IV.2002.00362
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Malnati Burkhardt
Urteil vom 16. Juli 2003
in Sachen
C.___
Beschwerdeführer
vertreten durch die DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
lic. iur. F. Hürlimann
Wengistrasse 7, Postfach 1372, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. C.___, geboren 1944, betreibt seit 1986 zusammen mit seiner Ehefrau ein Reinigungsunternehmen und erlitt im Februar 1995 einen Herzinfarkt (Urk. 9/11 = Urk. 3/12, je S. 1 Ziff. 1 und 2c). Am 25. März 1996 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 9/73 = Urk. 3/3).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 9/33-34, Urk. 9/37-40) und einen Bericht ihres Abklärungsdienstes vom 1. Dezember 1998 (Urk. 9/11) ein und zog Unterlagen über die finanziellen Verhältnisse des Betriebs (Urk. 9/67) und einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (Urk. 9/71) bei. Mit Vorbescheid vom 26. Mai 1999 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Zusprache einer Viertelsrente ab 1. Februar 1996 in Aussicht, dies bei einem Invaliditätsgrad von 42 % aufgrund eines Valideneinkommens von Fr. 84'500.-- und eines Invalideneinkommens von Fr. 49'100.-- (Urk. 9/9 = Urk. 3/4). Dazu erhob der Versicherte Einwände (Urk. 9/8 = Urk. 3/5).
Gestützt auf einen weiteren Arztbericht (Urk. 9/32), ein zwischenzeitlich angeordnetes A.___-Gutachten vom 8. März 2001 (Urk. 9/30 = Urk. 3/6) und weitere Abklärungen zu den finanziellen Verhältnisse des Betriebs (Urk. 9/50-51) stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 28. August 2001 die Zusprache einer halben Rente ab 1. Februar 1996 in Aussicht, dies bei einem Invaliditätsgrad von 57 % aufgrund eines Valideneinkommens von Fr. 141'700.-- und eines Invalideneinkommens von Fr. 60'800.-- (Urk. 9/4 = Urk. 3/7). Dazu erhob der Versicherte Einwände (Urk. 9/3 = Urk. 3/8).
Gestützt auf weitere medizinische Berichte (Urk. 9/13-26) und eine weitere Stellungnahme des Abklärungsdienstes (Urk. 9/41) erliess die IV-Stelle schliesslich die Verfügung vom 14. Juni 2002, mit welcher sie dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Februar 1996 eine halbe Rente plus Zusatzrente für die Ehefrau zusprach, dies bei einem Invaliditätsgrad von 63 % aufgrund eines Valideneinkommens von Fr. 162'000.-- und eines Invalideneinkommens von Fr. 60'800.-- (Urk. 2; vgl. Urk. 9/1/1-2).
2. Gegen die Verfügung vom 14. Juni 2002 (Urk. 2) erhob der Versicherte, vertreten durch die DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG, Zürich, am 13. Juli 2002 Beschwerde und beantragte, es sei ihm mit Wirkung ab 1. Februar 1996 eine ganze Rente zuzusprechen, es sei das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen zu prüfen und allenfalls neu zu berechnen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3).
Mit Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2002 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Replik vom 9. Januar 2003 ergänzte der Versicherte seine Anträge mit dem Antrag auf Zusprechung von Verzugszinsen (Urk. 14). Die IV-Stelle liess sich nicht mehr vernehmen, worauf am 24. Februar 2003 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 18). Am 17. März 2003 teilte der Versicherte mit, er sei zu einer Operation aufgeboten (Urk. 19-20).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
Auf den Antrag betreffend Verzugszinsen gemäss Art. 26 ATSG wird gesondert eingegangen (vgl. nachstehend Erw. 6).
1.2 Die massgebenden Bestimmungen betreffend den Rentenanspruch, insbesondere Art. 28-29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 Beiblatt). Darauf kann verwiesen werden.
1.3 Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode (gemäss Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27bis und 27 Abs. 1 IVV) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise, eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 30 f. Erw. 1; AHI 1998 S. 120 f. Erw. 1a und S. 252 Erw. 2b je mit Hinweisen).
2. Strittig ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers.
Hinsichtlich der gesundheitlichen Aspekte ist unbestritten, dass auf das A.___-Gutachten vom 8. März 2001 (Urk. 9/30) und die Berichte der Klinik B.___ (Urk. 9/13-26) abzustellen ist (vgl. Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 2).
Im engeren Sinne strittig sind hingegen die erwerblichen Elemente der Invaliditätsbemessung und damit im Zusammenhang auch die Höhe des massgeblichen durchschnittlichen Jahreseinkommens des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 7 oben).
3.
3.1 Im A.___-Gutachten vom 8. März 2001 wurde ausgeführt, für die angestammte Tätigkeit im eigenen Reinigungsgeschäft betrage die Arbeitsfähigkeit 0 % der Norm; limitierend seien dabei vor allem die angiologischen und rheumatologischen, weniger die psychiatrischen und pulmonologischen Befunde (Urk. 9/30 S. 23 Ziff. 5.1)
Auch für alle anderen Tätigkeiten, inklusive leichter sitzender Arbeit, sei die Arbeitsfähigkeit auf weniger als 25 % der Norm zu veranschlagen, wobei die Grenzen in erster Linie durch die rheumatologischen, weniger durch die psychiatrischen und die restlichen internistischen Befunde gesetzt würden (Urk. 9/30 S. 23 Ziff. 5.2).
3.2 Den von der Klinik B.___ am 30. Dezember 2001 und 3. Januar 2002 erstatteten Berichten (Urk. 9/13-26) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 29. August und 11. September 2001 in der Wirbelsäulensprechstunde (Urk. 9/23-25) und am 21. September 2001 in der Notfallsprechstunde (Urk. 9/22) untersucht wurde, vom 23. September bis 4. Oktober 2001 hospitalisiert war (Urk. 9/21), am 18. und 23. Oktober und am 13. und 27. November in der Kniesprechstunde und am 7. und 20. Dezember 2001 in der Rheumasprechstunde (Urk. 9/14-20) untersucht wurde.
Dr. med. D.___, Assistenzarzt, und PD Dr. med. E.___, Leitender Arzt, Teamleiter Wirbelsäule, attestierten dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % als Reinigungsarbeiter seit 11. September 2001 bis auf weiteres (Urk. 9/13 lit. B). Dr. D.___ füllte ferner das Formular „Arbeitsbelastbarkeit: Medizinische Beurteilung“ dahingehend aus, dass der Beschwerdeführer in behinderungsangepasster Tätigkeit, mithin bei gewissen Einschränkungen betreffend Hebe- und Tragbelastung und längerem Stehen, ganztags arbeitsfähig sei (Urk. 9/26 Beiblatt). An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die Unterlagen der Klinik B.___ keine Hinweise auf eine Verschlechterung per August 2001 (Rücken) und Oktober 2001 (Nieren) enthalten, wie dies die Beschwerdegegnerin angenommen hat (Urk. 9/41 S. 1 Ziff. 2, Urk. 2 Beiblatt S. 1 unten).
4.
4.1 Das ausserordentliche Bemessungsverfahren kommt dann zur Anwendung, wenn sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen lassen (vgl. vorstehend Erw. 1.3), aber nur dann: Lassen sich beide Einkommen bestimmen, erfolgt auch bei Selbstständigerwerbenden ein konventioneller Einkommensvergleich (vgl. Entscheide des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, vom 19. September 2000 i. S. S., I 337/00, Erw. 3, und vom 22. Oktober 2001 i. S. W., I 224/01 Erw. 2b).
Die Beschwerdegegnerin hat einen Einkommensvergleich (nachstehend Erw. 4.2) vorgenommen. Deshalb ist vorerst zu prüfen, ob die dafür ermittelten Einkommen als genügend bestimmbar und bestimmt erscheinen.
4.2 Die Beschwerdegegnerin ist zur Bestimmung des Validen- und des Invalideneinkommens in einem ersten Schritt vom durchschnittlichen Reingewinn der Jahre 1998-2000 (Fr. 104'200.--) ausgegangen (Urk. 9/50 S. 2).
Auf der Seite des Invalideneinkommens hat sie sodann 9,5 % AHV-Beiträge (Fr. 9'900.--) dazugeschlagen und 4 % Eigenkapitalzins (Fr. 1'200.--) und einen bestimmten Betrag für die unentlöhnte Mitarbeit der Ehefrau (Fr. 52'100.--) in Abzug gebracht (Urk. 9/50 S. 2).
Auf der Seite des Valideneinkommens hat sie zum durchschnittlichen Reingewinn einen Betrag für invaliditätsbedingte Lohnkosten plus Sozialleistungen (Fr. 73'900.-- gemäss Urk. 9/50 S. 2; Fr. 92'400.-- gemäss Urk. 9/41 S. 2) und 9,5 % AHV-Beiträge (Fr. 16'900.-- gemäss Urk. 9/50 S. 2; Fr. 18'700.-- gemäss Urk. 9/41 S. 2) addiert sowie 4 % Zinskosten (Fr. 1'200.--) und den gleichen Betrag wie beim Invalideneinkommen für die unentlöhnte Mitarbeit der Ehefrau (Fr. 52'100.--) in Abzug gebracht (Urk. 9/50 S. 2; Urk. 9/41 S. 2).
Die unterschiedlichen Zahlen, die als invaliditätsbedingte Lohnkosten eingesetzt wurden, rühren daher, dass die Beschwerdegegnerin im einen Fall noch davon ausging, der Beschwerdeführer sei noch rund 10 Stunden pro Woche einsatzfähig (entsprechend der Angaben im A.___-Gutachten, Urk. 9/30 S. 23), später dann aber von einem Totalausfall von 50 Wochenstunden ausging. Den Ausfall der eigenen Arbeitskraft, so die Überlegung der Beschwerdegegnerin, müsste der Beschwerdeführer durch den Einsatz einer marktgerecht entlöhnten Arbeitskraft ausgleichen; um den entsprechenden Betrag erhöht sich deshalb das Valideneinkommen.
Anhand der dargelegten Elemente ermittelte die Beschwerdegegnerin ein Valideneinkommen von Fr. 162'000.-- und ein Invalideneinkommen von Fr. 60'800.--, mithin einen Invaliditätsgrad von 62,5 % (Urk. 9/41 S. 2).
4.3 Die Beschwerdegegnerin hat sich bemüht, den Einkommensvergleich unter Einbezug aller massgebenden Elemente ordnungsgemäss durchzuführen. Um dies tun zu können, hat sie eine Reihe von Annahmen treffen müssen. Ebendies erweist sich nun als entscheidende Schwachstelle der gewählten Methode. Trifft man nämlich bei einzelnen Elemente etwas andere Annahmen, so wird das Endergebnis entscheidend beeinflusst.
Die Beschwerdegegnerin hat die unentlöhnte Mitarbeit der Ehefrau auf beiden Seiten der Rechnung mit einem Betrag berücksichtigt, welcher der Hälfte des jährlichen Reingewinns entspricht (vgl. Urk. 9/50 S. 2). Nun lässt sich aber ebenso gut die Annahme vertreten, die unentlöhnte Mitarbeit der Ehefrau sei mit dem ihrer Leistung entsprechenden marktüblichen Lohn in die Rechnung einzubeziehen. Gemäss dem ursprünglichen Abklärungsbericht erledigt die Ehefrau das gleiche Pensum wie ihr Mann vor Eintritt des Gesundheitsschadens. Als marktübliche Entlöhnung ist deshalb der gleiche Betrag heranzuziehen, der unter dem Titel der invaliditätsbedingten Lohnkosten als Gegenwert für den Ausfall der Arbeitskraft des Beschwerdeführers eingesetzt wurde, mithin Fr. 92'400.-- (Urk. 9/41 S. 2 oben) statt Fr. 52'100.--.
Als Folge dieser geänderten Annahme resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 121’700.-- und ein Invalideneinkommen von Fr. 20'500.--, mithin eine Einkommenseinbusse von Fr. 101'200.--, was einen Invaliditätsgrad von 83 % ergäbe.
4.4 Es kann darauf verzichtet werden, betragsmässig genau zu bestimmen, wie hoch die unentlöhnte Mitarbeit der Ehefrau in die Rechnung eingesetzt werden müsste, um einen eine ganze Rente auslösenden Invaliditätsgrad knapp zu verfehlen oder zu übertreffen. Entscheidend ist, dass offensichtlich wird, dass eine einzige Änderung bei den getroffenen Annahmen genügt, um zu einem deutlich anderen Ergebnis zu führen.
Daraus muss der Schluss gezogen werden, dass sich die der Invaliditätsbemessung zugrunde zu legenden Einkommen nicht mit hinreichender Zuverlässigkeit bestimmen lassen.
Es ist demnach die ausserordentliche Bemessungsmethode anzuwenden.
4.5 In BGE 128 V 29 hat das EVG die ausserordentliche Bemessungsmethode bei einem Selbstständigerwerbenden angewandt, der nach Eintritt des Gesundheitsschadens zu ¼ (ohne gesundheitliche Einschränkung) als Geschäftsführer sowie zu ¾ (um 50 % in der Tätigkeit eingeschränkt) handwerklich-manuell tätig war. In diesem Zusammenhang hat das EVG die folgende Formel zur Ermittlung des Invaliditätsgrades entwickelt (BGE 128 V 33 Erw. 4c), wobei AnteilG und AnteilM für den Pensumsanteil an geschäftsführender und manueller Tätigkeit stehen, BehinderungG und BehinderungM für die behinderungsbedingte Einschränkung in der jeweiligen Tätigkeit und LohnG und LohnM für den mit der jeweiligen Tätigkeit pro bestimmte Zeiteinheit erzielbaren Lohn:
Invaliditätsgrad = |
[AnteilG * BehinderungG * LohnG]+[AnteilM * BehinderungM * LohnM]]
_______________________________________________________________________________________________________ |
[AnteilG * LohnG]+[AnteilM * LohnM]] |
4.6 Im vorliegenden Fall ist bekannt, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten manuellen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig und in allen anderen Tätigkeiten, inklusive leichter sitzender Arbeit zu 75 % arbeitsunfähig ist (vgl. vorstehend Erw. 3.1), so dass auch für eine allfällige Geschäftsführertätigkeit nur eine Arbeitsfähigkeit von 25 % besteht. Betreffend Pensumsaufteilung ergibt sich automatisch, dass der Beschwerdeführer in der manuellen Tätigkeit, für die er nicht mehr arbeitsfähig ist, logischerweise auch nicht mehr zum Einsatz kommt. Demnach sind - formelmässig - 100 % des Pensums für eine Geschäftsführungstätigkeit einzusetzen. Für den mit Geschäftsführungs- und manueller Tätigkeit pro bestimmte Zeiteinheit erzielbaren Lohn könnte auf Tabellenlöhne zurückgegriffen werden.
Ähnlich wie im erwähnten BGE 128 V 29 erübrigen sich aber weitergehende Abklärungen (BGE 128 V 34 Erw. 4d), da schon aufgrund der vorhandenen Angaben ein eindeutiges Ergebnis resultiert: Der Anteil manueller Arbeit (AnteilM) ist infolge vollständiger Arbeitsunfähigkeit im Falle des Beschwerdeführers gleich Null; der Anteil Geschäftsführung (AnteilG) ist gleich Eins. Damit reduziert sich die obige Formel wie folgt:
Invaliditätsgrad = | BehinderungG * LohnG
----------------------------------------------------- |
= BehinderungG |
LohnG |
Der erwerblich gewichtete Betätigungsvergleich unter Verwendung der vom EVG entwickelten Formel ergibt mit anderen Worten, dass der Invaliditätsgrad dem Grad der Einschränkung entspricht, welche für Tätigkeiten besteht, welche der Beschwerdeführer in geschäftsleitender Funktion noch ausüben könnte. Entsprechend der Beurteilung der A.___ ist der Beschwerdeführer auch in einer solchen, leidensangepassten Tätigkeit weniger als 25 % arbeitsfähig, also mehr als 75 % eingeschränkt.
4.7 Der damit resultierende Invaliditätsgrad von mindestens 75 % gibt Anspruch auf eine ganze Rente. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung deshalb in diesem Sinne abzuändern.
4.8 Der auf 1. Februar 1996 datierte Rentenbeginn ist nicht bestritten und aufgrund der Akten (vgl. Urk. 9/39-40) nicht zu beanstanden.
5. Im Zusammenhang mit der Bestimmung des Valideneinkommens wurde die Frage aufgeworfen, ob das der Rentenberechnung zugrunde gelegte massgebliche durchschnittliche Jahreseinkommen zutreffend sei (Urk. 1 S. 7 oben).
Aufgrund der vorhandenen Akten (Urk. 9/71, Urk. 9/67, Urk. 9/51, Urk. 3/9-10, Urk. 3/11) ergeben sich keine Anhaltspunkte für allfällige Unrichtigkeiten, so dass auf den nicht näher substantiierten Einwand nicht weiter einzugehen ist.
6.
6.1 Mit der Replik beantragte der Beschwerdeführer die Zusprechung von Verzugszinsen gemäss Art. 26 ATSG (Urk. 14).
6.2 Gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung, verzugszinspflichtig, sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollständig nachgekommen ist. Der Zinssatz beträgt 5 % (Art. 7 Abs. 1 ATSV).
6.3 Der Beschwerdeführer hat sich am 25. März 1996 zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 9/73). Sein Rentenanspruch ist am 1. Februar 1996 entstanden (vgl. vorstehend Erw. 4.8). Eine Verletzung von Mitwirkungspflichten (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 26 Rz 23) ist nicht ersichtlich.
Somit besteht grundsätzlich eine Verzugszinspflicht ab 1. Februar 1998 (1. Februar 1996 + 24 Monate) für die vorliegend zusätzlich zugesprochene und nachzahlungsweise noch zu erbringende Leistung (zur Berechnung vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 26 Rz 20).
6.4 Übergangsrechtlich ist zu beachten, dass die Bestimmungen des ATSG erst seit 1. Januar 2003 in Kraft stehen. Bei der Berechnung des Zinses auf der nachzahlungsweise noch zu erbringenden Leistung ist deshalb nur die Zeit seit 1. Januar 2003 zu berücksichtigen (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 26 Rz 26).
7. Die Beschwerdegegnerin hat dem im Wesentlichen obsiegenden Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung auszurichten, welche nach Massgabe der Umstände und beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 135.-- mit Fr. 1'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 14. Juni 2002 dahin abgeändert, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Rente hat, und es wird festgestellt, dass ein Anspruch auf Verzugszins im Sinne der Erwägungen besteht.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).