Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2002.00344
IV.2002.00344

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Zünd

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Gräub


Urteil vom 7. März 2003
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     A.___, geboren 1943, hatte eine Lehre als Bäcker kurz vor dem Abschluss abgebrochen und arbeitete als Tankwart, als er am 10. Dezember 1968 einen Verkehrsunfall erlitt, bei welchem er sich ein Schädelhirntrauma und    eine Unterschenkelfraktur zuzog (Urk. 5/40/1-2). Die hierfür zuständige Unfallversicherung, die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), übernahm die Heilungskosten. Nach rund einjähriger Arbeitsunfähigkeit nahm er seine Tätigkeit als Tankwart vorerst wieder auf und war danach bei verschiedenen Firmen als Betriebsmitarbeiter tätig (vgl. Urk. 5/40/107 S. 5). In den Jahren 1990 bis 1992 musste er sich insgesamt fünfmal operieren lassen (Harnröhrenoperationen am 19. März 1990 und 11. Februar 1991, Orchiektomie am 29. April 1990, Hernienoperationen am 17. Juli 1990 und am 24. März 1992; vgl. Urk. 5/11, 5/33, 5/14-15). Die zuletzt seit dem 1. Dezember 1991 inne gehabte Stelle als Betriebsmitarbeiter bei der B.___ wurde ihm auf Ende April 1992 gekündigt (Urk. 5/32). Danach bezog er bis zum 24. Dezember 1992 Tag-geldleistungen der Arbeitslosenkasse (Urk. 5/31). Seither geht A.___  keiner Erwerbstätigkeit mehr nach und ist auf Sozialleistungen angewiesen (Urk. 5/40/107 S. 6).
1.2     Am 3. April 1995 meldete sich A.___ ein erstes Mal bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/34). Die IV-Stelle des Kantons   Zürich erstellte Auszüge aus den individuellen Konten des Versicherten (Urk. 5/30), holte beim Urologen Dr. med. C.___ und beim Universitätsspital Zürich (Arztberichte vom 18. April 1995 [Urk. 5/15] und vom 12. September 1995 [Urk. 5/14]), bei der B.___ (Arbeitgeberbericht vom 13. April 1995, Urk. 5/32) sowie bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (Urk. 5/31) Auskünfte ein und veranlasste bei Dr. med. D.___ ein psychiatrisches Gutachten (Gutachten vom 8. Januar 1996, Urk. 5/13). Gestützt hierauf wies sie mit Verfügung vom 23. April 1996 einen Rentenanspruch ab (Urk. 5/6).
1.3     Am 8. Februar 2001 erlitt A.___ eine Aortendissektion Typ B und war bis zum 15. Februar 2001 im Inselspital, Bern, hospitalisiert, danach bei Dr. med. E.___, Allgemeinmediziner, in Nachbehandlung. Er meldete sich daher am 23. März 2001 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/24). Die IV-Stelle zog Auszüge der individuellen Konten des Versicherten zusammen und holte beim Inselspital (Bericht vom 5. April 2001, Urk. 5/11) sowie bei Dr. E.___ (Bericht vom 11. April 2001, Urk. 5/12) Auskünfte ein. Hierauf wies sie das Rentengesuch nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 5/4) mit Verfügung vom 16. Juli 2001 erneut ab mit der Begründung, die "Wartezeit" habe am 8. Februar 2001 begonnen und sei zur Zeit noch nicht abgelaufen, weshalb ein Rentenanspruch noch nicht habe entstehen können (Urk. 5/3).

1.4     Die IV-Stelle prüfte den Rentenanspruch anschliessend von Amtes wegen erneut, zog die Unfallversicherungsakten bei (vgl. Urk. 5/17-18), unter anderem ein Gutachten des Neurologen Prof. F.___, Zürich, vom 14. Juli 2001 zuhanden der SUVA (Urk. 5/40/107), und sprach A.___ mit Verfügung vom 7. Mai 2002 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 67 % eine ab 1. Februar 2002 laufende ganze Invalidenrente zu (Urk. 5/2). Die SUVA ihrerseits hatte dem Versicherten gestützt auf denselben Invaliditätsgrad eine ab 1. Januar 1995 laufende Invalidenrente zugesprochen (Verfügung vom 14. Februar 2002; Urk. 7/40/123).

2.       Gegen die Rentenverfügung vom 7. Mai 2002 erhob A.___ mit an die IV-Stelle gerichtetem Schreiben vom 13. Mai 2002 Beschwerde und beantragte sinngemäss einen früheren Beginn seiner Invalidenrente (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2002 auf Abweisung (Urk. 4). Der mittlerweile vertretene Beschwerdeführer liess am 30. August 2002 ausführen, er sei als Folge seines 1968 erlittenen Unfalles bereits seit vielen Jahren, mindestens seit 1984 im Umfang von 50 % arbeitsunfähig. Beim Gesuch vom 26. März 2001 handle es sich um eine verspätete Anmeldung, weshalb dem Beschwerdeführer die ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. März 2000 zuzusprechen sei. Im Eventualantrag liess der Beschwerdeführer geltend machen, nach Angaben von Prof. F.___ sei er bereits nach Beendigung des letzten Arbeitsverhältnisses bei der B.___ im Jahre 1992 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Weil die IV-Stelle dannzumal lediglich ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. D.___ eingeholt habe und zu den somatischen Beschwerden keine verlässlichen Angaben vorhanden gewesen seien, habe sie den Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Tatsächlich sei er bereits im März 1996 in gleichem Umfang wie heute arbeitsunfähig gewesen, weshalb ihm die Rente fünf Jahre zurück, somit ab 1. März 1996, nachzuzahlen sei. Mit der Replik reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von Prof. F.___ vom 26. August 2002 ein (Urk. 12/2). Die IV-Stelle verzichtete auf Duplik, weshalb der Schriftenwechsel am 16. Oktober 2002 geschlossen wurde (Urk. 15).
         Auf weitere Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Er-wägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des So-zialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.       Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen).
Von der Wiedererwägung ist die so genannte prozessuale Revision von Verwaltungsverfügungen zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen). Erheblich können nur Tatsachen sein, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden, jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 119 V 184 Erw. 3a, 477 Erw. 1a, je mit Hinweisen).

3.      
3.1     Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
         Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
3.2     Der Rentenanspruch entsteht laut Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in welchem die versicherte Person
a. mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist oder
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war.
Obwohl das Gesetz dies - im Gegensatz zu der bis Ende 1987 gültig gewesenen Fassung - nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit weiterhin eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit müssen kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (BGE 121 V 274).
Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). In den anderen Fällen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c).

4.       Die Beschwerdegegnerin hatte einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit Verfügungen vom 23. April 1996 (Urk. 5/6) und solcher vom 16. Juli 2001 (Urk. 5/3) abgewiesen. Beide Entscheide erwuchsen unangefochten in formelle Rechtskraft. Damit wurde über den Rentenanspruch bis zum Zeitpunkt des Erlasses der zweiten Verfügung vom 16. Juli 2001 rechtskräftig entschieden. Das Sozialversicherungsgericht kann diese formell rechtskräftigen Verfügungen nicht aufheben und die Beschwerdegegnerin nicht zu einer Wiedererwägung verpflichten. Zu prüfen ist daher einzig, ob bereits vor dem 8. Februar 2002 eine rentenbegründende Invalidität eingetreten ist, was unter allfälliger Berücksichtigung der Verwirkungsbestimmungen (Art. 48 IVG, Art. 85 IVV) eine frühere Rentenzusprache nach dem 16. Juli 2001 zuliesse. Zu prüfen ist ferner, ob die Beschwerdegegnerin infolge neuer Tatsachen oder/und Beweismittel zu einer prozessualen Revision verpflichtet gewesen wäre.

5.
5.1     Der Beschwerdeführer erlitt bei seinem Unfall am 10. Dezember 1968 ein Hirnoedem bei Commotio cerebri, eine offene Unterschenkel-Querfraktur rechts sowie Rissquetschwunden am Kopf (Urk. 5/40/4). Die Unfallfolge am rechten Unterschenkel musste im Dezember 1971 erneut behandelt werden (Rückfallmeldung vom 29. Dezember 1971, Urk. 5/40/16). Es hatte sich ein Abszess gebildet (Urk. 5/40/17), und der Beschwerdeführer wurde am 25. August 1972 wegen chronischer Osteomyelitis mit Sequester operiert (Urk. 5/40/24). Die Arbeitsunfähigkeit dauerte vom 24. August 1972 bis zum vorläufigen Abschluss am 10. November 1972 (Urk. 5/40/23 und Urk. 5/40/26).
         Am 7. März 1978 meldete der Beschwerdeführer der SUVA wegen erneuter Fistulierung am rechten Unterschenkel einen Rückfall (Urk. 5/40/28). Der Beschwerdeführer war dannzumal stellenlos, nachdem er seine Arbeitsstelle bei der M.___ AG nach vierjähriger Tätigkeit als Operator Ende Februar 1978 gekündigt hatte (Urk. 5/40/84). Er wurde nicht arbeitsunfähig geschrieben (vgl. auch Urk. 5/40/28) und der Fall nach Abklingen der Beschwerden Ende März 1978 abgeschlossen (Urk. 5/40/31).
         In der Zeit danach arbeitete der Beschwerdeführer vier Jahre vom 26. Juni 1978 bis zum 30. Juni 1982 bei der G.___ AG, danach vom 1. Dezember 1982 bis 30. Juni 1983 bei der H.___ jeweils als Operator (Urk. 5/40/84). Anschliessend war er bei verschiedenen Firmen, zuletzt bei der B.___, als Betriebsmitarbeiter tätig, bis er Ende April 1992 aus dem Erwerbsleben ausschied. In gesundheitlicher Hinsicht musste sich der Beschwerdeführer in den Jahren 1990 bis 1992 insgesamt fünfmal einer Operation unterziehen, was zu wiederholter Arbeitsunfähigkeit führte (Harnröhrenoperationen am 19. März 1990 und 11. Februar 1991, Orchiektomie am 29. April 1990, Hernienoperationen am 17. Juli 1990 und am 24. März 1992; vgl. Urk. 5/11, 5/33, 5/14-15). Laut vorliegender Aktenlage dauerte die (vollständige) Arbeitsunfähigkeit vom 16. Mai bis 17. September 1990, vom 16. Oktober 1990 bis 11. März 1991 (Urk. 5/31) und vom 3. März bis 30. April 1992 (Urk. 5/32).
         Im November 1995 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der SUVA und berichtete nebst Beschwerden im rechten Unterschenkel auch über solche im rechten Handgelenk (Urk. 5/40/33) und schliesslich vor dem Kreisarzt Dr. I.___ zudem über solche "im Kopf" (Konzentrationsstörungen/Vergesslichkeit; vgl. Urk. 5/40/51). Laut Bericht des Universitätsspitals Zürich (USZ), Departement Chirurgie, Klinik für Unfallchirurgie, vom 13. Dezember 1995 (Urk. 5/40/37) bestanden keine Hinweise für ein Fortbestehen einer chronischen Osteomyelitis im rechten Unterschenkel, und der Beschwerdeführer wurde in einem Beruf mit teils sitzender, teils stehender Tätigkeit von mittlerem Schweregrad voll arbeitsfähig erklärt. Die handchirurgische Abklärung am USZ ergab eine alte Scaphoid-Pseudoarthrose mit sekundärer Arthrose des Handgelenkes. Die den Bericht vom 6. Februar 1996 (Urk. 5/40/41) unterzeichneten Ärzte empfahlen dem Beschwerdeführer, sich wieder zu melden, falls Schmerzen ihm die Arbeit verunmöglichen sollten. Da keine weitere Behandlung mehr stattfand, schloss die SUVA den Fall bezüglich der Beschwerden am rechten Handgelenk im Juli 1996 ab (Urk. 5/40/55). Auf Antrag des Beschwerdeführers, es sei eine neuropsychologische bzw. neurologische Abklärung vorzunehmen (Urk. 5/40/54 und 5/40/58), zog die SUVA das von der Beschwerdegegnerin erstellte psychiatrische Gutachten von Dr. D.___ vom 8. Januar 1996 bei und beauftragte Dr. phil. J.___ mit einer neuropsychologischen Abklärung (Urk. 5/40/60).
5.2     Im psychiatrischen Gutachten vom 8. Januar 1996, das von der Beschwerdegegnerin anlässlich der erstmaligen Anmeldung des Beschwerdeführers in Auftrag gegeben worden war (Urk. 5/13), kam Dr. D.___ zum Schluss, dass aufgrund der Testbefunde nicht auf das Vorliegen einer organischen Störung geschlossen werden könne und dass keine schwere psychische Störung festzustellen sei. Die Verhaltensauffälligkeiten und Auffälligkeiten im Lebenslauf seien am ehesten einer histrionischen Persönlichkeitsstörung zuzuordnen. Bei dieser handle es sich um eine eher leichtere Störung von geringem Krankheitswert. Eine Somatisierungsstörung im eigentlichen Sinne liege nicht vor, weil der Beschwerdeführer keine schwerwiegenden körperlichen Beschwerden oder Schmerzen geltend mache. Die hypochondrischen Tendenzen seien nicht derart ausgeprägt, dass man von einer Hypochondrie sprechen müsste. Im Zusammenhang mit der schon lange bestehenden Arbeitslosigkeit spiele die histrionische Persönlichkeitsstörung eine Rolle. Er, Dr. D.___, könne sich vorstellen, dass der Beschwerdeführer bei einem Vorstellungsgespräch mit seiner histrionischen Art schlecht ankomme. Auch habe sein Ausländerhass an den letzten beiden Stellen zum Ausstieg aus der Arbeit geführt. Man könne diese beiden Faktoren aber nicht allein für die Arbeitslosigkeit verantwortlich machen. Der medizinisch-krankheitsbedingte Anteil an der Arbeitslosigkeit erachte er als gering. Es liege daher keine medizinisch begründbare Arbeitsunfähigkeit von mehr als 20 % vor.
Dr. J.___ diagnostizierte in seinem neuropsychologischen Gutachten vom 22. November 1996 (Urk. 5/40/61) eine leichte kognitive Funktionsstörung bei Status nach Schädelhirntrauma am 10. Dezember 1968. Er führte in der Beurteilung aus, der Beschwerdeführer habe im Jahre 1968 ein Schädelhirntrauma erlitten mit initialer Bewusstseinstrübung, Hirnödem und zirka einwöchigem Koma. Grundsätzlich könne ein solches Trauma neuropsychologische Funktionsstörungen bewirken. Gemäss den Akten hätten denn auch in den ersten posttraumatischen Monaten Gedächtnisschwierigkeiten bestanden, im weiteren Verlauf (bis 1995) seien aber keine neuropsychologischen Funktionsstörungen von relevantem Ausmass dokumentiert. Im heute vorliegenden kognitiven Leistungsprofil zeigten sich ausser den verbalen Lern- und Gedächtnisschwierigkeiten keine klaren spezifischen Funktionseinschränkungen. Insbesondere seien Fehlerkontrolle, Interferenzanfälligkeit, Arbeitstempo und spontane Ideenproduktion unauffällig, Funktionen, die nach geschlossenem Schädelhirntrauma neben Gedächtnis und Konzentration oft beeinträchtigt seien. Im vorliegenden Fall könne das Vorliegen einer traumatisch bedingten leichten neuropsychologischen Funktionsstörung zwar nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, andererseits könnten die Befunde nicht ohne Zwang als unfallbedingt interpretiert werden. Dies aufgrund der Art der Befunde sowie in Anbetracht der posttraumatischen Zeit von 28 Jahren, in der der Beschwerdeführer doch an einigen Stellen während mehreren Jahren voll integriert gewesen sei. Ebenfalls liessen sich die Persönlichkeitsauffälligkeiten nicht klar als hirnorganisch beziehungsweise traumatisch bedingt einordnen. Bezüglich Interpretation der Verhaltensauffälligkeiten könne er sich der psychiatrischen Beurteilung von Dr. D.___ anschliessen.
Gestützt auf diese Gutachten wies die SUVA mit unangefochtenem Einspracheentscheid vom 7. Juli 1997 die Ausrichtung einer Invalidenrente ab (Urk. 5/40/74).
5.3 Aufgrund diverser Schreiben des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 5/40/78) nahm die SUVA Anfang 2000 weitere Abklärungen vor (vgl. Urk. 5/40/84) und be-auftragte Dr. med. K.___, Schulthess Klinik, mit einer Begutachtung (Urk. 5/40/91). Dieser kam in seinem Gutachten vom 28. Februar 2001 zum Schluss, dass wegen der unfallbedingten Arthrose des rechten Handgelenkes übermässige körperliche Tätigkeiten auf Dauer vermieden werden sollten. In Bezug auf den rechten Unterschenkel sollten rein stehende Tätigkeiten vermieden werden. Dr. K.___ empfahl des weiteren eine abschliessende neuropsychologische Beurteilung, weil bei der klinischen Untersuchung aufgefallen sei, dass der Beschwerdeführer Wortfindungsstörungen sowie zeitweise Gedächtnisstörungen habe, die laut seinen Angaben in seinem Beschwerdebild im Vordergrund stünden und zu wenig berücksichtigt worden seien (Urk. 5/40/95).
5.4     Am 8. Februar 2001 erlitt der Beschwerdeführer eine Aortendissektion Typ B. Die den Bericht des Inselspitals Bern vom 5. April 2001 unterzeichneten Ärzte, welche den Beschwerdeführer in Zusammenhang mit der am 8. Februar 2001 erlittenen Aortendissektion behandelt hatten, konnten keine sicheren Angaben zur Arbeitsunfähigkeit machen und führten lediglich aus, dass mittelschwere oder schwere physische Belastung unbedingt zu vermeiden sei (Urk. 5/11). Der Hausarzt Dr. E.___ berichtete am 11. April 2001, der Beschwerdeführer sei "bis heute" und auf längere Sicht weiterhin arbeitsunfähig. Seit dem neuropsycho-logischen Bericht von Dr. J.___ habe sich die psychische Situation massiv  verschlechtert. Die kognitiven Funktionen seien eingeschränkt. Der Beschwerdeführer könne sich die benötigten Herzmedikamente kaum merken, es bestehe eine starke Unsicherheit in den sozialen Funktionen. Physisch sei der Beschwerdeführer aufgrund der hochdosierten kardialen Medikation derart eingeschränkt, dass bereits der Alltag ohne Anstrengungen knapp bewältigt werden könne. Die psychische Situation sei äusserst labil. Im Inselspital Bern seien Medikamente zur Behebung von paranoiden psychotischen Elementen eingesetzt worden. Diese hätten noch nicht vollständig reduziert werden können. Er kenne den Beschwerdeführer erst seit Februar 2001, die Vorsituation nur aus den Berichten. Seit 1995 habe der Beschwerdeführer aufgrund sozialer Inkompetenz keiner Tätigkeit mehr nachgehen können und habe sich zunehmend isoliert. Aufgrund der jetzigen untragbaren Situation möchte er "eine erneute 100%-ige IV-Berentung" beantragen (Urk. 5/12).
5.5     Das von der SUVA auf Empfehlung von Dr. K.___ veranlasste Gutachten wurde vom Neurologen Prof. F.___ am 14. Juli 2001 verfasst. Prof. F.___ diagnostizierte beidseitige Pyramidenbahnzeichen (positiver Babinski), Verdachtsmomente auf eine durchgemachte Blutung in den Stammganglien, auffallende Persönlichkeit mit Hinweisen auf eine psychoorganische Störung und diagnostisch Status nach schwerer kontusioneller Hirnschädigung am 10. Dezember 1968. In seinen Schlussfolgerungen führte er aus, dass der Beschwerdeführer zwar prätraumatisch psychisch aufgefallen, eine vorbestehende abnorme Persönlichkeit aufgrund der daraufhin unauffälligen beruflichen und sozialen Entwicklung indes nicht anzunehmen sei. Der Unfall vom 10. Dezember 1968 habe eine schwere Contusio cerebri zur Folge gehabt. Die daran anschliessende berufliche und persönliche Entwicklung, der neurologische Befund andererseits sowie der von ihm erhobene psychopathologische Befund korrelierten mit einer schweren Hirnverletzung und dadurch begründeter psychoorganischer Läsion und Persönlichkeitsveränderung. Letztere sei insbesondere bei Stirnhirn-Läsionen häufig. Sie könne ohne grobe Störungen von Gedächtnis und Merkfähigkeit einhergehen, wobei übrigens Gedächtnisstörungen von ihm durchaus bis zu einem gewissen Grade ebenfalls festgestellt worden seien. Trotz zunehmenden Schwierigkeiten habe der Beschwerdeführer eine gewisse Arbeitsfähigkeit in einfachen Berufen während vielen Jahren aufrechterhalten können. Dennoch sei es nicht legitim, daraus den Schluss zu ziehen, es hätten keine posttraumatischen Beschwerden bestanden. Er habe in den 20 Jahren mehr als 20 Mal die Stelle gewechselt und sich sozial zunehmend desintegriert. Das Ausmass der Gesamtheit der unfallbedingten Störungen würde er "alles in allem als einer rund 50%igen unfallbedingten Invalidität entsprechend ansehen".
         Hinsichtlich seiner Widersprüche zu den Gutachtern Dr. D.___ und Dr. J.___ führte Prof. F.___ insbesondere aus, Dr. D.___ habe erstaunlicherweise vom Vorhandensein des Schädel-Hirn-Traumas wahrscheinlich keine Kenntnis gehabt. Seine Beurteilungsbasis sei daher nicht ganz vollständig gewesen. Auskünfte Dritter hätten ihm nicht zur Verfügung gestanden, und in seinem Gutachten scheine ein gewisses Übergewicht von Test-Untersuchungen vorzuliegen, was die nicht übereinstimmenden Schlüsse zu erklären vermöge. Dr. J.___ seinerseits habe sich nicht über die Dauer der anterograden und retrograden Amnesie orientiert. Es könne ihm als Neuropsychologe nicht bekannt gewesen sein, dass auch heute noch Pyramidenzeichen vorhanden seien.
5.6 Aufgrund dieses Gutachtens sprach die SUVA dem Beschwerdeführer wiedererwägungsweise rückwirkend ab dem 1. Januar 1995 eine Invalidenrente zu (Verfügung vom 14. Februar 2002, Urk. 5/40/123). Die Rente basiert auf einer 67%igen Erwerbsunfähigkeit bei einem Jahresverdienst von Fr. 52'000.-- (Basis 1994 als Tankwart). Die SUVA ging von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit und einer "reduzierten zeitlichen oder leistungsmässigen Leistung" aus, woraus sie ohne Erwerbsvergleich einen Invaliditätsgrad von 67 % ermittelte (vgl. Urk. 5/40/120).
5.7     Prof. F.___ führte auf Anfrage des vertretenen Beschwerdeführers im Nachgang zu seinem Gutachten am 26. August 2002 aus, es bestehe für ihn kein Zweifel daran, dass bereits im Jahre 1992 das gleiche Ausmass an Befunden hätte erhoben werden können, wie er sie anlässlich seiner Begutachtung erhoben habe. Der Beschwerdeführer wäre bereits im März 1996 in gleichem Ausmass arbeitsunfähig gewesen, wie er das im Zeitpunkt seiner Begutachtung gewesen sei. Dies schliesse er daraus, dass die Schädigung des Gehirns, die schlussendlich in die Arbeitsunfähigkeit und Invalidität gemündet habe, einzig und allein auf den Unfall vom 10. Dezember 1968 zurückzuführen sei. Von diesem Moment an hätten die Voraussetzungen für eine Invalidität bestanden, dennoch sei es dem Beschwerdeführer gelungen, seine Arbeitsfähigkeit während über 20 Jahren aufrecht zu erhalten. Zusätzliche Momente in den Jahren 1990/92, einerseits die zusätzliche Belastung durch die "den Arbeitnehmer abschreckenden häufigen Hospitalisationen" und andererseits durch die in diesen zwei Jahren zusätzlich durchgemachten Gesundheitsschädigungen, hätten dann zur Dekompensation geführt. Zur Arbeitsunfähigkeit befragt, gab Prof. F.___ an, der Beschwerdeführer sei schon bald nach dem Abklingen der akuten Folgen des Unfalles in seiner Arbeitsfähigkeit im Ausmass von zirka 50 % behindert gewesen, zweifellos sei er bei Beendigung seiner letzten Arbeitsstelle im Jahre 1992 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Dies hätte durchaus auch schon im März 1996 festgestellt werden können. Hierzu wäre wohl am ehesten der Neurologe oder Psychiater fähig gewesen, jedoch auch ein anderer über sein engstes Fachgebiet hinaus schauender Arzt (Urk. 12/2).

6.      
6.1     Das Gutachten von Prof. F.___ vom 14. Juli 2001 (Urk. 5/20), welches kurz vor Erlass der Verfügung vom 16. Juli 2001 erstellt wurde, wie auch sein ergänzendes Schreiben vom 26. August 2002 (Urk. 12/2) beinhalten weder neue Tatsachen noch stellen sie neue Beweismittel im Sinne von Art. 69 IVG in Verbindung mit Art. 85 Abs. 2 lit. h des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) und Art. 61 lit. i ATSG dar (vgl. zur Definition dieser Begriffe: BGE 110 V 141 Erw. 2, 293 Erw. 2a, 108 V 171 Erw. 1). In seinen Ausführungen werden keine neuen Elemente tatsächlicher Natur aufgeführt. Insbesondere war die anlässlich des Unfalles im Jahre 1968 erlittene Hirnquetschung sämtlichen Beteiligten - entgegen seiner geäusserten Vermutung auch den Gutachtern Dr. D.___ (vgl. Urk. 5/13 S. 6) und Dr. J.___ - bekannt. Die bereits früher verschiedentlich festgestellten Auffälligkeiten psychischer Natur mit Hinweisen auf psychoorganische Störungen hatte die Beschwerdegegnerin durch das psychiatrische Gutachten abgeklärt. Dass der Psychiater Dr. D.___ wie auch der durch die SUVA beauftragte Neuropsychologe Dr. J.___ in ihrer Beurteilung von Prof. F.___ abweichen und dannzumal nur leichtere Störungen in psychiatrischer und neuropsychologischer Hinsicht ohne Auwirkungen auf die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit festgestellt hatten, ist entweder darauf zurückzuführen, dass diese Experten durch ihre Abklärungen zu anderen Beurteilungen und Schlussfolgerungen kamen als Prof. F.___, oder dass sich die psychische und neuropsychologische Situation seither wesentlich verschlechterte. Für letzteres würden jedenfalls die Ausführungen von Dr. E.___ sprechen, der in Kenntnis des Gutachtens von Dr. J.___ von einer massiven Verschlechterung spricht und auf die seit Februar 2001 verordnete Medikation zur Behebung der paranoiden, psychotischen Elemente hinweist. Auch wenn Prof. F.___ zu einer anderen Schlussfolgerung kommt und eine seit Jahren bestehende 50%ige Arbeitsunfähigkeit aus neurologischer Sicht annimmt, so stützt sich seine Beurteilung nicht auf bisher unbewiesene Tatsachen von psychoorganischen Störungen - hierfür würden seinem Gutachten auch entsprechende umfassende Abklärungen fehlen und lautet seine Diagnose auch nur auf "auffallende Persönlichkeit mit Hinweisen auf psychoorganische Störungen -, sondern auf einer anderen Würdigung der beruflichen und sozialen Anamnese. Unterschiedliche gutachterliche Würdigungen bekannter Tatsachen und daraus folgende unterschiedliche Schlussfolgerungen lassen eine frühere Entscheidung jedoch nicht als objektiv mangelhaft erscheinen. Dies gälte selbst dann, wenn im Nachhinein gesagt werden müsste, dass die frühere Würdigung bekannter Tatsachen durch die Gutachter bzw. durch die Beschwerdegegnerin unrichtig gewesen wäre. Es besteht daher kein Grund zur Annahme, die Beschwerdegegnerin wäre verpflichtet gewesen, die rechtskräftigen Verfügungen vom 23. April 1996 (Urk. 5/6) und 16. Juli 2001 (Urk. 5/3) unter dem Titel prozessuale Revision in Wiedererwägung zu ziehen.
6.2 Hinsichtlich der körperlichen Beeinträchtigung ergeben die vorliegenden Arztzeugnisse keinen Anlass, eine seit Jahren bestehende, ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % anzunehmen. Die postoperativen Verläufe der in den Jahren 1990 bis 1992 vorgenommenen Eingriffe werden als unauffällig geschildert (Urk. 7/14-15), und die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit war vorübergehend (vgl. auch Urk. 5/31-32). Die Ärzte des Departements Chirurgie des USZ erachteten den Beschwerdeführer in ihrem Zeugnis vom 13. Dezember 1995 zuhanden der SUVA in einer teils sitzenden, teils stehenden Tätigkeit von mittlerem Schweregrad zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 5/40/37), und auch das zuletzt erstellte somatische Gutachten der Schulthess Klinik vom 28. Februar 2001 - offensichtlich auf dem Befund vor der Aortendissektion beruhend - spricht den Beschwerdeführer aus rein physischer Sicht in einer körperlich nicht übermässigen Tätigkeit, ohne Heben von schweren Lasten, dauerndem Stehen oder vorwiegend schreibender Tätigkeit, grundsätzlich arbeitsfähig (Urk. 5/40/95). Hinsichtlich der gesamthaft zu beurteilenden Arbeitsfähigkeit verwiesen sie sinngemäss auf die empfohlene neurologische/neuropsychologische Abklärung. Unbestritten und aufgrund des Arztberichtes von Dr. E.___ klar ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer seit Erleiden der Aortendissektion anfangs Februar 2001 vollständig arbeitsunfähig ist.
Prof. F.___ vermag in seiner Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer sei unmittelbar nach Abklingen der akuten Unfallfolgen bereits zu 50 % arbeitsunfähig gewesen, nicht zu überzeugen. Seine Begründung, der Beschwerdeführer habe nachher erwerblich nie mehr recht Fuss fassen können, widerspricht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in den folgenden Jahren mehrjährige Arbeitsverhältnisse versah und gemäss den vorliegenden Abgangszeugnissen nicht aus gesundheitlichen oder leistungsmässigen Gründen entlassen worden war (vgl. Urk. 5/40/84). Entgegen der Vermutung Prof. F.___s hatte der Gutachter Dr. D.___ von den im Jahre 1968 erlittenen Unfallfolgen Kenntnis, denn ihm lagen die Krankengeschichte der Chirurgischen Klinik des USZ der Jahre 1968 bis 1972 vor (vgl. Urk. 5/15 S. 1 und 6). Es ist auch nicht einzusehen, weshalb das von Dr. D.___ verfasste, auf mehreren Konsultationen zwischen dem 21. November und 22. Dezember 1995 beruhende Gutachten weniger aufschlussreich sein sollte, als die anlässlich einer einzigen Untersuchung gemachten Feststellungen Prof. F.___s, nur weil sich Dr. D.___ nebst seiner persönlichen Beurteilung auch auf Testverfahren abstützte. Auch Dr. D.___ berücksichtigte den beruflichen und familiären Lebenslauf und setzte sich mit der seit 1992 bestehenden tatsächlichen Arbeitslosigkeit auseinander. Entgegen der Schlussfolgerung von Dr. F.___ betrachtete Dr. D.___ die Schwierigkeit, eine neue Stelle zu finden, vordergründig nicht in einem psychiatrisch rele-vanten Leiden oder feststellbaren psychoorganischen Störungen begründet. Dr. J.___ konnte aufgrund seiner umfassenden neuropsychologischen Untersuchung vom 5. November 1996 bloss leichte kognitive Funktionsstörungen in Form von verbalen Lern- und Gedächtnisschwierigkeiten finden und schloss sich hinsichtlich der Persönlichkeitsauffälligkeiten der Beurteilung durch Dr. D.___ an (Urk. 5/40/61). Dr. E.___ hielt in seinem Bericht vom 11. April 2001 (Urk. 5/12) rückblickend fest, der Beschwerdeführer habe seit 1995 infolge sozialer Inkompetenz keiner Tätigkeit mehr nachgehen können. Die psychische Situation habe sich seit dem neuropsychologischen Gutachten von Dr. J.___ vom 22. November 1996 massiv verschlechtert. Wohl kennt Dr. E.___ den Beschwerdeführer erst seit Februar 2001, dass sich seine Angaben zum früheren Zustandsbild auf die Würdigung früherer Akten stützen musste, gilt in gleichem Masse aber auch für Prof. F.___, der den Beschwerdeführer am 27. Juni 2001 sah.
Zusammenfassend lassen diese medizinischen Akten nicht den Schluss zu, der Beschwerdeführer sei bereits vor Erleiden der Aortendissektion ununterbrochen und in wesentlichem Umfang in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen. Ein früherer Invaliditätseintritt und Rentenbeginn nach dem 16. Juli 2001 (Erlassdatum der letzten rechtskräftigen Abweisungsverfügung durch die Beschwerdegegnerin) ist daher nicht nachgewiesen und lässt sich im Nachhinein durch eine weitere neuropsychologische Abklärung auch nicht mehr erstellen.
Zu prüfen bleibt, ob die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin im Hinblick auf den Rentenentscheid der SUVA stand hält.
6.3
6.3.1   Wie die Rechtsprechung wiederholt betont hat, stimmt der Invaliditätsbegriff in der Invalidenversicherung mit demjenigen in der obligatorischen Unfallversicherung (und in der Militärversicherung) grundsätzlich überein, weshalb die Schätzung der Invalidität, auch wenn sie für jeden Versicherungszweig grundsätzlich selbständig vorzunehmen ist, mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden im Regelfall zum selben Ergebnis zu führen hat (BGE 126 V 291 Erw. 2a mit Hinweisen). Die Rechtsprechung hält hinsichtlich der Invaliditätsbemessung an der koordinierenden Funktion des einheitlichen Invaliditätsbegriffes in den verschiedenen Sozialversicherungszweigen fest (BGE 127 V 135 Erw. 4d). Nach der Rechtsprechung sind Abweichungen zwar nicht zum vornherein ausgeschlossen (BGE 119 V 471 Erw. 2b mit Hinweisen). Nicht als massgeblich zu betrachten ist die Invaliditätsschätzung des einen Sozialversicherungsträgers etwa dann, wenn ihr ein Rechtsfehler oder eine nicht vertretbare Ermessensausübung zu Grunde liegt. Ohne Auswirkungen hat auch der von einem Unfallversicherer angenommene Invaliditätsgrad zu bleiben, wenn dieser bloss auf einem Vergleich beruht (BGE 112 V 175 f. Erw. 2a; ZAK 1987 S. 371).
In dem in BGE 126 V 288 ff. publizierten Urteil in Sachen G. vom 26. Juli 2000 (vgl. auch AHI 2001 S. 82 ff.) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht sodann ausgeführt, an der hinsichtlich der Invaliditätsbemessung koordinierenden Funktion des einheitlichen Invaliditätsbegriffes in den verschiedenen Sozialversicherungszweigen sei festzuhalten. Die Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffes entbinde die verschiedenen Sozialversicherungsträger zwar nicht davon, die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbständig durchzuführen. Keinesfalls dürften sie sich ohne weitere eigene Prüfung mit der blossen Übernahme des von einem anderen Versicherer festgestellten Invaliditätsgrades begnügen. Eine derart weitgehende Bindungswirkung wäre nicht zu rechtfertigen. Es gehe indessen auch nicht an, dass die Invalidität in den einzelnen Sozialversicherungszweigen völlig unabhängig von allenfalls schon getroffenen Entscheiden anderer Versicherer festgelegt werde. Zumindest rechtskräftig abgeschlossene Invaliditätsschätzungen dürften nicht einfach unbeachtet bleiben. Vielmehr müssten sie als Indiz für eine zuverlässige Beurteilung gewertet und als solches in den Entscheidungsprozess erst später verfügender Versicherungsträger mit einbezogen werden. Anlass für ein Abweichen von einer bereits rechtskräftigen Invaliditätsschätzung eines anderen Versicherers könnten hingegen, nebst den von der bisherigen Rechtsprechung anerkannten Gründen, äusserst knappe und ungenaue Abklärungen sowie kaum überzeugende oder nicht sachgerechte Schlussfolgerungen bieten (BGE 126 V 293 Erw. 2d; AHI 2001 S. 86 f. Erw. 2d; SVR 2001, IV Nr. 22 S. 68 f. Erw. 2d; vgl. auch ZBJV Band 136, 2000 S. 678 ff.).
6.3.2 Hinsichtlich des Invaliditätsgrades lehnte sich die Beschwerdegegnerin an die Verfügung der SUVA vom 14. Februar 2002 an. Abweichend regelte sie indessen den Rentenbeginn beziehungsweise den Zeitpunkt des Eintrittes der Invalidität. Wohl stimmen hinsichtlich des für den Rentenbeginn massgeblichen Eintritts der Invalidität die gesetzlichen Regelungen des UVG und des IVG nicht überein. Die vorliegende mehrjährige Abweichung liegt aber nicht darin begründet.
         Die SUVA hatte mit Einspracheentscheid vom 7. Juli 1997 noch einen Rentenanspruch verneint (Urk. 5/40/74). Im Zeitpunkt der Rentenverfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. Juli 2001, womit ein Rentenanspruch zur Zeit abgewiesen worden war, existierte demnach kein abweichender Entscheid der Unfallversicherung. Erst am 14. Februar 2002 revidierte die SUVA den genannten Einspracheentscheid und sprach dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Januar 1995 eine Invalidenrente zu. Diese Wiedererwägungsverfügung der Unfallversicherung stellt indes weder einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 41 IVG dar (Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 257) noch kann sie die IV-Stelle ihrerseits zu einer Wiedererwägung verpflichten. Aus den bereits genannten Gründen vermag das Gutachten Dr. F.___s bezüglich seinen Angaben zur Arbeitsunfähigkeit in zeitlicher Hinsicht ausserdem nicht zu überzeugen, weshalb auch für das Gericht keine bindende Wirkung an den Wiederwägungsentscheid der SUVA hinsichtlich des Eintritts der Invalidität bestehen kann.

7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass seit Erleiden der Aortendissektion im Februar 2001 ununterbrochen eine volle medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist, die in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG im Februar 2002 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung begründete. Eine rechnerische Überprüfung des Invaliditätsgrades, der jedenfalls mehr als 66 2/3 % beträgt, bleibt ohne Wirkung auf den Anspruch und erübrigt sich daher. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass mit der Aortendissektion und der sich daraus ergebenden weitergehenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit unfallfremde Gesundheitsschäden vorliegen, welche die SUVA bei ihrer Invaliditätsbemessung nicht berücksichtigte. Die angefochtene Verfügung vom 7. Mai 2002 erweist sich demnach im Ergebnis als rechtens.
         Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst für Behinderte
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).