IV.2002.00345
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 10. Februar 2005
in Sachen
Erben der P.___, gestorben am .......
nämlich:
1. Q.___
2. R.___
Beschwerdeführende
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. P.___, geboren 1944 und verstorben 2002, gelernte Verkäuferin, arbeitete ab 1963 als Papeteristin im Geschäft ihres Ehemannes. Im Mai 1998 erlitt sie einen Herzinfarkt, welcher eine Operation notwendig machte. Am 12. Juli 1999 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte die Ausrichtung einer Rente (Urk. 4/24). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erkundigte sich in der Folge beim Hausarzt, Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, nach dem Gesundheitszustand von P.___ (vgl. Berichte vom 9. August 1999, Urk. 4/13, und vom 27. Oktober 2000, Urk. 4/10, unter Beilage verschiedener Berichte des T.____, Urk. 4/13/5, 4/13/6, 4/13/7, 4/12 und 4/11, des Spitals B.___, Urk. 4/13/2, 4/13/3 und 4/13/4 sowie des Berichts der C.___ vom 25. Februar 1999, Urk. 4/13/8), zog einen Auszug aus dem Individuellen Konto (Urk. 4/23) sowie die Gewinn-Verlust Rechnungen der Papeterie F.___ von 1997 bis 1999 und die Steuererklärung 1999 (Urk. 4/22) bei und liess am 10. Oktober 2000 eine Abklärung im Haushalt durchführen (Urk. 4/17). Nach durchlaufenem Vorbescheidverfahren (Urk. 4/7-8 und Urk. 4/16) teilte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Februar 2001 (Urk. 2 = Urk. 4/5) P.___ mit, dass sie ab Mai 1999 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 42 % Anspruch auf eine Viertels-Rente habe.
2.
2.1 Dagegen liess P.___ mit Schreiben vom 18. Februar 2001 und 16. März 2002 (Urk. 1/1-2) bei der IV-Stelle sinngemäss Beschwerde erheben, welche mit gleichzeitiger Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2002 (Urk. 3, unter Beilage der Urk. 4/1-24) und dem Antrag auf Abweisung ans hiesige Gericht überwiesen wurde.
Nachdem P.___, nunmehr vertreten durch den S.___, in ihrer Replik vom 11. Dezember 2002 (Urk. 12) beantragen liess, ihr sei statt einer Viertels-Rente eine ganze Rente zuzusprechen, und die IV-Stelle auf eine Duplik verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 7. Januar 2003 (Urk. 18) als geschlossen erklärt.
2.2 Mit Verfügung vom 5. Februar 2003 (Urk. 19) stellte das Gericht P.___ Ergänzungsfragen. In der Folge teilte der S.___ mit, P.___ sei am ..... verstorben (Urk. 21 und 22). Danach wurde das Verfahren sistiert bis zum Entscheid über die Erbschaft (Urk. 24). Nach Durchführung der entsprechenden Abklärungen (Urk. 26-32) erkundigte sich das Gericht bei den ermittelten Erben Q.___ und R.___, ob sie den Prozess weiterführen wollen (Urk. 32), und forderte die Erben nach deren Eintritt in das Verfahren (vgl. Urk. 35) auf, die vormals gestellten Ergänzungsfragen zu beantworten (Urk. 37). Gleichzeitig wurde der IV-Stelle aufgegeben darzulegen, aus welchen Überlegungen und Gesichtspunkten sie P.___ mit Verfügung vom 25. Juli 2003 (Urk. 36) ab Dezember 2002 eine ganze Rente zugesprochen habe. Keine der Parteien hat eine Stellungnahme oder ergänzende Unterlagen eingereicht.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführenden, die im vorliegenden Verfahren als einzige Erben der Versicherten gemeinsam auftreten, ist ohne weiteres gegeben.
2. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
3.
3.1 Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
3.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht laut Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
Bei den nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG ist - im Gegensatz zur Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen - ein Betätigungsvergleich vorzunehmen und für die Bemessung der Invalidität darauf abzustellen, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]; spezifische Methode; BGE 104 V 136 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt und allenfalls im Betrieb des Ehepartners oder der Ehepartnerin sowie die Erziehung der Kinder (Art. 27 Abs. 2 IVV).
Nach Art. 27bis Abs. 1 IVV (in der seit 1. Januar 2001 gültigen Fassung) wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 28 Abs. 2 IVG festgelegt. Waren sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 27 IVV festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Demnach ist einerseits die Invalidität im Aufgabenbereich gemäss Art. 5 Abs. 1 IVG nach dem Betätigungsvergleich (Art. 27 IVV) und anderseits die Invalidität im erwerblichen Bereich nach dem Einkommensvergleich (Art. 28 IVG) zu ermitteln und danach die Gesamtinvalidität nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten beiden Bereichen zu berechnen.
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV entspricht der Anteil der Erwerbstätigkeit dem zeitlichen Umfang der von der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübten Beschäftigung im Verhältnis zu der im betreffenden Beruf üblichen (Normal-)Arbeitszeit. Wird der so erhaltene Wert mit ‘a’ bezeichnet, so ergibt sich der Anteil des Aufgabenbereichs nach Art. 5 Abs. 1 IVG aus der Differenz 1-a (BGE 125 V 149 Erw. 2b; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Die Gesamtinvalidität entspricht der Summe der mit den jeweiligen Anteilen gewichteten (erwerbs- und nichterwerbsbezogenen) Invaliditätsgrade. Im Weitern sind bei der Bemessung der Invalidität im erwerblichen Bereich die Vergleichsgrössen Validen- und Invalideneinkommen im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden (voraussichtlich dauernd) ausgeübten Teilerwerbstätigkeit zu bestimmen (BGE 125 V 150 Erw. 2b mit Hinweisen).
4. Streitig und zu prüfen ist, ob P.___ bereits ab Mai 1999 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zustand.
Unbestritten und aufgrund der Arztberichte ausgewiesen ist dabei, dass P.____ zum Zeitpunkt der Abklärungen durch die Beschwerdegegnerin wegen einer schweren, diffusen koronaren 3-Gefässerkrankung in ihrer Erwerbsfähigkeit zu 100 % eingeschränkt war (vgl. Urk. 4/10 und 4/17). Gerügt werden hingegen sowohl die Aufteilung Erwerb-/Haushaltstätigkeit wie die festgestellte Einschränkung im Haushalt.
5.
5.1 Gemäss den Ausführungen im Bericht der Abklärungsstelle der Invalidenversicherung vom 17. Oktober 2000 über die beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit im Haushalt (Urk. 4/17) gab P.___ anlässlich der Abklärungen vor Ort an, ohne Gesundheitsschaden würde sie weiterhin ihrer Hauswarttätigkeit nachgehen und im Rahmen von ca. 12 Stunden pro Woche in der Papeterie des Ehemannes arbeiten Urk. 4/17 Ziff. 2.5). Die Beschwerdegegnerin ging in der Folge von einer Aufteilung Haushalt/Erwerb von 69 % zu 31 % aus (vgl. Urk. 4/6).
5.2 Grundsätzlich gilt, dass die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47). So erscheinen denn auch die von P.___ gemachten Ausführungen über ihre hypothetische Erwerbstätigkeit ohne Gesundheitsschaden als glaubhaft und die nachträglich vorgebrachten Einwendungen (Urk. 12) als wenig nachvollziehbar. Die vom Gericht gestellten Fragen zu dem Umfang der ausserhäuslichen Tätigkeiten (vgl. Urk. 37) wurden nicht beantwortet. Ebenso wurde es unterlassen, allfällige Arbeitsverträge und/oder Lohnabrechnungen einzureichen. Unter Würdigung der vorhandenen Akten ist die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Aufteilung demnach nicht zu beanstanden, zumal wenn berücksichtigt wird, dass P.___ gemäss dem IK-Auszug vom August 1999 (Urk. 4/23) seit 1993 kein Einkommen mehr erzielt hatte und der Arbeitsvertrag für die Hauswartungen auf den Ehemann lief (vgl. Urk. 12 S. 4).
6.
6.1 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrem Abklärungsbericht von einer Einschränkung im Haushalt von 15 % aus (Urk. 4/17). Sie berücksichtigte dabei die Behinderung in den verschiedenen Aufgabenbereichen und setzte sich detailliert damit auseinander, was P.___ noch selber erledigen konnte und bei welchen Tätigkeiten sie der Hilfe Dritter bedurfte. Zudem werden im Bericht die tatsächlichen Verhältnisse und die gesundheitliche Situation dargelegt. Da der Bericht im Weiteren durch eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen hatte, erstellt wurde, ist er grundsätzlich nicht zu beanstanden. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Hausarzt von P.___, Dr. A.___, sie in seinem Bericht vom 27. Oktober 2000 (Urk. 4/10) im Haushalt nur noch als zu 25-30 % arbeitsfähig erachtete. Der Arzt begründet diese Einschätzung im Wesentlichen damit, dass P.___ lediglich noch Kleinigkeiten ausführen könne, wobei sie deutlich länger brauche als früher, und für die schwereren Arbeiten die Hilfe des Ehemannes und Sohnes benötige. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass P.___ infolge der Aufgabe der ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit mehr Zeit für die Erledigung der verbliebenen Aufgaben zur Verfügung stand. Genauso wie von einem in seinem angestammten Beruf nicht mehr einsatzfähigen Erwerbstätigen verlangt werden kann, einer andern, trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung noch möglichen Arbeit nachzugehen, um damit den Erwerbsausfall gering zu halten, war es auch ihr zumutbar, das Arbeitspensum, das sie in der bisher für den Haushalt aufgewendeten Zeit nicht mehr zu bewältigen vermochte, auf die früher für die ausserhäusliche Tätigkeit benötigte Zeit zu verlagern (Urteil des EVG in Sachen H. vom 22. Februar 2002, I 511/00, Erw. 3d). Im Weiteren obliegt es der versicherten Person aufgrund ihrer Schadenminderungspflicht, alles Zumutbare zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit beizutragen (z.B. durch zweckmässige Arbeitsweise, Anschaffung geeigneter Haushaltseinrichtungen und -maschinen). Können gewisse Haushaltsarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigt werden, so hat die versicherte Person in erster Linie ihre Arbeit einzuteilen (Urteil des EVG in Sachen V. vom 22. Mai 2001, I 62/01, Erw. 3b/aa) und die Hilfe der anderen Familienmitglieder in Anspruch zu nehmen. Diese Grundsätze hat Dr. A.___ bei seiner Einschätzung der noch verbliebenen Arbeitsfähigkeit im Haushalt offensichtlich nicht berücksichtigt. Der Abklärungsbericht ist im Ganzen somit nicht zu beanstanden, wobei erwähnt werden muss, dass das Gericht nur dann in das Ermessen der Verwaltung eingreift, wenn eine klare Fehleinschätzung vorliegt. Anhaltspunkte für eine solche bestehen jedoch vorliegend nicht.
6.2 Nicht von Bedeutung ist schliesslich, dass die Beschwerdegegnerin zwischenzeitlich P.___ mit Verfügung vom 25. Juli 2003 (Urk. 36) ab 1. Dezember 2002 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen hat, da für das vorliegende Verfahren nur die Umstände zu berücksichtigen sind, wie sie bis und bei Erlass der Verfügung vom 9. Februar 2001 (Urk. 2) vorgelegen haben.
7. Gestützt auf diese Erwägungen erweist sich die Beschwerde in jeder Hinsicht als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Q.____
- R.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).