Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2002.00342
IV.2002.00342

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Volz


Urteil vom 16. April 2003
in Sachen
G.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     G.___, geboren 1958, ist seit 1993 als selbständigerwerbender Pferdefleischhändler tätig (Urk. 7/28). Am 10. Dezember 1998 meldete er sich erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Rente; Urk. 7/46) an. Die IV-Stelle holte im Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 28. Mai 1999; Urk. 7/17) beim Stadtspital Triemli, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, Zürich, ein medizinisches Gutachten (Gutachten vom 25. November 1999; Urk. 7/20) ein und verneinte anschliessend mit Verfügung vom 19. Januar 2000 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 7/11). Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Erwin Höfliger, Zürich, am 21. Februar 2000 Beschwerde (Urk. 7/10), welche mit Urteil vom 6. März 2001 vom hiesigen Gericht abgewiesen wurde (Prozess Nr. IV.2000.00130; Urk. 7/9). Die dagegen vom Versicherten, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Erwin Höfliger, beim Eidgenössischen Versicherungsgericht (EVG) erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde, wies das EVG mit Urteil vom 21. August 2001 ab (Urk. 7/7).
1.2     Am 27. Februar 2002 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 7/26/4 = Urk. 7/32/1) und machte sinngemäss eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend. Mit der Neunanmeldung reichte er ein medizinisches Gutachten von Prof. Dr. med. A.___, FMH für Neurochirurgie, Klinik S.___, „___“, vom 13. November 2001 ein, welches zu Handen des Bezirksgerichts Affoltern am Albis verfasst wurde (Urk. 7/19 =Urk. 7/32/2 = Urk. 3/4). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/3, Urk. 7/27) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Juni 2002 (Urk. 2 = Urk. 7/2) auf die Neuanmeldung von 27. Februar 2002 nicht ein.

2. Dagegen erhob der Versicherte am 2. Juli 2002 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):   

1. Es sei die Verfügung Nr. 382.58.375.111 der Beschwerdegegnerin vom 7. Juni 2002 aufzuheben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
2. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer ab 28. Februar 2001 eine volle Invalidenrente zuzusprechen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“

In der Beschwerdeantwort vom 11. September 2002 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 16. September 2002 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 8).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2     Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. Juni 2002 betreffend Nichteintreten auf das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers vom 27. Februar 2002. Hingegen gehört die Verfügung vom 19. Januar 2000 (Urk. 7/11), worin die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte, nicht zum Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Diesbezüglich hat das EVG mit Urteil vom 21. August 2001 (Urk. 7/7) abschliessend entschieden, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. Im diesem Urteil hat das EVG sodann festgestellt, dass der Invaliditätsgrad 31% beziehungsweise 36 % betrage. 


2.
2.1     Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 41 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vorzugehen (AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
2.2     Mit Art. 87 Abs. 4 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 114 Erw. 2a, 264 Erw. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 Erw. 3a und 200 Erw. 4b).
2.3     Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie u. a. zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, d.h. wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 4 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 114 Erw. 2b).
2.4     Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt sie jedoch auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die vom Antragssteller oder der Antragsstellerin glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist.
2.5 Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 87 Abs. 3 IVV erfordert nicht den Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 125 V 195 Erw. 2, 119 V 9 Erw. 3c/aa, je mit Hinweisen). Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 272), indem nicht im Sinne eines "vollen Beweises" (ZAK 1971 S. 525 Erw. 2) die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Vielmehr genügt es, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 5. Oktober 2001 in Sachen B., I 724/99).
2.6     Es bestehen in den Akten keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdegegnerin das fragliche Gesuch materiell geprüft und zufolge Fehlens einer anspruchserheblichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse abgelehnt hätte (vgl. BGE 117 V 15 ff. Erw. 2b/cc). Im Streite steht demnach alleine die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neuanmeldung durch den Beschwerdeführer vom 27. Februar 2002 nicht eintrat. Es ist im Folgenden daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Gesuch vom 27. Februar 2002 für die Zeit nach Erlass der Verfügung vom 19. Januar 2000 in rechtsgenügender Weise eine für den Rentenanspruch erhebliche Veränderung des Invaliditätsgrades glaubhaft macht.

3.
3.1     Der Beschwerdeführer reichte mit der Neuanmeldung vom 27. Februar 2002 (Urk. 7/26/4) ein medizinisches Gutachten von Prof. Dr. A.___ vom 13. November 2001 ein, welches dieser für das Bezirksgericht Affoltern am Albis in einem zivilrechtlichen Verfahren in Sachen des Beschwerdeführers erstattete (Urk. 7/19). Der Beschwerdeführer hielt dabei fest, dass dieses Gutachten die Richtigkeit seiner "100%igen Rentenmeldung vom 15. Dezember 1998" zeige. Beschwerdeweise macht er geltend, dass auf Grund dieses Gutachtens eine erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ausgewiesen sei (Urk. 1 S. 3 Erw. 3b/aa). 
3.2     Das EVG hat im Urteil vom 21. August 2001 in Sachen des Beschwerdeführers mit folgender Begründung eine vollständige Arbeitsfähigkeit im Administrativbereich festgestellt (Urk. 7/7 S. 6):

Die den Beschwerdeführer begutachtenden Ärzte (Dres. med. B.___ und C.___, Stadtspital Triemli, Zürich, vom 25. November 1999; Dr. med. D.___, Spezialarzt für Chirurgie FMH, „___“, vom 18. Juni 1998) sind übereinstimmend der Auffassung, dass dieser für kaufmännische Arbeit vollständig arbeitsfähig sei. Diese beiden, in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit übereinstimmenden, ärztlichen Gutachten sind umfassend, beruhen auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden, sind in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden und leuchten in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation ein; die Schlussfolgerungen sind zudem begründet (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Der Hausarzt Dr. med. E.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, „___“, bleibt dagegen vage und widersprüchlich, wenn er dem Versicherten in seinem Bericht vom 2. März 1999 an die IV-Stelle ‚wahrscheinlich’ eine vollständige Arbeitsfähigkeit bescheinigt, wenn er keine Lasten tragen und nicht lange autofahren müsse, während er am 26. Januar 1999 noch eine leichte Einschränkung im Administrativ- und Kontrollbereich gesehen hatte; ab 20. März 1999 bestehe ‚weiterhin’ eine halbe Arbeitsunfähigkeit, nachdem zwischen dem 10. und 19. März 1999 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit wegen akuter Exazerbation vorgelegen habe. Damit ist auf die Einschätzung der Gutachter Dres. med. B.___ und C.___ sowie Dr. med. D.___ abzustellen, welche eine vollständige Arbeitsfähigkeit im Administrativbereich annehmen; insoweit ist der Sachverhalt genügend abgeklärt, Weiterungen sind nicht nötig.“

Auf diese im rechtskräftigen Urteil des EVG vom 21. August 2001 enthaltenen verbindlichen Feststellungen ist vorliegend bei der Ermittlung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführes im Zeitpunkt der damals angefochtenen Verfügung vom 19. Januar 2000 abzustellen.
3.3     Prof. Dr. A.___ stellte in seinem Gutachten vom 13. November 2001 fest, dass die Rückenbeschwerden des Beschwerdeführers in erster Linie auf eine Verschleissveränderung der Bewegungssegmente L3/L4 und L4/L5 und in leichterem Grade auch L5/S1 zurückzuführen seien (Urk. 7/19 S. 9). Die Frage nach dem Grad der medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der Zeit von Januar 1995 bis Juni 1999 beantwortete der Gutachter damit, dass der Beschwerdeführer für schwere körperliche Arbeiten, welche das Tragen schwerer Lasten erfordern, im Unfang von 50 % bis 100 % beeinträchtigt sei. In einer Kontrolltätigkeit habe in diesem Zeitraum hingegen keine nennenswerte Behinderung bestanden. Die Ausübung einer ausschliesslich oder überwiegend sitzend auszuübenden Tätigkeit wäre für die Lendenwirbelsäule des Beschwerdeführers sehr ungünstig. Aus diesem Grunde habe im Zeitraum vom Januar 1995 bis Juni 1999 in einer kaufmännischen oder administrativen Tätigkeit eine Behinderung im Umfang von 20 % bis 30 % bestanden (Urk. 7/19 S. 12).

4.
4.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen).
4.2     Für die vorliegend streitigen Belange - namentlich der Glaubhaftmachung einer erheblichen invaliditätsrelevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers - genügt das Gutachten von Prof. Dr. A.___ vom 13. November 2001 jedoch nicht. Denn einerseits geht aus den Akten hervor, dass Prof. Dr. A.___, welcher sein Gutachten im Auftrage des Bezirksgerichts Affoltern am Albis verfasste, keine Kenntnis der Akten der Invalidenversicherung hatte (vgl. die Aktennotiz vom 3. April 2003 Urk. 14). So erwähnte Prof. Dr. A.___ von den medizinischen Vorakten in seinem Gutachten einzig den Bericht von Dr. D.___ vom 18. Juni 1998, nicht hingegen das Gutachten der Dres. B.___ und C.___, Stadtspital Triemli, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, Zürich, vom 25. November 1999 (Urk. 7/19 S. 8 Ziff. 3.3 und 3.4). Da die Kenntnis der medizinischen Vorakten jedoch zu den obenerwähnten Voraussetzungen gehört, welche von der Rechtsprechung an eine medizinische Expertise gestellt werden, kommt dem Gutachten von Prof. Dr. A.___ im vorliegenden Verfahren nur ein erheblich eingeschränkter Beweiswert zu. Andererseits spricht Prof. Dr. A.___ von seit 1999 unveränderten Beschwerden (Urk.7/19 S. 9 Ziff. 4.1a; vgl. hiezu auch folgende Erwägungen).
4.3     Im Übrigen könnte auf das Gutachten von Prof. Dr. A.___ auch bei einer materiellen Prüfung - wenn denn auf die Neuanmeldung einzutreten wäre - nicht abgestellt werden. Denn in Anbetracht des Umstandes, dass Prof. Dr. A.___, in seiner Beurteilung den Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers in erster Linie auf Verschleissveränderungen der Lendenwirbelsäule im Bereich von L3/L4 und L4/L5 und L5/S1 zurückführte (Urk. 7/19 S. 9), und dass Dres. B.___ und C.___ in ihrem Gutachten vom 25. November 1999 als Hauptbefund degenerativ veränderte Bandscheiben im Bereich von L3/L4 und L4/L5 und L5/S1 festgestellt hatte (Urk. 7/20 S. 8), erscheint die Beurteilung durch Prof. Dr. A.___ vom 13. November 2001 lediglich als eine andere Würdigung eines grundsätzlich unveränderten medizinischen Sachverhalts. Sodann setzte sich Prof. Dr. A.___ zwar mit der Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung von Dr. D.___ vom 18. Juni 1998 auseinander (Urk. 7/19 S. 8), begründete hingegen nicht in nachvollziehbarer Weise, weshalb er entgegen der Beurteilung durch Dr. D.___, welcher dem Beschwerdeführer in administrativen Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 100 % attestiert hatte (Urk. 7/25 S. 7), trotzdem eine Arbeitsunfähigkeit in administrativen Tätigkeiten von mindestens 20 % bis 30 % annahm (Urk. 7/19 S. 12). Zudem beantwortete Prof. Dr. A.___ in seinem Gutachten zwar die Frage nach einer medizinisch-theoretischen Erwerbsunfähigkeit für die Zeit vom Januar 1995 bis Juni 1999 (Urk. 7/19 S. 12), nicht jedoch die Frage nach dem Bestand und dem Umfang einer allenfalls nach dem 19. Januar 2000 weiterbestehenden Arbeitsunfähigkeit.

5.       Nach Gesagtem genügt das vom Beschwerdeführer mit der Neuanmeldung vom 27. Februar 2002 eingereichte medizinische Gutachten von Prof. Dr. A.___ vom 13. November 2001 nicht zur Glaubhaftmachung einer für den Rentenanspruch erheblichen Veränderung des Invaliditätsgrades. Die Beschwerdegegnerin ist in der angefochtenen Verfügung daher zu Recht nicht auf das erneute Leistungsgesuch des Beschwerdeführers vom 27. Februar 2002 eingetreten. Die  gegen die Verfügung vom 7. Juni 2002 erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- G.___, unter Beilage einer Kopie von Urk. 14
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 14
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).