Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2002.00383
IV.2002.00383

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Sozialversicherungsrichter Spitz

Gerichtssekretär Tischhauser


Urteil vom 20. Februar 2003
in Sachen
E.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1960 geborene E.___ absolvierte nach dem Besuch von sechs Jahren Primarschule und zwei Jahren Oberstufe eine Berufslehre als Setzer (Urk. 7/16). Seit dem 13. Oktober 1998 ist er bei der A.___ AG als Verkäufer angestellt (Urk. 7/14). Er leidet seit mehreren Jahren an Rückenbeschwerden und musste sich am 21. Februar und am 8. Mai 2000 Rückenoperationen unterziehen (Urk. 7/5).
Am 1. August 2001 meldete sich E.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/16). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin die Berichte des Dr. med. B.___, Spezialarzt für Chirurgie, vom 29. Oktober 2001 (Urk. 7/6) und des Dr. med. C.___, von der Orthopädischen Universitätsklinik Balgrist, vom 15. Februar 2002 (Urk. 7/5) ein. Ferner zog sie die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei (Urk. 7/17/1-21) und nahm den Arbeitgeberbericht der A.___ AG vom 11. Oktober 2001 (Urk. 7/14 und Urk. 7/13) zu den Akten. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 11. Juni 2002; Urk. 7/3 und Stellungnahme des Versicherten vom 17. Juni 2002; Urk. 7/2) teilte sie dem Versicherten mit Verfügung vom 10. Juli 2002 (Urk. 7/1 = Urk. 2) mit, zwar bestehe ein körperlicher Gesundheitsschaden, welcher aber bisher weder eine voraussichtlich bleibende noch eine länger als ein Jahr dauernde Erwerbsunfähigkeit bewirkt habe. Das Leistungsbegehren wies sie ab.
2.       Dagegen erhob E.___ mit Eingabe vom 24. Juli 2002 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 10. Juli 2002 sei aufzuheben und die Sache sei unter Beizug eines aktuellen ärztlichen Berichtes neu zu beurteilen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 11. September 2002 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2002 (Urk. 11) teilte der Beschwerdeführer mit, dass er sich erneut einer Rückenoperation unterziehen müsse. Weiter legte er das Kündigungsschreiben seiner Arbeitgeberin vom 10. Oktober 2002 (Urk. 12/1) sowie die ärztliche Bestätigung einer erneuten 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab dem 4. Oktober 2002 bis 31. Dezember 2002 (Urk.12/2) ins Recht. Mit Verfügung vom 7. November 2002 (Urk. 13) wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt.
         Auf die Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten ist - soweit für die Urteilsfindung erforderlich - nachfolgend einzugehen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.      
2.1      Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
         Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
2.2      Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht, das heisst frühestens wenn die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war und wenn sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (BGE 126 V 243 Erw. 5, 121 V 274 Erw. 6b /cc, 119 V 115 Erw. 5a mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2001 S. 154 Erw. 3b).
2.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

3.      
3.1     Streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer eine Rente zusteht, wobei insbesondere klarzustellen ist, ob während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch eine mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hat. Während dies die Beschwerdegegnerin bestreitet (Urk. 6), macht der Beschwerdeführer geltend, er sei seit drei Jahren nur mit Unterbrüchen von je einem Monat höchstens zu 50 % arbeitsfähig gewesen (Urk. 1).
3.2     Dr. B.___ führt in seinem Bericht vom 29. Oktober 2001 (Urk. 7/6) aus, dass er den Beschwerdeführer nur in Bezug auf die Gonarthrose am rechten Kniegelenk behandelt habe, weshalb er nur Angaben zu diesem Leiden machen könne. Aufgrund der Kniebeschwerden bestehe keine Arbeitsunfähigkeit bei einer mehrheitlich sitzenden Tätigkeit.
3.3     Im Bericht vom 29. Oktober 2001 zuhanden der SUVA (Beilage zu Urk. 7/6) stellt Dr. B.___ die Diagnose eines Status nach arthroskopischer Teilmenisktomie lateral am rechten Kniegelenk sowie Adhäsiolyse und Debridement am 9. April 2001. Seit dem 25. April 2001 bestehe noch eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, halbtags. Die Einschränkung sei jedoch wegen des operierten Rückens vorhanden, wobei aufgrund des operierten Kniegelenkes eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vorliege.
3.4     Dr. C.___von der Klinik Balgrist nimmt in seinem Bericht vom 15. Februar 2002 (Urk. 7/5) Bezug auf eine Untersuchung vom 9. November 2001. Er diagnostiziert Lumbalgien bei einem Status nach einer Primärspondylodese von dorsal  L3-S1 vom 21. Februar 2000 und einem Status nach einer Revisions-Spondylodese L3-S1 von dorsal und ventral vom 8. Mai 2000, eine isthmische Spondylolisthese L3, L4, L5 und eine Zervikobrachialgie. Der Beschwerdeführer sei weiterhin zu 50 % arbeitsunfähig. Eine leichte Steigerung des Arbeitspensums sei empfohlen, und ab dem 1. Januar 2002 könne eine Arbeitsfähigkeit von 100 % angenommen worden.
3.5     Aufgrund der Tatsache, dass zwei Rückenoperationen durchgeführt worden waren, die Arbeitgeberin im Bericht vom 11. Oktober 2001 (Urk. 7/14) jedoch ausführte, dass kein Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers bekannt sei, veranlasste die Beschwerdegegnerin bei der Arbeitgeberin zusätzliche Abklärungen (vergleiche Gesprächsnotiz vom 25. Januar 2002; Urk. 7/12). Die Arbeitgeberin reichte daraufhin verschiedene Zeugnisse der Klinik Balgrist ein (Beilage zu Urk. 7/13) aus denen folgende Arbeitsunfähigkeitsangaben ersichtlich sind: 100 % Arbeitsunfähigkeit vom 20. Februar bis 18. August 2000 (Zeugnis vom 20. Juni 2000), 50 % Arbeitsunfähigkeit vom 21. August 2000 bis 15. Februar 2001 (Zeugnis vom 5. Januar 2001), 50 % Arbeitsunfähigkeit vom 1. Juni bis 31. Dezember 2001 (Zeugnis vom 15. Mai 2001). Zusätzlich wird im Arbeitgeberbericht eine krankheitsbedingte Absenz von 3 Tagen im Februar 2001 aufgeführt (vergleiche Urk. 7/13).
3.6     Im Bericht vom 9. März 2001 zuhanden der SUVA (Urk. 7/17/2) hatte Dr. B.___ festgehalten, der Beschwerdeführer sei wegen des Rückenleidens weiterhin zu 50 % arbeitsunfähig. Weiter geht aus den SUVA-Akten hervor, dass der Beschwerdeführer wegen der Knieoperation und der postoperativen Fistelbildung vom 9. bis 24. April 2001 zu 100 % und vom 25. April bis 6. Mai 2001 zu 50 % arbeitsunfähig war (vergleiche Bericht von Dr. B.___ vom 7. Mai 2001; Urk. 7/17/9).

4.       Aufgrund der Arztzeugnisse ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 20. Februar 2000 bis 31. Dezember 2001 zwischen 50 und 100 % arbeitsunfähig war.
Gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens, wenn die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig war. Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsfähigkeit liegt nach Art. 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) dann vor, wenn eine versicherte Person an mindestens 30 aufeinander folgenden Tagen voll arbeitsfähig war.
Ein Unterbruch in der Arbeitsunfähigkeit von mehr als 30 aufeinander folgenden Tagen kommt während der massgebenden Periode vom 20. Februar 2000 bis 31. Dezember 2001 nur noch für die Zeitspanne vom 16. Februar bis 8. April 2001 in Frage.
Die Auskunft der Arbeitgeberin, dass im Februar 2001 noch zusätzlich während drei Tagen eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe und die Ausführungen von Dr. B.___, der am 9. März 2001 von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Rückenleidens ausgegangen ist, deuten darauf hin, dass der Beschwerdeführer auch in der Zeitspanne vom 16. Februar bis 8. April 2001 arbeitsunfähig war. Der Umstand, dass die Arbeitgeberin die von der SUVA anerkannte Arbeitsunfähigkeit vom 9. April bis 6. Mai 2001 (vergleiche Taggeldabrechnung vom 21. Februar 2002; Urk. 7/17/21) in ihrem Bericht nicht erwähnte, ist ein Hinweis, dass deren Angaben nicht zuverlässig sind. Aus dem Bericht von Dr. C.___von der Klinik Balgrist vom 15. Februar 2002 (Urk. 7/5) ist nur ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bis 31. Dezember 2001 zu 50 % arbeitsunfähig war, aber nicht, seit wann diese Arbeitsunfähigkeit bestand. Offensichtlich war der Beschwerdeführer auch im März und April 2002 aufgrund einer weiteren Rückenoperation arbeitsunfähig (vergleiche Gesprächsnotiz vom 9. Juli 2002; Urk. 7/9). Sodann wurde im SUVA-Bericht vom 13. Februar 2002 (Urk. 7/17/20) erwähnt, am 30. November 2001 habe sich der Beschwerdeführer eine Fussgelenksverletzung zugezogen, die am 17. Dezember 2001 operiert worden sei.

5.       Die Abklärungen der Beschwerdegegnerin erweisen sich als lückenhaft, weshalb die Rüge des Beschwerdeführers berechtigt ist, der Entscheid sei ohne genügende medizinische Abklärungen gefällt worden. Auch Angaben darüber, welche Tätigkeiten dem Beschwerdeführer trotz seines Rückenleidens noch zumutbar sind, fehlen in den Akten gänzlich, sodass der Anspruch auf eine Invalidenrente nicht geprüft werden kann. Die Beschwerdegegnerin ist daher zu verpflichten bei den involvierten Stellen einen lückenlosen Bericht über die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers seit der ersten Operation im Februar 2000 sowie über den Gesundheitszustand und die zumutbaren Tätigkeiten einzuholen und den Anspruch auf eine Invalidenrente erneut zu prüfen. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 10. Juli 2002 aufgehoben und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- E.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).