IV.2002.00370
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Sozialversicherungsrichter Meyer
Gerichtssekretär Tischhauser
Urteil vom 25. Juni 2003
in Sachen
R.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutz
Rechtsdienst Zürich, Carmelo Rotondaro
Gartenhofstrasse 17, Postfach, 8070 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1951 in Italien geborene R.___ ist seit 1971 verheiratet und Mutter eines Sohnes, geboren 1972, sowie zweier Töchter, geboren 1975 und 1982 (Urk. 8/41). Seit 1973 hat sie ihren Wohnsitz in der Schweiz und arbeitete seit dieser Zeit bis 1994 im Lebensmittelhandel, wobei sie nebenbei noch den Haushalt führte (Urk. 8/41 und Urk. 8/36). Vom 8. August 1994 bis 30. Juni 1999 war sie bei der A.___ AG als Mitarbeiterin im Rüstlager angestellt, wo sie zuletzt bei einem Arbeitspensum von 36,5 Std. pro Woche tätig war (Urk. 8/35). Das Arbeitsverhältnis wurde durch die Arbeitgeberin per 31. März 1999 gekündigt (Kündigungsschreiben vom 5. Januar 1999; Beilage zu Urk. 8/35). R.___ leidet seit Jahren an Kopf- und Nackenschmerzen. Nachdem sie am 15. Januar 1999 auf Glatteis ausgeglitten und dabei auf den Rücken und Hinterkopf gefallen war, nahm sie die Erwerbstätigkeit nicht wieder auf (Urk. 8/42/12).
Am 21. September 1999 meldete sich R.___ bei der Invalidenversicherung an und ersuchte um Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 8/41). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte darauf die erwerblichen Verhältnisse ab (Urk. 8/35-36), holte den Bericht des Dr. med. B.___, Arzt und Gesprächspsychotherapeut, vom 10. September 2000 (Urk. 8/18) ein und zog die Akten des Unfallversicherers, der Elvia-Versicherung, bei (Urk. 8/42/1-21). Sodann liess sie von Dr. med. C.___ und Dr. med. D.___, Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, das psychiatrische Gutachten vom 19. Juli 2001 (Urk. 8/4) und von Dr. med. E.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, das rheumatologische Gutachten vom 20. Juli 2001 (Urk. 8/5) erstellen. Schliesslich liess sie durch ihre Berufsberatung eine Dokumentation über die zumutbaren Arbeitsplätze (DAP; Urk. 8/21) und durch ihren Abklärungsdienst den "Abklärungsbericht Haushalt" vom 21. November 2001 (Urk. 8/22) ausfertigen. Gestützt darauf eröffnete die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 13. Dezember 2001 (Urk. 8/2/4), die Abklärungen hätten ergeben, dass sie ohne Gesundheitsschaden zu 86 % erwerbstätig wäre. Im erwerblichen Bereich könnte sie ohne Gesundheitsschaden ein Einkommen von Fr. 40'692.-- erzielen und mit Gesundheitsschaden ein solches von Fr. 24'609.--, was eine Erwerbseinbusse von 40 % und - bezogen auf den gesamten Tätigkeitsbereich - einen Invaliditätsgrad von 34,4 % ergebe. Im Haushaltsbereich, der einen Anteil von 14 % ausmache, sei sie zu 40 % eingeschränkt, was einen Invaliditätsgrad von 5,6 % ergebe. Daraus resultiere gesamthaft ein Invaliditätsgrad von 40 %, weshalb Anspruch auf eine Viertelsrente, beziehungsweise bei Vorliegen eines wirtschaftlichen Härtefalls auf eine halbe Invalidenrente bestehe. Dagegen liess die Versicherte mit Schreiben vom 8. Februar 2002 (Urk. 8/2/3) opponieren. Die IV-Stelle hielt in der Folge an ihrem Entscheid fest und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 25. Juni 2002 (Urk. 2) ab 1. Januar 2000 eine Viertelsrente samt Zusatzrente für den Ehemann und Kinderrente zu.
2. Dagegen liess R.___, vertreten durch den Rechtsdienst der Winterthur-ARAG Rechtsschutz, mit Eingabe vom 19. Juli 2002 (Urk. 1) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
"1. Der Entscheid der IV-Stelle Zürich vom 25. Juni 2002 sei zu korrigieren und der Beschwerdeführerin eine halbe Rente sowie eine entsprechende Zusatzrente für den Ehemann und die Tochter zu gewähren.
2. Eventualiter sei der Entscheid der IV-Stelle Zürich vom 25. Juni 2002 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen.
3. Der Beschwerdeführerin sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen."
In ihrer Beschwerdeantwort vom 13. September 2002 (Urk. 7) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 19. September 2002 (Urk. 10) liess die Beschwerdeführerin den Bericht des Stadtspitals F.___ vom 12. September 2002 (Urk. 11) einreichen. Nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. Oktober 2002 (Urk. 13) auf eine Replik verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 21. Oktober 2002 (Urk. 14) als geschlossen erklärt.
Auf die Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten ist - soweit für die Urteilsfindung erforderlich - nachfolgend einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung ihres Anspruches auf rechtliches Gehör durch die Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
2.2 Das Recht, angehört zu werden, fliesst unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung. Es dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung der einzelnen Person eingreift. Wesentlicher Bestandteil des verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs ist die Begründungspflicht. Diese soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl sie wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 124 V 181 Erw. 1a).
Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 124 V 183 Erw. 4a). Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines - allfälligen - Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 124 V 183 Erw. 4a mit Hinweisen).
2.3 In ihrer Eingabe vom 8. Februar 2002 (Urk. 8/2/3) betreffend den Vorbescheid vom 13. Dezember 2001 (Urk. 8/2/4) liess die Beschwerdeführerin geltend machen, die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf 60 % durch die Dres. D.___ und C.___ sei nicht angemessen. Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 25. Juni 2002 (Urk. 2) kurz auf diesen Einwand ein. So stellte sie sich entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, die medizinischen Abklärungen, insbesondere das rheumatologische und das psychiatrische Gutachten, seien genügend aussagekräftig, sodass von einer Restarbeitsfähigkeit von 60 % auszugehen sei. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher nicht gesprochen werden.
2.4 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die angefochtene Verfügung vom 25. Juni 2002 sei nichtig weil eine Rechtsmittelbelehrung fehle (Urk. 1 S. 2). Diese Rüge ist berechtigt, da eine Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung vom 25. Juni 2002 tatsächlich nicht vorhanden ist.
Nach Lehre und Rechtsprechung ist die Nichtigkeit, das heisst die absolute Unwirksamkeit einer Verfügung, nur ausnahmsweise anzunehmen, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die allfällige Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet würde. Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich schwerwiegende Verfahrensfehler sowie die Unzuständigkeit der verfügenden Behörde in Betracht (BGE 122 I 99 Erw. 3a und 114 V 327 Erw. 4b).
Bei einer unrichtigen oder fehlenden Rechtsmittelbelehrung sind die Grundsätze des Vertrauensschutzes zu beachten, insbesondere darf der Verfügungsempfängerin aus dem Mangel kein Rechtsnachteil erwachsen (Art. 38 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG); Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 2. Auflage Bern 1997, S. 351 Rz 7 und S. 355 Rz 24). Aus diesem im gesamten Bundessozialversicherungsrecht anwendbaren Grundsatz folgt, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv mangelhafte Verfügung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht. Es ist jeweils nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu prüfen, ob die betroffene Partei durch den Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist. Bei den Mängeln der fehlenden Kennzeichnung als Verfügung, der fehlenden Rechtsmittelbelehrung und der fehlenden Begründung handelt es sich lediglich um Anfechtungsgründe, weshalb nicht schlechthin jede mangelhafte Eröffnung nichtig ist (ZAK 1991 S. 377 Erw. 2a mit Hinweisen).
Da der rechtskundige Vertreter der Beschwerdeführerin die Beschwerde innert der gesetzlich vorgeschriebenen Frist beim zuständigen Gericht eingereicht hat, ist der Beschwerdeführerin kein Nachteil entstanden, sodass der Mangel als geheilt gilt. Aufgrund dieser Überlegungen ist die Verfügung nicht wegen formeller Mängel aufzuheben. Zu prüfen ist jedoch, ob die Verfügung materiell richtig erlassen wurde.
3.
3.1 Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
Unter gewissen Umständen können schmerzhafte somatoforme Beschwerden oder Schmerzverarbeitungsstörungen eine Arbeitsunfähigkeit verursachen. Sie fallen unter die Kategorie der psychischen Leiden, für die grundsätzlich ein psychiatrisches Gutachten erforderlich ist, wenn es darum geht, über die durch sie bewirkte Arbeitsunfähigkeit zu befinden (AHI 2000 S. 159 Erw. 4b mit Hinweisen; Urteile L. vom 6. Mai 2002; I 275/01 Erw. 3a/bb und b sowie Q. vom 8. August 2002; I 783/01 Erw. 3a). In Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten genügen mithin die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person für die Begründung einer (teilweisen) Invalidität allein nicht; vielmehr muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind, andernfalls sich eine rechtsgleiche Beurteilung der Rentenansprüche nicht gewährleisten liesse (Urteil W. vom 9. Oktober 2001; I 382/00 Erw. 2b).
Den ärztlichen Stellungnahmen zur Arbeits(un)fähigkeit und den Darlegungen zu den einer versicherten Person aus medizinischer Sicht noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit sind von der Natur der Sache her Ermessenszüge eigen. Für - oft depressiv überlagerte - Schmerzverarbeitungsstörungen gilt dies in besonderem Masse. Dem begutachtenden Psychiater obliegt hier die Aufgabe, durch die ihm zur Verfügung stehenden diagnostischen Möglichkeiten fachkundiger Exploration der Verwaltung (und im Streitfall dem Gericht) aufzuzeigen, ob und inwiefern eine versicherte Person über psychische Ressourcen verfügt, die es ihr erlauben, mit ihren Schmerzen umzugehen. Massgebend ist, ob die betroffene Person, von ihrer psychischen Verfassung her besehen, an sich die Möglichkeit hat, trotz ihrer subjektiv erlebten Schmerzen einer Arbeit nachzugehen. Die zumutbarerweise verwertbare Arbeitsfähigkeit ist dabei nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen (vergleiche BGE 127 V 298 Erw. 4c mit Hinweisen; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b). Nicht zu berücksichtigen sind Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, die nach ärztlicher Einschätzung allein durch Aggravation von psychischen oder körperlichen Beschwerden verursacht sind, da aggravierendes Verhalten als solches als nicht krankheitswertig und damit invaliditätsfremer Faktor gilt (Urteil A. vom 24. Mai 2002; I 518/01 Erw. 3b/bb).
3.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
3.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
Nach Art. 27bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV (in der bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen hier anwendbaren Fassung) wird bei einer versicherten Person, die nur zum Teil erwerbstätig ist, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 28 Abs. 2 IVG festgelegt. War sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 27 IVV festgelegt. In diesem Falle ist der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Demnach ist einerseits die Invalidität im Aufgabenbereich gemäss Art. 5 Abs. 1 IVG nach dem Betätigungsvergleich (Art. 27 IVV) und anderseits die Invalidität im erwerblichen Bereich nach dem Einkommensvergleich (Art. 28 IVG) zu ermitteln und danach die Gesamtinvalidität nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten beiden Bereichen zu berechnen.
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV entspricht der Anteil der Erwerbstätigkeit dem zeitlichen Umfang der von der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübten Beschäftigung im Verhältnis zu der im betreffenden Beruf üblichen (Normal-)Arbeitszeit. Wird der so erhaltene Wert mit ‘a’ bezeichnet, so ergibt sich der Anteil des Aufgabenbereichs nach Art. 5 Abs. 1 IVG aus der Differenz 1-a (BGE 125 V 149 Erw. 2b; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Die Gesamtinvalidität entspricht der Summe der mit den jeweiligen Anteilen gewichteten (erwerbs- und nichterwerbsbezogenen) Invaliditätsgrade. Im Weitern sind bei der Bemessung der Invalidität im erwerblichen Bereich die Vergleichsgrössen Validen- und Invalideneinkommen im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden (voraussichtlich dauernd) ausgeübten Teilerwerbstätigkeit zu bestimmen (BGE 125 V 150 Erw. 2b mit Hinweisen).
Bei den nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG ist - im Gegensatz zur Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen - ein Betätigungsvergleich vorzunehmen und für die Bemessung der Invalidität darauf abzustellen, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 26bis und Art. 27 Abs. 1 IVV; spezifische Methode; BGE 104 V 136 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt und allenfalls im Betrieb des Ehepartners oder der Ehepartnerin sowie die Erziehung der Kinder (Art. 27 Abs. 2 IVV in der bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung).
3.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
4.
4.1 Streitig und zu prüfen ist der Arbeitsfähigkeitsgrad der Beschwerdeführerin in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit und die daraus resultierende Erwerbsunfähigkeit. Die Beschwerdegegnerin stellte auf das rheumatologische Gutachten von Dr. E.___ sowie auf das psychiatrische Gutachten der Dres. D.___ und C.___ ab und ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit noch zu 60 % arbeitsfähig sei. Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass sie selbst in einer behinderungsangepassten Tätigkeit höchstens zu 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 1 S. 2).
4.2 Im Bericht des Stadtspitals F.___ vom 4. Juli 2000 zuhanden der Elvia-Versicherung (Urk. 8/42/12) wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin vom 1. bis 30. März 1999 hospitalisiert war. Sie sei am 15. Januar 1999 auf Glatteis ausgeglitten und dabei auf den Rücken und Hinterkopf gefallen. Als Folge des Sturzes habe sie sich eine Rissquetschwunde am Hinterkopf zugezogen. Zudem hätten sich die seit Jahren bekannten Kopf-/Nacken- und präkordialen Schmerzen mit Ausstrahlung in den linken Arm sowie die lumbalen ins linke Bein ausstrahlenden Schmerzen und Sensibilitätsverminderungen verstärkt. Ein organisches Leiden als Ursache für diese Beschwerden habe nicht gefunden werden können. Am 17. März 1999 sei auch eine neurologische Beurteilung erfolgt, die eine intakte Motorik und in Form und Beweglichkeit unauffällige Wirbelsäule ergeben habe. Es liege jedoch eine Schmerzverarbeitungsstörung vor. Die Beschwerdeführerin habe die angebotene psychologische Unterstützung abgelehnt. Eine antidepressive medikamentöse Therapie sei jedoch begonnen worden.
4.3 Im Austrittsbericht der Rehaklinik Bellikon vom 16. September 1999 (Urk. 8/42/9 = Urk. 8/16), wo die Beschwerdeführerin vom 4. August bis 1. September 1999 hospitalisiert war, wurden als Diagnosen ein myotendinotisches Schmerzsyndrom des Nacken-/Schultergürtels und des Beckengürtels und eine anhaltende somatoforme Schmerz- und Somatisierungsstörung festgehalten. Die subjektiv schwerwiegende Schmerzproblematik lasse sich durch die vorhandenen organisch-strukturellen Befunde nicht hinreichend erklären. Rein unfallbedingt sei eine leichte wechselbelastende Arbeit ganztags zumutbar. Unter Berücksichtigung der unfall- und nicht unfallbedingten Faktoren sei eine stundenweise bis halbtägige leichte Arbeit möglich, welche aus psychiatrischer Sicht in geschütztem Rahmen beginnen sollte.
4.4 Am 15. März 2000 wurde im Medizinisch-/Radiodiagnostischen Institut am G.___ ein MRI durchgeführt (Bericht vom 16. März 2000; Urk. 8/10). Dabei konnte eine ausgeprägte Spondylarthrose L5/S1 festgestellt werden. Hingegen beständen keine Hinweise auf eine intra- oder extraspinale Raumforderung, und es liege auch keine Bandscheibenpathologie vor.
4.5 Dr. B.___ diagnostizierte im Bericht vom 10. September 2000 (Urk. 8/18) aus psychiatrischer Sicht eine Somatisierungsstörung sowie eine Adipositas. Die Beschwerdeführerin zeige seit Jahren eine Tendenz zur Somatisierung, das heisse mit körperlichen Beschwerden zu reagieren und wahrscheinlich auch zu aggravieren. Die Arbeitsstelle im Lebensmittelhandel sei ihr 1994 nach 22 Dienstjahren wegen häufiger Arbeitsabsenzen gekündigt worden. Auch an der letzten Arbeitsstelle habe sie die Kündigung am 11. Januar 1999 wegen zu vielen Absenzen erhalten. Der Unfall habe sich daraufhin am 15. Januar 1999 ereignet. Die Beschwerdeführerin sei während der Untersuchung immer klagsam, aggravatorisch aber nie eigentlich depressiv erschienen. Auf der Hamilton-Depression-Rating-Scale habe sie nicht die Werte einer leichten Depression erreicht. Psychosomatische Zusammenhänge seien ihr fremd, und sie habe erklärt, keine Probleme oder Konflikte zu haben. Zur Psychotherapie würde sie nur erscheinen, weil ihr dies in der Klinik Bellikon nahegelegt worden sei. Alle Antidepressiva, die ihr bisher verschrieben worden seien, habe sie nicht ertragen können und lehne deshalb weitere diesbezügliche Versuche ab. Aufgrund der Somatisierungstendenz bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 %. In ihrer bisherigen Arbeitstätigkeit als Medikamentenpackerin und in einer anderen leichten, wechselbelastenden Tätigkeit sei sie ab sofort zu 50 % arbeitsfähig.
4.6 Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Dr. phil. klin. psych. I.___, Klinischer Psychologe und Supervisor, bestätigten in ihrem Bericht vom 18. Oktober 2000 (Urk. 8/13) die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Die Beschwerdeführerin sei während der Untersuchung bewusstseinsklar und allseits orientiert, aber ihre Stimmung sei depressiv-resigniert gewesen. Erst im Gesprächsverlauf habe sich die Beschwerdeführerin emotional geöffnet und sei aktiver geworden. Das Denken sei aber formal unbeweglich und inhaltlich auf Schmerzempfindung eingeengt.
4.7 Die Dres. D.___ und C.___ hielten in ihrem ausführlichen psychiatrischen Gutachten vom 19. Juli 2001 (Urk. 8/4) die Diagnosen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gekoppelt mit einer undifferenzierten Somatisierungsstörung bei einem dringenden Verdacht auf leicht histrionische Persönlichkeitszüge und eine rentenbegehrliche Haltung fest (ICD-10 F45.4, F45.1, F60.4 und F68.0). Anlässlich der Untersuchung sei die Beschwerdeführerin im Bewusstsein klar und in zeitlicher, örtlicher sowie autopsychischer Orientierung ungestört erschienen. Massgebliche Störungen der Aufmerksamkeit, Konzentration und Auffassung seien nicht aufgetreten. Die anfängliche Zurückhaltung der Beschwerdeführerin sei mit der Dauer der Untersuchung einer zunehmenden Lebhaftigkeit gewichen. Im Denken erscheine sie einseitig auf die durchgemachten Gesundheitsstörungen und aktuellen Beschwerden ausgerichtet. Anhaltspunkte für formale oder sonstige inhaltliche Denkstörungen liessen sich aber nicht gewinnen. Bei der Befragung seien die Betonung und übersteigerte Wiedergabe der Beschwerden im Vordergrund gestanden, wobei ein eigentlicher Leidensdruck auf der emotionalen Ebene nicht zum Ausdruck gelangt sei. Die Klagsamkeit und Selbstbemitleidung sei nicht nur im Kontrast mit den weitgehend fehlenden organischen Befunden gestanden, sondern auch im Kontrast mit der äusseren Erscheinung einer eleganten und betont jugendlich gekleideten Dame, mit einer weitgehend unauffälligen Affektivität sowie mit einer Grundhaltung, die keinen Hinweis auf einen anhaltenden chronischen Schmerzzustand liefere. Es lägen keine massgeblich krankheitswertigen Störungen psychischer Natur vor, jedoch liessen sich Hinweise finden auf ein appellatives, klagsames und recht egozentisches Verhalten der Beschwerdeführerin, die fast unermüdlich darum bemüht zu sein scheine, als in hohem Masse krank zu gelten. Die egozentrischen Verhaltensweisen erfolgten zum Teil vielleicht unbewusst, würden aber doch vornehmlich auf der bewussten Ebene ablaufen. Die Tendenz zur Selbstlimitierung und Aggravation der gesundheitlichen Störungen sei unübersehbar. Die Beschwerdeführerin schiebe ein Kranksein vor, das nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche. Das aggravatorische Verhalten liesse darauf schliessen, dass der Beschwerdeführerin eine ordentliche Portion Willensanspannung zugemutet werden könne, um die Beschwerden zu überwinden und sich wieder in den Arbeitsprozess zu integrieren. Bei der Quantifizierung der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, die natürlich immer einen mehr oder weniger willkürlichen Charakter haben müsse, erscheine eine Arbeitsfähigkeit von 60 % angemessen. Auch in ihrer angestammten Tätigkeit als Rüstarbeiterin für Medikamente, die als körperlich höchstens mittelschwer zu beurteilen sei, betrage die Arbeitsfähigkeit 60 %.
4.8 Dr. E.___ diagnostizierte in seinem rheumatologischen Gutachten vom 20. Juli 2001 (Urk. 8/5) eine chronische somatoforme Störung mit generalisierten Schmerzen, Aggravation und Verdacht auf Simulation, einen generalisierten Weichteilrheumatismus (Fibromyalgie-Syndrom) bei einer muskulären Dysbalance und bei einer Dekonditionierungssymptomatik, ein panvertebrales Syndrom bei einer Fehlhaltung der Wirbelsäule, leichten degenerativen Hals- und Lendenwirbelsäulenveränderungen sowie einem Status nach Rückenkontusion und Rissquetschwunde okzipital vom 15. Januar 1999. Ferner lägen eine Adipositas permagna und eine arterielle Hypertonie vor. Anlässlich der Untersuchung habe sich die Beweglichkeit der Wirbelsäule altersentsprechend gezeigt, wobei die Beschwerdeführerin generell Schmerzen angegeben habe, jedoch mit wechselnder Schmerzlokalisation. Auch die Dornfortsätze seien generell druckdolent gewesen wie auch die Paravertebralmuskulatur. Schmerzhaft seien aber auch atypische Stellen im Bereiche des Sakrum gewesen. Der Kraftschluss der Hände habe rechts mit 0,2 bar und links mit 0,19 bar gemessen werden können, wobei dies selbstlimitiert sei. Die Beschwerdeführerin habe ein schweres Paket mit Röntgenbildern getragen, was mit der gemessenen Kraft beim Faustschluss nicht möglich wäre. Im Bereich der Schultern befänden sich generalisierte tendomyotische Druckpunkte, die jedoch inkonstant als schmerzhaft angegeben worden seien. Ihre Klagen über die Schmerzen seien äusserst diffus, und eine eigentliche Behinderung habe nicht erfragt werden können. Die Schmerzen würden übertrieben geschildert, wofür sich jedoch kaum ein anatomisches Substrat finden lasse. Es gäbe zwar generalisierte tendomyotische Druckpunkte, welche jedoch nicht auffallend seien und auch atypische Lokalisationen würden als schmerzhaft angegeben. Mindestens drei der fünf Wadell-Zeichen seien eindeutig positiv. Entsprechend ihrer Körpergrösse und Konstitution sei die Beschwerdeführerin für körperlich schwere Tätigkeiten ungeeignet. Aus rheumatologischer Sicht bestehe jedoch für körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit. Dies gelte auch für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Medikamentenrüsterin.
4.9 Im Bericht des Stadtspitals F.___ vom 12. September 2002 (Urk. 11), der nach Verfügungserlass beim Gericht eingereicht wurde, wird festgehalten, die Beschwerdeführerin sei vom 26. August bis 13. September 2002 hospitalisiert gewesen. Sie habe das identische Beschwerdebild wie anlässlich der letzten Hospitalisation im März 1999 beschrieben, aktuell jedoch mit deutlich mehr Schmerzen sowohl im Kopf-/Nacken- als auch im Rücken- und Beinbereich. Anders als damals beständen heute auch Schmerzen sowie eine Gefühlsverminderung im gesamten rechten Bein. Laborchemisch hätten sich keine Hinweise auf ein Organleiden finden lassen, insbesondere nicht auf eine Systemerkrankung aus dem rheumatologisch-entzündlichen Formenkreis. Auch radiologisch lägen keine Strukturveränderungen der Brust- und Lendenwirbelsäule vor. Es bestehe jedoch eine depressive Reaktion bei einer Somatisierungstendenz sowie bei einer generalisierten chronischen Schmerzproblematik eine Schmerzverarbeitungsstörung. Aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin für geeignete Arbeiten zu 50 % arbeitsfähig.
5.
5.1 Die behandelnden und begutachtenden Ärzte stimmen in der Diagnose im wesentlichen darin überein, dass die angegebenen Schmerzen der Beschwerdeführerin durch entsprechende organisch strukturelle Befunde nicht hinreichend erklärt werden können. Übereinstimmend wird eine somatoforme Schmerzstörung beziehungsweise Somatisierungsstörung diagnostiziert und die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im psychischen Bereich gesehen.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Dres. D.___ und C.___ in ihrem Gutachten selber die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf 60 % als mehr oder weniger willkürlich bezeichnet hätten, weshalb dies nicht als präzis errechneter Wert betrachtet werden dürfe. Es sei jedoch höchstens eine halbtägige leichte Tätigkeit, allenfalls im geschützten Rahmen vorstellbar, weshalb maximal eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % zumutbar sei (Urk. 1 S. 2).
5.2 Die Einschätzung der aus medizinischer Sicht zumutbaren Arbeitsfähigkeit ist kein präzis errechneter Wert, sondern ihr eignet von der Natur der Sache her Ermessenszüge (vergleiche Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes (EVG) i.S. R. vom 11. November 2002; I 368/01 Erw. 2.3 und i.S. Y. vom 5. Juni 2001; I 266/00). Daher ist es verfehlt, den Psychiatern entgegenzuhalten, sie hätten die Arbeitsfähigkeit nicht präzis errechnet. Zwar ist die Bezeichnung "mehr oder weniger willkürlich" (Urk. 8/4 S. 16) problematisch, da Willkür im juristischen Sinn bedeutet, eine Entscheidung zu treffen, die sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt oder rechtliche Unterscheidungen trifft, für die sich ein vernünftiger Grund nicht finden lässt (vergleiche BGE 127 V 7 Erw. 5a mit Hinweisen und 117 V 182 Erw. 3b). Davon, dass die Dres. D.___ und C.___ keine ernsthafte Begründung für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgaben, kann aber nicht die Rede sein. Im Gegenteil begründen sie ihre Einschätzung ausführlich und äussern sich zu der Frage, inwiefern die Beschwerdeführerin über psychische Ressourcen verfügt, die es ihr erlauben, mit ihren Schmerzen umzugehen und von ihrer psychischen Verfassung her gesehen, trotz ihrer subjektiv erlebten Schmerzen einer Arbeit nachzugehen (vergleiche Urteil des EVG i.S. R. vom 11. November 2002; I 368/01 Erw. 2.3). Zudem berücksichtigen sie bei der Einschränkung der Leistungsfähigkeit das aggravierende Verhalten der Beschwerdeführerin (vergleiche Urteil des EVG i.S. A. vom 24. Mai 2002; I 518/01 Erw. 3b). Im Zusammenhang ist denn auch ersichtlich, dass der Gebrauch des Ausdrucks "willkürlich" eher im Sinne von "ermessensweise" erfolgt. Das Gutachten der Dres. D.___ und C.___ entspricht daher den Anforderungen des EVG, weshalb darauf abgestellt werden kann.
Die von der Beschwerdeführerin postulierte halbtägige leichte Tätigkeit im geschützten Rahmen wurde im Bericht der Rehaklinik Bellikon vom 16. September 1999 (Urk. 8/42/9 S. 4 = Urk. 8/16) erwähnt, und ebenso schätzte Dr. B.___ die Restarbeitsfähigkeit auf 50 % ein (Bericht vom 10. September 2000; Urk. 8/18). In beiden Berichten wird aber die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht ausführlich begründet und auch nicht dazu Stellung genommen, inwiefern die Beschwerdeführerin über psychische Ressourcen verfügt und trotz ihrer subjektiv erlebten Schmerzen einer Arbeit nachzugehen vermag, weshalb sie das sorgfältig begründete Gutachten der Dres. D.___ und C.___ nicht entkräften können.
Auch im Bericht des Stadtspitals F.___ vom 12. September 2002 (Urk. 11), der nur soweit zu berücksichtigen ist, als er mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang steht und geeignet ist, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (vergleiche BGE 99 V 102), wird die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin mit 50 % angegeben. Der Bericht ist jedoch insofern klärungsbedürftig, als ausgeführt wird, es liege eine Schmerzverarbeitungsstörung vor, aber anschliessend erklärt wird, die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe "aus rheumatologischer Sicht". Zunächst wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe ein praktisch identisches Beschwerdebild wie anlässlich der Hospitalisation im März 1999 beschrieben. Schon damals konnte aber eine organische Ursache für die rheumatologischen Beschwerden nicht gefunden werden (Bericht vom 4. Juli 2000; Urk. 8/42/12), und auch im Bericht vom 12. September 2002 lautet die Beurteilung nach wie vor, es liege bei generalisierter chronischer Schmerzproblematik eine Schmerzverarbeitungsstörung vor. Aufgrund dessen vermag auch der Bericht des Stadtspitals F.___ vom 12. September 2002 das Gutachten der Dres. D.___ und C.___ nicht zu entkräften. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist und dass - auch in der Tätigkeit als Rüstarbeiterin - eine Arbeitsfähigkeit von 60 % besteht.
6. Unbestritten sind sowohl die zeitliche Aufteilung der Tätigkeiten der Beschwerdeführerin im erwerblichen Bereich und im Haushalt von 86 % beziehungsweise 14 % als auch die Anwendbarkeit der gemischten Methode zur Feststellung des massgeblichen Invaliditätsgrades.
7.
7.1 Die Beschwerdegegnerin bemass das Valideneinkommen für das Jahr 2000 gestützt auf den Arbeitgeberbericht (Urk. 8/35) mit Fr. 40'692.-- (Urk. 8/2/6), was nicht bestritten und auch nicht zu beanstanden ist.
7.2 Das Invalideneinkommen bemass die Beschwerdegegnerin mit Fr. 24'609.-- (Urk. 8/2/6). Zur Ermittlung dieses Einkommens ging sie von der Dokumentation über die zumutbaren Arbeitsplätze aus (Urk. 8/21). Die Berufsberatung hatte anhand dieser Dokumentation die Tätigkeiten als Kontrolleurin (DAP Nr. 4306), als Detailmonteurin (DAP Nr. 2738) und als Montagemitarbeiterin (DAP Nr. 4773) als geeignet evaluiert. Die detaillierten Arbeitsplatzbeschriebe (im Anhang zu Urk. 8/21) erhellen, dass es sich dabei um leichte Tätigkeiten handelt, die wechselbelastendes Arbeiten weitgehend erlauben, so dass sie der Beschwerdeführerin zumutbar sind.
Gemäss Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes ist zur Ermittlung des Invalideneinkommens jedoch auf statistische Angaben zurückzugreifen und die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2000 (LSE) des Bundesamtes für Statistik heranzuziehen (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa mit Hinweisen). Dabei sind die Möglichkeiten der in Frage kommenden Verweisungstätigkeiten möglichst breit zu streuen, so dass vom im gesamten privaten Sektor von weiblichen Arbeitnehmerinnen in der Kategorie 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) erzielten, auf eine 40-Stundenwoche standardisierten monatlichen Bruttoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn) in der Höhe von Fr. 3'658.-- (S. 31 Tabelle TA 1) auszugehen ist, was ein Jahreseinkommen von Fr. 43'896.-- ergibt. Rechnet man diesen Betrag auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,8 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 4/2003 Tabelle B 9.2 S. 86) um und berücksichtigt man die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin von 40 %, ergibt sich ein jährliches Invalideneinkommen von Fr. 27'523.--.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in BGE 126 V 75 seine bisherige Rechtsprechung zu den Abzügen von den Tabellenlöhnen zusammengefasst und festgestellt, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass solche Abzüge zu gewähren seien, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls abhänge. Dabei seien nicht für jedes zur Anwendung gelangende Kriterium separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen und zu addieren, da auf diese Weise Wechselwirkungen ausgeblendet würden. Vielmehr seien die jeweiligen Merkmale (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Dabei dürfe ein Abzug unter Berücksichtigung aller den konkreten Fall beeinflussender Kriterien höchstens 25 % betragen (BGE 126 V 79 f. Erw. 5b).
Im Bereich der einfachen und repetitiven Tätigkeiten haben die Faktoren Alter und Sprachkenntnisse keinen grossen Einfluss auf das Einkommen (vgl. AHI 2000 S. 313 Erw. 5a/cc). Daher besteht kein Anlass anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin wegen ihres Alters und ihrer eingeschränkten Verständigung in der deutschen Sprache auf diesem Arbeitsmarkt eine Lohneinbusse hinnehmen muss. Sie kann jedoch wegen ihres Leidens nur noch leichtere, wechselbelastende Tätigkeiten ausüben, so dass sie auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einer Mitbewerberin ohne körperliche Einschränkungen benachteiligt ist, was sich auf das Lohnniveau auswirkt. Es rechtfertigt sich daher, eine Herabsetzung um insgesamt 15 % vorzunehmen. Dies ergibt ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 23'395.--. Von diesem Invalideneinkommen ist auszugehen.
7.3 Wird somit das hypothetische Invalideneinkommen von Fr. 23'395.-- in Beziehung gesetzt zum Valideneinkommen von Fr. 40'692.--, so resultiert bei einer Differenz von Fr. 17'297.-- eine Erwerbseinbusse von 42,5 %. Bei einem Anteil von 86 % des erwerblichen Bereichs und einer Einschränkung von 42,5 % resultiert ein Invaliditätsgrad von 36,6 %.
8.
8.1 Was die Abklärungen der Verhältnisse im Haushalt betrifft, werden die grundsätzlichen Gewichtungen der einzelnen Haushaltsbereiche nicht bestritten. Die Beschwerdeführerin macht auch nicht ausdrücklich geltend, dass die Einschränkungen im Haushalt (vergleiche Abklärungsbericht vom 21. November 2001; Urk. 8/22) nicht korrekt bewertet worden seien.
8.2 Die Abklärungsperson stellte im Teilbereich "Haushaltsführung" (Ziff. 5.1) keine Einschränkung fest. Im Teilbereich "Ernährung" (Ziff. 5.2) bewertete sie die Einschränkung mit 25 %. Im Teilbereich "Wohnungspflege" (Ziff. 5.3) ging sie von einer 80%igen Einschränkung aus. Sie bewertete die Einschränkung im Teilbereich "Einkauf und weitere Besorgungen" (Ziff. 5.4) und im Teilbereich "Wäsche und Kleiderpflege" je mit 40 %. Bezüglich der Teilbereiche "Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen" (Ziff. 5.6) und "Verschiedenes" (Ziff. 5.7) stellte die Abklärungsperson keine Einschränkung fest.
Die Abklärungsperson J.___ untersuchte am 21. November 2001 an Ort und Stelle die einzelnen Haushaltsbereiche in umfassender und nicht zu beanstandender Weise. Es besteht kein Anlass, den sorgfältigen Beurteilungen im "Abklärungsbericht Haushalt" vom 21. November 2001 (Urk. 8/22) der IV-Stelle, welche über geschulte und erfahrene Mitarbeiter verfügt, die ständig solche Befragungen an Ort und Stelle vornehmen, in Zweifel zu ziehen.
Zusammenfassend erweist sich somit die von der Verwaltung angenommene Einschränkung von 40 % im Haushaltsbereich, was bei einem Anteil von 14 % in diesem Bereich zu einem Invaliditätsgrad von 5,6 % führt, als angemessen.
8.3 Der Invaliditätsgrad von 36,6 % im erwerblichen Bereich ist sodann zum Invaliditätsgrad von 5,6 % im Haushaltsbereich zu addieren, was gesamthaft einen Invaliditätsgrad von 42,2 % ergibt. Da der Invaliditätsgrad von 50 %, der einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente begründet, nicht erreicht wird, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht der Beschwerdeführerin nur eine Viertelsrente zugesprochen.
9.
9.1 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Härtefalls gegeben seien, sodass aus diesem Grund Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bestehe (Urk. 1 S. 2).
9.2 Ein Härtefall im Sinne von Art. 28 Abs. 1bis IVG liegt vor, wenn die vom Bundesgesetz vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) anerkannten Ausgaben die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 28bis Abs. 1 IVV). Die IV-Stelle legt das Erwerbseinkommen fest, das die versicherte Person durch eine für sie zumutbare Tätigkeit erzielen könnte; dieses kann niedriger sein als das Invalideneinkommen nach Art. 28 Abs. 2 IVG, wenn die behinderte Person wegen ihres fortgeschrittenen Alters, ihres Gesundheitszustandes, der Lage am Arbeitsmarkt oder aus anderen nicht von ihr zu verantwortenden Gründen die ihr verbliebene Erwerbsfähigkeit nicht oder nicht voll ausnützen kann (Art. 28bis Abs. 2 IVV). Die Ausgleichskassen ermitteln die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen nach den Bestimmungen des ELG, wobei die bundesrechtlichen Höchstansätze gelten; Art. 14a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) findet bei der Ermittlung des Härtefalles keine Anwendung (Art. 28bis Abs. 3 IVV).
9.3 Die Ausgleichskasse hat die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen nach den Bestimmungen des ELG für das Jahr 2000 ermittelt, wobei ein Einnahmenüberschuss von Fr. 6'992.-- resultierte (Urk. 8/1/7/2). Aus diesem Grund wurde zu Recht das Vorliegen eines Härtefalles verneint. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Winterthur-ARAG Rechtsschutz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).