 2002 (Urk. 10), wonach das Taggeld auf total Fr. 139.-- festzusetzen ist. Im Übrigen ersuchte sie um Abweisung der Beschwerden. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2002 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 11).
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
II.
1. Da im Prozess Nr. IV.2002.00380 die Höhe des Taggeldes, welches einen akzessorischen Anspruch zum im vorliegenden Prozess Nr. IV.2002.00333 streitigen Anspruch auf berufliche Massnahmen darstellt, angefochten ist und da in beiden Verfahren dieselben Parteien beteiligt sind, rechtfertigt es sich aus prozessökonomischen Gründen, den Prozess Nr. IV.2002.00380 mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2002.00333 zu vereinigen und als dadurch erledigt abzuschreiben; dessen Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 12/0-12 geführt.
2. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
3. a) Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen.
b) Laut Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, den vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Personen eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln (BGE 122 V 79 Erw. 3b/bb, 99 V 35 Erw. 2; AHI-Praxis 1997 S. 80 Erw. 1b mit Hinweisen). Dabei bezieht sich der Begriff der „annähernden Gleichwertigkeit“ nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit (BGE 122 V 79 Erw. 3b/bb; AHI-Praxis 2000 S. 26 Erw. 2a, ZAK 1988 S. 470 Erw. 2c). In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 121 V 260 Erw. 2c, 118 V 212 Erw. 5c, 110 V 102 Erw. 2; AHI-Praxis 1997 S. 85 Erw. 1 mit Hinweis, ZAK 1988 S. 468 Erw. 2a mit Hinweisen). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 109 f. Erw. 2a; AHI-Praxis 2000 S. 26 f. Erw. 2a). Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung ist in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versicherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Dabei geht es jedoch nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen - gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme - ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 102 Erw. 2) und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mitzuberücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (AHI-Praxis 1997 S. 81 f. Erw. 2b und S. 86 Erw. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen Z. vom 4. Mai 2000; I 732/99).
4. a) Am rechten Fuss ist die Beschwerdeführerin gemäss dem Bericht der Rehabilitationsklinik Bellikon vom 13. Dezember 2001 (Urk. 9/4 S. 3) nach der lateralen Bandersatzplastik am rechten Sprunggelenk praktisch schmerzfrei. Hingegen leidet sie am linken Fuss an belastungsabhängigen Schmerzen am linken oberen Sprunggelenk und Schmerzen im Bereich der postoperativen Narbe am lateralen Malleolus.
Aufgrund dieser Beschwerden sind der Beschwerdeführerin das Heben und Tragen von schweren Lasten, längeres Stehen oder Gehen, Arbeit auf unebenem Gelände oder auf einer Leiter sowie Zwangshaltungen des linken oberen Sprunggelenkes nicht mehr möglich.
Der Beschwerdeführerin ist daher die bisherige berufliche Tätigkeit als Bäckerin-Konditorin nicht mehr zumutbar, denn diese Tätigkeit wird gewöhnlich stehend ausgeübt und ist auch mit Heben und Tragen schwerer Lasten verbunden. Hingegen ist laut den Empfehlungen der Rehabilitationsklinik Bellikon eine wechselbelastende Tätigkeit ganztags zumutbar (Urk. 9/4 S. 3). Diese Schlussfolgerung deckt sich mit den Empfehlungen der Klinik Balgrist Zürich vom 20. September 2001 (Urk. 9/40/32 S. 2).
b) Der aus der dargelegten medizinischen Situation folgende Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Umschulung vom Beruf einer Bäckerin-Konditorin in einen körperlich weniger belastenden Beruf ist zwischen den Parteien nicht streitig.
Nachdem die Beschwerdeführerin zuerst Tätigkeiten als Ernährungsberaterin (Urk. 9/15) und Kleinkinderzieherin (Urk. 9/19) in Betracht gezogen hatte, hat sie sich für eine kaufmännische Ausbildung entschieden. Die Umschulung in einen kaufmännischen Bereich ist zwischen den Parteien ebenfalls nicht streitig. Streitig ist hingegen, welcher kaufmännische Abschluss eine angemessene Umschulung darstellt. Während die Beschwerdegegnerin das Bürofachdiplom als genügend erachtet (Urk. 2 und Urk. 8), beantragt die Beschwerdeführerin eine Ausbildung mit Handelsdiplomabschluss, welche zwei Semester länger dauert (Urk. 1).
c) aa) An ihrer letzten Arbeitsstelle bei der Confiserie D.___ AG verdiente die Beschwerdeführerin einen Monatslohn von Fr. 4'900.--. Ausserdem hatte sie Anspruch auf einen als Treueprämie bezeichneten 13. Monatslohn, der einem Monatsgehalt entsprach (Arbeitsvertrag vom 5. März 2001, Urk. 9/30/2). Nicht im Vertrag enthalten ist der Anspruch auf eine Zulage von 50 % für Nachtarbeit. Aus der Lohnabrechnung (Beilage zu Urk. 9/26) ergibt sich aber, dass die Beschwerdeführerin in den Monaten April bis August insgesamt Fr. 4'270.80 (Fr. 354.05 + Fr. 265.35 + Fr. 1'381.40 + Fr. 752.80 + Fr. 1'517.20) bzw. durchschnittlich Fr. 855.-- pro Monat an Nachtzulagen erhielt. Diese Zahlen sind zwar wegen der kurzen Dauer nicht repräsentativ. Ausserdem hat die Beschwerdeführerin bei der Firma D.___ AG zu Beginn lediglich 50 % gearbeitet (vgl. Auszug aus der Krankengeschichte von Dr. B.___ vom 19. Juli 2000, Urk. 9/40/71) und daher weniger Nachtzulagen als bei voller Arbeitsleistung erzielen können. Dennoch kann auf diese Zahlen abgestellt werden, da sich mit ihnen das Einkommen der Beschwerdeführerin als Bäckerin für die sich im vorliegenden Fall stellenden Fragen mit genügender Genauigkeit ermitteln lässt. Insgesamt ergibt sich unter Berücksichtigung von Grundlohn, Treueprämie und der tatsächlich ausbezahlten Nachtzulagen ein Jahreslohn von Fr. 73'960.-- (13 x Fr. 4'900.-- + 12 x Fr. 855.--).
Die Beschwerdegegnerin beziffert den massgeblichen Verdienst mit Fr. 62'400.-- (Urk. 8). Dabei geht sie allerdings vom Lohn der Beschwerdeführerin während der Probezeit aus, der Fr. 4'800.-- betrug (Urk. 9/30/2). Ausserdem hat sie die Nachtzulagen nicht berücksichtigt. Diesbezüglich ist indes anzunehmen, dass sie bei der Beschwerdeführerin regelmässig angefallen wären, da der Bäckerberuf zumindest teilweise während der Nacht ausgeübt wird. Somit kann nicht auf das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Einkommen abgestellt werden.
bb) Aus den von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Salärempfehlungen 2002 des Kaufmännischen Verbandes Schweiz geht hervor, dass eine kaufmännische Angestellte, die eine zweijährige Bürolehre absolviert hat (Stufe B), im Alter von 32 Jahren mit einem Einkommen von minimal Fr. 49'611.-- bis maximal Fr. 67'121.-- bzw. einem mittleren Einkommen von Fr. 58'366.-- rechnen kann (Urk. 3/2). Gemäss diesen Salärempfehlungen betrüge die Erhöhung des Einkommens bis ins Alter 60-65 minimal Fr. 54'179.--, maximal Fr. 72'948.-- und im Mittel Fr. 63'564.-- (Urk. 3/2).
Arbeitnehmerinnen und -nehmer mit einem Handelsschuldiplom (Stufe C) könnten mit 32 Jahren mit einem minimalen Lohn von Fr. 58'040.-- und maximalen Lohn von Fr. 78'525.-- bzw. mit einem mittleren Einkommen von Fr. 68'283.-- rechnen. Bis ins Alter 60-65 würde der Lohn auf mindestens Fr. 64'039.-- und auf maximal Fr. 86'641.-- bzw. im Mittel auf Fr. 75'340.-- steigen (Urk. 3/2).
Der Vergleich der zu erwartenden Einkommen nach Erlangung des Bürofachdiploms bzw. des Handelsdiploms mit dem Einkommen als Bäckerin-Konditorin zeigt, dass der Verdienst bei einer Arbeitnehmerin mit Handelsdiplom in etwa im gleichen Bereich liegt wie derjenige einer Bäckerin-Konditorin. Demgegenüber ist das Einkommen einer Inhaberin des Bürofachdiploms deutlich tiefer als dasjenige einer Bäckerin-Konditorin. Bezüglich Höhe des Einkommens erweist sich damit eine Tätigkeit mit Handelsdiplom gleichwertig mit derjenigen der Bäckerin-Konditorin. Vorliegend ist überdies zu berücksichtigen, dass die Lohnangaben des Kaufmännischen Verbandes Schweiz davon ausgehen, dass eine kaufmännische Angestellte mit 32 Jahren bereits rund zehn Jahre Berufspraxis mitbringt, was bei der Beschwerdeführerin nach Erlangung des Handelsdiploms nicht der Fall wäre.
d) Als Bäckerin-Konditorin hatte die Beschwerdeführerin selbständige Arbeiten auszuführen. Als Fachberaterin für Bäckerei- und Konditoreiprodukte bei der Firma A.___ AG betreute sie selbständig das ihr anvertraute Verkaufsgebiet (Arbeitszeugnis der A.___ AG, Urk. 9/30/10). Bei der Bäckerei C.___ AG übergab man ihr zuerst wegen ihrer selbständigen Arbeitsweise und ihrer Zuverlässigkeit die Frühproduktion Frischprodukte/Patisserie. Sie war in der Lage, die tägliche Patisserieproduktion alleine fertigzustellen. Nach zweieinhalb Monaten war sie verantwortlich für die Spedition von Süsswaren und den Sandwichposten (Arbeitszeugnis der Bäckerei C.___ AG, Urk. 9/30/15).
Gemäss der Beschreibung in den Salärempfehlungen des Kaufmännischen Verbandes Schweiz (Urk. 3/2) umfassen die Funktionen von Inhabern eines Handelsdiploms im Allgemeinen vielseitige Aufgaben, die mit einer bestimmten Autonomie ausgeführt werden. Die Tätigkeiten, die nach Erlangung des Handelsdiploms ausgeführt werden können, entsprechen somit bezüglich Verantwortung und Selbständigkeit in etwa denjenigen, welche die Beschwerdeführerin als Bäckerin-Konditorin ausgeführt hat. Hingegen verrichten Absolventen eines Bürofachdiploms eher einseitige als vielseitige Aufgaben mit begrenzter Autonomie. Auch bezüglich Selbständigkeit und Verantwortung erweist sich somit die zweijährige Bürolehre als bescheideneres Berufsziel im Vergleich zum Beruf der Bäckerin-Konditorin.
e) Im Weiteren ist zu beachten, dass das Handelsdiplom einer dreijährigen KV-Lehre entspricht. Das Handelsdiplom ist somit auch bezüglich der Ausbildungsdauer vergleichbar mit dem Beruf der Bäckerin-Konditorin, wo die Lehre ebenfalls drei Jahre dauert (vgl. Arbeitszeugnis des Lehrbetriebs E.___ Bäckerei-Konditorei, Urk. 9/30/6).
f) Sodann ist darauf hinzuweisen, dass auch die Berufsberatung der Beschwerdegegnerin bei positivem Verlauf (der Umschulung) den Abschluss mit Handelsdiplom empfiehlt (Urk. 9/11 S. 6).
g) Schliesslich macht die Beschwerdegegnerin nicht geltend, die Beschwerdeführerin erfülle die intellektuellen Voraussetzungen für die Erlangung eines Handelsdiploms nicht. Sicher kann nicht übersehen werden, dass die Beschwerdeführerin in schulischen Belangen nicht ihre Stärken hat, nachdem sie lediglich zwei Jahre die Realschule besucht hat. Die Mittelnote in der Allgemeinbildung ist denn auch in ihrem Lehrabschlusszeugnis mit 4.6 die zweitschlechteste (Urk. 9/30/18). Dieser Umstand rechtfertigt indes nicht, die Umschulung auf das bescheidenere Ziel der Erlangung des Bürofachdiploms zu beschränken, zumal die Beschwerdeführerin den kaufmännischen Vorkurs besucht und so ihre schulischen Defizite aufholen kann.
h) Der Beschwerdeführerin ist somit zusätzlich der zweisemestrige Lehrgang zur Erlangung des Handelsdiploms als berufliche Massnahme zuzusprechen. Entsprechend verlängert sich auch der Taggeldanspruch.
5. a) Die Versicherte hat während der Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld (Art. 22 Abs. 1 IVG). Die Taggelder werden als Haushaltungsentschädigungen, Entschädigungen für Alleinstehende, Kinder-, Unterstützungs- und Betriebszulagen ausgerichtet (Art. 23 Abs. 1 IVG).
Anspruch auf eine Haushaltungsentschädigung haben gemäss Art. 23bis Abs. 1 IVG
a. verheiratete Versicherte;
b. ledige, verwitwete und geschiedene Versicherte, die mit Kindern im Sinne von Art. 23quater zusammenleben oder wegen ihrer beruflichen oder amtlichen Stellung gehalten sind, einen eigenen Haushalt zu führen.
Versicherte, denen kein Anspruch auf eine Haushaltungsentschädigung zusteht, haben Anspruch auf eine Entschädigung für Alleinstehende (Art. 23ter IVG).
Die tägliche Entschädigung für Alleinstehende beträgt 45 Prozent des durchschnittlichen, durch die zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit erzielten Erwerbseinkommens, jedoch mindestens 15 Prozent und höchstens 45 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung (Art. 24bis Abs. 2 IVG).
b) Auf die Taggelder für alleinstehende Personen wird ein Zuschlag gewährt. Der Bundesrat setzt diesen Zuschlag so fest, dass das Taggeld im Allgemeinen höher ausfällt als eine in ähnlichen Verhältnissen zu erwartende Rente (Art. 24bis Abs. 3 IVG). Der Zuschlag nach Art. 24bis Abs. 3 IVG beträgt gemäss Art. 22ter IVV Fr. 12.-- im Tag.
c) Die versicherte Person, die während der Eingliederung selbst für Verpflegung oder Unterkunft aufkommen muss, hat Anspruch auf einen Zuschlag zum Taggeld. Der Zuschlag entspricht den in der Alters- und Hinterlassenenversicherung geltenden Ansätzen für die Bewertung von Verpflegung und Unterkunft (Art. 25 IVG). Laut Art. 22bis Abs. 1 IVV entspricht der Eingliederungszuschlag dem gemäss Art. 11 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) ermittelten Wert der Verpflegung und Unterkunft, für die die versicherte Person während der Eingliederung selbst aufkommen muss. Gemäss Art. 11 Abs. 1 AHVV, in der seit dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung, beträgt dieser Wert Fr. 30.-- im Tag.
d) aa) Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Entschädigung für Alleinstehende nach Art. 23ter IVG, da sie die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Entschädigung für Verheiratete gemäss Art. 23bis Abs. 1 IVG nicht erfüllt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 12/1 S. 3) ist für die Bemessung der Entschädigung nicht der Ansatz gemäss Art. 11 der Erwerbsersatzordnung (EOG) anwendbar. Denn mit der Revision des EOG auf den 1. Januar 2000 (6. EO-Revision) wurde in der EO ein neuer Leistungskatalog geschaffen, während in der IV der alte beibehalten wurde. So kennt das neue EOG eine Grundentschädigung (Art. 4 EOG), das IVG unterscheidet hingegen weiterhin zwischen der Entschädigung für Verheiratete und Alleinstehende. Entsprechend sind auch die Ansätze der Entschädigungen in beiden Gesetzen gesondert geregelt. Das EOG ist für das IVG insoweit massgebend, als im EOG der Höchstbetrag der Gesamtentschädigung festgesetzt (Art. 16a EOG) und die Ermittlung des massgebenden Lohnes geregelt ist (Art. 2 ff. der Verordnung über die Erwerbsersatzordnung, EOV). Für Taggelder der IV gelten die gleichen Bemessungsregeln und Höchstgrenzen wie für die Entschädigungen nach dem EOG (Art. 24 Abs. 1 VVG).
bb) Die Entschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird auf Grund des letzten vor Beginn der Eingliederungsmassnahme erzielten und auf den Tag umgerechneten massgebenden Lohnes im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) festgesetzt (Art. 2 Abs. 1 EOV). Das vor Beginn der Eingliederungsmassnahme erzielte Durchschnittseinkommen wird für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Monatslöhnen dadurch ermittelt, indem der im letzten Kalendermonat vor Beginn der Eingliederungsmassnahme erzielte Monatslohn durch 30 geteilt wird (Art. 3 Abs. 3 lit. b EOV). Lohnbestandteile, die zwar regelmässig, jedoch nur einmal im Jahr oder in mehrmonatigen Abständen ausbezahlt werden, wie Provisionen und Gratifikationen, werden auf den Tag umgerechnet und zu dem nach Abs. 3 ermittelten Erwerbseinkommen hinzugezählt (Art.3 Abs. 5 EOV).
Der letzte Lohn der Beschwerdeführerin betrug Fr. 4'900.-- im Monat. Hinzuzuzählen ist die Treueprämie pro rata temporis, was einen Zuschlag von Fr. 408.35 (Fr. 4'900.-- / 12) ergibt. Zum Erwerbseinkommen gehören sodann die Nachtzulagen. In den letzten drei Monaten ihres Arbeitsverhältnisses erhielt die Beschwerdeführerin insgesamt Fr. 3'651.40 bzw. durchschnittlich Fr. 1'217.15 pro Monat an Nachtzulagen. Daraus resultiert ein massgeblicher Verdienst von Fr. 6'525.50 (Fr. 4'900.-- + Fr. 408.35 + Fr. 1'217.15), wie ihn auch die Ausgleichskasse PANVICA ermittelt hat (vgl. Urk. 10 S. 2). Dieser Betrag ist durch 30 zu dividieren, so dass das versicherte Tageseinkommen gerundet Fr. 217.-- beträgt. Bei einem Entschädigungssatz von 45 % (vgl. Erw. II/5a hiervor) ergibt sich ein Taggeld von Fr. 97.--, welches gerade dem Höchstbetrag von 45 % der Gesamtentschädigung von Fr. 215.-- entspricht (Art. 16a EOG). Zu diesem Taggeld sind der Zuschlag für Alleinstehende von Fr. 12.-- sowie der Zuschlag für Unterkunft und Verpflegung von Fr. 30.-- hinzuzuzählen. Das Taggeld beträgt somit insgesamt Fr. 139.--.
e) Gemäss Art. 25bis IVG entspricht der Gesamtbetrag des Taggeldes mindestens dem bisherigen bezogenen Taggeld der Unfallversicherung, wenn die versicherte Person bis zur Eingliederung Anspruch auf Taggeld nach dem Unfallversicherungsgesetz (UVG) hatte.
Die Beschwerdeführerin hat zwar Taggelder der Unfallversicherung bezogen. Die Unfallversicherung hat ihre Taggeldleistungen jedoch per 1. März 2002 eingestellt (Schreiben vom 25. Februar 2002, Beilage zu Urk. 9/18). Anschliessend bezog die Beschwerdeführerin von der Arbeitslosenversicherung bis zum Beginn der beruflichen Massnahme im August 2002 Taggelder, berechnet auf einer 100%igen Vermittlungsfähigkeit (vgl. Urk. 14). Die Beschwerdeführerin hatte demnach nicht bis zur Eingliederung Anspruch auf Taggelder der Unfallversicherung, weshalb sie auch keinen Anspruch auf Besitzstandswahrung gemäss Art. 25bis IVG hat. Beschwerdeweise verlangte die Beschwerdeführerin das IV-Taggeld bereits ab 16. Juni 2002 (Urk. 12/1 S. 2), ohne diesen Antrag zu begründen. Dieses Versäumnis holte sie auch nicht nach, nachdem ihr mit Verfügung vom 5. März 2003 unter Hinweis auf die Taggeldzahlungen der Arbeitslosenversicherung hierzu Gelegenheit eingeräumt worden war (Urk. 15). Da die Beschwerdeführerin bis zum Beginn der Umschulung volle Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen hat, besteht vor diesem Zeitpunkt kein Anspruch auf ein IV-Taggeld (AHI-Praxis 1998 S. 60 ff.).
f) Im Ergebnis ist dem Antrag der Ausgleichskasse PANVICA auf teilweise Gutheissung der Beschwerde (vgl. Urk. 10) zu folgen und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab 19. August 2002 ein Taggeld von insgesamt Fr. 139.-- zu gewähren. Im Mehrbetrag ist die Beschwerde abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist gestützt auf § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.
Das Gericht beschliesst:
Der Prozess Nr. IV.2002.00380 wird mit dem Prozess Nr. IV.2002.00333 vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben,
und erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerden wird
a) die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 22. Mai 2002 dahingehend ergänzt, dass der Beschwerdeführerin zusätzlich der Lehrgang für die Erlangung des Handelsdiploms als berufliche Massnahme der IV zugesprochen wird, und
b) die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 25. Juni 2002 dahingehend abgeändert, als die Beschwerdegegnerin verpflichtet wird, der Beschwerdeführerin während der Dauer der beruflichen Massnahme ein Taggeld von Fr. 139.-- zu gewähren.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das Bundesamt für Sozialversicherung je gegen Empfangsschein.
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
In der Beschwerdeschrift muss
a) genau angegeben werden, welche Entscheidung anstelle des angefochtenen Entscheids beantragt wird;
b) dargelegt werden, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird;
c) die Unterschrift des Beschwerdeführers oder der Beschwerdeführerin oder der vertretenden Person enthalten sein.
Beweismittel sind in der Beschwerdeschrift zu bezeichnen und, soweit der Beschwerdeführer oder die Beschwerdeführerin sie in Händen hat, beizulegen; ebenfalls beizugeben sind der angefochtene Entscheid und der dazugehörige Briefumschlag (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).