Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2002.00356
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IV.2002.00356
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Guggisberg
Urteil vom 28. Mai 2003
in Sachen
G.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1954 geborene G.___ ist gelernter Kellner (Urk. 7/91) und war von März 1984 bis April 1994 als Magaziner tätig (Urk. 7/83 S. 2 und 7/89). Im April 1995 beantragte der Versicherte unter Hinweis auf eine dekompensierte äthylische Leberzyrrhose berufliche Massnahmen (Urk. 7/91), dessen Gesuch die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 21. September 1995 abwies (Urk. 7/32). Im März 1996 beantragte er erneut berufliche Massnahmen (Urk. 7/82). In der Folge sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. November 1996 die Umschulung zum PC-Supporter SIZ (Schweizerisches Informatik-Zertifikat) zu (Urk. 7/28), das Zertifikat erlangte dieser jedoch nicht (vgl. Urk. 7/67 und 7/73). Im November 1999 stellte der Versicherte unter Hinweis auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustands ein erneutes Leistungsbegehren (Urk. 7/66). Die IV-Stelle verfügte am 20. April 2000 die Zusprechung einer halben Invalidenrente (Urk. 7/15).
Auf das Revisionsbegehren vom 26. Juni 2000 (Urk. 7/61) trat die IV-Stelle am 3. August 2000 mangels Glaubhaftmachung einer rentenbeeinflussenden Änderung nicht ein (Urk. 7/13). Am 10. November 2000 beantragte Hausarzt Dr. A.___ eine Rentenrevision (Urk. 7/60). Dieses Begehren wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. Juni 2001 ab (Urk. 7/5).
Nach erneutem Revisionsbegehren vom 4. Juli 2001 (Urk. 7/53) zog die IV-Stelle den IK-Auszug bei (Urk. 7/50) und holte die Berichte des Hausarztes Dr. med. A.___ (vom 19. September 2001 [Urk. 7/39] und 6. Mai 2002 [Urk. 7/36]) sowie des Dr. B.___, Oberarzt der Abteilung Gastroenterologie und Hepatologie, Departement für Innere Medizin des Universitätsspitals Zürich (USZ), vom 5. März 2002 (Urk. 7/37) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/3 und 7/49) verfügte die IV-Stelle am 24. Juni 2002 die Abweisung des Revisionsbegehrens (Urk. 2 = 7/1).
2. Dagegen erhob G.___ am 10. Juli 2002 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Zusprechung einer ganzen Rente respektive die Rückweisung zur Neubeurteilung der Sache (Urk. 1). Die Verwaltung schloss am 6. September 2002 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Der Schriftenwechsel wurde am 16. September 2002 geschlossen (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2 Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1
bis
IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente.
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.6 Nach Art. 41 IVG sind laufende Renten für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis). Dabei ist zu beachten, dass einer Verfügung, welche die ursprüngliche Rente bloss bestätigt, bei der Bestimmung der zeitlichen Vergleichsbasis keine Rechtserheblichkeit zukommt. Diese Umschreibung zielt insbesondere auf jene Fälle ab, wo die ursprüngliche Rentenverfügung in späteren Revisionsverfahren nicht geändert, sondern bloss bestätigt worden ist. Anderseits liegt der Sinn dieser Praxis darin, dass eine Revisionsverfügung dann als Vergleichsbasis gilt, wenn sie die ursprüngliche Rentenverfügung nicht bestätigt, sondern die laufende Rente aufgrund eines neu festgesetzten Invaliditätsgrades geändert hat (BGE 109 V 265 Erw. 4a und 105 V 30).
2. Im Streit liegt die Heraufsetzung der halben auf eine ganze Invalidenrente. Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentenrevisionsbegehren damit, dass es aus medizinischer Sicht dem Beschwerdeführer weiterhin zumutbar sei, zu 50 % einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (Urk. 2). Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, sein Gesundheitszustand habe sich insofern verschlechtert, als er seit Mai 2001 auf unbestimmte Zeit krankgeschrieben worden sei. Er leide unter chronischem Durchfall, habe zwischenzeitlich bis auf 45 Kilogramm abgenommen und müsse bis zu 16 Mal am Tag und in der Nacht auf die Toilette. Die durchgeführten medizinischen Untersuchungen, insbesondere die Magen- und Darmspiegelungen hätten jedoch mit seinem Kernproblem, nämlich der Belastbarkeit seiner geschwächten Beinen, nichts zu tun. Eine Untersuchung durch einen Rheumatologen sei nicht durchgeführt worden, weshalb er sich von der Beschwerdegegnerin nicht richtig behandelt fühle und eine genauere Untersuchung der Sache verlange (Urk. 1).
3.
3.1 Zu prüfen ist, ob beim Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers eine anspruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist, welche die mit Verfügung vom 20. April 2000 (Urk. 7/15) festgesetzte halbe Rente auf eine ganze heraufzusetzen vermag. Der Beschwerdeführer begründete sein Revisionsbegehren mit dem zunehmenden Schwächegefühl der unteren Extremitäten und der chronischen Diarrhö. Dabei stützte er sich vorwiegend auf den medizinischen Bericht seines Hausarztes Dr. A.___, der ihm am 6. Mai 2002 (Urk. 7/36) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte und diese mit dem Auftreten der chronischen Diarrhö mit Kachexie [schwere Form der Abmagerung mit allgemeiner Atrophie; vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, Berlin New York 2002, S. 825] begründete. Dr. B.___ konnte anlässlich der ambulanten Abklärungen im USZ vom 30. Mai bis 3. Juli 2001 keinen pathologischen Befund nachweisen, der die Diarrhö erklären würde. Er führte aus, dass eine Stuhlsammlung über drei Tage durchgeführt worden sei und die Stuhlmenge lediglich 583 Gramm betragen und die Fettausscheidung innert 24 Stunden im Normbereich gelegen habe. Zwischen den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und der Stuhlfrequenz und -menge bestehe eine Diskrepanz. Normalerweise scheide ein Patient mit Diarrhö über 200 Gramm Stuhl pro Tag aus (Bericht vom 6. Juni 2001; Anhang zu Urk. 7/37).
Der Bericht des Dr. B.___ lässt an der Diagnose einer chronischen Diarrhö begründete Zweifel aufkommen. Angesichts dieser Aktenlage ist lediglich der anamnestische Verdacht auf eine chronische Diarrhö, nicht jedoch die Diagnose einer solchen ausgewiesen. Die vom Hausarzt Dr. A.___ gestellte Diagnose findet seine Begründung einzig in den durch den Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden und kann klinisch und fachärztlich nicht nachgewiesen werden. Die behauptete Verschlimmerung des Gesundheitszustandes ist daher nicht ausgewiesen.
3.2 Die Beschwerdegegnerin verzichtete im Weiteren darauf, die vom Beschwerdeführer geklagte Beinschwäche erneut rheumatologisch abzuklären (vgl. Urk. 1). Bei der Zusprechung der halben Invalidenrente mit Verfügung vom 20. April 2000 (Urk. 7/15) wurden die rasche Ermüdung und die verminderte Belastbarkeit der Beine und des Rückens bereits berücksichtigt (vgl. Bericht des Dr. A.___ vom 17. Dezember 1999). Hausarzt Dr.
A.___
, auf dessen Bericht die Beschwerdegegnerin bei der Zusprechung der halben Rente einzig abstellte (vgl. interner Bericht der Beschwerdegegnerin vom 20. Januar 2000; Urk. 7/19), beantragte am 10. November 2000 die erneute Beurteilung der Situation und verwies darauf, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben insbesondere an einer Schwäche in den unteren Extremitäten leide (Urk. 7/60). Aus dem in der Folge erstellten Bericht der Medizinischen Poliklinik, Departement für Innere Medizin des USZ, vom 22. März 2001 (Urk. 7/41) geht hervor, dass klinisch kein Korrelat für die Beschwerden habe gefunden werden können und dass ein neurologisches Leiden ausgeschlossen werden könne. Die untersuchenden Ärzte schlossen aufgrund der Untersuchungen von Januar bis März 2001 eine Einschränkung seiner Tätigkeit als PC-Supporter aus internistischer Sicht aus. Daher kann angesichts des bereits im Juni 2001 abgewiesenen Revisionsbegehrens von einer erneuten Untersuchung der Schwächen der unteren Extremitäten abgesehen werden, da eine Veränderung beziehungsweise Einschränkung der Arbeitsfähigkeit diesbezüglich unwahrscheinlich erscheint und den Akten, abgesehen von den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers, auch keine Hinweise darauf zu entnehmen sind.
Insgesamt ist gestützt auf die Akten keine rentenbeeinflussende Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen, weshalb das Revisionsbegehren abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- G.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).