IV.2002.00372
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Dall'O
Urteil vom 16. Mai 2003
in Sachen
M.___
Beschwerdeführer
vertreten durch den Vater A.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. M.___, geboren 1982, leidet seit seiner Geburt an einem psychoorganischen Syndrom (vgl. die Diagnosen in Urk. 7/34/1 S. 2 Ziff. 3, Urk. 7/36 S. 2 Ziff. 3) sowie an beidseitiger Innenohrschwerhörigkeit (vgl. die Diagnose in Urk. 7/33/2 S. 1). Sein Vater meldete ihn erstmals am 13. Juni 1988 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Beiträge an die Sonderschulung) an (Urk. 7/82). Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich, IV-Sekretariat, sprach dem Versicherten in der Folge verschiedentlich Sonderschulmassnahmen zu (Urk. 7/25-26, Urk. 7/21-23, Urk. 7/16-19, Urk. 7/13) und gewährte medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 404 gemäss Anhang der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV; Urk. 7/24, Urk. 7/20) sowie die Abgabe von Hilfsmitteln (Hörgeräte; Urk. 7/9). Mit Verfügung vom 3. November 2000 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten eine vom 6. November 2000 bis 13. August 2002 dauernde, erstmalige berufliche Ausbildung in Form einer BBT-Anlehre zum Holzbearbeiter (Urk. 7/8), samt entsprechenden Taggeldern (Urk. 7/7, Urk. 7/5) zu. Die am 29. Dezember 2000 vom Vater des Versicherten beantragte Kostenübernahme einer Psychotherapie (Urk. 7/6) wurde mit Verfügung vom 7. Februar 2001 als medizinische Massnahme zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 404 GgV Anhang gewährt (Urk. 7/3).
Am 15. April 2002 stellte der behandelnde Psychologe B.___, Supervisor BSO, Psychologe IAP, Psychotherapeut SPV/ASP, ein Gesuch um Verlängerung der Kostengutsprache für die psychotherapeutische Behandlung des Versicherten (Urk. 7/40). Mit Vorbescheid vom 13. Mai 2002 (Urk. 7/2) und Verfügung vom 26. Juni 2002 (Urk. 7/1 = Urk. 2) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab, da die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 12 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) nicht erfüllt seien und eine Verlängerung der Kostengutsprache gestützt auf Art. 13 IVG über das 20. Altersjahr hinaus nicht möglich sei.
2. Gegen die Verfügung vom 26. Juni 2002 (Urk. 2) erhob der Versicherte, vertreten durch seinen Vater, mit Eingabe vom 19. Juli 2002 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Übernahme der Kosten für die Psychotherapie (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 11. September 2002 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Nachdem der Versicherte innert der ihm mit Verfügung vom 19. September 2002 (Urk. 8) angesetzten Frist keine Stellungnahme eingereicht hatte, wurde mit Verfügung vom 4. November 2002 der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 10). Die Agrisano Krankenkasse, Brugg, verzichtete am 12. März 2003 innert der ihr mit Verfügung vom 3. März 2003 (Urk. 19) angesetzten Frist auf eine Stellungnahme (Urk. 20).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2 Nach Art. 13 IVG haben Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Massnahmen (Abs. 1). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Abs. 2).
Gestützt auf die Delegationskompetenz von Art. 13 Abs. 2 IVG hat der Bundesrat die Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV) erlassen. Gemäss Art. 3 GgV erlischt der Anspruch in dem Monat, in dem die versicherte Person das 20. Altersjahr zurückgelegt hat, selbst wenn eine vor diesem Zeitpunkt begonnene Massnahme fortgeführt wird. Das Eidgenössische Versicherungsgericht ist in seiner Rechtsprechung stets ausdrücklich von der Gesetzmässigkeit der absoluten Begrenzung des Anspruchs auf den Zeitpunkt der Vollendung des 20. Altersjahres ausgegangen (ZAK 1990 S. 476 mit Hinweisen). Im erwähnten Urteil hat es sodann erwogen, dass keine unechte Gesetzeslücke vorliege, welche ausnahmsweise richterlich zu schliessen wäre. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Sowohl bei der Privilegierung der Geburtsinvaliden im Sinne der Gewährung von Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung in das Erwerbsleben (Art. 8 Abs. 2 IVG; BGE 98 V 37 Erw. 2a) als auch bei der Begrenzung dieser bevorzugten Rechtsstellung auf Versicherte bis zur Vollendung des 20. Altersjahres handelt es sich um gesetzgeberische Grundentscheidungen, welche seitens des Gerichtes hinzunehmen sind (BGE 120 V 278 f. Erw. 2).
1.3 Die versicherte Person hat gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren.
1.4 Das Gesetz umschreibt die Vorkehren medizinischer Art, welche von der Invalidenversicherung nicht zu übernehmen sind, mit dem Rechtsbegriff „Behandlung des Leidens an sich“. Wo und solange labiles pathologisches Geschehen besteht und mit medizinischen Vorkehren angegangen wird, seien sie kausal oder symptomatisch, auf das Grundleiden oder dessen Folgeerscheinungen gerichtet, stellen solche Heilmassnahmen, sozialversicherungsrechtlich betrachtet, Behandlung des Leidens an sich dar. Dem labilen pathologischen Geschehen hat die Rechtsprechung seit jeher im Prinzip alle nicht stabilisierten Gesundheitsschäden gleichgestellt, die Krankheitswert haben. Demnach gehören jene Vorkehren, welche auf die Heilung oder Linderung pathologischen oder sonstwie Krankheitswert aufweisenden Geschehens labiler Art gerichtet sind, nicht ins Gebiet der Invalidenversicherung. Erst wenn die Phase des (primären oder sekundären) labilen pathologischen Geschehens insgesamt abgeschlossen ist und ein stabiler respektive relativ stabilisierter Zustand eingetreten ist, kann sich - bei volljährigen Versicherten - überhaupt die Frage stellen, ob eine Vorkehr Eingliederungsmassnahme sei. Die Invalidenversicherung übernimmt in der Regel nur unmittelbar auf die Beseitigung oder Korrektur stabiler Defektzustände oder Funktionsausfälle gerichtete Vorkehren, sofern sie die Wesentlichkeit und Beständigkeit des angestrebten Erfolges im Sinne des Art. 12 Abs. 1 IVG voraussehen lassen. Dagegen hat die Invalidenversicherung eine Vorkehr, die der Behandlung des Leidens an sich zuzuzählen ist, auch dann nicht zu übernehmen, wenn ein wesentlicher Eingliederungserfolg vorausgesehen werden kann. Der Eingliederungserfolg, für sich allein betrachtet, ist im Rahmen von Art. 12 IVG kein taugliches Abgrenzungskriterium, zumal praktisch jede ärztliche Vorkehr, die medizinisch erfolgreich ist, auch im erwerblichen Leben eine entsprechende Verbesserung bewirkt (BGE 120 V 279 Erw. 3a, AHI 2000 S. 64 Erw. 1, 295 Erw. 2a und 298 Erw. 1a je mit Hinweisen).
1.5 Als medizinische Massnahmen im Sinne von Art. 12 IVG gelten unter anderem psychotherapeutische Vorkehren, die eine als Folgezustand einer Krankheit eingetretene Beeinträchtigung der Körperbewegung, der Sinneswahrnehmung oder der Kontaktfähigkeit zu beheben oder zu mildern trachten, um die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Die Massnahmen müssen nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sein und den Eingliederungserfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Übernahme der Kosten für die Psychotherapie bei B.___ im Rahmen medizinischer Massnahmen.
2.2 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Kostenübernahme mit der Begründung, die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 12 IVG seien nicht erfüllt und eine Verlängerung der Kostengutsprache gestützt auf Art. 13 IVG über das 20. Altersjahr hinaus nicht möglich (Urk. 2).
2.3 Der Vater des Beschwerdeführers brachte hingegen vor, die Fortführung der Psychotherapie sei für diesen sehr wichtig, insbesondere könne sich ein Therapeutenwechsel negativ auf seine Entwicklung auswirken. Wie der Hausarzt bestätige, könne ein solcher eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit und der beruflichen Entwicklung mit sich bringen (Urk. 1).
2.4 Der Hausarzt, Dr. med. C.___ berichtete am 11. Januar 2001, er habe die Psychotherapie zur Verarbeitung eines sexuellen Missbrauchs verordnet; die berufliche Ausbildung sei ohne Psychotherapie gefährdet (Urk. 7/28 S. 2 Ziff. 4.1). Mit Schreiben vom 14. Juli 2002 erklärte er, eine Fortsetzung der Psychotherapie sei wichtig, unter anderem auch, um eine allfällige Beeinträchtigung der weiteren Arbeitsfähigkeit zu vermeiden. Einen Therapeutenwechsel erachtete er nicht als sinnvoll (Urk. 3).
2.5 B.___ führte in seinem Gesuch um Kostenübernahme vom 15. April 2002 aus, der Beschwerdeführer befinde sich wegen des Geburtsgebrechens Ziff. 404 GgV Anhang bei ihm in psychotherapeutischer Behandlung. Nach dem Besuch einer heilpädagogischen Schule befinde er sich in einer Anlehre im Heim D.___, die er im Juli 2002 beenden werde. Der weitere berufliche Weg sei noch offen. Eine Selbstwertproblematik mit Insuffizienzgefühlen und leichter Depressivität sei noch vorhanden. Der Beschwerdeführer brauche weiterhin psychotherapeutische Behandlung für mindestens ein Jahr ab 1. Juli 2002 zur Unterstützung der beruflichen Eingliederung und der Persönlichkeitsentwicklung (Urk. 7/40).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer leidet seit seiner Geburt 1982 an einem psychoorganischen Syndrom (vgl. die Diagnosen in Urk. 7/34/1 S. 2 Ziff. 3, Urk. 7/36 S. 2 Ziff. 3) sowie an beidseitiger Innenohrschwerhörigkeit (vgl. die Diagnose in Urk. 7/33/2 S. 1). Nach der medizinischen Darlegung geht es vorliegend darum, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers durch eine psychotherapeutische Behandlung von einem weiteren Jahr zu stabilisieren, um die berufliche Eingliederung und die Persönlichkeitsentwicklung zu unterstützen (Urk. 1, Urk. 3, Urk. 7/28 S. 2 Ziff. 4.1, Urk. 7/40).
Unbestritten ist, dass nach vollendetem 20. Altersjahr eine Gewährung medizinischer Massnahmen gestützt auf Art. 13 IVG ausser Betracht fällt (vgl. vorstehend Erw. 1.2). Mithin beurteilt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf medizinische Massnahmen nach Art. 12 IVG.
3.2 In Randziffer (Rz) 1044 des Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen (KSME) wird unter Hinweis auf ZAK 1971 S. 276 festgehalten, dass Psychotherapie bei Erwachsenen als Heilbehandlung und nicht als Eingliederungsmassnahme gelte. Dass psychotherapeutische Massnahmen bei Erwachsenen in der Regel als Behandlung des Leidens an sich zu gelten hätten und die Gewährung solcher Massnahmen als Ausnahme zu qualifizieren wäre, kann aufgrund der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts jedoch nicht gesagt werden. Vielmehr können zu den im Rahmen von Art. 12 Abs. 1 IVG zu übernehmenden medizinischen Massnahmen grundsätzlich auch therapeutische Vorkehren gehören (Art. 2 Abs. 1 IVV; vgl. auch ZAK 1971 S. 276 Erw. 1). Es ist daher im Einzelfall anhand der im erwähnten Art. 2 Abs. 1 IVV näher umschriebenen Voraussetzungen zu prüfen, ob Anspruch auf psychotherapeutische Vorkehren gegenüber der Invalidenversicherung besteht. Die Anspruchsvoraussetzungen wurden denn auch in ZAK 1983 S. 493 Erw. 2, 1971 S. 276 Erw. 2 und 1967 S. 484 Erw. 2 eingehend geprüft und als nicht gegeben erachtet; dementsprechend wurden die psychotherapeutischen Vorkehren in diesen Fällen als Behandlung des Leidens an sich qualifiziert. Der Umstand, dass die strengen Voraussetzungen für die Gewährung von Psychotherapie durch die Invalidenversicherung nach Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 IVG und Art. 2 IVV in vielen Fällen nicht erfüllt sind, ändert nichts am Bestehen eines grundsätzlichen Anspruchs auf Psychotherapie auch bei Erwachsenen. Rz 1044 KSME, wonach Psychotherapie bei Erwachsenen als Heilbehandlung und nicht als Eingliederungsmassnahmen gelte, ist daher in dieser Formulierung gesetzes- und verordnungswidrig (ZAK 1990 S. 514 Erw. 3b).
3.3 Die Rechtsprechung hat festgehalten, dass sich stabilisierende Vorkehren stets gegen labiles pathologisches Geschehen richten. Deshalb muss eine kontinuierliche Therapie, die notwendig ist, um das Fortschreiten eines Leidens zu verhindern, als Behandlung des Leidens an sich bewertet werden. Keine stabile Folge von Krankheit, Unfall oder Geburtsgebrechen ist daher ein Zustand, der sich nur dank therapeutischer Massnahmen einigermassen im Gleichgewicht halten lässt, gleichgültig, welcher Art die Behandlung sei (BGE 98 V 209 = ZAK 1973 S. 86). Ein solcher Zustand ist, solange er im Gleichgewicht bewahrt werden kann, wohl stationär, aber nicht im Sinne der Rechtsprechung stabil. Die medizinischen Vorkehren, die zur Aufrechterhaltung des stationären Zustandes erforderlich sind, können daher von der Invalidenversicherung nicht übernommen werden (BGE 102 V 42 ff. = ZAK 1976 S. 400; ZAK 1988 S. 86 ff. Erw. 1).
Bei diesen Gegebenheiten kann die strittige Psychotherapie nicht als medizinische Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 12 IVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 IVV qualifiziert werden. Daran vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Dass die durchgeführten Behandlungen sich auf die Arbeitsfähigkeit und die berufliche Eingliederung positiv auswirken, beziehungsweise für die Erhaltung derselben wesentlich sind, gibt ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung Anlass. Denn ein - in der Regel mit jeder Therapie verbundener - Eingliederungserfolg allein ist nicht entscheidend dafür, ob eine medizinische Vorkehr als Eingliederungsmassnahme im Sinne des Art. 12 Abs. 1 IVG anerkannt werden kann (vgl. vorstehend Erw. 1.4).
3.4 Die zur Diskussion stehende psychotherapeutische Behandlung kann auch nicht als berufliche Eingliederungsmassnahme gemäss Art. 15 ff. IVG betrachtet werden. Zwar stellt sie eine notwendige Hilfe dar, welche die berufliche Eingliederung fördert, oder allenfalls unerlässliche Voraussetzung für dieselbe ist. Nach der Rechtsprechung können indessen medizinische Vorkehren, die Art. 12 IVG nicht zugänglich sind, nicht unter dem Titel berufliche Eingliederungsmassnahmen übernommen werden, und zwar auch dann nicht, wenn sie eine berufliche Massnahme (wesentlich) ergänzen (AHI 2000 S. 223 Erw. 3; ZAK 1983 S. 493; unveröffentlichtes Urteil P. vom 6. Juli 1993 (I 302/92)).
Nach dem Gesagten erweist sich die Verfügung vom 17. April 2002 als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Agrisano Krankenkasse, Brugg
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).