IV.2002.00347
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Jäggi
Urteil vom 6. Februar 2003
in Sachen
R.___
Beschwerdeführer
vertreten durch das Sozialdepartement der Stadt Zürich, Zentrale Ressourcendienste
Rechtsdienst, A.___
Badenerstrasse 65, Postfach 1082, 8039 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. R.___, geboren 1956, hatte sich am 15. August 1996 nach einer stationären Behandlung im Psychiatrie-Zentrum Hard, Embrach, wegen einer Depression zum ersten Mal bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, für berufliche Massnahmen angemeldet (Urk. 11/30). Mit Verfügung vom 6. Dezember 1996 hatte diese sein Begehren abgewiesen. Der Rentenanspruch wurde zu diesem Zeitpunkt nicht geprüft (Urk. 11/7).
In der Folge war R.___ nach verschiedenen Tätigkeiten und Abschnitten ohne Arbeitsstelle vom 1. Februar bis 22. April 2001 bei den Verkehrsbetrieben ___ als Reiniger angestellt (Urk. 11/18). Aus gesundheitlichen Gründen (Hüftschmerzen; vgl. Urk. 11/9 Blatt 4) arbeitete er jedoch ab 22. Februar 2001 nicht mehr (Urk. 11/18 Blatt 3), was dann auch zur Kündigung noch während der Probezeit führte. Am 10. Oktober 2001 wurde er in der Orthopädischen Universitätsklinik Balgrist, Zürich, an der linken Hüfte operiert (Urk. 11/9), worauf er sich am 10. Dezember 2001 erneut zum Bezug von IV-Leistungen (Berufsberatung) anmeldete (Urk. 11/21). Die IV-Stelle holte sodann die Berichte der Klinik Balgrist (Urk. 11/9), der letzten beiden Arbeitgeber (Urk. 11/18-19) und der zuständigen Arbeitslosenkasse (Urk. 11/16) sowie den Zusammenzug der individuellen Konten des Versicherten (Urk. 11/20) ein. Ebenso liess sie die berufliche Situation des Versicherten durch die interne Berufsberatung abklären (Urk. 11/14). Nach dem Vorbescheid vom 8. Mai 2002 (Urk. 11/3) stellte sie mit Verfügung vom 21. Juni 2002 (Urk. 2 = Urk. 11/2) fest, dass weder ein Anspruch auf berufliche Massnahmen noch ein Rentenanspruch gegeben seien und wies das Leistungsbegehren ab.
2. Dagegen erhob R.___ mit Eingabe vom 5. Juli 2002 Beschwerde mit der Begründung, dieser Entscheid sei ohne Rücksprache mit seinem Arzt an der Klinik Balgrist getroffen worden (Urk. 1). Nach Ansetzung einer Nachfrist durch das Gericht (Urk. 3) wurde er durch das Sozialdepartement der Stadt Zürich, lic. iur. A.___, vertreten und beantragte mit Schreiben vom 25. Juli 2002, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, es seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen, es seien die beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten genauer abzuklären, eventualiter sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 5 S. 2).
Die IV-Stelle schloss mit Vernehmlassung vom 11. September 2002 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10).
Mit Replik vom 6. November 2002 beantragte der Beschwerdeführer, es seien weitere medizinische wie psychiatrische Abklärungen vorzunehmen und es sei ihm eine Rente zuzusprechen (Urk. 16). Die IV-Stelle reichte innert Frist keine Duplik ein, worauf der Schriftenwechsel am 20. Dezember 2002 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 20).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des So-zialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
2.2 Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen.
2.3 Die Bestimmung über den Rentenanspruch und die Bemessung der Invalidität (Art. 28 IVG) ist in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann verwiesen werden.
3.
3.1 Streitig sind die Ansprüche des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen sowie auf eine Invalidenrente. Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung dieser Ansprüche damit, dass der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht in einer behinderungsangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei und die Aufnahme einer solchen Erwerbstätigkeit ohne vorgängige Umschulungsmassnahmen möglich sei. Im Vergleich zum früheren Erwerbseinkommen bestehe keine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse (Urk. 2 S. 1).
Der Beschwerdeführer macht demgegenüber unter Verweis auf ein Telefonat mit Dr. med. B.___ von der Klinik Balgrist geltend (Urk. 5 S. 3 Ziff. 3), er habe an beiden Hüften massive Beschwerden. Diesbezüglich habe Dr. B.___ ihm mit Zeugnis vom 24. Juni 2002 (Urk. 6/5) eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab 1. Juli 2002 bis auf weiteres attestiert. Zusätzlich habe er einen Lungentumor und sei auch in dieser Hinsicht nur eingeschränkt arbeitsfähig. Dieser Lungentumor sei im Januar 2002 operiert worden. Seit Anfang 2002 leide er ausserdem vermehrt an depressiven Verstimmungen (Urk. 16 S. 2 Ziff. 2). Die angefochtene Verfügung entspreche nicht dem damaligen Sachverhalt. Die Beschwerdegegnerin habe den Grundsatz der Offizialmaxime verletzt, indem sie bezüglich des Lungentumors wie der depressiven Verstimmungen keine Arztberichte und von der Klinik Balgrist keine Präzisierung bezüglich Arbeitsunfähigkeit eingeholt habe (Urk. 16 S. 4 Ziff. 4).
3.2
3.2.1 Dr. med. D.___, Assistenzarzt der Klinik Balgrist, Zürich, vermerkte im Bericht vom 31. Dezember 2001, unter Beilage des Operationsberichts von Dr. med. B.___, Oberarzt, des Hospitalisationsberichts von Dr. med. C.___ und des Sprechstundenberichts von Dr. med. E.___ vom 6. Dezember 2001 (Urk. 11/9 Blatt 3-7), folgende Diagnosen (Urk. 11/9 S. 1):
- Status nach chirurgischer Hüftluxation links mit Remodeling des Kopf-Schenkelhals-Überganges, Nekroseausräumung und Zementfüllung bei Femurkopfnekrose links FICAT III
- Femurkopfnekrose rechts FICAT II
Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. D.___ fest, das Heben und Tragen von Gewichten ab 10 kg sei dem Versicherten nur noch selten bis nie zumutbar und vorgeneigtes Stehen, Knien und Kniebeuge sowie längerdauerndes Stehen nur noch manchmal. Weitere massive Einschränkungen seien beim Gehen über 50 m oder auf unebenem Gelände, beim Treppensteigen und beim Besteigen von Leitern zu berücksichtigen. Auch betreffend Gleichgewicht und bei Arbeiten in Nässe oder Kälte sei der Versicherte eingeschränkt. Ohne Angabe, ab welchem Zeitpunkt dies gelte, wurde am Schluss angekreuzt, der Versicherte sei in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ganztags arbeitsfähig. In der bisherigen Tätigkeit sei keine Tätigkeit mehr zumutbar (Urk. 11/9 Blatt 2).
3.2.2 Von einer früheren Abklärung nach einem Suizidversuch des Beschwerdeführers liegt bei den Akten der Bericht von Dr. med. F.___, Oberarzt, Stadtspital Waid, Zürich, vom 29. August 1996, in welchem eine Alkohol- und Tablettenintoxikation in appellativ-suizidaler Absicht bei psychosozialer Dekompensation und eine depressive Verstimmung diagnostiert wurden (Urk. 11/11 S. 2). Hinsichtlich beruflicher Umstellung wurde vermerkt, dass nach sozialer Reintegration und Stabilisierung eine berufliche Reintegration in einer ähnlichen Situation wie vor dem Ereignis möglich sei (Urk. 11/11 S. 3).
3.2.3 Ebenfalls liegt der Bericht von Dr. med. G.___, Oberarzt, Psychiatrie-Zentrum Hard, Embrach, vom 11. September 1996 (Urk. 11/10) vor. In das Psychiatrie-Zentrum Hard war der Beschwerdeführer nach der Behandlung im Stadtspital Waid, am 22. Mai 1996, verlegt worden. Als Diagnose hielt Dr. G.___ eine längere depressive Episode mit Status nach Suizidversuch im Rahmen einer Anpassungsstörung (F43.21) sowie Alkoholmissbrauch bei anamnestischer Polytoxikomanie (F19.26) und eine schizoide Persönlichkeitsstörung (F60.1) fest (Urk. 11/10 Blatt 3). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit seien keine Einschränkungen wegen somatischer Störungen, jedoch geringe Kontaktfähigkeit und Belastbarkeit zu berücksichtigen. In einer geeigneten Tätigkeit sei, voraussichtlich nach Abschluss der stationären psychiatrischen Behandlung, eine Arbeitsfähigkeit von 100 % möglich (Urk. 11/10 Blatt 4).
3.3
3.3.1 Der einzige aktuelle Arztbericht ist derjenige der Klinik Balgrist und bezieht sich ausschliesslich auf das Hüftleiden. Daraus ergibt sich somit kein umfassendes Bild über die Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit und damit über die Invalidität des Beschwerdeführers. Zu Recht macht dieser geltend, sein Lungentumor, weswegen er im Januar 2002 operiert worden sei, sei der Beschwerdegegnerin vor Erlass der angefochtenen Verfügung bekannt gewesen. Zwar hatte diese den Beschwerdeführer am 17. Dezember 2001 gebeten, alle Ärzte anzugeben, bei welchen er in den letzten drei Jahren in Behandlung gewesen war (Urk. 11/23), worauf er offenbar in Bezug auf den Lungentumor keine ärztliche Behandlung angab. Im Standortgespräch bei der Berufsberatung erwähnte er jedoch den Lungentumor (Urk. 11/14 S. 2). Aufgrund dieser Angabe wäre die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht gehalten gewesen, hinsichtlich dieses Leidens weitere Abklärungen vorzunehmen und allenfalls medizinische Berichte einzuholen.
3.3.2 Aber auch allein die Einschränkungen aufgrund des Hüftleidens lassen sich gestützt auf den Bericht der Klinik Balgrist insbesondere in zeitlicher Hinsicht nicht genau festlegen. So wird auf der ersten Seite angegeben, der Beschwerdeführer sei mindestens bis 20. Januar 2002 in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als "Mitarbeiter" zu 100 % arbeitsunfähig, wobei das Wort "mindestens" doppelt unterstrichen wurde (Urk. 11/9 S. 1). Gemäss den Angaben auf S. 3 desselben Berichts sei die bisherige Berufstätigkeit jedoch überhaupt nicht mehr zumutbar. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit könne ganztags ausgeübt werden, allerdings ist nicht klar, ab welchem Zeitpunkt. Die Angaben in diesem Bericht, welcher rund elf Wochen nach der Hüftoperation erstellt wurde, lassen keine definitive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung, am 21. Juni 2002, zu.
3.3.3 Betreffend die geltend gemachten depressiven Verstimmungen ist festzuhalten, dass tatsächlich zwei oder allenfalls sogar drei Suizidversuche in den Jahren 1992 und 1996 aktenkundig sind (Urk. 11/11 S. 2). Für die Zeit nach der Behandlung im Psychiatrie-Zentrum Hard 1996 ergeben die Akten zwar keine eindeutigen Hinweise auf erneut aufgetretene Depressionen. Allerdings erwähnte der Beschwerdeführer gegenüber der Berufsberaterin der IV-Stelle, dass er ein schweres Jahr gehabt habe. Er habe sich zurückgezogen und sich um nichts mehr gekümmert. Jetzt ginge es ihm wieder besser (Urk. 11/14 S. 2). Ob die Beschwerdegegnerin unter diesen Umständen bereits vor Erlass der Verfügung eine Abklärung des psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hätte veranlassen sollen, kann mit Hinweis auf die nachfolgende Erwägung offen bleiben.
3.3.4 Da mit der Erwähnung eines Lungentumors ernstzunehmende Hinweise auf ein bisher nicht abgeklärtes Leiden bestehen, welches die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zusätzlich einschränken könnte, und da zudem der Bericht der Klinik Balgrist betreffend die Hüftbeschwerden keine genaue Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erlaubt, ist die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die erforderlichen medizinischen Abklärungen veranlasse und hernach erneut über das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers verfüge. Die Beschwerde ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen.
Da ein psychisches Leiden im jetzigen Beschwerdeverfahren ausdrücklich geltend gemacht wird und rückblickend auch Hinweise darauf gegeben sind, dass möglicherweise bereits in dem für die angefochtene Verfügung massgebenden Zeitpunkt ein solches vorgelegen hat, ist von der Beschwerdegegnerin nun auch eine psychiatrische Begutachtung in die Wege zu leiten.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 21. Juni 2002 aufgehoben und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen erneut über den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen und über den Rentenanspruch neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialdepartement der Stadt Zürich, Zentrale Ressourcendienste
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).