Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2002.00379
IV.2002.00379

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Malnati Burkhardt


Urteil vom 4. Februar 2003
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:


1.       S.___, geboren 1962, war von 1995 bis 30. September 1999 als Hilfsarbeiter bei der A.___ AG beschäftigt (Urk. 11/36) und meldete sich nach einem im August 1998 erlittenen Unfall wegen Schulter- und Armbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Rente) an (Urk. 11/38 Ziff. 7.1-3 und 7.8).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 11/16-25), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 11/36) und einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (Urk. 11/37) ein und zog Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei (Urk. 11/39).
         Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/4-5) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. Juni 2002 einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 11/1 = Urk. 2).
2.       Gegen die Verfügung vom 18. Juni 2002 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Zürich, am 23. Juli 2002 Beschwerde mit dem Antrag auf Ausrichtung einer ganzen unbefristeten Rente, eventualiter Rückweisung an die IV-Stelle, subeventualiter Gewährung von Arbeitsvermittlung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1.1-3).
         Am 26. August 2002 erhob Rechtsanwalt B.___, Zürich, welcher den Versicherten im Verwaltungsverfahren vertreten hatte (vgl. Urk. 11/4), in dessen Namen ebenfalls Beschwerde (Urk. 13/1; Verfahren Nr. IV.2002.00427).
         Mit Beschwerdeantwort vom 11. September 2002 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10).
Am 29. September 2002 erklärte Rechtsanwalt B.___, dass er den Versicherten nicht mehr vertrete (Urk. 13/6). Mit Verfügung vom 30. September 2002 wurde das Verfahren Nr. IV.2002.00427 mit dem vorliegenden Verfahren vereinigt, und es wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 1.5) Rechtsanwalt Dr. Ilg zum unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellt (Urk. 14).
3.       Die SUVA stellte mit Verfügung vom 10. September 1999 und Einspracheentscheid vom 27. März 2000 (Urk. 11/39/43) ihre Leistungen ein. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 22. Mai 2001 in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als die Sache an die SUVA zurückgewiesen wurde, damit diese nach entsprechenden Abklärungen über einen allfälligen Leistungsanspruch neu verfüge (Verfahren Nr. UV.2000.00124).
Das Gericht zieht in Erwägung:

1.      
1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2     Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), sind in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2). Darauf kann vorerst verwiesen werden.
1.3      Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).


2.       Strittig ist, ob dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente zusteht (nachstehend Erw. 3-4) und ob er Anspruch auf berufliche Massnahmen hat (nachstehend Erw. 5).
Die Beschwerdegegnerin hat einen Rentenanspruch mit der Begründung verneint, der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit lediglich zu 20 % arbeitsunfähig; gemäss den ärztlichen Unterlagen seien berufliche Massnahmen zur Zeit nicht indiziert (Urk. 2).
Der Beschwerdeführer machte geltend, laut Gutachten der Klinik Schulthess vom 15. Januar 2002 sei er in leichteren Verweisungstätigkeiten zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 1 S. 4 Mitte). Sein jetziger behandelnder Arzt Dr. med. C.___, ___, gehe ebenfalls davon aus, dass er auch in einer leichten Tätigkeit erheblich eingeschränkt sei; ein entsprechender Bericht werde nachgereicht (Urk. 1 S. 5 oben). Schliesslich sei ein allfälliger Anspruch auf berufliche Massnahmen zu Unrecht nicht geprüft worden (Urk. 1 S. 5 f.).

3.
3.1     Am 21. August 1998 (Urk. 11/39/1) versuchte der Beschwerdeführer, eine von einem Gestell über Kopfniveau fallende Schachtel von 25 kg aufzuhalten; dabei kam es zu einer forcierten Aussenrotation des sich in Abduktionsstellung befindenden rechten Arms des Beschwerdeführers (Urk. 11/23/7 S. 1 Mitte).
3.2     Vom 24. März bis 28. April 1999 weilte der Beschwerdeführer in der Rehaklinik Bellikon (Urk. 11/23/7 S. 1). Im Austrittsbericht vom 12. Mai 1999 wurde ausgeführt, es bestehe eine leicht- bis mässiggradige schmerzbedingte Beweglichkeitseinschränkung im rechten Schultergelenk, speziell für repetitives Heben und Tragen von Gewichten über 25 kg und über Schulterhöhe (Urk. 11/23/7 S. 3 oben). Die Arbeitsunfähigkeit als Hilfsarbeiter in der Metallindustrie wurde mit 50 % ab 3. Mai 1999 und mit 0 % ab 17. Mai 1999 angegeben (Urk. 11/23/7 S. 3 Mitte).
         Dr. med. D.___, FMH Orthopädische Chirurgie, ___, behandelte den Beschwerdeführer vom 10. Dezember 1998 bis 2. Juli 1999 (Urk. 11/24 S. 2 Ziff. 4). In seinem Bericht vom 20. April 2000 führte er aus, er habe den Beschwerdeführer im Juli 1999 noch einmal gesehen; die Beschwerden seien nach wie vor vorhanden und eher rheumatologischer Art gewesen, weshalb er den Beschwerdeführer an Dr. E.___ überwiesen habe (Urk. 11/24 S. 2 Ziff. 4.1). Der Beschwerdeführer sei eingeschränkt in allen Arbeiten, die eine manuell kräftige Funktion der rechten Schulter verlangten. Bei Einschränkung von manuellem Heben von Lasten wären etwa die Bedienung von Geräten oder Hilfsarbeiten im Büro grundsätzlich möglich und wahrscheinlich auch ganztags auszuführen (Urk. 11/24 S. 3 lit. a und d).
3.3     Dr. med. E.___, Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen FMH, ___, diagnostizierte am 23. Juli 1999 ein chronisches myofasziales Schmerzsyndrom im Bereich des rechten Schultergürtels nach Distorsion der rechten Schulter am 21. August 1998, eine mögliche diskrete Einklemmungsneuropathie des rechten Nervus ulnaris und des rechten Nervus medianus auf Höhe des Handgelenks, einen ursächlich nicht geklärten Gewichtsverlust (Differentialdiagnose: Depression, Leberkrankheit) sowie eine Zantic-Allergie (Urk. 11/23/4 S. 1). Dr. E.___ führte aus, er komme grundsätzlich zu den gleichen Diagnosen wie sie im Austrittsbericht der Rehaklinik Bellikon aufgeführt seien. Es handle sich jetzt um ein chronifiziertes myofasziales Schmerzsyndrom und es sei wahrscheinlich, dass jetzt auch andere Faktoren Einfluss nähmen wie etwa eine Schlafstörung oder die auf Ende September 1999 erhaltene Kündigung (Urk. 11/23/4 S. 2 Mitte).
3.4     Dr. med. F.___, Neurologie FMH, ___, stellte in seinem Bericht vom 27. Oktober 1999 folgende Diagnose (Urk. 11/17/4 S. 1):

„-Carpaltunnelsyndrom rechts und leichtes begleitendes Syndrom de Canal de Guyon des N. ulnaris rechts.
- Keine Hinweise auf Sulcus ulnaris Neuropathie.
-Chronisches myofasziales Schmerzsyndrom im rechten Schultergürtel.
-Depression, Zantic-Allergie.“

         Dr. F.___ empfahl angesichts der therapieresistenten Situation des Carpaltunnelsyndroms ein operatives Vorgehen (Urk. 11/17/4 S. 2).
         Dr. med. G.___, Chirurgie, speziell Handchirurgie FMH, ___, befürwortete am 7. Januar 2000 ebenfalls eine operative Dekompression des Carpaltunnels (Urk. 11/17/5) und führte am 1. März 2000 die entsprechende Operation (Medianusneurolyse rechts) durch (Urk. 11/17/7).
3.5     Dr. med. H.___, FMH Allgemeine Medizin, ___, diagnostizierte am 6. Dezember 2000 ein chronisches myofasziales Schmerzsyndrom im rechten Schultergürtel, ein Carpaltunnelsyndrom und eine distale ulnare Kompressionsneuropathie rechts mit einem Status nach Medianusneurolyse rechts am 1. März 2000, einen Status nach Sudeck-Atrophie der rechten Hand und eine Depression. Seit September 2000 habe sich die Situation eher verschlechtert. Im Vordergrund stünden starke Schulterschmerzen (Urk. 11/23/3 S. 1).
         In seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 3. Januar 2001 stellte Dr. H.___ die gleichen Diagnosen, attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 13. September 1999 und führte aus, der Gebrauch des rechten Schulter-Arm-Systems mit belastenden Arbeiten sei unmöglich (Urk. 11/23/2 S. 1 Ziff. 1.5-6 und Ziff. 3). Die Operation vom 1. März 2000 habe keine Besserung gebracht; im Herbst 2000 sei es trotz Einsatz von Medikamenten zunehmend zu Depressionserscheinungen und Schlafstörungen gekommen, welche die üblichen Parästhesien und Dysästhesien sowie Schulterschmerzen zusätzlich verstärkten (Urk. 11/23/2 S. 2 Ziff. 4.1).
3.6     Am 10. Mai 2001 wurde an der Rheumaklinik des Universitätsspitals Zürich (USZ) ein Assessment im Hinblick auf das Ambulante Interdisziplinäre Schmerz-Programm (AISP) durchgeführt (Urk. 11/20/3). Dies ergab die folgenden Diagnosen (Urk. 11/20/3 S. 1 Mitte):

„-Chronisches myofasziales Schmerzsyndrom Schultergürtel rechts 233.96 (IASP)/b27510 (ICIDH-2) bei Status nach
Schulterdistorsion am 21.08.98
CRPS Hand rechts
-Lumbospondylogenes Syndrom rechts bei
Wirbelsäulenfehlform mit lumbal rechtskonvexer, thorakal linkskonvexer Skoliose
-Depression
dringender Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung“.

         Der Beschwerdeführer berichte über Dauerschmerzen im Bereich des rechten Nacken-/Schulterbereichs sowie in den ganzen rechten Arm ausstrahlend, bei körperlicher Belastung tendenziell zunehmend. Zusätzlich bestünden seit zirka einem Monat belastungsabhängige tieflumbale Rückenschmerzen (Urk. 11/20/3 S. 1). Ein interdisziplinärer Ansatz, vor allem auch mit psychiatrisch/psychologischer Betreuung, sei indiziert. Für die Teilnahme im AISP seien gute Deutschkenntnisse vorausgesetzt, weshalb eine Aufnahme nicht möglich sei (Urk. 11/20/3 S. 2).
         In der Spezialsprechstunde für Psychosomatische Störungen der Psychiatrischen Poliklinik des USZ wurde laut Bericht vom 11. Mai 2001 die Indikation für eine stationäre Schmerztherapie in der Zürcher Höhenklinik Davos Clavadel bei Status nach Schulterdistorsion rechts 8/98 und konsekutiver Ausbildung eines chronischen, therapierefraktären, zunehmende generalisierten Schmerzsyndroms abgeklärt (Urk. 11/20/2 S. 1). Dies führte zur Diagnose eines chronischen therapieresistenten Schmerzsyndroms mit Generalisierungstendenz (anhaltende somatoforme Schmerzstörung ICD-10 F45.4) mit mittelgradig depressivem Zustandsbild (ICD-10 F32.11), vermindertem Selbstwert und erheblicher somatischer und psychosozialer Beeinträchtigung (Urk. 11/20/2 S. 2 oben). Der fragliche stationäre Aufenthalt sei nicht indiziert, weil die Rentensituation unklar sei, der Beschwerdeführer unrealistische beziehungsweise keine klaren Erwartungen sowie ungenügende Deutschkenntnisse habe (Urk. 11/20/2 S. 2).
         In seinem Bericht vom 17. September 2001 an die Beschwerdegegnerin übernahm Dr. H.___ die von den Ärzten des USZ gestellten Diagnosen (Urk. 11/20/1 S. 1) und führte aus, alle bisherigen therapeutischen Bemühungen seien erfolglos geblieben; seines Erachtens sei eine Berentung indiziert (Urk. 11/20/1 S. 2).
3.7     Am 30. September 2001 erstattete Dr. med. I.___, Psychiatrie und Psychotherapie, ___, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/19). Dr. I.___ diagnostizierte eine depressive Reaktion nach einem Unfall mit anhaltendem Schmerzsyndrom F33.01 ICD-10 (Urk. 11/19 S. 4). Es liege eine depressive Reaktion vor, dies in einer eher leichten Form, welche sich in Verstimmungen, gelegentlichen Spannungen, innerer Unruhe und Schlaflosigkeit ausdrücke und eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit um höchstens 20 % bewirke. Eine höhere Arbeitsunfähigkeit müsste von der somatischen Seite her begründet werden. Die Restarbeitsfähigkeit von 80 % werde, vermutlich aus somatischen Gründen, allerdings nicht realisierbar sein (Urk. 11/19 S. 5).
3.8     Am 15. Januar 2002 erstatteten Dr. med. J.___, Oberarzt Orthopädie, und Dr. med. K.___, Leitender Arzt Orthopädie, Schulthess Klinik, ein Gutachten im Auftrag der SUVA (Urk. 11/16/3). Die Gutachter berichteten, der Beschwerdeführer habe sofort nach dem Ereignis vom 21. August 1998 Schmerzen in der rechten Schulter gehabt. Zum jetzigen Zeitpunkt berichte er von dorsalen Schulterschmerzen, sowie zusätzlich Schmerzen in den unteren Regionen der Halswirbel- und der Brustwirbelsäule, der rechten Hüfte und im Gesässbereich (Urk. 11/16/3 S. 6 Ziff. II).
Die Gutachter stellten folgende Diagnosen (Urk. 11/16/3 S. 9 Ziff. IV):

„-Brachialgie rechts mit Myogelosen periscapulär und myofascialen Schmerzen periscapulär
-Unklare Hyposensibilität im Bereich des rechten Armes
-St.n. offener Carpaltunnel-Dekompression rechts am 21.03.01“.

Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei nicht durch objektivierbare unfallbedingte Beschwerden eingeschränkt. Die Arbeitsfähigkeit habe sich im Vergleich zum 13. September 1999 (Leistungseinstellung der SUVA) nicht verändert und sei sicher eingeschränkt, jedoch nicht unfallbedingt (Urk. 11/16/3 S. 10 Ziff. 3.2 und Ziff. 3.4). Es handle sich um eine Erkrankung des rechten Schultergürtels aus dem rheumatologischen Formenkreis.
Aufgrund der chronischen Schultergürtelbeschwerden rechts verbleibe, wenn auch nicht unfallbedingt, eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Für einen körperlich anstrengenden Beruf, insbesondere mit Arbeiten oberhalb des Brustniveaus, sei der Beschwerdeführer als 100 % arbeitsunfähig zu betrachten (Urk. 11/16/3 S. 11).
Eine Arbeit ohne kraftvollen Einsatz des rechten Arms, ohne die Notwendigkeit zum Heben von Lasten über 5 kg, insbesondere nicht über das Bauchniveau, ohne monotone Zwangshaltungen oder Zwangsbewegungen und der Möglichkeit zu regelmässigen Ruhepausen, wie sie zum Beispiel bei Kontroll- und Überwachungstätigkeiten vorliege, lasse eine zumindest 50%ige Arbeitsfähigkeit zu. Nach einer gewissen Anpassungsdauer könnte dann diese eventuell noch weiter gesteigert werden (Urk. 11/16/3 S. 11 f.).
In seinem Bericht vom 29. Januar 2002 an die Beschwerdegegnerin nannte Dr. J.___ als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit die Brachialgie rechts mit Myogelosen periscapulär und myofascialen Schmerzen periscapulär; die beiden weiteren Diagnosen gemäss Gutachten vom 15. Januar 2002 bezeichnete er als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/18/3 lit. A). Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % (Urk. 11/18/3 lit. B).
Im Formular „Arbeitsbelastbarkeit“ gab Dr. J.___ an, Heben und Tragen bis Lendenhöhe sei bei Gewichten bis 5 kg „sehr oft“, bei Gewichten von 5 bis 10 kg „manchmal“ bei Gewichten von 10 bis 25 kg „selten“ und darüber „nie“ möglich, das Heben von Gewichten über Brusthöhe bis 5 kg „selten“ und über 5 kg „nie“. Ferner schloss Dr. J.___ Arbeiten über Kopfhöhe sowie in Nässe oder Kälte aus (Urk. 11/18/2 S. 1). In einer derart behinderungsangepassten Tätigkeit sei zu Beginn eine Erwerbstätigkeit halbtags zumutbar, dann sei ein Aufbau möglich (Urk. 11/18/2 S. 2).

4.
4.1     Den erwähnten medizinischen Berichten lässt sich folgender Verlauf entnehmen: Der Unfall mit einer Distorsion der rechten Schulter des Beschwerdeführers ereignete sich im August 1998. Im Frühjahr 1999 bestand gemäss Austrittsbericht der Rehaklinik Bellikon wieder eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, beziehungsweise gemäss Beurteilung des damaligen Hausarztes zumindest in einer angepassten Tätigkeit (vorstehend Erw. 3.2). Im Juli 1999 wurde erstmals - als Differentialdiagnose - eine mögliche Depression erwähnt und im Verlauf des Jahres 1999 führten die wegen anhaltender Beschwerden (vorstehend Erw. 3.3) vorgenommenen Abklärungen zur Diagnose eines Carpaltunnelsyndroms, welches im März 2000 operativ angegangen wurde (vorstehend Erw. 3.4), ohne dass eine Zustandsverbesserung eingetreten wäre.
Ab September 2000 verschlechterte sich der Gesundheitszustand noch zusätzlich, wobei nunmehr Schulterschmerzen im Vordergrund standen (vorstehend Erw. 3.5). Weitere Abklärungen im Frühjahr 2001 führten zur Feststellung, mittlerweile bestehe ein chronisches, therapieresistentes myofasziales Schmerzsyndrom mit Generalisierungstendenz sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (vorstehend Erw. 3.6).
Die spezialärztliche psychiatrische Begutachtung durch Dr. I.___ vom September 2001 ergab eine depressive Reaktion nach Unfall mit anhaltendem Schmerzsyndrom und eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % aus psychiatrischer Sicht. Dr. I.___ führte zudem aus, eine höhere Arbeitsunfähigkeit müsste von der somatischen Seite her begründet werden. Die Realisierung der von ihm attestierten Arbeitsfähigkeit von 80 % dürfte seines Erachtens aus somatischen Gründen nicht möglich sein (vorstehend Erw. 3.7).
Im Gutachten der Schulthess Klinik im Auftrag der SUVA stellten Dr. J.___ und Dr. K.___ einerseits fest, es lägen keine unfallbedingten Beschwerden mehr vor. Andererseits nahmen sie auch detailliert Stellung zu den unfallunabhängig bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen. Angesichts der chronischen Schultergürtelbeschwerden attestierten sie für dem von ihnen formulierten Anforderungsprofil entsprechende Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 %, die sich nach einer gewissen Anpassungsdauer steigern lassen sollte (Erw. 3.8)
4.2     Sowohl das Gutachten I.___ als auch jenes der Klinik Schulthess genügen den praxisgemässen Kriterien (vorstehend Erw. 1.3), so dass auf sie abgestellt werden kann.
         Aus psychiatrischer Sicht wurde im September 2001 eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % attestiert und offen gelassen, ob aus somatischer Sicht eine weitergehende Einschränkung anzunehmen sei. Die Gutachter der Schulthess Klinik, welche im Januar 2002 die Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht beurteilten, sprachen von einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % in leidensangepasster Tätigkeit, steigerbar nach einer gewissen Anpassungsdauer. Dies bedeutet, dass aus somatischer Sicht anfänglich von einer Arbeitsunfähigkeit von bis zu 50 % auszugehen ist.
         Wie sich die Arbeitsunfähigkeit aus somatischer und jene aus psychiatrischer Sicht zueinander verhalten, ist eine weitgehend medizinische Frage, zu welcher die vorhandenen Akten keine Angaben enthalten, da die beiden Gutachten unabhängig voneinander erstellt worden sind. Denkbar wäre, dass sich die beiden Werte zu einer Arbeitsunfähigkeit von 70 % addierten, da die jeweiligen Einschränkungen einander nicht nennenswert beeinflussen. Denkbar wäre aber auch, dass im Rahmen der somatoformen Schmerzstörung Wechselwirkungen zwischen der somatischen und der psychischen Komponente bestehen, welche einen gesamthaft tieferen Grad der Arbeitsunfähigkeit ergäben.
4.3     Die Frage nach dem gesamthaften Grad der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit lässt sich nach dem Gesagten nicht abschliessend beantworten.
         Die Beschwerde ist deshalb in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird.
         Gegenstand der ergänzenden, vorzugsweise polydisziplinären, medizinischen Abklärung ist erstens die erwähnte Frage der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer - gemäss entsprechendem Anforderungsprofil - leidensangepassten Tätigkeit. Sodann stellt sich die Frage des zeitlichen Verlaufs: Aufgrund der vorliegenden Berichte ist anzunehmen, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt die Unfallfolgen keine Arbeitsunfähigkeit jedenfalls in leidensangepasster Tätigkeit mehr bewirkten, dass aber unfallunabhängig später wiederum eine Arbeitsunfähigkeit eingetreten sein könnte (vorstehend Erw. 4.1); im Hinblick auf einen allfälligen Rentenanspruch sollten diese Zeitpunkte möglichst zuverlässig ermittelt werden. Drittens ist möglicherweise ein prognostisches Element zu berücksichtigen, sofern sich die Beurteilung der Gutachter der Schulthess Klinik, wonach innert einer gewissen Angewöhnungszeit eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten sei, bestätigen sollte. Diesen Umstand, falls er eintritt, kann die Beschwerdegegnerin berücksichtigen, indem sie eine allfällige Rentenzusprache mit der Auflage gemäss Art. 31 IVG verbindet, eine vorhandene Restarbeitsfähigkeit effektiv zu verwerten, und bei Nichtbefolgen einer solchen Auflage den Beschwerdeführer so stellt, wie wenn die zu erwartende Steigerung der Arbeitsfähigkeit eingetreten wäre.

5.       Bei diesem Ausgang erübrigen sich nähere Ausführungen zum Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm Arbeitsvermittlung zu gewähren (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1.3). Falls die vorzunehmenden Abklärungen ergeben, dass der Beschwerdeführer gesundheitsbedingt entsprechende Schwierigkeiten bei der Stellensuche hat, hat er Anspruch auf Arbeitsvermittlung im Rahmen der üblichen praxisgemässen Regeln.

6.        Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb der unentgeltlich vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (plus Mehrwertsteuer) ist diese in Anwendung der massgebenden Kriterien auf Fr. 1'850.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen (vgl. auch Urk. 16).


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,  zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1'850.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).