IV.2002.00388
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller
Gerichtssekretärin Meier-Wiesner
Urteil vom 19. Mai 2003
in Sachen
W.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Kleb
Zuppinger & Kleb
Utoquai 43, Postfach 1013, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1944 geborene W.___ leidet an Schulterbeschwerden und ist deswegen seit Juni 1995 in seiner Arbeitsfähigkeit als Bauunternehmer/Polier eingeschränkt. Am 1. September 1999 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 8/54). Daraufhin holte die IV-Stelle Auskünfte von Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, ein (Urk. 8/14-15) und zog einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Versicherten (Urk. 8/56-57), die Steuerakten (Urk. 8/48) sowie einen Triagebericht der Berufsberatung bei (Urk. 8/41). Nach Abklärung der Verhältnisse vor Ort (Urk. 8/45) teilte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 27. Juni 2000 die beabsichtigte Abweisung des Begehrens um Zusprechung einer Invalidenrente mit (Urk. 8/8). Nach Eingang von Stellungnahmen (Urk. 8/39 und 8/7) holte sie erneut Auskünfte von Dr. A.___ ein (Urk. 8/12) und zog wiederum einen Triagebericht der Berufsberatung bei (Urk. 8/37). Sodann veranlasste sie die Begutachtung des Versicherten durch die Orthopädische Universitätsklinik Balgrist in Zürich (Urk. 8/33; vgl. Gutachten vom 7. Mai 2002, Urk. 8/11). Gestützt darauf teilte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 29. Mai 2002 erneut die beabsichtigte Abweisung des Leistungsbegehrens mit (Urk. 8/2) und verfügte am 8. Juli 2002 nach Eingang der Stellungnahme vom 24. Juni 2002 (Urk. 8/4) im angekündigten Sinne (Urk. 2).
2. Dagegen liess W.___ am 29. Juli 2002 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zusprechung einer ganzen Invalidenrente erheben (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 12. September 2002 beantragte die Verwaltung die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Nach Eingang der Replik vom 15. Oktober 2002, worin der Beschwerdeführer an seinen Anträgen festhalten liess (Urk. 11), und Verzicht auf Duplik, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 29. November 2002 geschlossen (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar.
2. Der Beschwerdeführer rügt in erster Linie, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 8. Juli 2002 auf das Gutachten der Orthopädischen Universitätsklinik Balgrist vom 7. Mai 2002 abgestellt habe, ohne auf den im Vorbescheidsverfahren erhobenen Einwand einzugehen, dass die Schlussfolgerungen im Gutachten zu den Behandlungsergebnissen von Dr. A.___ im Widerspruch stünden (vgl. Urk. 8/4). Dadurch habe sie den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt (Urk. 1 S. 4).
Es entspricht allgemeinen rechtsstaatlichen Prinzipien, insbesondere dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung, dass die Entscheidungsgründe dem Betroffenen bekannt sein müssen. Die Begründung ist als hinreichend zu betrachten, wenn der Träger hoheitlicher Gewalt die Tatsachen würdigt, welche für die in der Verfügung getroffenen Anordnungen entscheidend sind, und zur Subsumtion des Sachverhalts unter die zur Anwendung gelangenden Rechtsnormen bzw. zur Rechtsfolge Stellung nimmt (Gossweiler, Die Verfügung im schweizerischen Sozialversicherungsrecht, S. 145; vgl. dazu auch Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band I, B III, S. 535). Im Rahmen von Art. 75 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), welcher für belastende Verfügungen eine „ausreichende und allgemeinverständliche“ Begründung vorschreibt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht entschieden, mit diesem Erfordernis dürften vernünftigerweise keine hohen Anforderungen an die Begründungsdichte von Verfügungen gestellt werden, welche die Massenverwaltung erlässt; die Verfügung müsse so abgefasst sein, dass der Betroffene sie gegebenenfalls sachgerecht anfechten könne, was voraussetze, dass er sich über deren Tragweite ein Bild machen könne; in diesem Sinne müssten wenigstens kurz die massgebenden Überlegungen genannt werden, auf welche die Verwaltung ihre Verfügung stütze (ZAK 1989 S. 465 Erw. 4a). Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 80 Erw. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 58 Erw. 5b).
Ihre Verfügung vom 8. Juli 2002 begründete die IV-Stelle damit, dass die Festlegung der Arbeitsfähigkeit auf einer umfassenden spezialärztlichen Abklärung beruhe, welche ergeben habe, dass der Beschwerdeführer bei der Ausübung seiner angestammten Tätigkeiten als Maurer respektive Polier/Baumeister zu 30 % eingeschränkt sei. Daraus resultiere eine Erwerbseinbusse von 30 %, was zugleich dem Invaliditätsgrad entspreche. Auch wies die IV-Stelle darauf hin, den Rentenanspruch aufgrund der im Vorbescheidverfahren abgegebenen Stellungnahme geprüft zu haben (Urk. 2). Dadurch ist sie den an Verfügungen im Rahmen der Massenverwaltung gestellten Anforderungen nachgekommen, weshalb die Verfügung vom 8. Juli 2002 unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs nicht zu beanstanden ist.
3.
3.1 Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
3.2
3.2.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
3.2.2 Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 IVV) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise, eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 30 f. Erw. 1; AHI 1998 S. 120 f. Erw. 1a und S. 252 Erw. 2b je mit Hinweisen).
3.2.3 Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 126 V 76 Erw. 3b/aa mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 14. Februar 2002 in Sachen I., U 410/00).
3.3 Der Rentenanspruch entsteht laut Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in welchem die versicherte Person
a. mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden ist oder
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war.
Obwohl das Gesetz dies nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit weiterhin eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit müssen kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (BGE 121 V 274).
Die Wartezeit im Sinne der Variante b von Art. 29 Abs. 1 IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c). Dabei ist nur die Arbeitsunfähigkeit von Bedeutung, das heisst die als Folge des Gesundheitsschadens bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich, während die finanziellen Auswirkungen einer solchen Einbusse für deren Beurteilung während der Wartezeit grundsätzlich unerheblich sind (vgl. BGE 118 V 24 Erw. 6d, 105 V 160 Erw. 2a in fine mit Hinweisen; ZAK 1986 S. 476 Erw. 3, 1984 S. 230 Erw. 1, 1980 S. 283 Erw. 2a).
Ein wesentlicher Unterbruch der Wartezeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 IVG liegt vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Art. 29ter IVV).
3.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
4.
4.1
4.1.1 Im Gutachten vom 7. Mai 2002 diagnostizierten die Ärzte der Orthopädischen Universitätsklinik Balgrist an der rechten Schulter eine "Tendinitis calcarea Subscapularissehne", eine "Subscapularisobererandläsion und Supraspinatusunterflächen-Partialruptur" sowie eine leichte AC-Gelenkarthrose. An der linken Schulter stellten sie hingegen eine "Tendinitis calcarea Supraspinatus- und Subscapularissehnen" sowie eine "Supraspinatusunterflächen-Partialruptur" und eine leichte AC-Gelenkarthrose fest (Urk. 8/11 S. 5).
Die Gutachter führten aus, der Beschwerdeführer klage einerseits über belastungsabhängige Schmerzen beim Durchführen von Arbeiten auf Schulterhöhe und darüber; andererseits bestünden auch stark störende Nacht- und Ruheschmerzen. Beschwerden würden auch durch das Greifen hinter den Rücken mit den Händen ausgelöst. Weiter bestehe eine Schmerzausstrahlung in den proximalen Oberarm, z.T. in den Vorderarm und in den Nacken. Schliesslich klage der Beschwerdeführer über eine starke Empfindlichkeit beider Schultern gegenüber Feuchtigkeit, Zug und Kälte (Urk. 8/11 S. 3).
Gestützt darauf sowie auf zwei klinische Untersuchungen der Halswirbelsäule sowie beider Schultern, Ellbogen und Hände (Urk. 8/11 S. 3 f.) kamen die Gutachter zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in seinem angestammten Beruf als Maurer mit mittelschwerer bis schwerer körperlicher Arbeit der Schultern zu 30 % arbeitsunfähig sei. Die gleiche Einschränkung bestehe auch für die Arbeit als Polier, respektive als selbständigerwerbender Bauunternehmer mit eigenem Betrieb, wo häufiges Mitanpacken nötig sei. Für eine reine Bürotätigkeit ohne Belastung der oberen Extremitäten hingegen sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig. Auch kleinere Unterhaltsarbeiten könnten erledigt werden, wobei dies allerdings immer wieder zu Schmerzexazerbationen führe (Urk. 8/11 S. 6). Schliesslich schlugen die Gutachter operative Sanierungen der Schulter vor, die allerdings voraussichtlich zu keiner vollen Arbeitsfähigkeit im Rahmen körperlich anstrengender Arbeiten führen würden (Urk. 8/11 S. 7 f.).
4.1.2 Auch Dr. A.___ erachtete in seinen Berichten vom 26. September und 9. Juni 2000 sowie vom 17. Oktober 1999 eine theoretische 100%ige Arbeitsfähigkeit für reine Büroarbeiten aufgrund einer im Wesentlichen gleichen Diagnose als gegeben. Die Arbeit auf dem Bau mutete er dem Beschwerdeführer hingegen seit Juni 1995 nicht mehr zu (Urk. 8/12 und 8/14-15).
4.2
4.2.1 Gegen das Gutachten der Orthopädischen Universitätsklinik Balgrist vom 7. Mai 2002 macht der Beschwerdeführer geltend, dass er 1995 die Erwerbstätigkeit wegen körperlichen Behinderungen vollständig habe aufgeben müssen. Seither sei er von Dr. A.___ zu 100 % arbeitsunfähig erklärt worden. In den letzten Jahren habe sich sein Gesundheitszustand nicht verbessert. Im Gegenteil seien die Schmerzen immer grösser geworden. Des weiteren seien die Feststellungen der Gutachter realitätsfremd, denn auch mit einer hypothetischen Arbeitsfähigkeit von 70 % wäre er auf dem Bau völlig "wertlos", könne er doch verschiedene zentrale Arbeiten wie Mauern, Schaufeln, Pickeln, Lasten heben, usw. nicht mehr ausüben. Leichtere Unterhaltsarbeiten seien ihm wegen der Schmerzen ebenfalls nicht zumutbar. Für Büroarbeiten schliesslich mangle es ihm an den bescheidensten Grundvoraussetzungen. Insgesamt erscheine die angefochtene Verfügung wegen des krassen Widerspruchs zwischen dieser Sachlage und den Schlussfolgerungen im Gutachten als willkürlich (Urk. 1 S. 3-5).
4.2.2 Mit Bezug auf die Diagnosen einer Tendinitis calcarea Subscapularissehne, einer Subscapularisobererandläsion, einer Supraspinatusunterflächen-Partialruptur und einer leichten AC-Gelenkarthrose an der rechten Schulter sowie einer Tendinitis calcarea Supraspinatus- und Subscapularissehnen, einer Supraspinatusunterflächen-Partialruptur und einer leichten AC-Gelenkarthrose an der linken Schulter stimmen die Meinungen der Gutachter der Orthopädischen Universitätsklinik Balgrist und von Dr. A.___ im Wesentlichen überein. Diese Diagnosen werden auch in den Protokollen der am 25. Juli 1995 beziehungsweise am 28. Juni 1999 beim Institut für Sonographie des Bewegungsapparates des Spitals Bethanien durchgeführten Sonographien (Urk. 8/23 und 8/16) sowie im Bericht der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Stadtspitals Triemli vom 25. Oktober 1995 (Urk. 8/21) bestätigt.
Über die Auswirkungen dieser Gesundheitsschäden auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers besteht indessen Unklarheit. So enthält das Gutachten der Orthopädischen Universitätsklinik Balgrist vom 7. Mai 2002 keine nähere Umschreibung des medizinischen Anforderungsprofils der dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Behinderung noch zumutbaren Tätigkeiten. Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit durchgeführt worden wäre. Den im Gutachten erwähnten Beschwerden sowie den Ergebnissen der klinischen Untersuchungen lässt sich zwar entnehmen, dass die Beweglichkeit der beiden Schultern eingeschränkt ist. Doch ist es jedenfalls für den medizinischen Laien nicht möglich, aufgrund dieser Angaben allein zu beurteilen, ob sich die vom Beschwerdeführer angegeben Schmerzen objektivieren lassen und welche körperliche Tätigkeiten er noch ausüben kann. Auch lässt sich die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Maurer und Bauunternehmer/Polier auf 70 % nicht prüfend nachvollziehen, ist doch die uneingeschränkte Beweglichkeit der Schultern in diesem Beruf von nicht zu unterschätzender Bedeutung. Zudem fehlt eine Auseinandersetzung mit den deutlich divergierenden Beurteilungen von Dr. A.___.
Schliesslich äussern sich die Gutachter auch nicht zum Zeitpunkt, ab welchem ihre Angaben bezüglich Restarbeitsfähigkeit gelten sollen und wie sich diese im Verlaufe der Zeit allenfalls verändert hat. Dies ist aber zur Festsetzung des Zeitpunkts der Eröffnung der Wartezeit unerlässlich (vgl. Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG). In den übrigen medizinischen Akten finden sich einerseits die Berichte der Orthopädischen Universitätsklinik Balgrist vom 27. März und 10. April 1996, worin noch von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen wurde (Urk. 8/18-19); andererseits liegen Berichte von Dr. A.___ vor, der den Beschwerdeführer konstant als seit Juni 1995 zu 100 % arbeitsunfähig beurteilte (Urk. 8/12, 8/14-15).
Zusammenfassend lässt sich aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten kein Sachverhalt ermitteln, der als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen) gelten kann. Die Sache ist daher zur weiteren Abklärung und anschliessenden Neuverfügung über den Rentenanspruch an die Verwaltung zurückzuweisen.
5. Im Übrigen ist anzumerken, dass vom Grad der Arbeitsunfähigkeit nicht einfach auf den Invaliditätsgrad geschlossen werden kann, wie dies die IV-Stelle mit der angefochtenen Verfügung vom 8. Juli 2002 getan hat (vgl. Urk. 8/5).
Auch sei erwähnt, dass dem Versicherten im Rahmen der Verwertung der Restarbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt nur diejenigen gesundheitlich zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten zugerechnet werden können, welche für ihn - allenfalls nach einer Eingliederung (Art. 8 ff. IVG) - nach seinen persönlichen Verhältnissen in Frage kommen. Über die Zumutbarkeit, die Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verwerten, ist im konkreten Einzelfall zu befinden (U. Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Zürich 1997, S. 214 mit Hinweis auf BGE 112 V 22 Erw. 4a). Diesem Erfordernis entspricht die dem Beschwerdeführer zugemutete Bürotätigkeit (vgl. Urk. 7 und 8/37) nicht. Einerseits gab der Beschwerdeführer anlässlich der Abklärung vor Ort (Bericht vom 2. Juni 2000) selber an, für die administrativen Belange seines Bauunternehmens immer eine Arbeitskraft beschäftigt zu haben, weil ihm selbst die entsprechende Sachkunde fehle (Urk. 8/45 S. 1). Andererseits äusserte auch die Abklärungsperson Zweifel an der Fähigkeit des Beschwerdeführers, Büroarbeiten zu leisten (Urk. 8/45 S. 4). Kein anderer Schluss erlaubt die offenbare Bemerkung des Beschwerdeführers anlässlich der Begutachtung durch die Ärzte der Orthopädischen Universitätsklinik Balgrist, wonach er administrative Arbeiten beziehungsweise die Liegenschaftenbuchhaltung problemlos erledigen könne (Urk. 8/11 S. 6). Denn damit dürfte nur gemeint sein, dass solche Tätigkeiten keine Schmerzen bereiten, was aber nicht heisst, dass der Beschwerdeführer über die für Büroarbeiten nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt.
6. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen.
Unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien ist die Prozessentschädigung auf Fr. 1'700.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. Juli 2002 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach Vornahme von Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'700.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt lic. iur. Peter Kleb
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).