Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2002.00371
IV.2002.00371

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Sozialversicherungsrichter Meyer

Gerichtssekretärin Tanner Imfeld


Urteil vom 22. April 2003
in Sachen
Y.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Ettler
Grüngasse 31, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Y.___, geboren 1956, besuchte in der A.___ die Grundschule und während vier Jahren das Gymnasium, bis er im Dezember 1973 in die Schweiz kam. Hier übte er diverse Tätigkeiten, meist als Hilfsarbeiter, aus und besuchte daneben verschiedene Weiterbildungen. Ab dem 16. Mai 2000 bis im Mai 2001 arbeitete er bei der B.___, als Taxichauffeur (Urk. 6/17 und 6/30).
         Nachdem er sich am 12. September 2000 einer Cataractoperation und am 19. Dezember 2000 einer Vitrektomie (Glaskörperentfernung) hatte unterziehen müssen (Urk. 6/16), meldete sich Y.___ am 5. Januar 2001 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/32). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte verschiedene Berichte des behandelnden Augenarztes Prof. Dr. med. C.___ (vom 7., 14. und 28. Februar sowie vom 8. Mai 2001; Urk. 6/16, 6/13, 6/12 und 6/11) sowie ein Zeugnis von Dr. med. D.___, Arzt für allgemeine Medizin, vom 6. Februar 2001 (Urk. 6/15) ein und nahm einen Bericht von Dr. med. E.___, Spezialarzt für Chirurgie, an Dr. D.___ vom 13. Juni 2001 (Urk. 6/9) zu den Akten. Ferner klärte sie die erwerbliche Situation des Versicherten ab (Urk. 6/30, 6/29, 6/22, 6/19) und beauftragte ihre Berufsberatung mit der Prüfung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten, in deren Rahmen zusammen mit der Arbeitslosenversicherung versucht wurde, Y.___ eine Arbeit zu vermitteln (Verlaufsprotokoll vom 28. Mai 2002; Urk. 6/17).
         Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 30. April 2001 (Urk. 6/6) lehnte die IV-Stelle die Übernahme der Kosten für die Cataractoperation ab. Sodann teilte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 29. Mai 2002 (Urk. 6/5) mit, nachdem er eine neue Anstellung gefunden und sich deshalb bei der Arbeitslosenversicherung abgemeldet habe, gedenke sie, das Gesuch um berufliche Massnahmen als erledigt abzuschreiben. Hiergegen opponierte Y.___ unter Einreichung eines augenärztlichen Zeugnisses von Dr. med. F.___ vom 5. Juni 2002 und führte aus, er halte an seinem Antrag auf Gewährung beruflicher Massnahmen fest (Urk. 6/4). Mit Verfügung vom 20. Juni 2002 schrieb die     IV-Stelle das Gesuch betreffend berufliche Massnahmen ab und wies den Versicherten darauf hin, dass er bei geänderten Verhältnissen ein neues Gesuch einreichen könne (Urk. 2).

2.       Am 19. Juli 2002 erhob Y.___ Beschwerde mit dem Antrag auf Gewährung beruflicher Massnahmen (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 30. August 2002 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde. In der Replik liess Y.___, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ettler, an seinem Antrag festhalten und eventualiter die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Abklärung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit und zum anschliessenden neuen Entscheid über die beruflichen Massnahmen beantragen (Urk. 14). Ferner liess er am 21. Januar 2003 (Urk. 17) ein weiteres Zeugnis von Dr. F.___ vom 13. Januar 2003 (Urk. 18) einreichen. Nachdem die IV-Stelle auf eine Duplik und auf eine Stellungnahme zum Zeugnis vom 13. Januar 2003 verzichtet hatte (Urk. 22), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 5. Februar 2003 geschlossen (Urk. 23).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des So-zialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zugrunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.      
2.1     Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen.
         Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit Art. 15 ff. IVG) und werden in Form von Berufsberatung (Art. 15 IVG), erstmaliger beruflicher Ausbildung, beruflicher Neuausbildung und beruflicher Weiterausbildung (Art. 16 IVG), Umschulung (Art. 17 IVG) oder Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) gewährt.
2.2
2.2.1   Gemäss Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Der erstmaligen beruflichen Ausbildung sind unter anderem gleichgestellt die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben (Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG) sowie die berufliche Weiterausbildung, sofern dadurch die Erwerbsfähigkeit wesentlich verbessert werden kann (Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG).
Invalid im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG ist eine versicherte Person, deren Gesundheitsschaden von einer Art und Schwere ist, dass ihr die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit unmöglich oder unzumutbar wird, so dass sich, unter den weiteren Voraussetzungen dieser Bestimmung, eine Neuausbildung aufdrängt. Invalidität im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG liegt in der Regel dann vor, wenn der versicherten Person im Rahmen einer die Erwerbsfähigkeit wesentlich verbessernden Weiterausbildung gesundheitsbedingt erhebliche Mehrkosten entstehen, ferner wenn die versicherte Person, trotz erworbener erstmaliger beruflicher Ausbildung, erwerblich wesentlich beeinträchtigt bleibt, so dass sich - anders als im Gesundheitsfall - eine weitere berufliche Ausbildung als notwendig erweist (nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 29. September 1993 in Sachen B., I 436/92).
2.2.2   Gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
         Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht (vgl. BGE 113 V 263 Erw. 1b mit Hinweisen). Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet (BGE 124 V 110 f. Erw. 2b; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen).
2.3     In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 110 V 102). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist.  (BGE 124 V 110 Erw. 2a mit Hinweisen; AHI 2002 S. 106 Erw. 2a). Ferner muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen. Dies bedeutet, dass eine Eingliederungsmassnahme unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen muss. Für die Verhältnismässigkeit im engeren Sinn sind vier Teilaspekte von Bedeutung, nämlich die sachliche, zeitliche, finanzielle und die persönliche Angemessenheit: eine beabsichtigte Massnahme muss prognostisch (BGE 110 V 102) ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; ferner muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Erfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; zudem muss der gewünschte Eingliederungserfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahmen stehen und schliesslich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsprinzip im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 77 f. sowie 83 ff).

3.       Die IV-Stelle hat dem Beschwerdeführer zusammen mit der Arbeitslosenversicherung Arbeitsvermittlung gewährt (Urk. 6/17) und das Gesuch um berufliche Massnahmen als erledigt abgeschrieben, nachdem der Beschwerdeführer Anfang 2002 eine Anstellung gefunden hatte, wobei es sich offenbar um eine Stelle im Lebensmittelbereich handelte (Urk. 6/17 S. 6), die der Beschwerdeführer nach kurzer Zeit wieder aufgegeben hat (vgl. Urk. 14 S. 4).
         Demgegenüber beantragt der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit (Urk. 14 S. 3). Zur Begründung lässt er ausführen, aufgrund seiner Sehbehinderung und der weiteren körperlichen Einschränkungen sei er in der Ausübung der bisherigen beruflichen Tätigkeiten als Hilfsarbeiter, Chauffeur und Taxichauffeur massgeblich behindert. Seit Mai 2002 arbeite er für die G.___. Mit dieser Tätigkeit bewege er sich in einer nicht zumutbaren Grauzone, weil er trotz des ärztlich attestierten Verbots, als Taxichauffeur zu arbeiten, Personen transportiere, die er vom Flughafen abhole und in die Stadt oder zum Hotel fahre. Zudem könne er die Tätigkeit wegen der Sehbehinderung nur tagsüber und nicht immer zu 100 % ausüben, da manchmal auch schwere Koffer ein- und auszuladen oder zu tragen seien und bei längerem Autofahren die Beine zu zittern begännen. Es sei deshalb nur eine Frage der Zeit, bis er aus gesundheitlichen Gründen erneut erwerbslos werde (Urk. 14 S. 4 f.).

4.
4.1     Aufgrund der medizinischen Akten steht fest, dass das Sehvermögen des Beschwerdeführers, nachdem er sich im Jahr 2000 am rechten Auge einer Cataract- und einer Netzhautoperation unterziehen musste, eingeschränkt ist. Die Sehschärfe am rechten Auge beträgt noch 0,1 und es besteht zudem eine mässige Einschränkung des Gesichtsfeldes (vgl. die Berichte von Prof. C.___ vom 7., 14. und 28. Februar sowie vom 8. Mai 2001, Urk. 6/16, 6/12, 6/11 und 6/13, und die Berichte von Dr. F.___ vom 5. Juni 2002 und vom 13. Januar 2003, Urk. 6/4 und 18). Am linken Auge war die Sehschärfe mit einer leichten      Myopiekorrektur bis zum massgeblichen Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 20. Juni 2002 (vgl. BGE 212 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen) nicht eingeschränkt (Urk. 6/12, 6/11, 6/13 und 6/4). Erst im Dezember 2002 kam es auch am linken Auge zu einem Netzhautabriss mit beginnender Ablösung, was mit einer Laserbehandlung behoben werden konnte. Die Sehschärfe betrug im Januar 2003 auf dem linken Auge 0,9 (Bericht von Dr. F.___ vom 13. Januar 2003; Urk. 18).
Aufgrund der einschränkten Sehfähigkeit ist dem Beschwerdeführer das Führen von Motorwagen zur Güterbeförderung und zum berufsmässigen Personentransport aus augenärztlicher Sicht nicht mehr erlaubt, während er einen normalen Privatwagen weiterhin fahren darf (Urk. 6/12, 6/11 und 6/4).
4.2     Weiter ergibt sich aus dem Bericht von Dr. D.___ vom 6. Februar 2001 (Urk. 6/15), dass der Beschwerdeführer bei Fehlhaltung und muskulärer Überbelastung an chronischen Nacken- und Rückenschmerzen leidet, weshalb Dr. D.___ festhielt, falls wegen der Sehbehinderung eine Umschuldung erforderlich wäre, wäre eine leichte körperliche Arbeit ohne Belastung des Nackens und des Rückens angezeigt.
         Schliesslich ist auf den Bericht von Dr. E.___ vom 13. Juni 2001 (Urk. 6/9) zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer seit April 2001 an ziehenden, teils brennenden Schmerzen im linken Oberschenkelbereich leidet, die sich tagsüber vor allem beim Gehen bemerkbar machen, und die Dr. E.___ als Folge einer Kompression des Nervus cutaneus femoris ventralis interpretierte.

5.
5.1     Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen (Urk. 14), dass für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht nur auf das eingeschränkte Sehvermögen, sondern auch auf die weiteren Beschwerden abzustellen ist. Diesbezüglich hat die IV-Stelle keine Abklärungen getroffen. Aus dem Verlaufsbericht der Berufsberatung ergibt sich lediglich, dass Dr. D.___ anlässlich eines Telefongesprächs am 26. Juni 2001 mit der Berufsberaterin die vom Beschwerdeführer gewünschte Ausbildung zum Lageristen (Urk. 6/17 S. 3) wegen der Rückenbeschwerden als nicht angezeigt erachtete (Urk. 6/17 S. 4). Bei einem weiteren Telefongespräch am 1. Oktober 2001 äusserte sich Dr. D.___ gegenüber der Berufsberaterin dahingehend, er könne die Arbeitsfähigkeit bezüglich der Rücken- und Beinbeschwerden nicht beurteilen, möglicherweise sei eine ganzheitliche Abklärung erforderlich (Urk. 6/17 S. 4).
Obwohl nach der medizinischen Aktenlage keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Nacken- und Rückenbeschwerden und der Schmerzen im linken Oberschenkel hinsichtlich einer körperlich leichten Tätigkeit ohne Heben und Tragen schwererer Lasten und ohne ständiges Umhergehen nicht im Umfang von 100 % arbeitsfähig ist, steht doch nicht mit ausreichender Sicherheit fest, auf welche Einschränkungen bei der Auswahl einer Berufstätigkeit zu achten ist, und welche Tätigkeiten für den Beschwerdeführer überhaupt noch in Frage kommen. Sodann fehlen jegliche Angaben darüber, welches Einkommen der Beschwerdeführer mit einer leidensangepassten Erwerbstätigkeit erzielen könnte. Damit kann aber auch nicht beurteilt werden, ob der Beschwerdeführer die invaliditätsmässigen Voraussetzungen für die beantragte Umschulungsmassnahme erfüllt.
5.2     Ferner ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass die zur Zeit ausgeübte Tätigkeit im Personentransport keine zumutbare Tätigkeit darstellt. Bereits im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung war ihm das Taxifahren ärztlich untersagt. Schon aus diesem Grund muss die Tätigkeit im Personentransport als ungeeignet erachtet werden, unabhängig davon, dass nach Erlass der angefochtenen Verfügung auch das Sehvermögen auf dem linken Auge abgenommen hat und daher - wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführen lässt - damit zu rechnen ist, dass er diese Tätigkeit in absehbarer Zeit nicht mehr wird ausüben können.
         Es kann damit auch nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer sei beim Erlass der angefochtenen Verfügung in einer beruflichen Tätigkeit eingegliedert gewesen, die einen Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen ausschloss. Allein der Umstand, dass er keine Berufslehre absolviert und vorwiegend Hilfstätigkeiten ausgeübt hat (Urk. 6/17 und 6/19), schliesst einen Anspruch auf Umschulung nicht aus (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen A. vom 7. Dezember 2001, I 271/00). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer diverse Weiterausbildungen absolviert hat (Urk. 6/19) und auch von seiner schulischen Ausbildung her in der Lage sein sollte, eine berufliche Neuausrichtung anzustreben. Die Sache ist deshalb an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung sämtlicher Einschränkungen abklären lasse und anschliessend prüfe, ob die Voraussetzungen für eine Umschulung oder allenfalls für eine Massnahme nach Art. 16 IVG in invalidenversicherungsrechtlicher Hinsicht erfüllt sind.  Gestützt darauf wird sie in Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Erw. 2.3 hiervor) über den Anspruch auf berufliche Massnahmen neu zu be-finden haben.
         In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

6.       Ausgangsgemäss steht dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu. Diese ist ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, nach dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit §§ 8 und 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen).
         In Anbetracht dieser Kriterien ist es angemessen, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 20. Juni 2002 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen neu befinde.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Peter Ettler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).