IV.2002.00351
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Steck
Urteil vom 19. März 2003
in Sachen
I.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Alfonso Abgottspon
Kelchweg 2, 8048 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 I.___, geboren 1960, arbeitete vom 1. Februar bis 3. November 2000 als selbstständig erwerbender Vertragsfahrer bei der A.___ AG in ___ (Urk. 9/14). Vom 24. Mai bis 30. Juni 2001 (Urk. 9/17) und vom 1. April bis 30. April 2002 (Urk. 3/1) bezog er Krankentaggelder der Generali Versicherungen (Urk. 9/17). Am 6. August 2001 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 9/18 Ziff. 7.8).
1.2 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 9/9/1, Urk. 3/6 = Urk. 9/9/2 = Urk. 9/10/1, Urk. 9/3 = Urk. 9/10/2, Urk. 3/4 = Urk. 9/9/4, Urk. 3/5 = Urk. 9/9/6 = Urk. 9/10/5, Urk. 9/9/7 = Urk. 9/10/6, Urk. 3/3 = Urk. 9/9/8 = Urk. 9/10/7, Urk. 9/9/10 = Urk. 9/10/9, Urk. 3/7 = Urk. 9/11, Urk. 3/8 = Urk. 9/12) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 9/15) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/3-6) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Juni 2002 einen Rentenanspruch mit der Begründung, dass der Versicherte in seiner angestammten Tätigkeit als Bauhandlanger sowohl aus psychischer als auch aus somatischer Sicht zu 70 % und für leidensangepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig sei. Es sei ihm daher zumutbar, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Urk. 2 = Urk. 9/1).
2. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Alfonso Abgottspon, Zürich, Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 6. Juni 2002 sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente auszurichten, eventualiter sei ein umfassendes, interdisziplinäres Gutachten zu veranlassen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2002 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), woraufhin mit Verfügung vom 29. Oktober 2002 der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt wurde (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des So-zialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2 Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
1.3 Die Beschwerdegegnerin hat die anzuwendende gesetzliche Bestimmung über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 IVG) zutreffend wiedergegeben (vgl. Urk. 2), weshalb darauf verwiesen werden kann.
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2. Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentenanspruchs damit, dass die von ihr veranlassten ausführlichen medizinischen Abklärungen ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Bauhandlanger weiterhin sowohl aus psychischer als auch aus somatischer Sicht zu 70 % arbeitsfähig sei. Für angepasste Tätigkeiten, inklusive Postkurier, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Es sei dem Beschwerdeführer somit zumutbar, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Urk. 2 S. 1).
In der Vernehmlassung vom 16. Oktober 2002 ergänzte die Beschwerdegegnerin, die Beurteilungen des Schwyzer Zentrum für Medizin in Betrieb und Arbeit (SYMBA) seien mit denjenigen der Rheumaklinik des Universitätsspitals Zürich übereinstimmend. Eine demonstrative Haltung des Beschwerdeführers habe zudem auch Dr. B.___ anlässlich seiner Untersuchung im September 2001 beobachtet. Im Übrigen erfülle das SYMBA-Gutachten die von der Rechtsprechung an die Beweistauglichkeit von medizinischen Berichten gestellten Anforderungen hinreichend (BGE 125 V 352 ff., mit Hinweisen). Das Gutachten beurteile objektiv die medizinischen Befunde. Die weiteren Rügen bezüglich des SYMBA-Gutachtens, wie jene der Befangenheit, seien unbegründet. Die IV-Stellen seien auf medizinische Gutachterstellen angewiesen und das SYMBA werde nicht mehr und nicht weniger als andere Gutachterstellen beauftragt (vgl. Urk. 8 S. 2 Ziff. 2). Das vom Beschwerdeführer angegebene Valideneinkommen von Fr. 65'000.-- und höher könne nicht zutreffen. Gemäss den individuellen Kontoauszügen habe er in der Zeitspanne von 1992 bis 1994 die höchsten Beträge abgerechnet, nämlich durchschnittlich Fr. 40'000.--. Nach der Lohnentwicklung der Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik (LSE), entspreche dieser Lohn aufgerechnet einem mutmasslichen Valideneinkommen von jährlich Fr. 44'000.--. Als Kurier und bei der Ausübung von anderen ähnlichen dem Leiden angepassten Tätigkeiten, wie Kontroll- und Überwachungsarbeiten verdiene man heute monatlich durchschnittlich zwischen Fr. 3'500.-- und Fr. 4'000.--, entsprechend durchschnittlich unter Berücksichtigung des 13. Monatslohnes Fr. 48'750.--. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 44'000.-- erleide der Beschwerdeführer keine Einkommenseinbusse (vgl. Urk. 8 S. 2 Ziff. 3).
2.2 Der Beschwerdeführer wandte ein, die Beschwerdegegnerin stütze sich in ihrer Verfügung vom 6. Juni 2002 auf das Gutachten des SYMBA (Urk. 1 S. 15 oben). Gegen dieses erhob er verschiedene Einwände (Urk. 1 S. 12-14 und S. 15 f.). Hinsichtlich der Arbeitsbelastbarkeit halte Dr. C.___ fest, dass der Beschwerdeführer höchstens selten, das heisse ungefähr 30 Minuten täglich, bis zu 5 kg bis Lendenhöhe tragen und heben könne. Schon alleine aus dieser rigiden Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit ergebe sich die Unmöglichkeit wieder als Hilfsarbeiter, auch nicht in eingeschränkter Form, zu arbeiten. Dies gelte auch für eine allfällige Postkuriertätigkeit oder Ähnliches, bei welcher mehr als 5 Minuten eine sitzende oder stehende Haltung eingenommen werden müsse (Urk. 1 S. 12). Beim Valideneinkommen sei von Fr. 65'000.-- auszugehen. Er sei 100 % arbeitsunfähig, weshalb bezüglich des Invalideneinkommens von einem Invaliditätsgrad von 100 % auszugehen sei (Urk. 1 S. 17).
3.
3.1
3.1.1 Dr. med. D.___, Röntgeninstitut der Klinik Hirslanden, Zürich, diagnostizierte in seinem zuhanden von Dr. med. C.___, Innere Medizin FMH, speziell Rheumaerkrankungen, Zürich, erstellten Bericht vom 19. Dezember 2000 ein kleines, wenig raumforderndes Residuum eines Bandscheibenluxates auf Höhe L5 ventral links sowie eine deutliche Bandscheibendegeneration L5 bis S1 mit Zeichen der aktiven Osteochondrose auf Höhe L4/L5. Die fokale Signalanhebung in der degenerierten Bandscheibe L4/L5 könne bei entsprechender Klinik und Laborbefunden einer beginnenden, leichten Diskitis entsprechen (Urk. 9/9/10).
3.1.2 Auf Zuweisung von Dr. C.___ untersuchten Dr. B.___, Oberarzt, und Dr. E.___, Assistenzärztin, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, Universitätsspital Zürich, den Beschwerdeführer. Sie stellten in ihrem Bericht vom 24. April 2001 folgende Diagnose (Urk. 9/9/8 S. 1):
"Lumboradikuläres Reizsyndrom L5 links
- sensibles Ausfallsyndrom Th12-S4 links mit Aussparung von S2
- motorisches Ausfallsyndrom L2-S1 links
- medio-laterale Diskushernie L4/5 links (CT 1999)
- leichte beginnende erosive Osteochondrose L4/5 links (MRI 2000)
- Sakralblock mit 80 mg Kenacort Januar 2001".
Zusammenfassend hielten sie fest, die Schmerzen seien im Rahmen eines lumboradikulären Reizsyndromes zu beurteilen. Die angegebenen, sensiblen Ausfälle Th12-S4 mit Aussparung von S2 und die motorische Schwäche hielten sich nicht an anatomische Grenzen. Da bei der Kraftprüfung auch eine schlechte Innervation vorliege, sei von einer ausgeweiteten Symptomatik auszugehen. Die Diskushernie L4/5 und die erosive Osteochondrose L4/5 könnten diese Symptome nicht vollständig erklären (Urk. 9/9/8 S. 2).
Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hielten sie fest, dass dieser bis zur stationären Abklärung und Therapie 100 % arbeitsunfähig sei. Nach der stationären Therapie könne mit einer vollen Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten gerechnet werden (Urk. 9/9/8 S. 2).
Nach der daraufhin durchgeführten stationären Behandlung vom 7. Mai bis 23. Mai 2001, stellten Prof. Dr. F.___, Klinikdirektor, und Dr. E.___, in ihrem Bericht vom 25. Mai 2001 im Wesentlichen dieselben Diagnosen (vgl. Urk. 9/9/4 S. 1) und hielten fest, vom 3. April 2001 bis 23. Juni 2001 sei der Beschwerdeführer 100 % arbeitsunfähig, ab 24. Juni 2001 sollte mit einer langsam sich steigernden Arbeitsfähigkeit für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit gerechnet werden können (Urk. 9/9/4 S. 2).
3.1.3 PD Dr. med. B.___, Neurochirurgie FMH, Klinik im Park, Zürich, welcher den Beschwerdeführer ebenfalls auf Zuweisung von Dr. C.___ hin untersuchte, stellte in seinem Bericht vom 11. September 2001 im Wesentlichen dieselben Diagnosen wie die Ärzte des Universitätsspitals Zürich und ergänzte, dass beim Beschwerdeführer eine Somatisierungsstörung vorliege (Urk. 9/9/6 S. 1). Er hielt fest, dass das klinische Bild von einer Somatisierungsstörung mit pathologischem Schmerzverhalten dominiert werde, so dass neurologische Feinheiten wie beispielsweise eine radikuläre Irritation oder diskrete Ausfallsymptomatik nicht auszuschliessen seien, im klinischen Kontext aber irrelevant sein müssten. Entsprechend gebe es auch keine chirurgische Therapie für dieses Problem. Er habe dem Beschwerdeführer erklärt, dass es sich um banale Arthrosen im Rücken handle (vgl. Urk. 9/9/6 S. 2 unten).
3.1.4 Dr. C.___ stellte in seinem zuhanden der Beschwerdegegnerin erstellten Bericht vom 20. September und 24. September 2001 im Wesentlichen dieselben Diagnosen wie die Ärzte der Rheumaklinik des Universitätsspitals und ergänzte wie Dr. B.___, dass eine Somatisierungsstörung bestehend seit November 2000 vorliege (Urk. 9/9/2 lit. A).
Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hielt er fest, dass dieser als Hilfsarbeiter seit dem 2. November 2000 bis auf weiteres 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 9/9/2 lit. B). Dem Beschwerdeführer sei eine körperlich leichte Tätigkeit sowie seien Gehen und Stehen für kurze Zeit zumutbar (Urk. 9/9/3 S. 1). Zur Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit in der bisherigen Berufstätigkeit und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit machte er keine Angaben und vermerkte vielmehr sinngemäss, es sei fraglich, ob dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit noch zumutbar sei (Urk. 9/9/3 S. 2).
3.1.5 Das SYMBA-Gutachten wurde am 1. Februar 2002 erstellt und von Dr. med. G.___, Arbeitsmedizin, FMH Allgemeine Medizin, Dr. med. H.___, Psychiatrie, und Dr. med. J.___, FMH Radiologie, unterzeichnet (Urk. 9/11 S. 8). Die Untersuchung in der Begutachtungsstelle im Schwyzer Zentrum für Medizin in Betrieb und Arbeit in Einsiedeln war am 21. November 2001 und am 22. Januar 2001 (richtig: 2002) durchgeführt worden (Urk. 9/11 S. 1). Einleitend fassten diese Gutachter verschiedene Vorakten zusammen (Urk. 9/11 S. 1 f. Ziff. 1) und gaben anschliessend die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers wieder (Urk. 9/11 S. 2-4 Ziff. 2). Unter dem Titel "Eigene Untersuchungen" beschrieben sie die allgemeinen klinischen Befunde anlässlich der Erstuntersuchung, die radiologischen Befunde und deren Beurteilung, weitere klinische Befunde anlässlich der Erstuntersuchung sowie die spezialärztlichen psychiatrischen Untersuchungsbefunde (Urk. 9/11 S. 4-6 Ziff. 3.1-4).
Sodann stellten die Gutachter folgende Diagnosen (Urk. 9/11 S. 6 Ziff. 4.1-4.2):
"Strukturelle Diagnosen:
- Achsenskelett (Lendenwirbelsäule) mit Diskusprotrusion und daselbst Impression der Nervenwurzel L5 links, mit im übrigen noch altersentsprechenden degenerativen Veränderungen (2000)
Klinische und funktionelle Diagnosen:
- Chronischer und chronifizierter (ausgebreiteter) Rückenschmerz im Sinne der somatoformen Schmerzstörung
- Dysthymie
- Krankheitsphobie im Sinne der hypochondrischen Störung".
In der anschliessenden Zusammenfassung beschrieben die Gutachter zuerst die vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden und führten weiter aus, strukturell handle es sich nach den zur Verfügung gestellten Röntgenbildern ausserhalb der Protrusion um leichte, noch altersentsprechende degenerative Veränderungen, insbesondere auch der kleinen Wirbelgelenke, welche einen Flankenschmerz auslösen könnten. Beim Beschwerdeführer hätten sich die Rückenschmerzen in einer zu den degenerativen Veränderungen nicht proportionalen Weise entwickelt, sowohl in der Intensität wie in der Qualität. Dazu passe auch das absolute Nicht-Ansprechen auf jeglichen Therapieversuch. Entsprechend sei die Krankheitsvorstellung übertrieben bis absurd. Der klinische Untersuch sei gekennzeichnet gewesen vom Versuch, mit inkonsistenten Schmerzreaktionen (pseudo-)pathologische Befunde hervorzurufen. Es lägen Hinweise auf nicht durch lokale Schmerzrezeptoren vermittelte Beschwerden vor, weshalb mit grosser Wahrscheinlichkeit eine somatoforme Schmerzstörung vorliege. Der Beschwerdeführer weise ein leicht depressives Syndrom und eine verzerrte Sicht auf die Krankheit auf. Die somatoforme Schmerzstörung als interdisziplinäre Diagnose könne aus psychiatrischer Sicht unter Berücksichtigung der obgenannten Performanz gestützt werden. Auf der Persönlichkeitsachse seien passive und ängstliche Persönlichkeitsmerkmale ohne Krankheitswert erkennbar (Urk. 9/11 S. 7 Ziff. 5 Mitte).
Die absolut dysfunktionale katastrophisierende Beschwerdekonnotation korrespondiere schlecht mit den zu erkennenden Intelligenzressourcen. Deshalb handle es sich nicht um Simulation, sondern um eine unbewusste Inkonsistenz zwischen Erleben und Verhalten. Als Untersucher fühle man sich deshalb weniger hinters Licht geführt als vielmehr peinlich berührt. Neben dem regressiven Bewältigungsverhalten des Beschwerdeführers spiele die Reaktion der Abklärungs- und Behandlungs-Entourage eine entscheidende Rolle beim vorliegenden Crescendo. Mit der ersten Krankschreibung und Schonung sei leider schon die entscheidende Zäsur und die Initialzündung zur eskalativen Krankheitsentwicklung gesetzt worden. Dabei sei ein "Zwangsprozess" entstanden, wo die Beschwerdemanifestation immer eindringlicher werde, damit sich der Arzt nicht daran gewöhne und möglicherweise nicht mehr mit Abklärung, Schmerzspritze, Verordnung von Schonung oder mit Krankschreibung reagiere. Diese sonst weiter drehende Spirale der Eskalation sollte erklärend und klärend unterbrochen werden mit Konfrontation, Gesundschreibung und Belastung (Urk. 9/11 S. 7 Ziff. 5 unten).
Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers führten diese Gutachter aus, dass sich durch die dokumentierten degenerativen Veränderungen eine minimal erhöhte Beanspruchung in mehr als mittelschwerer beruflicher Tätigkeit ergebe. Wechselbelastung, wie sie in der Paketauslieferung und in der Innenreinigung zum Tragen komme, sei als günstig zu betrachten. Diese Beurteilung decke sich mit den im Schreiben der Rheumatologie des Universitätsspitals Zürich vom 24. April 2001 gemachten Überlegungen nur teilweise. Dort werde lediglich für leichte Tätigkeiten ohne Spezifizierung derselben komplette Arbeitsfähigkeit attestiert - was jedoch ohne Folge auf die effektive Beschäftigung geblieben sei - unter Postulieren eines radikulären Ausfallmusters bei Diskushernie, was weder mit den Röntgenbefunden noch mit der neurochirurgischen oder der Beurteilung durch die Gutachter korreliere. Die so beurteilte Einschränkung der Belastung sei deshalb nicht durch klare und eindeutige strukturelle oder funktionelle Befunde oder neurologische Messresultate belegt (Urk. 9/11 S. 8 Ziff. 5).
Die Restarbeitsfähigkeit in der ursprünglichen Tätigkeit (Bauhandlanger) und unter der aktuellen medizinischen Behandlung (Schmerzmittel in Reserve) sei folgendermassen einzuschätzen (Urk. 9/11 S. 8 Ziff. 5):
"Intensität Zeit Total
Restarbeitsfähigkeit in % 70 100 70
In der umschriebenen angepassten Tätigkeit (inklusive letzte Tätigkeit als Postkurier) sei von der folgenden langfristigen Restarbeitsfähigkeit auszugehen:
Intensität Zeit Total
Restarbeitsfähigkeit in % 100 100 100"
3.2 Gegen das SYMBA-Gutachten hat der Beschwerdeführer - wie bereits erwähnt - eine Reihe von Einwänden erhoben, auf die nachstehend einzugehen ist.
Er wendet ein, die Gutachter hätten sich ausserordentlich tendenziös über ihn geäussert. Von einer auch nur ansatzweisen objektiven Gutachtertätigkeit könne keine Rede sein (Urk. 1 S. 12 f.). Das Gutachten sei von der Grundstimmung eines aggravierenden Exploranden getragen und damit seien die Gutachter negativ vorbefasst (Urk. 1 S. 15). Insbesondere Dr. H.___ habe sich noch krasser über den Beschwerdeführer geäussert, indem er sich beispielsweise zur Aussage versteige, er habe nun doch schon einiges gesehen, aber noch nie in dieser eindrücklichen Performanz, die trotz der gesamthaft recht sympathischen Erscheinung des Untersuchten absolut lächerlich und aufdringlich theatralisch wirke (vgl. Urk. 1 S. 13). Aber auch Dr. G.___ lasse bei seiner Beurteilung jegliche Objektivität vermissen. Dr. H.___ ziehe den unhaltbaren Schluss, dass die erste Krankschreibung und Schonung des Beschwerdeführers das entscheidende Trauma gesetzt habe, was die Initialzündung zur eskalativen Krankheitsentwicklung gewesen sei (Urk. 1 S. 13). Dr. G.___, welcher den Lasègue-Versuch durchgeführt habe, habe dem Beschwerdeführer unterstellt, die Leiden vorzutäuschen (Urk. 1 S. 14).
Den Einwänden kann nicht gefolgt werden. An den fraglichen Stellen finden sich Beschreibungen dessen, was die Gutachter beobachtet und festgestellt haben sowie Darstellungen von fachlich begründeten Zusammenhängen. Aufgabe des Arztes muss es ja gerade sein, die Ergebnisse seiner Eindrücke und Untersuchungen darzulegen. Das Ziel einer durchgeführten klinischen Untersuchung ist, aufgrund der angegebenen Beschwerden festzustellen, ob und wenn ja, welcher medizinische Befund damit einhergeht. Gerade bezogen auf psychiatrische Beurteilungen im Rahmen somatoformer Störungen wird im Übrigen empfohlen, im Gutachten dem Umstand Beachtung zu schenken, wie das Verhalten des Probanden auf den Gutachter gewirkt hat, und entsprechend zu würdigen, wenn - wie vorliegend - das Verhalten als recht eigentlich befremdend empfunden wurde (vgl. Klaus Foerster: Die Kausalitätsbeurteilung bei funktionellen psychischen Störungen, S. 129, in Erwin Murer, Hg.: Psychische Störungen und die Sozialversicherung - Schwerpunkt Unfallversicherung, Bern 2002, S. 117 ff.). Weiter ist festzustellen, dass der Vorwurf der mangelnden Objektivität beziehungsweise Befangenheit vom Beschwerdeführer sehr pauschal gemacht wird. In diesem Sinne ist nicht ersichtlich, weshalb diese Vorwürfe an alle drei Ärzte zutreffen sollten, wurden doch die einzelnen fachärztlichen Untersuchungen, insbesondere auch die psychiatrische, für welche entsprechend auch ein eigenständiger Begleitbericht vorliegt (vgl. Urk. 9/12), unabhängig voneinander vorgenommen.
Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, er werde den Eindruck nicht los, die Gutachter seien von Vorurteilen gegenüber der ethnischen Herkunft des Beschwerdeführers beseelt gewesen (Urk. 1 S. 13 f.). Das Gutachten enthält keinerlei Hinweise, welche auf solche Vorurteile schliessen liessen. Auch ist dieser Vorwurf, welcher wiederum gegen alle Gutachter gerichtet ist, als sehr pauschal gehalten und nicht weiter begründet. Der Einwand des Beschwerdeführers ist daher weder stichhaltig noch auch nur ansatzweise begründet.
Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, das SYMBA gelte als ausgesprochen versicherungsfreundliche Begutachterin, und es stelle sich auch die berechtigte Frage der Befangenheit. Aufgrund des Faktums, dass das SYMBA verschiedentlich Aufträge von der Versicherungswirtschaft erhalte, entstehe eine wirtschaftliche Abhängigkeit, welche den Anschein der Befangenheit erwecke (vgl. Urk. 1 S. 15). Die Frage der Auftragsstruktur kann offen bleiben, da die Tatsache allein, dass Ärzte versicherungsseitig wiederholt als Gutachter beigezogen werden, nicht auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen lassen (RKUV 2/99 194 Erw. 2a/bb). Der erhobene Einwand erweist sich als unsubstantiiert und nicht stichhaltig.
Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, bei ihrer psychiatrischen Begutachtung werde davon ausgegangen, dass abgesehen von einer leicht depressiven Störung und einer absolut dysfunktionalen katastrophisierenden Beschwerdekonnotation der Beschwerdeführer psychisch gesund sei. In einem Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 19. April 2000 (Urk. 3/9) werde aber unter anderem festgehalten, dass auch Abwegigkeiten in der Persönlichkeit von Krankheitswert seien und zu Leistungen aus der Invaliditätsversicherung berechtigten (Urk. 1 S. 16). Dazu ist zu bemerken, dass es die Aufgabe des psychiatrischen Facharztes ist, die Beurteilung nach den Regeln seines Faches vorzunehmen, so dass ihm kaum vorgeworfen werden kann, wenn er eben dies tut. Ferner ist daran zu erinnern, dass die Tatsache, dass eine Expertise nicht im Sinne der versicherten Person ausgefallen ist, keinen hinreichenden Grund bildet, die Ergebnisse in Frage zu stellen (unveröffentlichter Entscheid des EVG i.S. B. vom 15. Januar 2001, U 288/99, Erw. 4b). Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass auch eine gestellte (psychiatrische) Diagnose für sich allein noch keine Invalidität zu begründen vermöchte; ausschlaggebend ist immer die fachärztlich attestierte Auswirkung auf das Arbeitsvermögen (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c).
3.3 Die Überprüfung der zahlreichen gegen das SYMBA-Gutachten vorgebrachten Einwände (vgl. vorstehend Erw. II./3.2) führt zum Ergebnis, dass diese nicht zu überzeugen vermögen.
Das SYMBA-Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. Es kann deshalb auf die in diesem Gutachten vorgenommene Beurteilung abgestellt werden (vgl. vorstehend Erw. 1.5).
Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen der durch die leichten, noch altersentsprechenden degenerativen Veränderungen verursachten Flankenschmerzen und der Somatisierungsstörung in einer körperlich mehr als mittelschweren Tätigkeit minimal eingeschränkt ist. In seiner angestammten Tätigkeit als Bauhandlanger ist der Beschwerdeführer dementsprechend zu 70 % arbeitsfähig, in einer wechselbelastenden Tätigkeit, wie in der Paketauslieferung oder Innenreinigung, beträgt seine Arbeitsfähigkeit hingegen langfristig 100 % (Urk. 9/11 S. 8 Ziff. 5).
Diese Beurteilung steht mit den derjenigen der Ärzte des Universitätsspitals und derjenigen von Dr. B.___ nicht im Widerspruch. Die gestellten Diagnosen stimmen weitgehend überein. Die Ärzte des Universitätsspitals hielten den Beschwerdeführer bis zur stationären Abklärung und Therapie zu 100 % arbeitsunfähig, nach der stationären Therapie aber, mit einer sich langsam steigernden Arbeitsfähigkeit, für leichte Tätigkeiten, zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 9/9/4 S. 2, Urk. 9/9/8 S. 2). Dr. C.___ hielt in seinem Bericht vom 20. September und 24. September 2001 lediglich fest, der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiter seit dem 2. November 2000 bis auf weiteres 100 % arbeitsunfähig (Urk. 9/9/2 lit. B). Diese Beurteilung ist nicht abschliessend, weshalb ihr kein entscheidendes Gewicht zukommt. Zur Frage der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit in der bisherigen Tätigkeit und in einer behinderungsangepasster Tätigkeit äusserte sich Dr. C.___ gar nicht (Urk. 9/9/3 S. 2). Er verwies vor allem darauf, dass der Beschwerdeführer nur gerade fünf Minuten jeweils Stehen oder Gehen könne. Diese Aussage beruht aber offensichtlich auf den nicht hinterfragten Angaben des Beschwerdeführers, da diese, wie der wohl vom Beschwerdeführer stammende Hinweis, er müsse zu Hause meist liegen, auf derselben Seite im Bericht vermerkt wurde (vgl. Urk. 9/9/3 S. 1).
4.
4.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3). Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Berechnung des Valideneinkommens auf die individuellen Kontoauszüge von 1992 bis 1994, wonach der Beschwerdeführer für diese Jahre durchschnittlich Fr. 40'000.-- abgerechnet habe. Aufgerechnet nach der Lohnentwicklung gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik ergäbe dies aufgerundet ein hypothetisches Valideneinkommen von jährlich Fr. 44'000.-- (Urk. 8 S. 2 Ziff. 3).
4.2 Der Beschwerdeführer hielt seinerseits fest, dass er in der Zeit, in welcher er noch voll arbeitsfähig gewesen sei, als erfahrener Hilfsarbeiter und Hilfskranführer gearbeitet habe und beantragte, es sei ihm dementsprechend ein Valideneinkommen von mindestens Fr. 5'000.-- (x 13), entsprechend Fr. 65'000.-- jährlich anzurechnen. Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich auch mindestens eine bescheidene berufliche Karriere verzeichnet habe, sei ein solches Valideneinkommen ausgewiesen (Urk. 1 S. 17).
4.3 Die Berechnung des Valideneinkommens ist grundsätzlich so konkret wie möglich vorzunehmen, das heisst, es ist in der Regel der Lohn vor Eintritt der Gesundheitsschädigung heranzuziehen (unveröffentlichter Entscheid des EVG in Sachen C. vom 20. November 2001, I 716/00, Erw. 3a). Da das vom Beschwerdeführer angegebene Valideneinkommen aufgrund der Aktenlage nicht ausgewiesen ist, ist auf den individuellen Kontoauszug abzustellen. Da der Beschwerdeführer im Jahr 1994 die höchsten Beiträge zahlte (vgl. Urk. 9/15, kann zu seinen Gunsten entsprechend von einem Valideneinkommen Fr. 46'797.-- ausgegangen werden. Dieses für das Jahr 1994 ermittelte Valideneinkommen ist der seitherigen Nominallohnentwicklung von 1,3 % im Jahr 1995, 1,3 % im Jahr 1996, 0,5 % im Jahr 1997, 0,7 % im Jahr 1998, 0,3 % im Jahr 1999, 1,3 % im Jahr 2000, 2,5 % im Jahr 2001 und 2,2 % im Jahr 2002 (Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2000 S. 31 Tab. T1.93 A-0, Total; Die Volkswirtschaft 10/2002 S. 89 Tab. B10.2 Nominal total) anzupassen, womit für das Jahr 2002 ein Valideneinkommen von Fr. 51'727.-- (Fr. 46'797.-- x 1,013 x 1,013 x 1,005 x 1,007 x 1,003 x 1,013 x 1,025 x 1,022) resultiert.
5.
5.1 Das hypothetische Invalideneinkommen wurde von der Beschwerdegegnerin mit Fr. 48'750.-- beziffert. Dabei ging sie davon aus, dass man als Kurier oder bei der Ausübung von ähnlichen, dem Leiden des Beschwerdeführers angepassten Tätigkeiten, wie Kontroll- und Überwachungsarbeiten, zwischen Fr. 3'500.-- und Fr. 4'000.-- (x 13) im Durchschnitt verdiene (Urk. 8 S. 2 Ziff. 3).
5.2 Der Beschwerdeführer hielt zum Invalideneinkommen fest, dass er 100 % arbeitsunfähig sei, weshalb der Invaliditätsgrad 100 % sein müsse (Urk. 1 S. 17).
5.3 Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (hypothetisches Invalideneinkommen) können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnsätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellen-gruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden respektive seit 1999 von 41,8 Stunden und seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 10/2002 S. 88 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
5.4 Ausgehend von der Feststellung, dass der Beschwerdeführer zwar wegen der durch die leichten, noch altersentsprechenden degenerativen Veränderungen verursachten Flankenschmerzen in einer körperlich mehr als mittelschweren Tätigkeit minimal eingeschränkt, in einer leidensangepassten Tätigkeit aber zu 100 % arbeitsfähig ist (vorstehend Erw. 3.3), kann davon ausgegangen werden, dass ihm ein weites Feld möglicher Tätigkeiten offen steht, so dass auf den mittleren Lohn für Männer in einfachen und repetitiven Tätigkeiten in allen Beschäftigungsbereichen abgestellt werden kann. Dieser betrug im Jahr 2002 Fr. 4'437.-- (LSE 2002 S. 31 Tab. TA1, Niveau 4). Dies ergibt umgerechnet auf die durchschnittliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 10/2002 S. 88 Tab. B9.2 lit. A-0 Total) im Jahr 2002 Fr. 55'506.-- (12 x Fr. 4'437.-- : 40 x 41,7).
Für einen unter Umständen zulässigen Abzug vom statistisch ermittelten möglichen Einkommen (vgl. BGE 126 V 75) besteht vorliegend angesichts der vollen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit kein Anlass. Als hypothetisches Invalideneinkommen im Jahr 2002 ist somit der Betrag von Fr. 55'506.-- einzusetzen.
5.5 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 51'727.-- im Jahr 2002 (vorstehend Erw. 4.3) mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 55'506.-- (vorstehend Erw. 5.4) ergibt, dass das Invalideneinkommen das Valideneinkommen übersteigt, weshalb keine Einkommenseinbusse und somit auch kein Invaliditätsgrad gegeben ist.
Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als zutreffend, und die Beschwerde ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Alfonso Abgottspon
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).