Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichter O. Peter
Gerichtssekretär Stocker
Urteil vom 25. Februar 2004
in Sachen
M.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Sandro Sosio
Müllackerstrasse 25, 8152 Glattbrugg
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1965 geborene M.___ verfügt über eine 4-jährige Elementarschulausbildung in Portugal und arbeitete in seiner Heimat in der Landwirtschaft sowie als Bau-Hilfsarbeiter. Nach seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 1984 war er vorerst im Gastgewerbe beschäftigt. Seit dem 20. Oktober 1986 war er bei der A.___ AG (heute: B.___ Bau AG), Zürich, tätig; dies zunächst als Handlanger und später als Beton-Bohr- und -Trenn-Arbeiter, zuletzt in aus betrieblichen Gründen per 30. September 1998 gekündigter Stellung. Nebenbei verrichtete er ab 1993 Reinigungsarbeiten (Urk. 7/11 S. 4 f. Ziff. 2.1; Urk. 7/26; Urk. 7/28 S. 1 Ziff. 1.6, S. 3 Ziff. 4.1 und S. 4 Ziff. 6.1-3; vgl. Sammelbeilage Urk. 7/29).
1.2 Am Abend des 6. September 1998 wurde M.___ Opfer eines Verkehrsunfalls, als nach einem seinerseits ausgeführten Wendemanöver ein Auto mit übersetzter Geschwindigkeit von hinten auf den von ihm gelenkten Personenwagen auffuhr (vgl. Sammelbeilage Urk. 7/29).
Der am Folgetag wegen zunehmender Nacken- und (Hinter-)Kopfschmerzen aufgesuchte Dr. med. C.___, Arzt für Innere Medizin, Zürich, konstatierte ein Schmerz-Syndrom der Halswirbelsäule (HWS) mit allseitiger Einschränkung der Beweglichkeit und diagnostizierte eine HWS-Kontusion beziehungsweise -Schleuder-Distorsion. Nach vorerst konservativer Therapie (Analgetika, Schanz- Kragen, Physiotherapie) erfolgte - auf Veranlassung des Kreisarztes der als Unfallversicherer zuständigen Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Dr. med. D.___, Arzt für Orthopädische Chirurgie - im Frühjahr 1999 eine intensive (tägliche) Behandlung der therapiefraktären Nacken- und Schulterschmerzen (beidseits mit Ausstrahlung okzipital bis frontal) sowie der weiter hinzugetretenen (tief-)lumbalen (bandförmigen) Rückenbeschwerden im Ambulatorium der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Stadtspitals Triemli, Zürich, wo ein zerviko-zephales und lumbo-vertebrales Schmerz-Syndrom nach Auffahrunfall diagnostiziert wurde. Zufolge der weiterhin ausgebliebenen Besserung folgte vom 10. Mai bis zum 4. Juni 1999 ein stationärer Aufenthalt in der Bäderklinik Zum Schiff, Baden, in dessen Verlauf unter anderem auch psychosomatische und neuropsychologische Konsilien in der Rehaklinik Bellikon durchgeführt wurden; die bei Klinikaustritt gestellten Diagnosen lauteten auf ein therapieresistentes zerviko-zephales Syndrom mit Ausweitungstendenz, bei deutlicher Schon-/Fehlhaltung (Kopf-Protraktion, muskuläre Insuffizienz/Dekonditionierung und Verkürzungen), leichter Fehlform der Wirbelsäule mit segmentaler Hypomobilität C2-5, Status nach Heckauffahrkollision (am 6. September 1998) mit Distorsion/Kontusion der HWS sowie Verdacht auf zunehmende funktionelle Überlagerung (Schmerzfixierung, Chronifizierung, positive Waddell-Zeichen). Im Anschluss an eine im September 1999 durchgeführte kreisärztliche Untersuchung und eine im Januar 2000 erfolgte zusätzliche radiologische Abklärung wurde ein (Teil-)Arbeitsversuch mit gleichzeitiger spezifischer therapeutischer Kräftigung/Rekonditionierung (Roborisierung) in Aussicht genommen, welche Massnahmen jedoch scheiterten beziehungsweise nicht wie vorgesehen durchgeführt werden konnten. Nach einem neuerlichen Arbeitsversuch anfangs März 2000 und einer erneuten kreisärztlichen Untersuchung Anfang April 2000 wurde Ende August 2000 eine Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) in der Rheumaklinik und im Institut für Physikalische Medizin des Universitätsspitals Zürich (USZ) durchgeführt. Mitte November 2000 erfolgte eine Abschlussuntersuchung durch den SUVA- Kreisarzt.
Im April 2001 wurde von der SUVA eine Begutachtung im Medizinischen Zentrum Römerhof (MZR), Zürich, in Auftrag gegeben. Die entsprechende Expertise wurde von PD Dr. med. E.___, Arzt für Innere Medizin, speziell Stoffwechselkrankheiten, am 31. September 2001 erstattet (richtig: 30. September 2001; Urk. 7/11). Gestützt darauf verfügte die SUVA am 21. November 2001 die Leistungseinstellung per 31. Oktober 2001. Die dagegen - unter Beilage des Berichts von Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie, Zürich, vom 27. November 2001 (Urk. 3/5 = Urk. 7/6 Beilage) - am 6. Dezember 2001 erhobene Einsprache (Urk. 7/6 Beilage) wurde von der SUVA mit Entscheid vom 27. Februar 2002 abgewiesen (vgl. zum Ganzen Sammelbeilage Urk. 7/29).
Die von M.___ gegen den SUVA-Einspracheentscheid beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich am 28. Mai 2002 erhobene Beschwerde, mit dem Rechtsbegehren um Zusprechung der gesetzlichen (Unfall-)Versicherungsleistungen, wurde mit Urteil vom heutigen Tag abgewiesen (Proz.- Nr. '___').
1.3 Im Februar/März 2000 meldete sich M.___ bei der SVA, IV-Stelle, zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung an (Urk. 7/27-28).
Die Verwaltung erhob daraufhin den IK-Auszug vom 11. April 2000 (Urk. 7/26), holte den Arbeitgeberbericht vom 10. Mai 2000 (Urk. 7/24) sowie die Arztberichte von Dr. C.___ vom 6. Juli 2000 (Urk. 7/15) und von Dr. med. G.___, Klinik Balgrist, Abteilung für Wirbelsäulenchirurgie, Zürich, vom 8. August 2000 (Urk. 7/14) ein, liess eine in Aussicht genommene Abklärung im Rheumatologischen Ambulatorium der Schulthess Klinik, Zürich, wieder fallen (vgl. Urk. 7/13; Urk. 7/21-22) und zog stattdessen die SUVA-Akten (Urk. 7/29), einschliesslich des MZR-Gutachtens vom 30. September 2001 (Urk. 7/11), bei (vgl. Urk. 7/18; Urk. 7/20). Schliesslich stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 20. November 2001 (Urk. 7/8) die Zusprechung einer befristeten ganzen Invalidenrente mit Wirkung von Anfang September 1999 bis Ende August 2001 in Aussicht (vgl. Feststellungsblatt vom 15. November 2001 [Urk. 7/7]). Nach Prüfung der Stellungnahme des Versicherten vom 4. Januar 2002 (Urk. 6; samt SUVA-Einsprache vom 6. Dezember 2001 und Bericht von Dr. F.___ vom 27. November 2001 [Urk. 3/5; Urk. 7/6 Beilagen]) verfügte sie schliesslich am 14. Juni 2002 im angekündigten Sinne (Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente mit Wirkung vom 1. September 1999 bis zum 31. August 2001 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 %, samt Kinderrenten für die Tochter H.___ [geb. 1986] und den Sohn X.___ [geb. 2001]; Urk. 7/1; vgl. Feststellungsblatt vom 15. Januar 2002 [Urk. 7/5] und Stellungnahme des Rechtsdienstes vom 5. März 2002 [Urk. 7/4]).
2.
2.1 Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 15. Juli 2002 (Urk. 1; samt Beilagen [Urk. 3/4-8]) Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, mit dem Rechtsbegehren um Zusprechung der gesetzlichen (Invaliden-)Versicherungsleistungen über den 31. August 2001 hinaus (Urk. 1 S. 3); in prozessualer Hinsicht regte er die Vereinigung des Verfahrens mit dem bereits hängigen unfallversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren Proz.- Nr. '___' an (Urk. 1 S. 2).
2.2 Die Verwaltung beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. September 2002 (Urk. 6; samt Beilagen [Urk. 7/1-29]) die Abweisung der Beschwerde, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 17. September 2002 (Urk. 8) geschlossen wurde, unter Hinweis zuhanden des Beschwerdeführers, dass kein Anlass zu einer Verfahrensvereinigung bestehe.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu beurteilen ist, ob der Beschwerdeführer über den 31. August 2001 hinaus Anspruch auf eine (ganze) Invalidenrente hat.
1.2 Die Beschwerdegegnerin erwog im Wesentlichen, der Beschwerdeführer sei seit seinem Unfall vom 6. September 1998 in seiner Arbeitsfähigkeit als Bauarbeiter ohne wesentlichen Unterbruch erheblich eingeschränkt gewesen. Nach Ablauf der einjährigen Wartezeit im September 1999 habe keine Arbeits- respektive Erwerbsfähigkeit bestanden, weshalb ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestehe. Im Rahmen der im August 2001 erfolgten polydisziplinären MZR-Begutachtung hätten keine die Arbeits- respektive Erwerbsfähigkeit einschränkenden Befunde mehr erhoben werden können. Demnach stehe dem Beschwerdeführer seit dem Zeitpunkt der Begutachtung, also ab Ende August 2001, bei Aufbringung allen guten Willens über die bisherige Tätigkeit hinaus der gesamte Arbeitsmarkt zur Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens offen, womit er eine relevante erwerbliche Beeinträchtigung im Rahmen der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht in zumutbarer Weise selber zu beheben im Stande sei (Urk. 2, Beiblatt; vgl. Urk. 7/4-5).
Hieran hält sie im Beschwerdeverfahren fest, mit der Ergänzung, dass der vom Beschwerdeführer aufgelegte Bericht von Dr. F.___ einerseits keinen neurologischen Befund enthalte und anderseits allein die subjektiven Aussagen des Beschwerdeführers wiedergebe; da darin keine Ausführungen zur Arbeits(un)fähigkeit gemacht würden, sei der Bericht überhaupt nicht aussagekräftig. Demgegenüber erfülle das MZR-Gutachten die von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien der Beweistauglichkeit vollauf; die vom Beschwerdeführer gegen die Expertise erhobenen Einwände entbehrten jeder Grundlage (Urk. 6).
1.3 Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber zusammenfassend vor, das MZR- Gutachten sei skandalös und schon dessen Datum sei falsch. Darin werde der Beschwerdeführer zu Unrecht als Simulant dargestellt, der sich sofort gut bewegen könne, sobald er auf seinem Mobiltelefon angerufen werde; allerdings habe er anlässlich der Untersuchung sein Natel gar nicht dabei gehabt. Wie der Beschwerdeführer zwischenzeitlich erfahren habe, sei das MZR eine sehr versicherungsfreundliche, auf weitere lukrative Gutachtensaufträge seitens der Versicherungsträger hoffende und zudem nicht auf HWS-Schleudertraumen spezialisierte Gutachterstelle. Dr. C.___ halte den Beschwerdeführer nach wie vor für 100 % arbeitsunfähig, und aus dem Bericht von Dr. F.___ gehe unter anderem hervor, dass die HWS-Beweglichkeit in allen Richtungen deutlich, um insgesamt 2/3 eingeschränkt und die Nacken- und Schultermuskulatur deutlich verdickt und druckdolent seien. Wie dem fraglichen Facharztbericht weiter zu entnehmen sei, beruhten die Beschwerden nicht auf einem Vorzustand und liessen sich therapeutisch nicht beheben. Die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung des vom Beschwerdeführer gelenkten Wagens habe laut Unfallanalytischem Gutachten zirka 17 km/h betragen, so dass unfallkausale HWS-Beschwerden nicht auszuschliessen beziehungsweise plausibel seien. Die sich ebenfalls im Unfallwagen befindliche Ehefrau des Beschwerdeführers, I.___, habe, obschon bereits vor dem Unfall zu 100 % invalide, von der zuständigen Solida Versicherungen AG, eine Entschädigungssumme von Fr. 100'000.-- erhalten, und hinsichtlich der ebenfalls vom Unfall betroffenen Tochter J.___ (richtig: H.___), die nach wie vor an Rückenschmerzen leide, sei der Fall noch nicht abgeschlossen (Urk. 1; vgl. Urk. 7/6).
2.
2.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt, so auch im Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) und in der dazugehörigen Verordnung (IVV).
In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1 und 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen).
2.2 Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat (Unfall vom 6. September 1998) und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b; vorliegend: 14. Juni 2002), gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung.
Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 - beziehungsweise zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids (14. Juni 2002) - in Kraft gewesen sind.
3.
3.1 Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c und 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a; ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
3.2
3.2.1 Laut Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente.
3.2.2 Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht, das heisst frühestens wenn die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war und wenn sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (BGE 126 V 243 Erw. 5, 121 V 274 Erw. 6b/cc und 119 V 115 Erw. 5a, mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2001 S. 154 Erw. 3b).
3.3
3.3.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
3.3.2 Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allg. Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1 und 104 V 136 Erw. 2a und b; AHI 2000 S. 309 Erw. 1a am Ende, mit Hinweisen).
Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; BGE 114 V 313 Erw. 3a, mit Hinweisen).
3.3.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder aber Einkommensangaben aus versicherungsinternen Dokumentationen zu ausgewählten Arbeitsplätzen (DAP-Zahlen) herangezogen werden (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1 und 126 V 76 Erw. 3b, mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 17. November 2003 in Sachen B. [U 98/02] Erw. 4.4).
3.3.4 Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 321 Erw. 3b und 1985 S. 462 Erw. 4b). Es ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen überhaupt vermittelt werden kann. Entscheidend ist vielmehr, ob sie die ihr entsprechend ihrem Gesundheitszustand verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn konjunkturell die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (Urteile des EVG vom 13. März 2000 in Sachen K. [I 285/99] und vom 17. April 2000 in Sachen K. [U 176/98]).
Erwerbslosigkeit aus invaliditätsfremden Gründen vermag grundsätzlich keinen Rentenanspruch zu begründen (BGE 107 V 21 Erw. 2c; ZAK 1976 S. 99 f.); die Invalidenversicherung hat nicht dafür einzustehen, wenn Versicherte zufolge ihres Alters, wegen mangelnder Ausbildung oder Verständigungsschwierigkeiten keine entsprechende Arbeit finden. Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne indessen zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen (BGE 124 V 323 Erw. 3b/bb, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 126 V 77 ff. Erw. 4 und 5). Sodann ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (AHI 2000 S. 81 Erw. 2b; vgl. auch BGE 124 V 323 Erw. 3b/aa). In BGE 126 V 75 ff. hat das EVG die bisherige Praxis dahingehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig seien. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen sei nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen sei (BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa-cc).
3.4 Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind praxisgemäss die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd; AHI 2002 S. 64 Erw. 1 und 1999 S. 246 Erw. 3a; vgl. auch BGE 125 V 417 f. Erw. 2d).
Gemäss Art. 41 IVG ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie diese auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung beziehungsweise -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 IVV (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125 und 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a sowie 1998 S. 121 Erw. 1b; ZAK 1990 S. 518 Erw. 2, mit Hinweis).
3.5
3.5.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4, mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
3.5.2 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. So unterliegen auch Berichte und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen wie andere Beweismittel der freien richterlichen Beweiswürdigung (BGE 123 V 333 f. Erw. 1c, mit Hinweisen). Und auch der Umstand, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht wird, rechtfertigt für sich allein nicht Zweifel an ihrem Beweiswert (AHI 2001 S. 115 Erw. 3c; BGE 122 V 161, mit Hinweis). Allerdings darf und soll in Bezug auf Hausarztberichte der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden, dass Hausärzte und Hausärztinnen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist letztlich entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a und 122 V 160 Erw. 1c).
4.
4.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer beim Heckauffahrunfall vom 6. September 1998 ein HWS-Kontusions- beziehungsweise -Distorsionstrauma erlitten hat. Er hat - innert der von der medizinischen Lehrmeinung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs mit dem Unfall vorausgesetzten Latenzzeit von 24 bis höchstens 72 Stunden nach dem Ereignis - über Nacken- sowie Kopfbeschwerden geklagt und sich in ärztliche Behandlung begeben. Kurze Zeit später sind nach seinen Angaben zudem (lumbale) Rückenbeschwerden sowie weitere Symptome wie beidseitige Schulterschmerzen, Schwindelepisoden, Verstimmungen sowie Gedächtnisleistungs-, Konzentrations- und Schlafstörungen hinzugetreten, welche gemeinhin zum typischen Beschwerdebild von Schleudertraumen und schleudertraumaähnlichen Verletzungen der HWS gehören. Aus der beschwerdebedingten, das Wartejahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG erstelltermassen überdauernden vollständigen Arbeits- und daran anschliessenden vollen Erwerbsunfähigkeit resultiert der von der Beschwerdegegnerin zuerkannte Anspruch auf eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. September 1999 (Invaliditätsgrad: 100 %).
Fraglich und zu prüfen ist, ob die in der Zeit ab dem 1. September 2001 bis zu dem für die vorliegende Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (14. Juni 2002; Urk. 2; Urk. 7/1; BGE 116 V 248 Erw. 1a) geklagten Beschwerden (wie ständige, tags- wie nachtsüber stets maximal vorhandene, vom Hals über den Hinterkopf bis in die Stirne ausstrahlende Kopfschmerzen; Schulter-Nacken-Schmerzen; Schmerzen im mittleren und unteren Rücken; Reizbarkeit; rasche Erschöpfbarkeit) weiterhin auf einen krankheitswertigen Gesundheitsschaden zurückzuführen sind und eine rentenbegründende Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit bewirken. Während die Beschwerdegegnerin annimmt, dies sei nicht mehr der Fall, macht der Beschwerdeführer geltend, es seien keinerlei anspruchsaufhebende Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten.
4.2 In dem von der Beschwerdegegnerin zur Untermauerung ihres Standpunkts herangezogenen MZR-Gutachten vom 30. September 2001 (Urk. 7/11) wurden von PD Dr. E.___ im Anschluss an die auszugsweise Aktenzusammenfassung, an die Schilderung der vom Beschwerdeführer gemachten und der den Akten zu entnehmenden Angaben zur Anamnese und Leidenssituation sowie anschliessend an die Wiedergabe der allgemeinmedizinischen Erhebungen und insbesondere der rheumatologischen und psychiatrischen Konsiliarerkenntnisse der Dres. Y.___ und Z.___ folgende Diagnosen gestellt:
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
- Keine
ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
- Status nach Auffahrunfall vom 6.9.98
- mit chronifiziertem Schmerzsyndrom panvertebral, paravertebral und am Schultergürtel linksbetont.
Zusammenfassend wurde festgehalten, anlässlich des am 6. September 1998 in bereits gekündigter Stellung erlittenen Unfalls sei der vom angegurteten Beschwerdeführer selbst gesteuerte, mit Kopfstützen versehene Wagen von hinten von einem anderen Auto gerammt und dabei erheblich beschädigt worden. Am nächsten Tag habe der Beschwerdeführer beträchtliche Nacken- und Kopfschmerzen verspürt, später auch Rückenschmerzen. Der am Unfallfolgetag aufgesuchte Hausarzt habe Physiotherapie, Medikamente und einen Halskragen verordnet. Durch die Physiotherapie habe sich der Zustand des Beschwerdeführers jedoch weiter verschlechtert, indem zum bestehenden Beschwerdebild Schwindel hinzugetreten sei. Seit dem Aufenthalt in der Bäderklinik Zum Schiff gehe es dem Beschwerdeführer nochmals schlechter; so klage er über ständige Kopfschmerzen (tags und nachts), welche vom Hals über den Hinterkopf bis in die Stirne ausstrahlten, immer maximal vorhanden seien und denen medikamentös nur teilweise entgegengewirkt werden könne. Zudem beklage der Beschwerdeführer Schmerzen in den Schultern sowie im mittleren und unteren Rücken, derentwegen er sich nicht bücken könne. Eine Gehstrecke oder Stehdauer könne der Beschwerdeführer nicht angeben. Sowohl bei der allgemeinmedizinischen als auch bei der rheumatologisch-orthopädischen Untersuchung sei das inkonsistente Verhalten des Beschwerdeführers aufgefallen, mithin die Diskrepanz zwischen den zeitweiligen Bewegungseinschränkungen und den Schmerzangaben sowie seinen zeitweiligen Aktivitäten und den objektiven Befunden. So habe nach Überwindung aller Waddell-Zeichen ein Finger-Boden- Abstand von 30 cm gemessen und bei Ablenkung eine normale Wirbelsäulenbeweglichkeit ohne Fehlform erhoben werden können, die Weichteiluntersuchung sei unauffällig und die Gelenke seien normal beweglich gewesen. Es hätten sich weder neurologische Auffälligkeiten noch Muskelatrophien noch (radiologisch) degenerative oder posttraumatische Veränderungen der HWS-, Brustwirbelsäule (BWS) oder Lendenwirbelsäule (LWS) finden lassen. Klinisch handle es sich um ein jetzt chronifiziertes Schmerz-Syndrom pan- und paravertebral sowie am Schultergürtel links, ohne klare Ätiologie. Sowohl klinisch als auch radiologisch seien die anatomischen Strukturen normal, und die vom Beschwerdeführer aufrechterhaltene massive Bewegungseinschränkung sei nicht erklärbar. Letztere verschwinde denn auch, wenn sich der Beschwerdeführer unbeobachtet fühle oder wenn er abgelenkt werde; aufgrund der rheumatologischen Untersuchung stehe fest, dass diese Bewegungseinschränkung durch den Beschwerdeführer willkürlich provoziert werde, weshalb aus rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Die angesichts der vorhandenen Auffälligkeiten durchgeführte psychiatrische Exploration habe intakte psychische Grundfunktionen ergeben, wobei sich nach einigen Schwierigkeiten ein guter Rapport habe herstellen lassen. Die Psychomotorik sei lebhaft, schwingungsfähig und im Affekt ausgeglichen; die kognitiven und mnestischen Funktionen seien intakt, entsprechend der einfach strukturierten Persönlichkeit und dem verhältnismässig niedrigen Bildungsniveau des Beschwerdeführers, welcher aus seinen Schmerzen einen Unterstützungsanspruch ableite und der Auffassung sei, unter diesen Bedingungen nicht arbeiten zu können. Die psychische Befindlichkeit des Beschwerdeführers sei gut, er fahre selber angstfrei und problemlos Auto und habe keine Unfallträume. Im Alltag fühle er sich zwar müde und erschöpft, doch empfinde er durchaus Freude, etwa im Austausch mit Freunden, beim Essen und so weiter. Eine Erkrankung aus dem psychiatrischen Formenkreis könne - wie bereits im Rahmen des psychosomatischen Konsiliums in der Rehaklinik Bellikon vom 3. Juni 1999 (richtig: 31. Mai 1999; in Sammelbeilage Urk. 7/29) - ausgeschlossen werden. Aus psychiatrischer Sicht ergebe sich keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Alles in allem und unter Beurteilung aller Gegebenheiten und Befunde sei der Beschwerdeführer hinsichtlich aller für ihn in Frage kommenden Tätigkeiten als normal arbeitsfähig zu erachten und würde bei Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit keinesfalls Schaden nehmen. Eine Wiedereingliederung sei dringend erforderlich, und soweit sich der Beschwerdeführer dazu nicht entschliessen könne, sei dies invaliditätsfremd.
Zu den im Speziellen gestellten Fragen hielt PD Dr. E.___ abschliessend fest, dass der Beschwerdeführer normal arbeitsfähig sei. Es seien jetzt keine nennenswerten Befunde festzustellen; die vom Beschwerdeführer angegebenen Schmerzen entsprächen keinem klinischen Korrelat und seien demnach auch keinem (Unfall-)Ereignis oder (krankheitswertigen) Leiden zuzuordnen. Die pan- und paravertebralen wie auch die Schulterschmerzen seien nicht objektivierbar, und es sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer in vermeintlich unbeobachtetem Zustand praktisch beschwerdefrei sei. Vom Unfall seien jetzt keine Residuen mehr vorhanden, eine Therapie sei weder sinnvoll noch möglich, und der Beschwerdeführer solle umgehend wieder in den Arbeitsprozess eingegliedert werden, wobei bezüglich des zumutbaren Tätigkeitsprofils keinerlei Einschränkungen bestünden. Die subjektive Auffassung des Beschwerdeführers, wonach er nicht arbeiten könne, sei unfall- und invaliditätsfremd.
4.3 Der Beschwerdeführer war bereits vor der fraglichen MZR-Begutachtung wiederholt, zum Teil stationär abgeklärt worden. Im Zuge dieser umfangreichen rheumatologischen, psychosomatischen, neuropsychologischen und (kursorisch) neurologischen sowie physikalisch-funktionellen Voruntersuchungen konnten nie objektive neurologische Befunde erhoben werden; es wurden keine Sensibilitätsstörungen ausgemacht, und das Kraft- sowie Reflexbild wurde jeweils als symmetrisch und damit unauffällig beschrieben (Kreisarztbericht von Dr. D.___ vom 4. Januar 1999 S. 2; Bericht der Dres. med. K.___ und L.___ über die ambulante rheumatologische Untersuchung im Stadtspital Triemli vom 9. März 1999 S. 2; Austrittsbericht von Dr. med. N.___, Bäderklinik Zum Schiff, vom 29. Juni 1999 S. 3 und S. 4; alle in Sammelbeilage Urk. 7/29; s. auch Bericht von Dr. C.___ vom 6. Juli 2000 [Urk. 7/15]). Es fanden sich auch keine Hinweise für eine Neurokompression (Bericht der Dres. K.___ und L.___ vom 9. März 1999 S. 2 [in Sammelbeilage Urk. 7/29]), für ein radikuläres Reiz-/Ausfall-Syndrom (Austrittsbericht von Dr. N.___, Bäderklinik Zum Schiff, vom 29. Juni 1999 S. 1 [in Sammelbeilage Urk. 7/29]; Bericht von Dr. C.___ vom 6. Juli 2000 [Urk. 7/15]) oder eine hirnorganische Schädigung (Neuropsychologischer Konsiliarbericht von Prof. Dr. med. O.___ und lic. phil. P.___, Rehaklinik Bellikon, vom 3. Juni 1999 S. 2 [in Sammelbeilage Urk. 7/29]). Die beklagten rezidivierenden Schwindelepisoden liessen sich weder durch spezielle Provokationstests noch durch Steh-/Gangunsicherheit bei der Ausführung von Gymnastikübungen objektivieren (Austrittsbericht von Dr. N.___, Bäderklinik Zum Schiff, vom 29. Juni 1999 S. 2 [in Sammelbeilage Urk. 7/29]). Fassbare ossäre oder Weichteil-Läsionen wurden keine festgestellt (Austrittsbericht von Dr. N.___, Bäderklinik Zum Schiff, vom 29. Juni 1999 S. 3 f.; Radiologischer Befundbericht von Dr. med. Q.___, Spezialarzt für Radiologie, Zürich, vom 6. Januar 2000; Nachtragsbericht von SUVA-Kreisarzt Dr. D.___ vom 20. Januar 2000; Kreisärztlicher Abschlussbericht von Dr. D.___ vom 17. November 2000 S. 2 und S. 3; alle in Sammelbeilage Urk. 7/29). Vielmehr wurde selbst seitens des Hausarztes Dr. C.___ bereits Anfang März 2000 auf eine rein muskuläre Problematik mit einem wahrscheinlich psychosomatischen Hintergrund und weitreichender - vom Beschwerdeführer selbst zu verantwortender - Dekonditionierung geschlossen (Bericht vom 1. März 2000 [in Sammelbeilage Urk. 7/29]).
Das in der Rehaklinik Bellikon Ende Mai 1999 durchgeführte psychosomatische Konsilium ergab wohl gewisse psychosoziale Belastungsfaktoren, indes kein psychiatrisches Krankheitsbild. Die geklagten Gedächtnisleistungsstörungen wurden als noch im Rahmen der üblichen Schwankungsbreite liegend beurteilt (Bericht von Dr. med. R.___ und S.___ vom 3. Juni 1999 [in Sammelbeilage Urk. 7/29]). Die am gleichen Ort Anfang Juni 1999 durchgeführte neuropsychologische Konsiliaruntersuchung zeitigte zwar leichte bis mittelschwere Funktionsstörungen, doch wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die verminderten Testleistungen vorwiegend im Rahmen der Fremdsprachigkeit und des rudimentären schulisch-beruflichen Hintergrunds zu erklären und darüber hinaus auf die offen zutage getretenen Motivationsschwankungen in der Untersuchungssituation zurückzuführen seien; im Weiteren wurde die reduzierte allgemeine Belastbarkeit und damit auch die kognitive Leistungseinschränkung mit der vom Beschwerdeführer subjektiv angegebenen Schmerzproblematik in Zusammenhang gebracht (Bericht von Dr. O.___ und lic. phil. P.___ vom 3. Juni 1999 [in Sammelbeilage Urk. 7/29]). Nebst den anlässlich der neuropsychologischen Evaluation festgestellten Motivationsschwankungen wurden bei den in der Bäderklinik Zum Schiff durchgeführten radiologischen Erhebungen differenzialdiagnostisch unter anderem eine mangelnde Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers sowie mehrheitlich positive Waddell-Zeichen konstatiert (Austrittsbericht von Dr. N.___, Bäderklinik Zum Schiff, vom 29. Juni 1999 S. 1, S. 4 und S. 5 [in Sammelbeilage Urk. 7/29]). Eine Indikation betreffend weiterer diagnostischer oder therapeutischer Massnahmen wurde - bis auf den Hinweis zur Durchführung des erlernten heilgymnastischen Heimprogramms und den Ratschlag zur alltäglichen Befolgung der abgegebenen Haltungsinstruktionen - ausdrücklich verneint. Die im Austrittsbericht der Bäderklinik Zum Schiff vom 29. Juni 1999 vorderhand weiterhin attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit wurde auf körperlich schwere Tätigkeiten bezogen und im Hinblick auf eine Neubeurteilung des subjektiven und objektiven Zustandsbilds sowie zur Weichenstellung des weiteren Vorgehens ausdrücklich auf 2 Monate begrenzt (Austrittsbericht von Dr. N.___, Bäderklinik Zum Schiff, vom 29. Juni 1999 S. 2 [in Sammelbeilage Urk. 7/29]).
Die in der Folge Ende August 2000 in der Rheumaklinik und im Institut für Physikalische Medizin des USZ durchgeführte EFL ergab, dass der Beschwerdeführer mittelschwere Arbeitsaufgaben vollumfänglich zu erfüllen im Stande sei; zwar wurden gewisse Indizien (wie z.B. angebliches Unwohlsein) als zum Bild eines Schleudertraumas passend bezeichnet, jedoch wurde darauf hingewiesen, dass etwaige diesbezügliche Einschränkungen funktionell nicht testbar, das heisst objektivierbar seien. Die Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers wurde bei beobachteter Selbstlimitierung im Wesentlichen als schlecht qualifiziert. Bei im Ganzen als gut bezeichneter Testkonsistenz wurde das aus den gewonnenen Erkenntnissen resultierende Zumutbarkeitsprofil wie folgt umrissen: Der Beschwerdeführer könne mindestens 20 kg von Boden- auf Taillenhöhe und horizontal heben, mindestens 12.5 kg von Taillen- auf Kopfhöhe heben, 22.5 kg horizontal heben, 20 kg ziehen und 13 kg stossen; er könne kriechen, in die Hocke gehen, Treppen steigen, gehen, Leitern steigen und knien; die Handkraft sei im Normbereich. Der Beschwerdeführer sei lediglich im HWS-Bereich etwas weniger beweglich, und das Gleichgewicht sei ungenügend. Im Sinne einer Empfehlung wurde festgehalten, der Beschwerdeführer solle unter Verzicht auf weitere Therapien - denen er ohnehin abgeneigt sei - mittels leichter bis mittelschwerer Tätigkeiten im Rahmen eines Pensums von 50 % möglichst kontinuierlich im Arbeitsprozess gehalten werden, wobei längerfristig eine volle Arbeitsfähigkeit anzustreben sei (100 %; Bericht von Dr. med. T.___ und U.___ vom 29. August 2000 [in Sammelbeilage Urk. 7/29]).
Kreisarzt Dr. D.___ wies anlässlich der Abschlussuntersuchung vom Mitte November 1999 auf die röntgenologisch durchwegs altersentsprechende HWS-Konfiguration ohne Hinweise auf eine Makroinstabilität, eine Verletzung neuraler Strukturen oder vermehrte degenerative Veränderungen hin (Bericht vom 17. November 2000 S. 2 [in Sammelbeilage Urk. 7/29]). Gestützt darauf sowie aufgrund der im Wesentlichen unauffälligen klinischen Befunde (Orthopädischer Status mit Inspektion der Gang- und Bewegungsfunktionen, Standinspektion, manueller Untersuchung, Bewegungsprüfungen und Gelenkmessungen etc.; Bericht vom 17. November 2000 S. 1 [in Sammelbeilage Urk. 7/29]) kam er zum Schluss, dem Beschwerdeführer sei eine Arbeitsleistung im Rahmen der EFL-Einschätzung (Bericht von Dr. T.___ und U.___ vom 29. August 2000 [in Sammelbeilage Urk. 7/29]) durchaus zumutbar, er könne hinsichtlich einer körperlich leichteren Tätigkeit ab sofort halbtags eingesetzt werden, wobei mittelfristig eine Steigerung auf einen ganztägigen Einsatz sowie wahrscheinlich auch die Verrichtung von körperlicher Schwerarbeit möglich sei; es seien auf somatischer Ebene keine Unfallresiduen mehr vorhanden, die vorhandenen Barrieren lägen nicht im pathologisch-anatomischen Bereich (Bericht vom 17. November 2000 S. 3-4 [in Sammelbeilage Urk. 7/29]).
4.4 Im Lichte dieser Unterlagen erscheinen die in sich geschlossenen und einleuchtenden Darlegungen gemäss MZR-Gutachten, welche auf einer Kenntnis der wesentlichen Vorakten gründen, auf einer ausführlichen Anamnese beruhen, die angegebenen Beschwerden berücksichtigen und sich auf eine detaillierte Befundaufnahme unter konsiliarischem Beizug zweier Fachärzte für Rheumatologie beziehungsweise für Psychiatrie stützen, als nachvollziehbar und plausibel.
Die auf Seiten des MZR involvierten Ärzte und Ärztinnen haben sich in den wesentlichen Zügen übereinstimmend und ohne erkennbare Überzeichnung mit dem sich bei zahlreichen Untersuchungshandlungen deutlich manifestierenden typischen, bewussten und offensichtlichen Aggravationsverhalten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und die zutage getretene ständige Überbetonung auf vielfältige Weise objektiviert (zur Symptomatik der Aggravation: Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, Leitfaden für die Begutachtung im Rahmen der sozialen und privaten Unfall-, Kranken- und Rentenversicherung, 4. Aufl., Bern 2003, S. 270 ff.). So haben sie etwa dargelegt, wo genau - nebst der Betonung von Beschwerden beim allgemeinen Verhalten und bei der Anamneseerhebung - bei konkreten Untersuchungshandlungen das noch einfühlbare Mass an Verdeutlichung weit übertroffen wurde, das heisst welche übermässigen akustischen Äusserungen und inadäquaten (Schmerz-)Angaben gemacht wurden, wann und inwieweit eine offensichtliche Selbstlimitierung sowie aktive Abwehr/Sperrung erfolgte und welche weiteren Indizien (z.B. Angabe konstanter Schmerzen von meist maximaler Intensität, Verneinung jeglicher Beeinflussbarkeit bzw. vorübergehenden Besserung oder schmerzfreier Intervalle, fehlende Angaben über Gehstrecke und Stehdauer, Ablehnung jeglicher Arbeitsaufnahme, deutliche Unterschiede in unbeobachtetem bzw. abgelenktem Zustand etc.) ihrer Meinung nach für die Annahme einer Aggravation sprechen und worauf die darüber hinaus von Dr. Y.___ gestellte Verdachtsdiagnose der Simulation beruht. Alsdann haben sie - in Übereinstimmung mit gleichartigen früheren Beobachtungen anderer Ärzte und Ärztinnen - durchwegs positive Zeichen eines nichtorganischen Schmerzverhaltens ausgemacht.
Wenn im MZR-Gutachten schliesslich ein chronifiziertes Schmerz-Syndrom pan- und paravertebral und am Schultergürtel linksbetont diagnostiziert worden ist, welches unter Berücksichtigung aller Umstände weder auf das Unfallereignis noch auf ein eigentliches Krankheitsleiden zurückzuführen sei, lässt sich dies nicht beanstanden. Zwar wurde ursprünglich ein HWS-Kontusions- beziehungsweise -Distorsionstrauma mit daraus folgender vollständiger Arbeitsunfähigkeit diagnostiziert (Arztzeugnis UVG von Dr. C.___ vom 23. September 1998 [in Sammelbeilage Urk. 7/29]; vgl. auch Ärztliche Zwischenberichte von Dr. C.___ vom 14. Oktober und vom 4. Dezember 1998 [beide in Sammelbeilage Urk. 7/29]), doch haben sich die im weiteren Verlauf gestellten Diagnosen alsbald auf ein zerviko-zephales und lumbo-vertebrales Schmerz-Syndrom beschränkt (Bericht der Dres. K.___ und L.___, Stadtspital Triemli, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, vom 9. März 1999; Psychosomatischer Konsiliarbericht von Dr. R.___ und R. S.___, Rehaklinik Bellikon, vom 3. Juni 1999; Neuropsychologischer Konsiliarbericht von Dr. O.___ und lic. phil. P.___, Rehaklinik Bellikon vom 3. Juni 1999; Austrittsbericht von Dr. N.___, Bäderklinik Zum Schiff, vom 29. Juni 1999; alle in Sammelbeilage Urk. 7/29); dies zwar unter anamnestischer Bezugnahme auf einen Status nach Heckauffahrkollision am 6. September 1998, aber ohne konkrete ursächliche Zuordnung der geklagten, therapiefraktären Beschwerden zu diesem Ereignis. Krankheitswertige Befunde zur Objektivierung der subjektiven Beschwerdeangaben sind im Laufe der diversen medizinischen Abklärungen keine zutage getreten. Vielmehr ist bereits früh auf die deutliche Schon- und Fehlhaltung hingewiesen und ein Verdacht auf eine zunehmende funktionelle Überlagerung mit Schmerzfixierung ohne eigentliche psychische Anomalie geäussert worden.
4.5
4.5.1 Hausarzt Dr. C.___ attestierte dem Beschwerdeführer in dem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht vom 6. Juli 2000 (Urk. 7/15) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 6. September 1999 (richtig: 6. September 1998) bis auf weiteres beziehungsweise bis heute und voraussichtlich auch auf längere Sicht (s. auch die entsprechenden Eintragungen in dem vom Beschwerdeführer aufgelegten Unfallschein UVG [Urk. 3/4]). Es seien wiederholt Arbeitsversuche unternommen worden, welche allesamt gescheitert seien; trotz etlicher physio- und pharmakotherapeutischer Massnahmen und Behandlungen sei es nicht gelungen, die Persistenz der invalidisierenden Beschwerden zu beeinflussen. Der Beschwerdeführer klage über Schmerzen im LWS-Bereich, vor allem beim Sitzen, Liegen und Stehen, und zwar auch nachts. Die Beschwerden würden durch Ausharren in der selben Stellung verstärkt, seien allerdings chronisch auch in Ruhe und nachts vorhanden. Dazu kämen gleichartige Beschwerden im HWS-Bereich, mit vor allem zerviko-zephaler Symptomatik. Auf der Grundlage der Diagnose eines chronisch-persistierenden Panvertebral-Syndroms (mit Beschwerdemaximum im lumbalen sowie im zervikalen Bereich, bei Status nach Auffahrkollision am 6. September 1999 [richtig: 6. September 1998]) hielt Dr. C.___ dafür, der - seit 1994 in seiner Behandlung stehende - Beschwerdeführer sei aufgrund der auch im Ruhezustand vorhandenen Beschwerden in praktisch allen physischen respektive psychischen Funktionen eingeschränkt und in seiner angestammten (Bauarbeiter-)Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig.
Im fraglichen Bericht finden sich keine von den Erhebungen gemäss MZR-Gutachten wesentlich abweichenden klinischen Befunde. Mit Ausnahme von gewissen Dolenzen und Bewegungseinschränkungen wird der klinische Status als bland beschrieben; insbesondere ist auch seitens des Hausarztes ein befundfreier Neurostatus ohne jeden Hinweis auf eine radikuläre Problematik vermerkt worden. Dem konstatierten - von anderen Fachleuten als offensichtliches Zeichen eines nichtorganischen Schmerzverhaltens gewerteten - Umstand, dass es auch nach etlichen physio- und pharmakotherapeutischen Massnahmen sowie mehreren in spezialisierten Kliniken durchgeführten Rehabilitationsversuchen nicht gelungen sei, die Beschwerdepersistenz irgendwie zu beeinflussen, hat Dr. C.___ in seiner Stellungnahme zuhanden der Beschwerdegegnerin keine weitere Beachtung geschenkt, obwohl er Anfang März 2000 zuhanden der SUVA noch auf eine rein muskuläre Problematik mit einem wahrscheinlich psychosomatischen Hintergrund und weitreichender Dekonditionierung geschlossen hatte (Bericht vom 1. März 2000 [in Sammelbeilage Urk. 7/29]). Es fällt auch auf, dass Dr. C.___ zwar - in Übereinstimmung mit seinen Eintragungen in dem vom Beschwerdeführer aufgelegten Unfallschein UVG (Urk. 3/4) - eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten (Bauarbeiter-)Tätigkeit attestiert, jedoch ohne nachvollziehbare Erklärung die Notwendigkeit einer beruflichen Umstellung verneint und die Frage nach dem (Rest-)Arbeitsvermögen in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit offen gelassen hat.
Demgemäss vermögen die vom Beschwerdeführer angerufenen Verlautbarungen seines Hausarztes das MZR-Gutachten nicht zu entkräften.
4.5.2 Was den vom Beschwerdeführer nachgebrachten Bericht von Dr. F.___ vom 27. November 2001 (Urk. 3/5 = Urk. 7/6 Beilage) angeht, ist festzuhalten, dass auch der privat konsultierte Facharzt keine neurologischen Ausfälle oder Pyramidenzeichen ausmachen konnte und die Muskeleigenreflexe in Übereinstimmung mit den früher befassten Medizinalpersonen als seitengleich auslösbar und darüber hinaus als mittellebhaft bezeichnete. Bezüglich der im neuropsychologischen Konsilium in der Rehaklinik Bellikon von Anfang Juni 1999 ausgemachten Störungen kam auch Dr. F.___ zum Schluss, dass diese angesichts der nur rudimentären Bildung und der sprachlichen Schwierigkeiten zurückhaltend zu interpretieren, das heisst im Hinblick auf eine ursächliche Zuordnung zum Unfall vom 6. September 1998 nicht weiter aussagekräftig seien. Die bereits anderweitig festgestellte leichte Haltungsanomalie der Wirbelsäule (diskrete Skoliose; verminderte Lordose bzw. Sagital-Krümmung) bezeichnete Dr. F.___ als für das aktuelle Beschwerdebild irrelevant. Soweit er ausführte, die aktuellen Befunde seien mit den im Mai/Juni 1999 in der Bäderklinik Zum Schiff erhobenen vergleichbar, kann ihm nicht gefolgt werden, denn die von ihm erhobenen Befunde weichen teils deutlich von den von PD Dr. E.___ und Dr. Y.___ getätigten Erhebungen aber auch von den in der Bäderklinik Zum Schiff dokumentierten Beobachtungen ab. Auf die seit längerem aktenkundigen Waddell- oder die von PD Dr. E.___ wie auch von Dr. Y.___ übereinstimmend vermerkten Aggravationszeichen ging Dr. F.___ überhaupt nicht ein. Die von Dr. F.___ hervorgehobenen Druck- und Klopf-Dolenzen sind von PD Dr. E.___ oder von Dr. Y.___ keineswegs verkannt, jedoch durch Hinweis auf deren Diffusität (fehlendes muskuläres Korrelat in Form von Trigger-Punkten oder reproduzierbaren Tender-Points) sowie auf unerklärliche Schmerzangaben bereits bei geringster, druckfreier Berührung erheblich relativiert worden. Aufgrund dieser Widersprüche sind Zweifel am Untersuchungsergebnis und an den daraus gezogenen Schlussfolgerungen von Dr. F.___ nicht von der Hand zu weisen. Im Übrigen fehlt jede Stellungnahme zur Frage des zumutbaren (Rest-)Leistungsvermögens.
4.5.3 Im Rahmen einer im Mai 2002 durchgeführten Magnetresonanztomographie-Untersuchung wurde gemäss dem vom Beschwerdeführer neuerdings ins Feld geführten Bericht von Dr. AA.___ vom 10. Mai 2002 (Urk. 3/6) zwar eine teilweise in das Neuroforamen hineinragende Protrusion von L4 nach lateral rechts ausgemacht und eine Irritation des Spinalkanals L5 rechts als möglich bezeichnet, eine foraminelle oder Spinalkanal-Stenose wurde hingegen ausdrücklich verneint. Dass aus diesen - mangels Hinweises auf einen eigentlichen Prolaps wohl noch als im Rahmen altersentsprechender degenerativer Veränderungen liegend zu deutenden - LWS-Befunden eine relevante Einbusse an funktionellen Leistungsvermögen abzuleiten wäre, ergibt sich daraus nicht.
4.5.4 Soweit der Beschwerdeführer das gegenüber der SUVA ausdrücklich als Gutachterstelle akzeptierte - MZR nachträglich als versicherungsfreundlich, sprich als parteiisch bezeichnet und deshalb eine neue Exploration verlangt, ist festzuhalten, dass der Umstand, dass eine medizinische Gutachterstelle im Auftrag von verschiedenen Versicherungsträgern tätig ist, für sich allein grundsätzlich nicht genügt, um auf mangelnde Objektivität zu schliessen oder den Anschein von Befangenheit zu erwecken. Im vorliegenden Fall finden sich keine Anzeichen, welche die triftige Befürchtung einer Voreingenommenheit der im Einzelnen involvierten Ärzte und Ärztinnen gegenüber dem Beschwerdeführer aufkommen lassen könnten. Insbesondere deutet nichts darauf hin, dass das von Dr. Y.___ beschriebene demonstrative Verhalten (Pseudoschonhinken; Abstützreaktionen; mangelhafte Compliance/Kooperation; ständige, z.T. massive Gegeninnervation; regelmässiges Stöhnen; durchwegs positive Waddell-Zeichen etc.) oder die von Dr. Z.___ geschilderten einschlägigen Beobachtungen (entspannte Körperhaltung und lächelnde Miene vor, auffällige Versteifung/Anspannung/Verkrampfung und Aufsetzen eines sehr leidenden Gesichtsausdrucks während der Untersuchung; geschäftige und flinke Abwicklung während der Exploration regelmässig eingehender Natelanrufe, unter Ablegung der steifen Körper- und Schonhaltung), welche Wahrnehmungen von PD Dr. E.___ aufgrund eigener Erhebungen im Grundsatz bestätigt und in die Gesamtbeurteilung einbezogen worden sind, leichthin aus der Luft gegriffen wären. So erscheint etwa der Einwand des Beschwerdeführers, er habe an jenem Tag sein Natel gar nicht dabei gehabt, als Schutzbehauptung, zumal er gleichsam selbst einräumt, über ein Mobiltelefon zu verfügen und dieses gewohnheitsmässig mit sich zu führen, und nicht einsehbar ist, wieso er es gerade am Untersuchungstag nicht hätte dabei haben sollen. Im Übrigen ist die psychiatrische Exploration im Beisein und unter Mitwirkung der Portugiesisch-Deutsch-Dolmetscherin BB.___ erfolgt, was ebenfalls gegen die Aufführung falscher Angaben zum Verhalten des Beschwerdeführers und damit gegen substanzlose Aggravations- beziehungsweise Simulationshinweise seitens Dr. Z.___ spricht.
Da vorliegend das Misstrauen in den federführenden Gutachter und in die von diesem konsiliarisch beigezogenen spezialärztlichen Hilfspersonen objektiv in keiner Weise gerechtfertigt erscheint, dringt auch die Rüge der Befangenheit nicht durch. Zur Beurteilung kann daher auf das MZR-Gutachten abgestellt werden, das - wie oben dargelegt - in den wesentlichen Zügen schlüssig, in sich widerspruchsfrei und namentlich auch vor dem Hintergrund der weiteren medizinischen Unterlagen einleuchtend begründet ist. Einer erneuten Begutachtung oder sonstiger Weiterungen (etwa in Form der vom Beschwerdeführer beantragten Zeugeneinvernahme von Dr. F.___) bedarf es nicht.
4.6 Alles in allem steht gestützt auf das MZR-Gutachten und die weiteren medizinischen Akten der Annahme einer vollen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers jedenfalls hinsichtlich einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit spätestens ab dem 21. August 2001 (Begutachtungszeitpunkt) mithin nichts entgegen.
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin ist (schätzungsweise) davon ausgegangen, der Beschwerdeführer vermöge durch zumutbare Verwertung seines Leistungsvermögens auf dem als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt eine rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (Urk. 2).
5.2
5.2.1 Aus dem Feststellungsblatt vom 15. Januar 2002 (Urk. 7/5) geht hervor, dass dieser Annahme ein ohne Gesundheitsschaden erzielbares Einkommen (Valideneinkommen) von Fr. 60'515.-- zugrunde gelegt wurde. Damit hat die Beschwerdegegnerin offenbar allein auf die Lohnangabe gemäss Arbeitgeberbericht vom 10. Mai 2000 (Urk. 7/24) abgestellt (S. 2 Ziff. 16: Fr. 4'655.-- x 13) und die im IK-Auszug vom 11. April 2000 (Urk. 7/26) verzeichneten Einkünfte aus Nebenerwerbstätigkeit nicht in Betracht gezogen.
Im Rahmen des für die Invaliditätsbemessung durchzuführenden Einkommensvergleichs ist ein Nebenerwerbseinkommen beim hypothetischen Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) zu berücksichtigen, sofern es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin erzielt worden wäre, wenn die versicherte Person gesund geblieben wäre. Dies gilt grundsätzlich ohne Rücksicht auf den hiefür erforderlichen zeitlichen oder leistungsmässigen Aufwand. Als Invalideneinkommen ist ein Zusatzeinkommen aus Nebenerwerb hingegen nur insoweit zu berücksichtigen, als die versicherte Person ein solches trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise weiterhin erzielen kann. Hiefür ist gleich wie bei der Haupterwerbstätigkeit massgebend, welche Arbeitstätigkeiten und Arbeitsleistungen der versicherten Person aufgrund ihres Gesundheitszustandes nach ärztlicher Beurteilung noch zugemutet werden können (vgl. RKUV 2003 Nr. U 476 S. 108, mit Hinweisen).
5.2.2 Gemäss Tabelle A1 der LSE 2000 betrug der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Arbeiten beschäftigten Männer im privaten Sektor im Jahr 2000 für eine 40-Stundenwoche Fr. 4'437.--, was aufgerechnet auf eine betriebsübliche Arbeitszeit im Jahr 2001 von 41.7 Stunden und lohnentwicklungsbereinigt per 2001 ein Jahreseinkommen von Fr. 56'894.55 ergibt (= Fr. 4'437.-- : 40 x 41.7 x 12 + 2.5 %; vgl. zum Ganzen BFS unter http://www.statistik.admin.ch).
Was den Abzug vom Tabellenlohn betrifft, fällt ein solcher unter dem Titel der leidensbedingten Einschränkung in Betracht, weil der Beschwerdeführer Schwerarbeiten nicht mehr vorbehaltlos ausüben kann und für ihn primär leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in Frage kommen. Zudem stand der Beschwerdeführer zuletzt in einem langjährigen Arbeitsverhältnis (seit 1986), mit offenkundig positivem Niederschlag der Anzahl Dienstjahre auf den Validenlohn, und wird in einer zumutbaren Verweisungstätigkeit als Neueinsteiger wohl gewisse Einbussen in Kauf nehmen müssen. Dagegen dürften sich die weiteren Merkmale wie Alter (geb. 5. Mai 1965), Nationalität/Aufenthaltskategorie (Niederlassungsbewilligung C; Urk. 7/28 S. 7) nicht wesentlich auf den Lohn auswirken. Da Erwerbslosigkeit aus invaliditätsfremden Gründen keinen Rentenanspruch zu begründen vermag, bleiben auch die schlechte berufliche Ausbildung und die eingeschränkten Sprachkenntnissse ohne Bedeutung. Es rechtfertigt sich daher, den Abzug auf insgesamt höchstens 10 % festzusetzen, womit per 2001 ein Hauptinvalideneinkommen von rund Fr. 51200.-- (= Fr. 56'894.55 x 0.9) resultiert.
Im Vergleich zu dem von der Beschwerdegegnerin per 2000 auf Fr. 60'515.-- veranschlagten (vgl. dazu auch Urk. 13/44-46 der Akten im sozialversicherungsgerichtlichen Verfahren Proz.-Nr. '___') und demgemäss per 2001 mit rund Fr. 62'210.-- (+2.8 %; vgl. BFS unter http://www.statistik.admin. ch) einzustellenden Hauptvalideneinkommen resultiert eine Einbusse von Fr. 11'010.-- (= Fr. 62'210.-- - Fr. 51'200.--) beziehungsweise von rund 18 % (= 100 : Fr. 62'210.-- x Fr. 11'010.--).
5.2.3 Dem IK-Auszug vom 11. April 2000 (Urk. 7/26) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nebst dem bei der A.___ AG (bzw. heute: B.___ Bau AG) erzielten Erwerbseinkommen seit 1993 Nebenerwerbseinkünfte erzielt hatte, wobei 1995 eine Lücke zu verzeichnen und zuletzt bei der CC.___ GmbH, Zürich, im Jahr 1997 ein versicherter Nebenverdienst von Fr. 23'280.-- realisiert worden ist. Im Durchschnitt sind seit 1993 Fr. 10'153.-- ausgewiesen (= Fr. 5'576.-- [= Fr. 1.-- + Fr. 5'575.--] + Fr. 10'776.-- + Fr. 0.-- + Fr. 11'133.-- + Fr. 23'280.-- : 5). Lohnentwicklungsbereinigt sind dem Beschwerdeführer demnach per 2001 anrechenbare Nebeneinkünfte in der Höhe von rund Fr. 11'000.-- zuzubilligen (1998: +0.7 %; 1999: +0.3 %; 2000: +1.3 %; 2001: +2.5 %; vgl. BFS unter http://www.statistik.admin.ch).
Aufgrund der medizinischen Aktenlage darf nun aber unterstellt werden, dass der Beschwerdeführer durch Verrichtung nebenerwerblicher Reinigungsarbeiten ein Zusatzeinkommen in vergleichbarer Höhe zumutbarerweise weiterhin wird erzielen können, da entsprechende Arbeiten im Regelfall bestenfalls als mittelschwer zu qualifizieren sind und keine Anhaltspunkte für eine relevante zeitliche Limitierung bestehen.
5.2.4 Gesamthaft ergibt sich mithin per 2001 ein klar rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 18 %. Und selbst bei Annahme eines totalen Ausfalls des Nebenerwerbseinkommens resultierte ein nach wie vor deutlich unter dem massgebenden Schwellenwert (von 40 %) liegender Invaliditätsgrad von lediglich gut 30 % (= 100 : Fr. 73'210.-- [= Fr. 62'210.-- + Fr. 11'000.--] x Fr. 22'010.-- [= Fr. 73'210.-- - Fr. 51'200.--]).
Anhaltspunkte für den Eintritt einer erheblichen Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen bis zum Verfügungszeitpunkt (14. Juni 2002) liegen nicht vor (vgl. BGE 128 V 174).
5.3 Demnach ist spätestens mit Wirkung ab Mitte August 2001 von der zumutbaren, voraussichtlich längere Zeit andauernden Erzielbarkeit eines rentenausschliessenden Einkommens auszugehen, womit ein Rentenanspruch in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 Satz 1 IVV mit Wirkung ab dem 1. September 2001 entfällt (vgl. Urteil des EVG vom 13. März 2003 in Sachen T. [I 103/02] Erw. 5 am Anfang und Erw. 6.4.2 am Ende).
6. Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung mithin als rechtens, was zur kosten- und entschädigungslosen Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Sandro Sosio
- SVA, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung (BSV)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [Bundesrechtspflegegesetz/OG] in Verbindung mit Art. 106 OG und Art. 108 OG).