IV.2002.00355
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Meier-Wiesner
Urteil vom 30. April 2003
in Sachen
B.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer und Steuerpraxis
Weinbergstrasse 147, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1945 geborene B.___, war als Bauarbeiter im Strassen- und Tiefbau tätig. Seit dem 14. Januar 2000 gilt er wegen Beschwerden an der linken Hand, dem linken Knie sowie im Rücken als arbeitsunfähig. Am 2. November 2000 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit und Invalidenrente; Urk. 8/30). Daraufhin zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Versicherten (Urk. 8/24) und Auskünfte der ehemaligen Arbeitgeberin (Urk. 8/23) bei. Sodann holte sie einen Bericht von Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin, ein (Bericht vom 8. Dezember 2000; Urk. 8/9a-b). Nachdem vom Psychiater Dr. med. C.___ kein Bericht hatte erhältlich gemacht werden können (vgl. Urk. 8/22 und 8/19), beauftragte die IV-Stelle Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, mit einer interdisziplinären Abklärung, worauf dieser das internistisch-rheumatologische Gutachten vom 14. August 2001 (Urk. 8/6) verfasste und die psychiatrischen Aspekte durch Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, klären liess (psychiatrisches Gutachten vom 20. August 2001; Urk. 8/5). Gestützt darauf sowie auf den Triagebericht der Berufsberatung vom 14. September 2001 (Urk. 8/14) informierte die IV-Stelle den Versicherten mit Vorbescheid vom 28. September 2001 über die beabsichtigte Zusprechung einer Viertelsrente ab 1. Januar 2001 (Urk. 8/2) und verfügte am 14. Juni 2002 im angekündigten Sinne (Urk. 2).
2. Dagegen liess B.___ am 11. Juli 2002 Beschwerde mit dem Begehren um Zusprechung einer ganzen Invalidenrente erheben (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 11. September 2002 beantragte die Verwaltung die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Nach Eingang der Replikschrift vom 15. Oktober 2002, womit der Beschwerdeführer an seine Anträge festhalten liess (Urk. 11), und nach dem Verzicht der Beschwerdegegnerin auf eine Duplik wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 29. November 2002 geschlossen (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar.
2.
2.1 Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 662/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3. Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 14. Juni 2002 damit, dass gestützt auf die getätigten medizinischen Abklärungen eine Restarbeitsfähigkeit von 60 % im Rahmen einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit bestehe. Daraus ergebe sich ein einen Anspruch auf eine Viertelsrente begründender Invaliditätsgrad von 44 % (Urk. 2 S. 4).
Der Beschwerdeführer lässt dagegen vortragen, seine Hausärztin, Dr. med. A.___, habe mehrmals bestätigt, dass er für schwere körperliche Arbeiten nicht mehr arbeitsfähig sei. Er könne auch keine leichte Arbeit mehr ausführen. Der ihn behandelnde Psychiater, Dr. C.___, habe die Arbeitsunfähigkeit ebenfalls bestätigt. Des Weiteren liess der Beschwerdeführer geltend machen, der das psychiatrische Gutachten vom 20. August 2001 mitunterzeichnende Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sei wegen seiner Ausländerfeindlichkeit bereits aufgefallen. Ausserdem spreche er weder die Muttersprache des Beschwerdeführers, noch sei er mit der Gastarbeitermentalität vertraut. Aus diesen Gründen sei ein Obergutachten einzuholen (Urk. 1 S. 2).
4.
4.1
4.1.1 Dr. D.___ stellte in seinem internistisch-rheumatologischen Gutachten vom 14. August 2001 folgende Diagnosen (Urk. 8/6 S. 10):
- Gichtarthropathie mit/bei
- chronischer Arthritis MCP III links
- leichtem Übergewicht
- anamnestischer Alkoholkonsum
- Knieschmerzen links bei
- anamnestisch beginnender medial betonter Femortibial- und Retropatellararthrose links
- chronische Nackenschmerzen bei
- Kyphose und minimer lumbaler Linksskoliose sowie
- diskreten degenerativen Veränderungen
- Diabetes mellitus
- grenzwertiger Blutdruck
- Spreizfuss linksbetont
Laut Gutachten klagte der Beschwerdeführer über Schmerzen im Bereiche des linken Handgelenkes und des linken Knies, während er die Nackenschmerzen als weniger gravierend bezeichnete. Dazu führte Dr. D.___ aus, der Befund der linken Hand entspreche einer chronischen Gichtarthropathie des MC III. Klinisch finde sich eine geringgradige schmerzhafte Schwellung bei radiologisch fehlenden destruktiven Veränderungen. Die Beschwerden schienen aktuell einen geringen Leidensdruck zu haben, denn sie seien weder Grund für eine analgetische Medikation noch für intraartikuläre Kortisoninjektionen. Die angegebenen Kniebeschwerden entsprächen einer leichten Femorpatellararthrose, die ebenfalls nicht Anlass für weitere therapeutische Massnahmen sei. Zudem fehlten bei symmetrischer Oberschenkelmuskulatur klinische Schonungszeichen, die auf einen relevanten Gelenksschaden hinweisen würden. Andernfalls könnte die Belastbarkeit durch ein entsprechendes muskuläres Training, Analgetika sowie eine chondroprotektive Medikation erhöht werden. Die Nackenbeschwerden seien Ausdruck einer chronischen Fehlhaltung bei ausgeprägtem Rundrücken. Die degenerativen Veränderungen seien wenig ausgeprägt. Die in der Computertomographie der Halswirbelsäule vom 18. April 2000 (Urk. 8/9g) beschriebene foraminale Einengung finde klinisch kein Korrelat, fänden sich doch keine in den Arm ausstrahlenden Schmerzen und keine radikulären Ausfälle. Diese Beschwerden würden vom Beschwerdeführer selber als zweitrangig bezeichnet und seien ebenfalls nicht Anlass für weitergehende Massnahmen. Die übrigen aufgelisteten Diagnosen beschreibe dieser nicht als limitierend (Urk. 8/6 S. 11 f.).
Darüber hinaus stellte Dr. D.___ fest, dass der Beschwerdeführer wenig vital und vorgealtert wirke. Wegen dessen ausgesprochen schlechten Deutschkenntnissen sei eine Konversation äusserst schwierig. Die Fragen würden häufig nicht verstanden und die Antworten seien wenig genau. Die Beschwerden seien trotzdem klar lokalisiert angegeben und nicht übertrieben geschildert worden (Urk. 8/6 S. 9).
Daraus schloss Dr. D.___, dass sich aus rheumatologischer Sicht kein invalidisierendes Gelenk- oder Rückenleiden finde. Auch die internistischen Diagnosen würden die Arbeitsfähigkeit in keiner Weise einschränken. In Anbetracht der länger dauernden Arbeitsunfähigkeit und des biologischen Alters sei dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit im Strassenbau aber kaum mehr zumutbar. Andererseits finde sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für eine angepasste körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit. Dabei kämen wegen der schlechten Deutschkenntnisse und mangelnder Schulbildung wohl nur Hilfsarbeiten in Frage, wie Arbeiten in Haus und Garten, Reinigungsarbeiten oder Tätigkeiten in einem Lager. Eine Arbeit am Fliessband unter Zeitdruck wie auch repetitive Tätigkeiten in ungünstigen Körperpositionen würden den Beschwerdeführer dagegen überfordern (Urk. 8/6 S. 10).
4.1.2 In psychiatrischer Hinsicht stellten die Dres. E.___ und F.___ fest, dass der Beschwerdeführer deutlich vorgealtert wirke (Urk. 8/5 S. 8). Zwar sei er der deutschen Sprache nur sehr rudimentär mächtig, jedoch sei das Führen eines Gespräches nicht durch die Sprachbarriere, sondern durch die engen intellektuellen Grenzen erschwert worden, die nur eine beschränkte und weitgehend oberflächliche Kommunikation erlauben würden. Der Beschwerdeführer erweise sich als bewusstseinsklar und sowohl autopsychisch als auch örtlich und zeitlich gut orientiert. Vigilanz, Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit seien aber doch beeinträchtigt. Wiederholt wirke der Beschwerdeführer etwas abgedriftet, als sei er nicht mehr mit allen Sinnen gegenwärtig. Gesamthaft erschienen sein Lebensbericht und seine Selbstdarstellung wenig differenziert, irgendwie stumpf und leblos. Dabei seien einfachste Fragen immer wieder unbeantwortet geblieben. In affektiver Hinsicht mache der Beschwerdeführer einen vielleicht etwas verhaltenen, distanzierten Eindruck. Er lasse sich aber auf der emotionalen Ebene durchaus "holen" und sei dementsprechend adäquat ansprechbar. Allgemein sei die emotionale Ansprechbarkeit besser als die kognitiv-intellektuelle. Wiederholt wiege der Eindruck vor, der Beschwerdeführer sei in sich zurückgesunken und nehme kaum mehr wahr, was um ihn herum geschehe. Seine Grundhaltung erscheine passiv, uninteressiert, träge und gelegentlich fast etwas abgekoppelt. Doch könnten keine Anhaltspunkte für eigentliche Denkstörungen gewonnen werden. Sowohl in formaler als auch in inhaltlicher Hinsicht erfolgten die Denkabläufe normal (Urk. 8/5 S. 9 f.).
Weiter führten die Gutachter aus, dass zwar die indifferente, fast etwas resigniert wirkende Grundhaltung auf ein depressives Zustandsbild hin deute. Doch weise die von den ehemaligen Vorgesetzten beschriebene unselbständige und initiativarme Haltung des Beschwerdeführers, der während über 17 Jahren offenbar einer straffen und klar strukturierten Führung bedurft habe (vgl. Urk. 8/5 S. 7 f.), eher auf eine habituelle Haltung hin, die sich mit der ernsthafteren Manifestation von Krankheitssymptomen ab Ende 1999 und Beginn 2000 allenfalls rasch verstärkt haben könnte. Durchhaus denkbar sei auch, dass der Beschwerdeführer nur sehr wenig vom Charakter seiner Stoffwechselerkrankung verstanden habe und auch dadurch verunsichert worden sein könnte. Schliesslich ergäben sich Hinweise darauf, dass er nur über eine beschränkte Fähigkeit verfüge, sich spüren zu können. Sein indifferentes, fast etwas stumpfes Wesen deute ja auf ein ungenügendes Körpergefühl hin, was zu einer zusätzlichen Verunsicherung geführt habe dürfte. Dass sich der Beschwerdeführer mit gesundheitlichen Störungen schwer tue und Beeinträchtigungen wohl nur schlecht zu akzeptieren vermöge, werde durch seine Verstimmungen angedeutet. Wie der Auskunft der Tochter zu entnehmen sei (Urk. 8/5 S. 8), neige er zur Reizbarkeit, Missstimmung, Erregtheit und Aggressivität. Eine massgebliche depressive Symptomatik ist damit nach der Meinung der Gutachter ausgeschlossen (Urk. 8/5 S. 10 f.).
Die beiden Psychiater betrachteten die vorzeitig erfolgte Alterung als die aus psychiatrischer Sicht bedeutendste krankheitswertige Störung. Gestützt darauf diagnostizierten sie eine Anpassungsstörung bei Verdacht auf abhängige Persönlichkeitszüge und leichte Intelligenzminderung, bei niedrigem Bildungsgrad und ungenügender kultureller Eingewöhnung (Urk. 8/5 S. 11). Unter Berücksichtigung eines biologisch vorzeitigen Alterungsprozesses und einer gewissen psychischen Erschöpftheit im Rahmen der Anpassungsstörung hielten sie den Beschwerdeführer als seit 22. Mai 2000 (vgl. Urk. 8/9d-e jeweils S. 2) zu 40 % arbeitsunfähig, wobei Intelligenzminderung, mangelhaftes Bildungsniveau und unzureichende kulturelle sowie soziale Eingewöhnung nur einfache Hilfsarbeiten wie Handlangerdienste ohne körperlichen schweren Einsatz, Reinigungs- oder Gartenarbeiten als geeignet erscheinen liessen (Urk. 8/5 S. 12 f.).
4.2 Die beiden vorerwähnten Gutachten beruhen auf den im vorliegenden Fall erforderlichen (internistisch-rheumatologischen und psychiatrischen) Untersuchungen. Sie berücksichtigen die geklagten Beschwerden, setzen sich mit diesen und dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander und leuchten in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein. Zwar wiesen sämtliche Gutachter auf die schlechten Deutschkenntnisse des Versicherten hin. Doch lässt sich den beiden Gutachten entnehmen, dass nicht diese, sondern die mangelhafte Intelligenz, der niedrige Bildungsgrad und die ungenügende kulturelle Eingewöhnung die Abklärung erschwert haben. Sowohl das internistisch-rheumatologische Gutachten von Dr. D.___ vom 14. August 2001 (Urk. 8/6) als auch das psychiatrische Gutachten der Dres. E.___ und F.___ vom 20. August 2001 (Urk. 8/5) erfüllen somit die von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an medizinischen Gutachten (vgl. BGE 122 V 160 Erw. 1c).
Weder Dr. A.___ in ihrem Bericht vom 8. Dezember 2000 (Urk. 8/9a-b) noch die Ärzte des Stadtspitals Triemli Zürich, wo der Beschwerdeführer mehrmals ambulant rheumatologisch untersucht wurde, (Urk. 8/9c-f und 8/9h) gelangten zu wesentlich anderen Ergebnissen.
Soweit der Beschwerdeführer die Begutachtung durch die Dres. E.___ und F.___ beanstandet und deshalb eine neue psychiatrische Exploration verlangt, ist festzuhalten, dass sich in der Expertise vom 20. August 2001 keinerlei Anzeichen finden, welche die Befürchtung einer Voreingenommenheit von Dr. F.___ ihm gegenüber aufkommen lassen könnten. Insbesondere deutet nichts darauf hin, dass dieser Arzt aus ethnischen oder rassistischen Gründen ein diskriminierendes Gutachten hätte ausstellen wollen. Dazu kommt, dass das fragliche Gutachten von der als Gutachterin nicht beanstandete Dr. E.___ mitunterzeichnet wurde. Da vorliegend das Misstrauen in den Gutachter objektiv in keiner Weise gerechtfertigt erscheint, dringt die Rüge der Befangenheit nicht durch. Zur Beurteilung der psychisch bedingten Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit kann daher ohne Weiteres auf das Gutachten der Dres. E.___ und F.___ abgestellt werden. Einer erneuten Begutachtung bedarf es nicht.
4.3 Zusammenfassend darf davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer trotz seiner gesundheitlichen Störungen ab Ende Mai 2000 im Rahmen einer behinderungsangepassten Tätigkeit, das heisst einer körperlich leichten bis knapp mittelschweren Tätigkeit, zu 60 % arbeitsfähig ist.
5. Zu prüfen bleibt, wie sich die noch erhebliche Restarbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
5.1 Die IV-Stelle ging in der angefochtenen Verfügung von einem ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommen (Valideneinkommen) von Fr. 56'290.-- aus. Ferner hielt sie dafür, der Beschwerdeführer vermöchte etwa als Bestücker (Dokumentation über Arbeitsplätze [DAP] Nr. 3509), Kontrolleur (DAP Nr. 5544) oder Lagermitarbeiter (DAP Nr. 1563) mit einem Arbeitspensum von 60 % zumutbarerweise ein Einkommen von durchschnittlich Fr. 31'460.-- zu erzielen, woraus eine Erwerbseinbusse von Fr. 24'830.-- beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von 44 % resultiere (Urk. 2). Gegen diese Berechnung erhob der Beschwerdeführer keine Einwendungen.
Ob die drei von der Beschwerdegegnerin herangezogenen Arbeitsplatzprofile eine zuverlässige und hinreichende Grundlage für die Invaliditätsbemessung darstellen, kann offen bleiben, weil die Invaliditätsbemessung aus einem anderen Grund zu bestätigen ist, wie sich aus dem Folgenden ergibt.
5.2
5.2.1 Lässt sich das Invalideneinkommen nicht konkret ermitteln, weil die versicherte Person die restliche Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit nicht zumutbarerweise voll ausnützt, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne herangezogen werden. Abzustellen ist auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE), wobei jeweils vom Zentralwert (Median) der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) auszugehen ist (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb). Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des Rentenbeginns abzustellen (BGE 128 V 174).
5.2.2 Vorliegend ist das am 14. Januar 2000 unbestrittenermassen begonnene Wartejahr (Art. 29 IVG; vgl. Urk. 9/9a S. 1) im Januar 2001 abgelaufen, weshalb ein allfälliger Anspruch auf eine Invalidenrente erst ab 1. Januar 2001 besteht.
Der statistische Durchschnittslohn (Zentralwert) der mit einfachen und repetitiven Aufgaben (Anforderungsniveau 4) beschäftigten Männer im privaten Sektor hat im Jahre 2000 bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden monatlich Fr. 4'437.-- betragen (inkl. 13. Monatslohn; Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2000, hrsg. vom Bundesamt für Statistik [BFS], Neuchâtel 2002, S. 31, Tabelle TA1). Auf der Basis der im Jahre 2001 betriebsüblichen 41,7 Wochenstunden und unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung von 2,5 % (vgl. Die Volkswirtschaft 2-2003 S. 90 f., Tabellen B 9.2 und B 10.2) ergeben sich monatlich rund Fr. 4'741.20, das heisst jährlich Fr. 56'894.40, beziehungsweise Fr. 34'136.65 bei einem 60%igen Pensum.
Die Frage, ob und in welchem Ausmass der statistische Lohn zu korrigieren ist, hängt von den gesamten persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad; BGE 126 V 75). Der Beschwerdeführer kann nurmehr zu 60 % erwerbstätig sein und nur für körperlich leichte Tätigkeiten eingesetzt werden, so dass er auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit gesundheitlich nicht beeinträchtigten und Vollzeit arbeitenden Bewerbern benachteiligt ist, was sich negativ auf das Lohnniveau auswirkt. Sodann ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit insofern keinen allgemeinen Durchschnittslohn erzielen kann, als der ihm offenstehende Arbeitsmarkt lediglich derjenige für Personen ist, welche in einem Betrieb neu anfangen. Allerdings wiegt dies wegen des niedrigen Anforderungsprofils der in Betracht fallenden Verweisungstätigkeiten nicht allzu schwer, war doch der Beschwerdeführer bereits vor Eintritt des Gesundheitsschadens als Hilfsarbeiter tätig. Gleiches gilt für die Bedeutung der Dienstjahre. Hingegen rechtfertigt das Alter des im massgeblichen Zeitpunkt 55 ½-jährigen Beschwerdeführers keinen Abzug, weil mit zunehmendem Alter die Lohnzuwachskurve zwar flacher verläuft, der Faktor Alter sich aber nicht lohnsenkend auswirkt (vgl. BGE 126 V 79 Erw. 5a/cc mit Hinweis auf AHI 1999 S. 181 Erw. 3b und S. 243 Erw. 4c). In Würdigung dieser Umstände lässt sich zugunsten des Beschwerdeführers höchstens eine Reduktion des statistischen Lohnes um 15 % rechtfertigen, was zu einem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 29'016.15 führt.
5.3 Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (vgl. Entscheid vom 5. Februar 2003 in Sachen G., I 411/02, Erw. 2.1 mit Hinweisen).
Das von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Angaben im Arbeitgeberbericht vom 23. November 2000 (Urk. 8/23) ermittelte Jahreseinkommen von Fr. 56'290.-- ist demzufolge der nominalen Lohnentwicklung im Baugewerbe für das Jahr 2001 anzupassen (2,8 %; vgl. Die Volkswirtschaft 2-2003 S. 91, Tabelle B 10.2 Zeile F), was ein Valideneinkommen von Fr. 57'866.10 ergibt.
5.4 Aus dem Vergleich der beiden Einkommen (Valideneinkommen: Fr. 57'866.10; Invalideneinkommen: Fr. 29'016.15) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 28'849.95 beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von 49,85 %.
6. Damit erweist sich die mit Verfügung vom 14. Juni 2002 ab 1. Januar 2001 - also nach Ablauf des Wartejahrs (Art. 29 IVG; vgl. Urk. 9/9a S. 1) - zugesprochene Viertelsrente im Ergebnis als rechtens.
Bei diesem Invaliditätsgrad stellt sich allerdings die von Amtes wegen zu prüfende Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Härtefallrente habe. Die IV-Stelle erklärte sich gemäss Rentenverfügung (Urk. 2 S. 2) nicht in der Lage, darüber zu befinden, da das Ergänzungsblatt 3 nicht zurückgeschickt worden sei. Offensichtlich hat sie dem Versicherten aber keine Säumnisfolgen im Sinne von Art. 73 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Verbindung mit Art. 71 Abs. 1 IVV angedroht. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen Angaben beim Beschwerdeführer einhole, allenfalls das Säumnisverfahren durchführe und hernach über die Höhe der auf einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % beruhenden Rente endgültig entscheide.
7. Dieser Verfahrensausgang kann nicht als Obsiegen des Beschwerdeführers im Sinne von ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 verstanden werden, hat er sich doch in den Rechtsschriften gar nicht zum Vorhandensein der Voraussetzungen einer Härtefallrente geäussert und keinen dahingehenden Eventualantrag gestellt. Auch hat der Beschwerdeführer es sich selber zuzuschreiben, dass der entsprechende Entscheid nicht gefällt werden konnte, da er die Formulare der IV-Stelle nicht vollständig einreichte. Auch unter dem Gesichtspunkt von § 9 Abs. 2 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen entfällt daher der Anspruch auf eine Prozessentschädigung.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 14. Juni 2002 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie den Anspruch auf eine Härtefallrente prüfe und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).