Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2002.00366
IV.2002.00366

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller

Gerichtssekretär Schetty


Urteil vom 17. Februar 2004
in Sachen
K.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer und Steuerpraxis
Weinbergstrasse 147, 8006 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der im Jahre 1949 geborene K.___ reiste 1979 in die Schweiz ein und verrichtete zunächst Hilfsarbeitertätigkeiten, bevor er 1983 bei der A.___ als Magaziner angestellt wurde (Urk. 8/35, Urk. 8/34 S. 1, Urk. 8/9 S. 7). Am 12. Dezember 1997 verunfallte der Versicherte bei der Arbeit und zog sich dabei diverse Prellungen zu (Urk. 8/9 S. 7, Urk. 8/12). Am 8. Juni 1999 meldete er sich aufgrund mehreren, seit dem Unfall bestehenden Beschwerden bei der SVA, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/35 S. 5-7). Nach erfolgten Abklärungen, insbesondere der polydisziplinären Begutachtung (ZMB-Gutachten vom 25. Oktober 2001, Urk. 8/9), stellte die IV-Stelle dem Versicherten ausgehend von einem IV-Grad von 40 % ab Dezember 1998 die Ausrichtung einer Viertelsrente beziehungsweise bei Vorliegen eines wirtschaftlichen Härtefalles einer halben Rente in Aussicht (Urk. 8/4) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 3. Juli 2002 fest (Urk. 8/2 = Urk. 2).

2.       Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten (Urk. 4) am 17. Juli 2002 Beschwerde mit dem Antrag, es sei die angefochtene Verfügung zu ändern und dem Beschwerdeführer eine ganze Rente ab 1. Dezember 1998 zu erteilen (Urk. 1).
         Nachdem die IV-Stelle mit Beschwerdeantwort vom 13. September 2002 Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 7), hielt der Vertreter des Beschwerdeführers in seiner Replik an der Beschwerde fest, unter Hinweis auf die ärztlichen Berichte von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie der Neurologischen Klinik des Universitätsspitals Zürich (USZ), welche er bereits mit Schreiben vom 3. Juni 2003 zu den Akten gereicht hatte (Urk. 13 f., Urk. 9 f.).
         Die Beschwerdegegnerin verzichtete in der Folge innert Frist zur Replik sowie den genannten Beilagen Stellung zu nehmen (Urk. 15 f.)


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar.
1.2     Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
         Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
         Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnsätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden respektive seit 1999 von 41,8 Stunden und seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 5/2003 S. 82 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Nach der Rechtsprechung gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen; AHI 2002 S. 69 f. Erw. 4b).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
         Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).

2.
2.1     Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung damit, dass dem Beschwerdeführer, gestützt auf die Ergebnisse des ZMB-Gutachtens, in der angestammten Tätigkeit weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 60 % zuzumuten sei, was zu einer Invalidität von 40 % führe (Urk. 8/4).
2.2     Der Vertreter des Beschwerdeführers machte in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, dass die neben dem ZMB-Gutachten vorhandenen medizinischen Akten zu wenig berücksichtigt worden seien, aus welchen hervorgehe, dass von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei (Urk. 1 S. 2 f.).


2.3
2.3.1   Die für das ZMB-Gutachten vom 25. Oktober 2001 verantwortlichen Fachärzte stellten die folgenden Diagnosen:
         Hauptdiagnosen (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit):
-         Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion mit Übergang in eine
         -        Somatoforme Schmerzstörung
-         Lumbospondylogenes Syndrom bei mässigen degenerativen Veränderungen und Skoliose
-         Cervicobrachiales Schmerzsyndrom bei beginnenden degenerativen Veränderungen
Nebendiagnosen (ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit):
-         Adipositas
-         fragliche Meralgia parasthetica links
-         Calcaneodynie des linken Fusses
-         Arterielle Hypertonie
         Aus somatischer Sicht könne festgehalten werden, dass eine Fehlhaltung der Wirbelsäule bei Beckenschiefstand, eine lumbosacrale Übergangsstörung und mässige degenerative Veränderungen thoracolumbal bestehen würden, welche gewisse Rückenbeschwerden erklären könnten. Diese Veränderungen genügten jedoch nicht, um das eher diffuse und massive Schmerzbild des Beschwerdeführers zu erklären. Sicher sei orthopädisch das Achsenorgan etwas vermindert belastbar und dem Beschwerdeführer seien Schwerarbeiten damit nicht mehr zuzumuten, möglicherweise auch nicht mehr Arbeiten über Kopfhöhe mit dem linken Arm. Eine mittelschwere nach den obigen Gesichtspunkten relativierte Tätigkeit wäre dem Beschwerdeführer aus somatischer Sicht aber ganztags möglich.
Aus psychischer Sicht sei beachtlich, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine einfach strukturierte Persönlichkeit handle, bei der sich im Psychostatus eine leichte, vorwiegend apathisch-gehemmte Depressivität im Zusammenhang mit einer deutlichen psychosomatischen Entwicklung feststellen lasse. Er zeige auf der Ebene der subjektiven Schmerzempfindung einen charakteristischen Symptomenkomplex, so dass kein Zweifel an einem psychosomatischen Geschehen bestehen könne. Der Beschwerdeführer sei auch hypochondrisch, befürchte eine weitere Verschlechterung seines Gesundheitszustandes und sein ganzes Denken und Fühlen kreise um sein körperliches Befinden. Eine posttraumatische Belastungsstörung liege nicht vor. Da der Unfall von 1997 offenbar Auslöser dieser psychosomatischen Entwicklung gewesen sei, müsse man von einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Episode sprechen, die nun in eine somatoforme Schmerzstörung übergehe oder übergegangen sei.
         Insgesamt sei der Beschwerdeführer, in erster Linie aus psychiatrischen Gründen, in der zuletzt ausgeübten wie auch in allen rückenadaptierten Tätigkeiten zu 60 % arbeitsfähig. In diesem Zusammenhang würden sie die Auffassung vertreten, dass dem Beschwerdeführer eine Willensanstrengung zur zumindest partiellen Überwindung seines psychosomatischen und psychischen Leidens zumutbar sei. Er könne jedwelche rückenadaptierte Tätigkeit ohne Gefährdung seiner körperlichen Gesundheit ausüben (Urk. 8/9 S. 16 ff.).
2.3.2   Dr. B.___ hielt in seinem Bericht vom 15. Juli 2002 fest, dass seine Untersuchung keine neuen Erkenntnisse ergebe. Es entspreche seiner Erfahrung, dass die Kombination eines Schmerzsyndroms mit einer depressiven Störung (auch leichter Art) häufig ein Schmerzsyndrom grossen Ausmasses ergebe. Er halte denn auch die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit des ZMB-Gutachtens mit 40 % nicht für richtig, sondern attestiere dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Ebenfalls erachte er es als problematisch, wenn man an den Willen des Patienten appelliere, um eine Arbeitsfähigkeit zu realisieren. So wie Zwänge und Ängste willentlich kaum überwunden werden könnten, so könne eine somatoforme Problematik von den Betroffenen nicht einfach in den Hintergrund gedrängt und ignoriert werden (Urk. 10/1 S. 2 f.).
2.3.3   Im Rahmen der interdisziplinären Schmerzsprechstunde des USZ wurde der Beschwerdeführer am 21. März 2003 erneut polydisziplinär untersucht. Das Konsilium der untersuchenden Fachärzte stellte dabei im Wesentlichen die gleiche Diagnose wie die Gutachter des ZMB. Der Beschwerdeführer leide an einem ausgedehnten Schmerzsyndrom, welches sich nach dem Unfall vom 12. Dezember 1997 entwickelt habe, wobei die linke Körperhälfte im Vordergrund stehe. Seit der Auffahrkollision am 18. September 2002 hätten sich die vorbestehenden Kopf- und Nackenschmerzen etwas verstärkt. Normalerweise würden sie bezüglich der Arbeitsfähigkeit keine Stellung nehmen. In diesem Fall seien sie aber der Meinung, dass der Beschwerdeführer aufgrund der komplexen Problematik für sämtliche Tätigkeiten zu 50 % arbeitsunfähig sei (Urk. 10/2 S. 5 f.).
2.4     Das ZMB-Gutachten vom 25. Oktober 2001 ist umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 8/9 S. 8), wurde entgegen den Ausführungen des Vertreters des Beschwerdeführers in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben (Urk. 8/9 S. 2 f.) und gibt die medizinischen Zusammenhänge in einer nachvollziehbaren Weise wieder. Grundsätzlich ist somit kein Grund ersichtlich, wieso auf das vorliegende Gutachten nicht abgestellt werden könnte und es bleibt lediglich noch zu prüfen, ob sich aus den eingereichten Berichten neueren Datums (Bericht von Dr. B.___ vom 15. Juli 2002; Abklärung der interdisziplinären Schmerzsprechstunde des USZ vom 21. März 2003) etwas anderes ergibt.
         Dr. B.___ wie auch das Ärztekonsilium des USZ gehen von der im Wesentlichen gleichen Diagnose aus, wie sie auch die Fachärzte des ZMB gestellt haben. Es sind somit in der Zeit zwischen dem ZMB-Gutachten vom 25. Oktober 2001 und der angefochtenen Verfügung vom 3. Juli 2002 keine wesentlichen Änderungen des medizinischen Sachverhalts mehr eingetreten, welche ein Abstellen auf die Ergebnisse des ZMB-Gutachtens verunmöglichen würden. Hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist anzumerken, dass sowohl die Fachärzte des USZ wie auch diejenigen des ZMB zu praktisch identischen Ergebnissen kommen. Zwar attestieren Erstere dem Beschwerdeführer lediglich noch eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, berücksichtigen dabei aber auch einen Unfall vom 18. September 2002, welcher sich nach der Verfügung vom 3. Juli 2002 zugetragen hat und somit im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ausser Acht bleiben muss. Allein gestützt darauf erscheint es unwahrscheinlich, dass dem ZMB eine gravierende Fehleinschätzung unterlaufen ist, wie dies seitens des Beschwerdeführers geltend gemacht wird. Da es sich beim ZMB-Gutachten verglichen mit dem Bericht von Dr. B.___ zudem um die umfassendere Abklärung handelt und das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc), sind auch sonst keine Anhaltspunkte gegeben, um von den Ergebnissen des ZMB-Gutachtens vom 25. Oktober 2001 abzuweichen.
         Hinsichtlich des nachträglich eingereichten Berichts der Klinik Gais vom 15. Oktober 2003 (Urk. 19) ist anzumerken, dass sich die befassten Ärzte lediglich zur Arbeitsfähigkeit aufgrund der aktuellen Psychopathologie äussern und dem Bericht demnach bezüglich dem Gesundheitszustand im Zeitpunkt der Verfügung (3. Juli 2002) nichts entnommen werden kann.
         Zusammenfassend ist demnach auf das ZMB-Gutachten vom 25. Oktober 2001 abzustellen und in der zuletzt ausgeübten wie auch in allen rückenadaptierten Tätigkeiten von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % auszugehen.
3.
3.1     Die IV-Stelle ging in der angefochtenen Verfügung von einem Valideneinkommen per 1999 von Fr. 61'360.-- aus und ermittelte aufgrund einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit eine Invalidität von 40 % (Urk. 8/3).
3.2     Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns abzustellen (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.2 in fine, BGE 128 V 174), im vorliegenden Fall demnach auf jene im Dezember 1998.
         Im Gesundheitsfall hätte der Beschwerdeführer bei der A.___ ab 1. Januar 1998 ein monatliches Einkommen von Fr. 4'650.-- erzielen können, was einem Jahreseinkommen von Fr. 60'450.-- entspricht (Urk. 8/34).
Hinsichtlich des Invalideneinkommens ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer beim bisherigen Arbeitgeber nicht mehr angestellt ist (Urk. 8/9 S. 7) und den Akten auch kein Hinweis entnommen werden kann, dass er die verbleibende Restarbeitsfähigkeit beim bisherigen Arbeitsgeber verwerten kann. Im Gegenteil ist im Fragebogen für den Arbeitgeber klar festgehalten, dass im Betrieb keine Umplatzierungsmöglichkeiten bestehen würden (Urk. 8/34 S. 2). Das Invalideneinkommen kann daher nicht anhand des bisherigen Verdienstes bestimmt werden, sondern ist unter Einbezug des allgemeinen Arbeitsmarktes zu bestimmen, praxisgemäss anhand der lohnstatistischen Daten der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE). Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) männlicher Arbeitskräfte im privaten Sektor für einfache und repetitive Tätigkeiten betrug im Jahre 1998 im Gesamtdurchschnitt Fr. 4'268.-- (LSE 1998, hrsg. vom Bundesamt für Statistik, Neuchâtel 2000, S. 25, Tabelle TA1). Nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,9 Stunden pro Woche ergibt sich ein Einkommen von rund Fr. 4'470.70 (Die Volkswirtschaft, 8-2002, S. 92, Tabelle B 9.2), was einem jährlichen Einkommen von rund Fr. 53'648.40 entspricht. Davon ist aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer auch bei einem Teilpensum aufgrund seiner somatischen Beschwerden gewisse körperlich schwere Arbeiten nicht mehr verrichten kann und er zudem bei einem Beschäftigungsgrad von 60 % ein anteilsmässig geringeres Einkommen erzielt als bei einer Vollzeitbeschäftigung (LSE 1998 S. 20) ein Abzug von 10 % vorzunehmen, was bei der gegebenen zumutbaren Restarbeitsfähigkeit zu einem Invalideneinkommen von rund Fr. 28'970.15 und einer Invalidität von rund 52 % führt ([Fr. 60'450.-- - Fr. 28'970.15] x 100 / Fr. 60'450.-- = 52.07).
         Der Beschwerdeführer hat demnach ab Dezember 1998 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung (Eröffnung der Wartefrist am 12. Dezember 1997, Urk. 8/12).

4.       Zusammenfassend führt dies zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde, zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 3. Juli 2002 und zur Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit Dezember 1998 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat.

5.       Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, auf Fr. 800.-- (inklusive 7.6 % Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.




Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 3. Juli 2002 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab Dezember 1998 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inklusive 7.6 % Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).