Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2002.00385
IV.2002.00385

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Dall'O


Urteil vom 8. Juli 2003
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Hans Ludwig Müller
Schifflände 6, Postfach 310, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       A.___, geboren 1972, Mutter von vier Kindern (geboren 1990, 1993, 1995, 1997), reiste 1993 in die Schweiz ein und arbeitete vom 17. Dezember 1998 bis 15. Februar 1999 in einem befristeten Arbeitsverhältnis als Betriebsmitarbeiterin bei B.___, "___" (Urk. 9/45, Urk. 9/50). Am 13. Juli 1999 stürzte sie von einem Stuhl und leidet seither unter Steissbeinschmerzen (vgl. Urk. 9/26, Urk. 9/24/1 S. 2, Urk. 9/24/2 S. 1, Urk. 9/21 S. 1, Urk. 9/19/2, Urk. 9/18/1 S. 2 Ziff. 4.2, Urk. 9/16/1, Urk. 9/14 S. 4 und 5). Die Versicherte meldete sich am 13. Februar 2001 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 9/50). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 9/16-29), eine Auskunft der Arbeitgeberin (Urk. 9/45) sowie eine Auskunft der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (Urk. 9/38) ein, veranlasste einen Zusammenzug der individuellen Konti der Versicherten (Urk. 9/40) und ihres Ehemannes (Urk. 9/41) und gab eine medizinische Begutachtung in Auftrag (Urk. 9/14-15). Sodann zog sie Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei (Urk. 9/53/1-59). Mit Vorbescheid vom 7. Dezember 2001 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. Juli 2000, befristet bis 30. September 2000, in Aussicht (Urk. 9/6). Mit Eingabe vom 8. April 2002 teilte die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Ludwig Müller, Zürich, mit, dass sie mit der Befristung der Rente nicht einverstanden sei (Urk. 9/5). Am 26. Juni 2002 erging die Verfügung, mit der die IV-Stelle der Versicherten eine ganze, vom 1. Juli bis 30. September 2000 befristete, Invalidenrente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 90 %, samt entsprechenden Ehegatten- und Kinderrenten zusprach (Urk. 2 = Urk. 9/1). Dabei hatte die IV-Stelle die Versicherte als teilweise erwerbstätig qualifiziert, wobei der Anteil der Erwerbstätigkeit auf 90 % und derjenige im Haushalt auf 10 % festgelegt worden war.

2.       Gegen die Verfügung vom 26. Juni 2002 erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Müller, mit Eingabe vom 30. Juli 2002 Beschwerde und beantragte die Ausrichtung einer vollen (recte: ganzen) Invalidenrente über den 30. September 2000 hinaus, eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Sodann stellte sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2, 7 und 9). Mit Verfügung vom 12. August 2002 wurde in Bewilligung des Gesuchs Rechtsanwalt Müller als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 5). In ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2002 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Replik vom 4. März 2003 hielt die Versicherte an ihren Anträgen fest (Urk. 17 S. 2). Nachdem die IV-Stelle innert der ihr mit Verfügung vom 11. März 2003 angesetzten Frist (Urk. 18) keine Duplik eingereicht hatte, weshalb Verzicht darauf anzunehmen war, wurde mit Verfügung vom 6. Mai 2003 der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 20).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2     Die Verwaltung hat die massgebende Gesetzesbestimmung über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 3). Darauf kann verwiesen werden.
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
1.4     Bei nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG ist - im Gegensatz zur Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen - ein Betätigungsvergleich vorzunehmen und für die Bemessung der Invalidität darauf abzustellen, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 26bis und Art. 27 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV; spezifische Methode; BGE 104 V 136 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Erziehung der Kinder (Art. 27 Abs. 2 IVV in der seit 1. Januar 2001 gültigen Fassung).
1.5     Nach Art. 27bis Abs. 1 IVV (in der seit 1. Januar 2001 gültigen Fassung) wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 28 Abs. 2 IVG festgelegt. Waren sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 27 IVV festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Demnach ist einerseits die Invalidität im Aufgabenbereich gemäss Art. 5 Abs. 1 IVG nach dem Betätigungsvergleich (Art. 27 IVV) und anderseits die Invalidität im erwerblichen Bereich nach dem Einkommensvergleich (Art. 28 IVG) zu ermitteln und danach die Gesamtinvalidität nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten beiden Bereichen zu berechnen.
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis  IVV entspricht der Anteil der Erwerbstätigkeit dem zeitlichen Umfang der von der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübten Beschäftigung im Verhältnis zu der im betreffenden Beruf üblichen (Normal-)Arbeitszeit. Wird der so erhaltene Wert mit ‘a’ bezeichnet, so ergibt sich der Anteil des Aufgabenbereichs nach Art. 5 Abs. 1 IVG aus der Differenz 1-a (BGE 125 V 149 Erw. 2b; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Die Gesamtinvalidität entspricht der Summe der mit den jeweiligen Anteilen gewichteten (erwerbs- und nichterwerbsbezogenen) Invaliditätsgrade. Im Weitern sind bei der Bemessung der Invalidität im erwerblichen Bereich die Vergleichsgrössen Validen- und Invalideneinkommen im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden (voraussichtlich dauernd) ausgeübten Teilerwerbstätigkeit zu bestimmen (BGE 125 V 150 Erw. 2b mit Hinweisen).
1.6     Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 41 IVG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 28 Abs. 2 und 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 f. IVV). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen).
1.7     Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd; AHI 2002 S. 64 Erw. 1, 1999 S. 246 Erw. 3a; vgl. auch BGE 125 V 417 f. Erw. 2d). Nach Art. 41 IVG ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 IVV (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).
1.8     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
         Für die Invaliditätsbemessung ist nicht auf die medizinisch-theoretische Schätzung der Arbeitsfähigkeit abzustellen, wie sie die Ärztin oder der Arzt aufgrund medizinischer Erfahrungswerte in vergleichbaren Fällen vornimmt; entscheidend sind vielmehr die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Arbeitsunfähigkeit (BGE 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 207 f. Erw. 2 sowie das im Bereich der Unfallversicherung ergangene, in diesem Zusammenhang auch für die Invalidenversicherung bedeutsame Urteil B. vom 3. Mai 1996, U 213/94, auszugsweise publiziert in BGE 122 V 158 ff. Erw. 1).
1.9 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihres Entscheides aus, die Beschwerdeführerin wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung als Teilerwerbstätige zu 10 % im Haushalt und zu 90 % erwerblich tätig. Dank einer Verbesserung des Gesundheitszustandes sei sie seit 1. September 2000 wieder in der Lage, eine Tätigkeit im Ausmass von 80 % auszuführen. Im Erwerbsbereich sei sie im Umfang von 10 % und im Haushaltbereich zu 0 % eingeschränkt, was einen Invaliditätsgrad von 9 % ergebe, welcher rentenausschliessend sei (Urk. 2 S. 4).
2.2     Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, sie sei auch nach dem 1. September 2000 nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen oder den Haushalt zu führen (Urk. 1 S. 4).
2.3 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin nach dem Unfall am 13. Juli 1999 zu 100 % arbeitsunfähig war, womit nach Ablauf des Wartejahres ab Juli 2000 ein Anspruch auf eine Rente entstehen konnte.

3.
3.1    
3.1.1   Die behandelnden Ärzte des Kantonsspitals Winterthur (KSW), Rheumaklinik und Institut für Physiotherapie mit Poliklinik, wo die Beschwerdeführerin vom 16. November bis 2. Dezember 1999 hospitalisiert war, diagnostizierten am 14. Dezember 1999 ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits (ICD-10 M 53.8) bei Status nach Steissbeinkontusion am 13. Juli 1999 und Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung sowie Vitamin D Mangel noch unklarer Ätiologie (Urk. 9/24/1 S. 2, vgl. auch Konsiliarbericht der Psychiatrischen Poliklinik, KSW, Urk. 9/24/2 S. 1). Die behandelnden Ärzte berichteten, die seit der erlittenen Steissbeinkontusion am 13. Juli 1999 bestehende Schmerzsymptomatik entspreche einem chronischen lumbospondylogenen Syndrom beidseits. Das MRI der Lendenwirbelsäule zeige keine Hinweise für eine Diskushernie beziehungsweise Nervenwurzel- oder Rückenmarkskompression. Unter stationärer Physiotherapie sei es zu einer partiellen Besserung der Beschwerden gekommen, insbesondere hätten auch subjektiv Fortschritte in der Beweglichkeit erzielt werden können. Dagegen sei die geschilderte Schmerzsymptomatik während der zweiwöchigen Hospitalisation, sowohl mit und ohne Medikation, praktisch unverändert geblieben. Dazu seien wechselnde Beschwerden, wie allgemeine Kraftverminderung im ganzen Körper, heisse Füsse und Schwindel ohne fassbare klinische Befunde gekommen. Auch auf psychischer Ebene habe die Beschwerdeführerin ein uneinheitliches Beschwerdebild präsentiert. Während sie auf der Abteilung mehrheitlich depressiv und introvertiert gewirkt habe, habe sie sich im veranlassten psychiatrischen Konsil offen, zugewandt, lebendig, affektiv und ausgeglichen präsentiert und das Vorliegen von psychosozialen Schwierigkeiten negiert. Gemäss psychiatrischem Konzil bestehe der Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit durch chronische Schmerzen bedingter Tendenz zu dysphorischen, depressiv gefärbten Verstimmungen, jedoch ohne Depression im klinischen Sinne. Für eine psychotherapeutische Intervention bestehe aus psychiatrischer Sich keine Indikation. Die behandelnden Ärzte kamen zum Schluss, dass aus rheumatologischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit bestehe (Urk. 9/24/1 S. 3 f., Urk. 9/24/2 S. 2 f.).
3.1.2   In ihrem Bericht vom 14. Mai 2001 stellten die Ärzte der Rheumaklinik des KSW dieselbe Diagnose und hielten an der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 9/18/1).
3.2     Am 3. Mai 2000 diagnostizierten die Ärzte des KSW, Medizinische Poliklinik, zuhanden des Hausarztes der Beschwerdeführerin ein chronisches, multifaktoriell bedingtes Schmerzsyndrom vor allem im Beckengürtelbereich, eine Ovarialzyste rechts, sonographisch Verdacht auf falsch liegendes Intrauterin-Pessar, anamnestisch Vitamin D Mangel sowie eine heliobacter-positive Gastritis (Urk. 9/53/38 S. 1). Auffallend bei allen Kontakten sei, dass die Bewegungen unter Beobachtung stets viel mühsamer würden, als in den scheinbar unbeobachteten Momenten. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit müsse differenziert erfolgen. Aus rein somatischer Sicht finde sich kein Grund für eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, aus psychosomatischer Sicht bestehe aktuell eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, da die Beschwerdeführerin ohne Hilfe auch nicht zur Führung des Haushalts fähig sei. Es müsse bemerkt werden, dass die Gefahr einer Chronifizierung des Leidens um so mehr ansteige, als eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert werde (Urk. 9/53/38 S. 2 f.).
3.3     Im Austrittsbericht vom 20. Juli 2000 der Rehaklinik Bellikon (Urk. 9/21 = Urk. 9/19/3 = Urk. 9/53/20), in welcher sich die Beschwerdeführerin vom 21. Juni bis 19. Juli 2000 aufhielt, stellten die behandelnden Ärzte folgende Diagnosen (Urk. 9/21 S. 1):
"1. Ausgedehnt diffuses Schmerzsyndrom des Beckengürtels mit
- Hinweisen für eine Generalisierung (Nachweis multipler fibromyalgieähnlicher Druckpunkte am ganzen Körper, vegetative Symptome)
ohne
- neurologische Ausfälle oder radikuläre Zeichen
- auffällige Einschränkung der Wirbelsäulenbeweglichkeit
mit
- Status nach Steissbeinkontusion am 23.07.99 (richtig: 13.07.99)
- Diagnose 2
2. Anpassungsstörung Übergang in ein somatoformes Störungsbild bei
- deutlich belasteter psychosozialer Situation"
Die behandelnden Ärzte hielten fest, die Schmerzsymptomatik des Beckengürtels- und Sakralbereichs lasse sich aufgrund des diffusen Bildes keiner bestimmten Struktur zuordnen. Die multiplen vegetativen Symptome seien im Rahmen der Dekonditionierung und der psychischen Problematik zu sehen. Die demonstrierten Behinderungen und Einschränkungen hätten durch den organischen Befund nicht erklärt werden können. Die psychosomatische Abklärung habe eine Anpassungsstörung mit Übergang in ein somatoformes Störungsbild ergeben. Es lägen erhebliche psychosoziale und vor allem finanzielle Probleme vor, die als wesentliches Rehabilitationshindernis aufzufassen seien. Eine Krankheitseinsicht für derartige psychosomatische Zusammenhänge bestehe nicht und habe auch nicht geweckt werden können. Aufgrund der Beobachtungen seien monoton-statische Haltungsbelastungen, insbesondere Sitzen und Stehen zeitlich limitiert; nach einer halben bis einer Stunde müsse ein Positionswechsel erfolgen. Längeres Arbeiten in vorgeneigter Haltung sowie schweres Heben und Tragen seien limitiert, etwa fünf Kilogramm repetitiv und zehn Kilogramm maximal. Rein aufgrund der somatischen Unfallfolgen sei medizinisch-theoretisch eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ganztags zumutbar. Berufliche Massnahmen seien nicht indiziert. Die zumutbare Arbeitsfähigkeit könne wahrscheinlich aus psychosozialen Gründen nicht realisiert werden (Urk. 9/21 S. 4 f.).
3.4
3.4.1   Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. C.___, FMH Allgemeine Medizin, gab in seinem Bericht vom 9. März 2001 unter Beilage des Austrittsberichts der Rehaklinik Bellikon an, dass körperlich anstrengende Tätigkeiten bei der Beschwerdeführerin zu vermehrten Schmerzen im Rücken mit Ausstrahlung in die Beine geführt hätten. Die Beschwerdeführerin habe berichtet, dass die zwei Stunden Reinigungsarbeiten pro Tag in einem Schulhaus zu starken Schmerzen geführt hätten. Die eigenen Haushaltsarbeiten würden wieder erledigt. Eine berufliche Umstellung sei nicht notwendig, eine körperlich weniger anstrengende Tätigkeit jedoch wünschbar. In behinderungsangepassten Tätigkeiten sei die Beschwerdeführerin ganztags arbeitsfähig (Urk. 9/19/2).
3.4.2   In seinem Schreiben vom 31. Oktober 2001 an Dr. med. D.___, Arbeitsmedizin, FMH Allgemeine Medizin, vom Schwyzer Zentrum für Medizin in Betrieb und Arbeit (SYMBA) erklärte Dr. C.___, er habe die Beschwerdeführerin wegen eines persistierenden Schmerzsyndroms bis nach der stationären Rehabilitation in der Rehaklinik Bellikon arbeitsunfähig geschrieben. Ab 15. August 2000 habe er eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und ab 1. September 2000 eine solche von 100 % attestiert; dies insbesondere, weil die Beschwerdeführerin wieder in der Lage gewesen sei, den Haushalt zu versorgen. Dass neben der Belastung durch vier Kinder keine 100%ige Arbeitstätigkeit verkraftbar sei, wollten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann nicht einsehen. Der psychosoziale Faktor sei erheblich und habe wiederholt zu Misshandlungen der Beschwerdeführerin geführt (Urk. 9/17, vgl. auch die Atteste zuhanden der SUVA, Urk. 9/53/40, Urk. 9/53/26, Urk. 9/53/14-15).
3.5     Dr. med. D.___, Dr. med. E.___, Psychiatrie und Dr. med. F.___, FMH Radiologie, SYMBA, stellten in ihrem am 14. November 2001 zuhanden der Beschwerdegegnerin erstellten Gutachten folgende Diagnosen (Urk. 9/14 S. 9):
         "Strukturelle Diagnosen
- Achsenskelett (Lendenwirbelsäule) mit beginnenden, noch altersentsprechenden Veränderungen (1999)
Klinische und funktionelle Diagnosen
- Chronische und chronifizierte Steissbein-Schmerzen nach Unfall im Sinne der Entwicklung einer somatoformen Schmerzstörung
Nebendiagnosen (ohne Relevanz auf die Frage der Restarbeitsfähigkeit)
- Vitamin-D-Mangel ohne Hinweis auf Osteomalazie
- Dysthymie (F 34.1)"
Die Gutachter berichteten, weder aus einem der ihnen vorliegenden Berichte noch aus ihrer Untersuchung gehe eine über die Altersnorm hinausgehende Beanspruchung des Bewegungsapparates hervor, weder für eine berufliche noch für eine häusliche Tätigkeit; strukturell lägen beginnende degenerative Veränderungen vor. Das schmerzhafte Steissbein als ein nicht belasteter Kreuzbeinfortsatz sei für eine normale Funktion des Achselskeletts und Bewegungsapparates ohne Bedeutung. Die polydisziplinäre Beurteilung durch die Rheumaklinik des Kantonsspitals Winterthur (KSW) habe die Arbeitsfähigkeit bestätigt. Das neueste Schreiben des Hausarztes der Beschwerdeführerin decke sich mit ihrer Einschätzung, wonach mit vier Kindern und der Absicht, beruflich tätig zu sein, eine erhebliche Doppelbelastung entstehe, welche zu einer Erkrankung führen könne. Vor dem Hintergrund der subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin, der psychiatrischen Befunde und unter Berücksichtigung der Voruntersuchungen handle es sich in erster Linie um eine (klassische) somatoforme Schmerzstörung (F 45.4). Parallel zum somatoformen Schmerz habe sich ein leicht depressives Zustandsbild entwickelt, das als Dysthymie eingestuft werden könne (F 34.1). Durch die Ermüdbarkeit und die herabgesetzte Konzentration entstehe in der Leistungsintensität eine leichte (20 %) und in der zeitlichen Beanspruchung keine Einschränkung (Urk. 9/14 S. 9 f.).
Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass sich der ursprüngliche Unfallschmerz weitgehend verselbständigt habe. Die nachfolgende, grösstenteils gegen die ärztliche Beurteilung aufrecht erhaltene Schonung wie auch die soziale Antwort dessen, was in den meisten Berichten unter psychosozialen Belastungsfaktoren zusammengefasst werde, habe der fehlgeleiteten, nicht mehr auf eine organische Dysfunktion hinweisenden Schmerzwahrnehmung weiteren Vorschub geleistet. Nur die Klärung und Korrektur der eigenen Krankheitsvorstellung könne zu einer realistischen subjektiven Einschätzung und Akzeptanz der nicht alterierten Leistungsfähigkeit führen, wie sie in der Beurteilung des Hausarztes vorgegeben sei. Weitere Schonung sei aus gutachterlicher Sicht nicht gerechtfertigt und aus therapeutischer Sicht scheine sie sogar kontraindiziert (Urk. 9/14 S. 10).
Die Restarbeitsfähigkeit in den zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Abpackerin, Mitarbeiterin Produktion und Innenreinigung betrage 80 % (Urk. 9/14 S. 10).

4.
4.1     Die medizinische Aktenlage ist genügend klar und gibt ein überzeugendes Bild betreffend die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Insbesondere ist das SYMBA-Gutachten vom 14. November 2001 (Urk. 9/14) - entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin - für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend, beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen (Urk. 9/14 S. 6 ff.), berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander (Urk. 9/14 S. 4 ff.). Sodann wurde es in Kenntnis der Vorakten abgegeben (Urk. 9/14 S. 1 ff.). Schliesslich leuchtet es in der Darlegung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen der Experten sind begründet. Es erfüllt daher die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 1.9) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
         Damit im Einklang stehen auch die anderen ärztlichen Beurteilungen. Die behandelnden Ärzte der Rheumaklinik des KSW gingen von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht aus (Urk. 9/24/1 S. 3 f., Urk. 9/24/2 S. 2 f., Urk. 9/18/1). Ebenso attestierten die Ärzte der Medizinischen Poliklinik des KSW aus somatischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 9/53 S. 3). Im Austrittsbericht der Rehaklinik Bellikon wurde sodann festgehalten, dass aufgrund der somatischen Unfallfolgen medizinisch-theoretisch eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ganztags zumutbar sei, die zumutbare Arbeitsfähigkeit jedoch wahrscheinlich aus psychosozialen Gründen nicht realisiert werden könne (Urk. 9/21 S. 5). Schliesslich ging auch der Hausarzt Dr. C.___ ab 1. September 2000 wieder von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 9/17). Kein Beweiswert kommt hingegen der Einschätzung der Beschwerdeführerin selbst zu, wonach sich ihr Gesundheitszustand nicht verbessert habe und sie nicht in der Lage sei einer Erwerbstätigkeit nachzugehen oder den Haushalt zu führen (Urk. 1 S. 4), insbesondere vermag sie nicht die fachärztlichen Beurteilungen in Zweifel zu ziehen.
         Damit ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bei Aufbietung des entsprechenden Willens in der Lage wäre, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Mithin kann auch von der beantragten Einholung weiterer Berichte (Urk. 1 S. 10-12) abgesehen werden, da davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten wären (antizipierte Beweiswürdigung; Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, S. 212, Rz 450; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl. S. 39, Rz 111 und S. 117, Rz 320; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 469 Erw. 4a, 122 III 223 Erw. 3c, 120 Ib 229 Erw. 2b, 119 V 344 Erw. 3c mit Hinweis).
4.2     Was die behauptete Befangenheit der SYMBA-Gutachter, insbesondere von Dr. E.___, und die deshalb verlangte erneute Begutachtung anbelangt (vgl. Urk. 1 S. 8 f.), ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Anhaltspunkte nicht geeignet sind, den Anschein der Befangenheit der Gutachter zu erwecken. Zum einen trifft es nicht zu, dass sich der Gutachter mit der Darstellung der Beschwerdeführerin nicht ernsthaft beschäftigte und diese ihren Standpunkt nicht zur Geltung bringen konnte, vielmehr fanden ihre Angaben Eingang in das Gutachten und wurden auch bei der Beurteilung berücksichtigt (Urk. 9/15 S. 2, Urk. 9/14 S. 4 ff.). Andererseits lassen sich aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin mit den Schlussfolgerungen im Gutachten nicht einverstanden ist und dass die Gutachter auch die psychosozialen Faktoren, wie die Unterstützung der Familie durch Sozialhilfe und die Einstellung der Entourage auf die Option der Invalidisierung erwähnten, keine Zweifel an der Objektivität der USZ-Gutachter begründen. Daran ändert auch die tatsächlich zu saloppe Schlussbemerkung des einen Gutachters nichts, welche zudem nicht im Gutachten, sondern im internen psychiatrischen Konsiliarbericht steht.
         Nicht gefolgt werden kann sodann der Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach das SYMBA-Gutachten aufgrund der fehlenden Unterzeichnung des psychiatrischen Konsiliarberichts unbeachtlich sein soll, handelt es sich doch bei diesem um eine interne Stellungnahme, die der Illustration dient und ein kritisches Nachvollziehen des Gutachtens ermöglichen soll. Massgebend ist jedoch nicht der Konsiliarbericht, sondern das Gutachten, welches von allen drei Gutachtern unterzeichnet wurde.
         Was den Vorwurf der Verletzung der Abklärungspflicht durch die Vorinstanz anbelangt, ist festzuhalten, dass das SYMBA-Gutachten unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin angeführten Knieschmerzen (Urk. 1 S. 5) erstellt wurde (Urk. 9/14 S. 5) und, wie bereits erwähnt, auch ihre subjektiven Angaben berücksichtigte (Urk. 9/14 S. ff). Mithin liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (Urk. 1 S. 6).
4.3     Nach dem Gesagten kann aufgrund der gesamten medizinischen Aktenlage davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin für die bisher ausgeübten Tätigkeiten als Abpackerin, Mitarbeiterin Produktion und Reinigungsarbeiten bis Mitte Juli 2000 0 % und ab 1. September 2000 zu 80 % arbeitsfähig ist (vgl. vorstehend Erw. 3.3, Erw. 3.4.2, Erw. 3.5), womit die für eine Rentenrevision erforderliche erhebliche Veränderung (vgl. vorstehend Erw. 1.7) ausgewiesen ist.

5.
5.1     Die Beschwerdeführerin arbeitete vom Zeitpunkt ihrer Einreise in die Schweiz im Jahre 1993 bis zum unfallbedingten Eintritt ihres Gesundheitsschadens am 13. Juli 1999 gemäss IK-Zusammenzug lediglich während rund zwei Monaten als Betriebsmitarbeiterin bei der B.___ während siebeneinhalb Stunden pro Tag zu einem Stundenlohn von Fr. 17.-- (Urk. 9/45, Urk. 9/40). Unter Berücksichtigung dieser einmaligen Arbeitstätigkeit sowie der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin vier Töchter (geboren 1990, 1993, 1995, 1997) betreut, ist die Einschätzung der Beschwerdegegnerin, wonach die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 90 % erwerbstätig wäre, nicht einleuchtend. In Anbetracht der Umstände wäre vielmehr von einer geringeren Arbeitstätigkeit auszugehen. Da die Beschwerdeführerin jedoch nur im Erwerbsbereich (und nicht im Haushaltbereich) zu 20 % in ihrer Tätigkeit eingeschränkt ist, würde bei Annahme eines grösseren Anteils an Haushalttätigkeit eine noch tiefere Invalidität resultieren.
5.2     Laut dem Bericht der Arbeitgeberin erzielte die Beschwerdeführerin im Jahre 1999 einen Stundenlohn von Fr. 17.-- (Urk. 9/45 S. 2 Ziff. 12). Im Jahr 2001 hätte sie ohne Gesundheitsschaden Fr. 17.70 pro Stunde verdient (Urk. 9/45 S. 2 Ziff. 16). Demnach ist bei einem Pensum von 90 % von einem Valideneinkommen von Fr. 34'790.-- (Fr. 17.70 x 37,8 x 52) für das Jahr 2001 auszugehen. Beim Invalideneinkommen ist zu Gunsten der Beschwerdeführerin ebenfalls von einem erzielbaren Einkommen von Fr. 17.70 pro Stunde auszugehen. Bei einem zumutbaren Arbeitspensum von 80 % könnte die Beschwerdeführerin somit ein Einkommen von Fr. 30'925.-- (Fr. 17.70 x 33,6 x 52) erzielen. Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte leidensbedingte Abzug aufgrund einer Behinderung auch bei leichten Hilfsarbeiterinnentätigkeiten (Urk. 1 S. 4) fällt vorliegend ausser Betracht, da eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in der angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin besteht und die Arbeitsfähigkeit nicht aus somatischen, sondern vielmehr aus psychischen Gründen herabgesetzt ist. Sodann sind auch keine anderen Gründe für einen leidensbedingten Abzug ersichtlich. Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen ergibt sich mithin eine Erwerbseinbusse von Fr. 3'865.--, was einem Invaliditätsgrad von 11,1 % entspräche.
5.3     Bei Anwendung der gemischten Methode und unter der unrealistischen Annahme einer 90%igen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin setzt sich der massgebende Invaliditätsgrad zusammen aus keiner Einschränkung des Anteils als Hausfrau (0 % von 10 %) und der Einschränkung des Anteils als Erwerbstätige (11,1 % von 90 %), was insgesamt einen Invaliditätsgrad von 9,99 % ergibt. Mithin resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad.
         Die Beschwerdegegnerin hat somit den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

6.       Mit Honorarnote vom 25. Juni 2003 hat der bestellte unentgeltliche Rechtsbeistand einen Aufwand von 16,06 Stunden und Barauslagen von Fr. 199.-- geltend gemacht (Urk. 21).
Gemessen an der Bedeutung der Streitsache und dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses erscheint vorliegend ein Aufwand von insgesamt 11 Stunden angemessen, entsprechend 4 Stunden für das Studium der im vorliegenden Verfahren bedeutsamen Akten, 4 Stunden für die Abfassung der Beschwerde (Urk. 1), 2 Stunden für die Abfassung der Replik (Urk. 14) und 1 Stunde für weitere Bemühungen.
Somit ist, beim praxisgemässen Ansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer), der unentgeltliche Rechtsbeistand mit Fr. 2'585.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Hans Ludwig Müller, Zürich, wird für seine Bemühungen mit Fr. 2'585.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hans Ludwig Müller
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie:
-   an die Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).