Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichter Imhof
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 16. August 2004
in Sachen
S.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die am ___ 1944 geborene österreichische Staatsbürgerin S.___, wohnte und arbeitete vom 2. November 1959 bis 15. Oktober 1967 in ihrem Heimatstaat und ab 1. November 1967 in der Schweiz, hier zuletzt als ___ im ___, ___. Nachdem die Versicherte aus gesundheitlichen Gründen ihr Arbeitspensum ab 1. Februar 2000 auf 70 % eines Vollzeitpensums reduziert hatte und ab 19. April 2000 fortgesetzt vollständig oder teilweise arbeitsunfähig gewesen war (vgl. Urk. 15/12), ersuchte sie am 24. Oktober 2001 die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, um Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 15/19).
1.2 Nach Einholen eines Arbeitgeberberichts vom 19. November 2001 (Urk. 15/12), eines Arztberichts vom 13. Dezember 2001 von Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, (Urk. 15/10) und eines solchen vom 26. Februar 2002 des Hausarztes Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, (Urk. 15/9) sowie nach Beizug zweier Gutachten vom 21. Juni und vom 19. September 2001 der Dr. med. C.___, Spezialärztin FMH für Innere Medizin, spez. Onkologie, zuhanden der Versicherungskasse der Stadt Zürich (Urk. 19/11/2 f.) teilte die IV-Stelle der Versicherten im Vorbescheid vom 26. März 2002 mit, sie werde ihr rückwirkend ab 1. Februar 2001 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 47 %, ab 1. Mai 2001 eine halbe Rente auf der Grundlage eines solchen von 50 % sowie ab 1. Januar 2002 eine ganze Rente aufgrund einer 80%igen Invalidität ausrichten (Urk. 19/7). Nach Eingang der Stellungnahme der Versicherten vom 7. April 2002 (Urk. 15/6) bestätigte die IV-Stelle im Beschluss vom 23. April 2002 (Urk. 15/5) die im Vorbescheid angekündigten Rentenbetreffnisse.
1.3 Auf der Grundlage einer anrechenbaren Beitragsdauer von 33 Jahren und 2 Monaten und der Rentenskala 41 gewährte die IV-Stelle der Versicherten mit einer ersten Verfügung vom 12. Juli 2002 rückwirkend für die Zeit vom 1. Februar bis 30. April 2001 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 47 % eine Viertelsteilrente der Invalidenversicherung in der Höhe von Fr. 430.-- pro Monat (Urk. 2/1), mit einer zweiten Verfügung vom 12. Juli 2002 für den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Dezember 2001 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Teilrente in der monatlichen Höhe von Fr. 860.-- (Urk. 2/2) und mit zwei weiteren Verfügungen vom 12. Juli 2002 für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Mai 2002 sowie ab dem 1. Juni 2002 auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 80 % eine ganze Teilrente von monatlich Fr. 1'720.-- (Urk. 2/3-4).
2.
2.1 Die Versicherte erhob am 2. August 2002 Beschwerde gegen die Verfügungen vom 12. Juli 2002 und beantragte sinngemäss deren Aufhebung sowie die Neuberechnung der Renten unter Berücksichtung von 7,9 in Österreich verbrachten Beitragsjahren (Urk. 1). Mit Eingabe vom 7. August 2002 machte sie zudem geltend, sie habe aus gesundheitlichen Gründen ihr Arbeitspensum ab 1. Februar 2000 von 100 % auf 70 % eines Vollzeitpensums reduzieren müssen, sei ab dem 19. April 2000 während zwei Monaten vollständig arbeitsunfähig sowie anschliessend noch zu 35 % sowie ab Anfang Juni 2000 noch zu 20 % arbeitsfähig gewesen. Daher betrage ihre Arbeitsunfähigkeit in der Wartezeit durchschnittlich 65 % sowie ab Juni 2001 80 %, was eine entsprechende Korrektur der angefochtenen Verfügungen erfordere (Urk. 5).
2.2 Nachdem die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 19. November 2002 (Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte und sich die Beschwerdeführerin innert der mit Gerichtsverfügung vom 21. November 2002 (Urk. 11) zwecks Replik gesetzten Frist nicht vernehmen liess, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 17. Januar 2003 (Urk. 13) als geschlossen erklärt. In der Folge stellte das Gericht fest, dass der Beschwerdegegnerin versehentlich keine Gelegenheit zur Stellungnahme zur Beschwerdeergänzung vom 7. August 2002 gegeben worden war, und holte dies mit Verfügung vom 14. Februar 2003 (Urk. 16) nach. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Eingabe vom 10. März 2003 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 18).
2.3 Mit Verfügung vom 13. Mai 2003 (Urk. 20) forderte das Gericht die Beschwerdegegnerin insbesondere zur Stellungnahme dazu auf, ob sie den beschwerdeführerischen Rentenantrag an den zuständigen österreichischen Versicherungsträger weitergeleitet habe. Die Beschwerdegegnerin legte in der Eingabe vom 12. Juni 2003 (Urk. 22) insbesondere dar, sie habe es bislang unterlassen, den Rentenantrag mittels Vordruck E 204 dem zuständigen österreichischen Träger zu übermitteln, werde dies aber - sofern die Beschwerdeführerin nicht schon früher ein solches Gesuch direkt bei der schweizerischen Ausgleichskasse in Genf gestellt habe - nachholen. Mit Gerichtsverfügung vom 4. Juli 2003 (Urk. 23) wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme zur Eingabe vom 12. Juni 2003 gegeben und sie aufgefordert darzulegen, ob sie selbst einen entsprechenden Antrag zur Ausrichtung einer Invaliditätsrente der österreichischen Sozialversicherung gestellt habe. Die Beschwerdeführerin liess sich innert der ihr gesetzten Frist nicht vernehmen.
2.4 Das Gericht ersuchte am 8. Januar 2004 die Arbeitgeberin um ergänzende Angaben zum Arbeitspensum, das die Beschwerdeführerin zwischen dem 5. Juni 2000 und 31. Mai 2001 tatsächlich geleistet hatte (Urk. 27). Dieser Aufforderung kam die Arbeitgeberin im Schreiben vom 19. Januar 2004 (Urk. 29) unter Beilage der entsprechenden Dienstpläne (Urk. 30) nach. Auf Aufforderungen des Gerichts vom 8. Januar 2004 (Urk. 26), vom 3. März 2004 (Urk. 33) und vom 5. Mai 2004 (Urk. 35) erteilte zudem Dr. B.___ mit Bericht vom 16. Mai 2004 präzisierende Auskünfte über die von ihm in den Jahren 2000 und 2001 der Beschwerdeführerin bescheinigten Arbeitsunfähigkeiten (Urk. 36). Hierzu nahm die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. Juni 2004 (Urk. 40) Stellung, während sich die Beschwerdegegnerin nicht vernehmen liess.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Zwischen den Parteien ist der Grad der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin sowie Beginn und Umfang des Rentenanspruchs (Viertelsrente, halbe Rente, ganze Rente) streitig.
1.2 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht, das heisst frühestens wenn die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war und wenn sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (BGE 126 V 243 Erw. 5, 121 V 274 Erw. 6b /cc, 119 V 115 Erw. 5a mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2001 S. 154 Erw. 3b).
2.2 Der Einkommensvergleich gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (BGE 128 V 30 Erw. 1; AHI 2000 S. 309 Erw. 1a mit Hinweisen). Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 Prozent zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen). Der Verzicht auf einen Einkommensvergleich zugunsten eines Prozentvergleichs ist auch dann zulässig, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer bei teilweiser Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit weiterhin am angestammten Arbeitsplatz im Rahmen eines Teilzeitpensums tätig ist und hierfür einen proportional gekürzten Lohn bezieht (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen T. vom 21. Juli 2003, I 833/02, Erw. 4.2)
2.3 Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person sind Versicherungsträger und Gerichte auf Angaben ärztlicher Expertinnen und Experten angewiesen. Diese Angaben bilden die ausschlaggebenden Beweismittel. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Anspruches gestatten (vgl. 122 V 159 f. Erw. 1b und 1c, 125 V 352 Erw. 3a).
2.4
2.4.1 Ändert sich der Grad der Invalidität einer rentenbeziehenden Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente gemäss Art. 41 IVG für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Laut Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder Verschlimmerung der Hilflosigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat.
2.4.2 Art. 88a Abs. 2 IVV ist aber nicht nur bei der revisionsweisen Heraufsetzung einer bereits laufenden Rente, sondern auch bei der erstmaligen Entstehung des Rentenanspruch zu berücksichtigen, falls nach Ablauf der einjährigen Wartefrist gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG bei der versicherten Person eine höhere als die der vorangehenden durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres entsprechende Erwerbsunfähigkeit vorliegt, welche zugleich einer höheren Rentenabstufung in Bruchteilen der ganzen Rente (einer halben Rente, einer ganzen Rente) entspricht. Diesfalls ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenentstehung vorerst diejenige Rente im Bruchteilen einer ganzen Rente auszurichten, die dem Ausmass der Erwerbsunfähigkeit aufgrund der vorangegangenen durchschnittlichen einjährigen Arbeitsunfähigkeit entspricht und weiterhin zumindest in demselben Mass andauert, wohingegen die höhere Rente in Bruchteilen der ganzen Rente erst nach Ablauf der Dreimonatsfrist nach Art. 88a Abs. 2 IVV gerechnet ab Beginn der Rentenentstehung zu gewähren ist (BGE 121 V 272 Erw. 6, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 12. Juli 2001 in Sachen K., I 579/00).
3.
3.1
3.1.1 Gemäss dem Feststellungsblatt für den Beschluss über die Festlegung des Invaliditätsgrades (vgl. Urk. 15/8) ging die IV-Stelle bei dessen Bemessung von einer Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin vom 1. Februar bis 31. März 2000 von 30 % und vom 1. April 2000 bis 31. Januar 2001 von 50 % aus, woraus sie während der einjährigen Wartezeit Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 47 % ermittelte ([2 x 30 % + 10 x 50 % = 560 %] : 12 = 46.66 %).
Indem die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2001 eine Viertelsrente auf der Grundlage des anhand eines konkreten Einkommensvergleichs ermittelten Invaliditätsgrades von 47 %, ab 1. Mai 2001 eine halbe Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 50 % sowie ab 1. Januar 2002 eine ganze Rente auf der Basis eines solchen von 80 % zusprach, legte sie des Weitern die Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in Berücksichtung der in der vorangehenden Erw. 2.4.2 angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung betreffend die Bedeutung der Dreimonatsfrist von Art. 88a Abs. 2 IVV bei der erstmaligen Entstehung des Rentenanspruchs und bei der Heraufsetzung der bereits des laufenden Rente ab 1. Februar 2001 auf 50 % und ab 1. Oktober 2001 auf 80 % fest (vgl. die Mitteilung des Beschlusses der IV-Stelle vom 23. April 2002, Urk. 15/5). Da die Beschwerdeführerin nach Eintritt der teilweisen Arbeitsunfähigkeit weiterhin in reduziertem Umfang an ihrem angestammten Arbeitsplatz tätig war und einen entsprechend der jeweiligen Restarbeitsfähigkeit proportional gekürzten Lohn (plus während einer beschränkten Zeit Lohnfortzahlung im Krankheitsfall) bezog, konnte die Beschwerdegegnerin bei der Invaliditätsfestlegung zu Recht davon ausgehen, dass im vorliegenden Fall der Grad der Arbeitsunfähigkeit und jener der Erwerbsunfähigkeit dieselbe Höhe erreichen.
3.1.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe aus gesundheitlichen Gründen ab 1. Februar 2000 ihr Arbeitspensum von 100 % auf 70 % reduzieren müssen und sei ab 19. April 2000 während zwei Monaten zu 100 %, dann bis Anfang Juni 2001 noch im Umfang von 50 % des reduzierten Arbeitspensums und somit - gemessen an einem Vollzeitpensums - zu 35 % sowie anschliessend noch zu 20 % arbeitsfähig gewesen. Hieraus resultiere während des Wartejahres eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 65 % und ab dem 1. Juni 2001 eine solche von 80 %. Die Beschwerdeführerin beantragt daher sinngemäss, die angefochtenen Verfügungen hinsichtlich des Beginns der jeweiligen Rentenabstufung in Bruchteilen der ganzen Rente entsprechend zu korrigieren (Urk. 5).
3.2 Gemäss dem Arbeitgeberbericht vom 19. November 2001 übte die Beschwerdeführerin ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen von Arbeitsverhältnissen unterschiedlichen Umfangs aus. Danach lautete der vereinbarte Stellenumfang bis 31. Januar 2000 auf 100 %, vom 1. Februar 2000 bis 31. Mai 2001 auf 70 %, vom 1. Juni 2001 bis 30. September 2001 auf 35 % und ab 1. Oktober 2001 auf 20 % eines Vollzeitarbeitsverhältnisses (Urk. 15/12 S. 3). Im Bericht wird zudem festgehalten, dass die Beschwerdeführerin bei einem Stellenpensum von 70 % vom 21. April bis 4. Juni 2000 krankheitsbedingte Absenzen aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % und vom 5. Juni 2000 bis 31. Mai 2001 krankheitsbedingte Absenzen von 50 % hatte. Des weitern wird explizit ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Juni 2001 noch 20 % eines Vollzeitpensums arbeitete, während sie zu einem Teilzeitpensum vom 35 % angestellt war, weil eine 80%-ige Arbeitsunfähigkeit gemessen an einer vollständigen Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe (Urk. 15/12/1a und 3). Auf Nachfrage des Gerichts verdeutlichte die Arbeitgeberin im Schreiben vom 19. Januar 2004, dass die Beschwerdeführerin zwischen 5. Juni 2000 und 31. Mai 2001 "eine Tätigkeit von 50 % gemessen an ihrer reduzierten Teilzeitanstellung zu 70%" ausübte (Urk. 29).
Laut dem Arztbericht vom 26. Februar 2002 des Hausarztes Dr. B.___ und dessen fortlaufenden ärztlichen Zeugnissen war die Beschwerdeführerin vom 21. April bis 4. Juni 2000 vollständig arbeitsunfähig (diese Angabe findet sich einzig in den ärztlichen Zeugnissen, vgl. Urk. 15/12/12 f.), vom 5. Juni 2000 bis 2. April 2001 zu 50 % arbeitsunfähig, vom 3. April bis 17. April 2001 vollständig arbeitsunfähig, vom 18. April bis 31. Mai 2001 zu 50 % und ab dem 1. Juni 2001 zu 80 % arbeitsunfähig (Urk. 15/9, Urk. 15/12/4-13). Im Schreiben vom 16. Mai 2004 präzisierte Dr. B.___ zuhanden des Gerichtes, dass die von ihm für den Zeitraum vom 5. Juni 2000 bis 31. Mai 2001 der Beschwerdeführerin bescheinigte Arbeitsunfähigkeit von 50 %, die durch kurze Zeiträume einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % unterbrochen worden sei, sich immer auf die "effektive Arbeitszeit" der Beschwerdeführerin beziehe (Urk. 36).
3.3 Aus Darstellungen der Arbeitgeberin und des Hausarztes folgt, dass die Beschwerdeführerin vom 21. April bis 4. Juni 2000 vollständig arbeitsunfähig, vom 5. Juni 2000 bis 2. April 2001 zu 65 % arbeitsunfähig, vom 3. April bis 17. April 2001 vollständig arbeitsunfähig, vom 18. April bis 31. Mai 2001 zu 65 % sowie ab dem 1. Juni 2001 zu 80 % arbeitsunfähig war.
Dass die IV-Stelle insbesondere während des Wartejahres von andern Graden der Arbeitsunfähigkeit ausging, liegt daran, dass sie teilweise den Angaben von Dr. A.___ folgte (Urk. 15/8). Da aber dieser Arzt die Beschwerdeführerin erst ab Juli 2001 behandelte, ist dessen nachträglichen Festlegungen weniger Gewicht beizumessen. Zudem werden die Angaben von Dr. B.___ durch jene in den vertrauensärztlichen Berichten vom 21. Juni und vom 19. September 2001 von Dr. C.___ (Urk. 15/11/2-3) bestätigt.
3.5 Da die Beschwerdeführerin während des Wartejahres durchschnittlich zu 62 % arbeits- und erwerbsunfähig war ([80 x 30 % + 45 x 100 % + 240 x 65 %] : 365) und am 1. Februar 2001 weiterhin eine Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit mindestens gleichen Ausmasses auswies, steht ihr ab 1. Februar 2001 eine halbe IV-Rente zu. Und da am 1. September 2001 eine Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit von 80 % ohne wesentlichen Unterbruch während drei Monaten vorgelegen hatte, ist der Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt eine ganze Rente zu gewähren.
3.6 Als Zwischenergebnis ist demnach festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2001 Anspruch auf eine halbe Rente und ab 1. September 2001 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
4. Zwischen den Parteien ist weiter streitig, ob die von der Beschwerdeführerin in den Jahren 1959 bis 1967 in Österreich zurückgelegten Beitragsjahre bei der Berechnung der schweizerischen Invalidenrente zu berücksichtigen sind.
5.
5.1 Nach Art. 36 Abs. 1 IVG haben Anspruch auf eine ordentliche Rente die rentenberechtigten Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet haben. Für die Berechnung der ordentlichen Renten sind vorbehältlich Absatz 3 die Bestimmungen des AHVG anwendbar (Abs. 2 Satz 1).
5.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) werden die ordentlichen Renten als Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer (lit. a) und als Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer (lit. b) ausgerichtet. Nach Art. 29bis Abs. 1 AHVG werden für die Rentenberechnung Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. Laut Art. 29ter Abs. 1 AHVG ist die Beitragsdauer vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre wie ihr Jahrgang ausweist.
5.3 Nach Art. 38 Abs. 1 AHVG entspricht die Teilrente einem Bruchteil der gemäss den Artikeln 34-37 zu ermittelnden Vollrente. Bei der Berechnung des Bruchteils werden das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person zu denjenigen ihres Jahrganges sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragssätze berücksichtigt (Abs. 2). Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Abstufung der Renten (Abs. 3).
Art. 52 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) legt in Tabellenform anhand eines in 44 Schritten abgestuften prozentualen Verhältnisses zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denen ihres Jahresganges die Teilrenten in Prozenten der Vollrente fest und ordnet diese den Rentenskalen 1-44 zu. Nach dem per 1. Juni 2002 aufgehobenen Abs. 3 wird die Teilrente gekürzt, indem sie mit der entsprechenden Verhältniszahl vervielfacht wird, wenn die Verhältniszahl zwischen dem durchschnittlichen Beitragssatz der Jahre, in denen die versicherte Person Beiträge geleistet hat, und dem durchschnittlichen Beitragssatz der Jahre, in denen ihr Jahrgang Beiträge geleistet hat, kleiner als eins ist. Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Beitragssätze gemäss Absatz 3 werden für die Beitragsjahre vor 1973 4 Lohnprozente und für die darauf folgenden Jahre 7,8 Lohnprozente gerechnet (per 1. Juni 2002 aufgehobener Abs. 4).
5.4 Innerhalb der anwendbaren Rentenskala wird die Rente gemäss Art. 29quater AHVG nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet. Dieses setzt sich zusammen aus den Erwerbseinkommen (lit. a), den Erziehungsgutschriften (lit. b) und den Betreuungsgutschriften (lit. c). Laut Art. 30 AHVG wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex gemäss Artikel 33ter aufgewertet. Der Bundesrat lässt die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen (Abs. 1). Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- und Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl Beitragsjahre geteilt (Abs. 2).
Nach Art. 51bis AHVV legt das Bundesamt die Faktoren für die Aufwertung der Summe der Erwerbseinkommen nach Artikel 30 Absatz 1 AHVG jährlich fest (Abs. 1). Die Aufwertungsfaktoren werden ermittelt, indem der Rentenindex nach Artikel Art. 33ter Absatz 2 AHVG durch den mit 1,1 gewichteten Durchschnitt des Lohnindizes aller Kalenderjahre von der ersten Eintragung in das individuelle Konto der versicherten Person bis zum Vorjahr des Eintritts des Versicherungsfalles geteilt wird (Abs. 2).
5.5 Gemäss der Rentenformel in Art. 34 Abs. 1 AHVG setzt sich die monatliche Altersrente aus einem Bruchteil des Mindestbetrages der Altersrente (fester Rententeil; lit. a) und einem Bruchteil des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens (variabler Teil; lit. b) zusammen. Laut Abs. 2 gelten folgende Bestimmungen: Ist das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen kleiner oder gleich dem 36fachen Mindestbetrag der Altersrente, so beträgt der feste Rententeil 74/100 des Mindestbetrages der Altersrente und der variable Rententeil 13/600 des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens (lit. a). Ist das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen grösser als das 36fache des Mindestbetrages der Altersrente, so beträgt der feste Rententeil 104/100 des Mindestbetrages der Altersrente und der variable Rententeil 8/600 des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens (lit. b). Nach Abs. 3 entspricht der Höchstbetrag der Altersrente dem doppelten Mindestbetrag. Gemäss Abs. 4 wird der Mindestbetrag gewährt, wenn das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen höchstens zwölfmal grösser ist, und der Höchstbetrag, wenn dass massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen wenigstens zweiundsiebzigmal grösser ist als der Mindestbetrag. Der Mindestbetrag der vollen Altersrente von 550 Franken entspricht laut Abs. 5 dem Rentenindex von 100 Punkten.
Nach Art. 30bis AHVG stellt der Bundesrat verbindliche Tabellen zur Ermittlung der Rentenhöhe auf. Dabei kann er die anrechenbaren Einkommen und die Renten auf- oder abrunden. Er kann Vorschriften erlassen über die Anrechnung der Bruchteile von Jahren und der entsprechenden Einkommen und vorsehen, dass Beitragsjahre und Erwerbseinkommen für die Zeit, in der eine Invalidenrente bezogen wurde, nicht angerechnet werden.
Nach Art. 53 AHVV stellt das Bundesamt verbindliche Rententabellen auf. Dabei beträgt die Abstufung der Monatsrenten, bezogen auf die volle einfache Altersrente, höchstens 2,6 Prozent des Mindestbetrages dieser Rente.
6.
6.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Soziale Sicherheit (in Kraft seit dem 1. Januar 1969; nachfolgend: Abkommen) bezieht sich dieses Abkommen in der Schweiz namentlich auf die bundesrechtlichen Vorschriften über die Invalidenversicherung (Ziff. 2 lit. c). Nach Art. 3 des Abkommens gilt dieses Abkommen, soweit es nichts anderes bestimmt, für die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten sowie für ihre Angehörigen und Hinterbliebenen, soweit diese ihre Rechte von einem Staatsangehörigen ableiten. Laut Art. 4 Abs. 1 des Abkommens stehen die in Artikel 3 genannten Personen in ihren Rechten und Pflichten aus den in Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften einander gleich, soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt. Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Abkommens richtet sich die Versicherungspflicht, soweit Artikel 7 bis 10 nichts anderes bestimmen, nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
6.2 Das Abkommen enthält in Abschnitt II "Besondere Bestimmungen" keine Vorschriften über die Anrechnung von im je andern Staat zurückgelegten Beitragszeiten zwecks Berechnung der Höhe der Invalidenrenten. Dies bedeutet für die schweizerische Invalidenversicherung, dass sie die Rentenhöhe einzig nach den landesinternen Vorschriften und damit aufgrund der in der Schweiz zurückgelegten Beitragsjahre ermittelt. Das Abkommen stellt damit eine Form der sogenannten B-Abkommen dar, wonach im Invaliditätsfall grundsätzlich beide Vertragsstaaten der wandererwerbstätigen Person eine Teilrente gewähren (vgl. Ueli Kieser, Ausländische Staatsangehörige und soziale Sicherheit, in Uebersax/Münch/Geiser/Arnold [Hrsg.], Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Strafrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Basel/Genf/München 2002, S. 69 ff., 90). Hieraus folgt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des vorliegenden Abkommens keinen Anspruch auf Anrechnung von im Ausland zurückgelegten Versicherungszeiten bei der Ermittlung der Höhe der schweizerischen Invalidenrente geltend machen kann.
7.
7.1 Am 1. Juni 2002 ist das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten (darunter Österreich) andererseits über die Freizügigkeit (nachfolgend: FZA) in Kraft getreten. Es fragt sich, ob dieses Abkommen, insbesondere sein Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt, im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen ist (BGE 128 V 315 Erw. 1) und ob der zu beurteilende Sachverhalt in seinen Anwendungsbereich fällt.
7.2 Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II "Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit" des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verordnung Nr. 574/72), oder gleichwertige Vorschriften an. Der am 1. Juni 2002 in Kraft getretene neue Art. 153a AHVG verweist in lit. a auf diese beiden Koordinierungsverordnungen.
7.3 Gemäss Art. 20 FZA werden die bilateralen Abkommen über die soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft mit Inkrafttreten dieses Abkommens insoweit ausgesetzt, als in diesem Abkommen derselbe Sachbereich geregelt ist. Nach Art. 94 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 begründet diese Verordnung keine Ansprüche für den Zeitraum vor ihrem Inkrafttreten (Verbot der echten Rückwirkung). Hingegen kennen Art. 94 Abs. 2-7 der Verordnung Nr. 1408/71 verschiedene Formen der unechten Rückwirkung. Insbesondere werden laut Art. 94 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1408/71 Renten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits liefen, auf Antrag der versicherten Person unter Berücksichtigung dieser Verordnung neu festgestellt. Wurde zum Zeitpunkt des Inkrafttretens ein Rentenanspruch im Rahmen eines hängigen Verfahrens noch nicht festgestellt, so wendet die Verwaltung nach Art. 118 Abs. 1 der Verordnung Nr. 574/72 für den Zeitraum vor dem Inkrafttreten das alte Recht (lit. a) und für jenen nach Inkrafttreten das neue Koordinationsrecht der Verordnung Nr. 1408/71 an, sofern dieses für die versicherte Person günstiger ist (lit. b) (vgl. Rose Langer, Vorbemerkungen zu dem Übergangsvorschriften der Verordnung Nr. 1408/71 Rz. 11, in Maximilian Fuchs, Hrsg., Kommentar zum Europäischen Sozialrecht, 2. Auflage, Baden-Baden 2000).
7.4 Da die Invalidität der Beschwerdeführerin am 1. Februar 2001 eintrat und über ihren Anspruch am 12. Juli 2002 verfügt wurde, ist auf die vorliegende Streitsache für den Zeitraum ab 1. Juni 2002 das Koordinationsrecht der Verordnung Nr. 1408/71 anwendbar. Zudem fällt die Beschwerdeführerin als Wanderarbeitnehmerin und Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, unter den persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 (Art. 2 Abs. 1 Verordnung Nr. 1408/71). Auch der sachliche Anwendungsbereich ist vorliegend gegeben, da die Verordnung Nr. 1408/71 für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit gilt, die Leistungen bei Invalidität betreffen (Art. 4 Abs. 1 lit. b Verordnung Nr. 1408/71).
7.5 Das Eidgenössische Versicherungsgericht entschied im Urteil B. vom 9. Dezember 2003 (publiziert in BGE 130 V 51 ff.; vgl. auch Urteil N. des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 23. Dezember 2003, H 39/03, Erw. 5.2) in Anwendung der einschlägigen Normen des FZA, der Verordnung Nr. 1408/71 und des schweizerischen Rechts, dass die Schweiz die autonome Rentenberechnung beibehalten konnte. Hierfür musste sie allerdings ihre Rechtsvorschriften im Hinblick auf das In-Kraft-Treten des FZA einer geringfügigen Anpassung unterziehen, indem sie die von den versicherten Personen vor 1973 zurückgelegten Versicherungszeiten mittels Aufhebung von Art. 52 Abs. 3 und 4 AHVV aufwertete (Änderung von Art. 52 AHVV vom 18. Oktober 2000, in Kraft ab 1. Juni 2002; vgl. die Darlegungen zur Rechtslage und die Hinweise zur Lehre in BGE 130 V 54 ff., Erw. 5.2-5.4). Demnach stellen die für die Ausrichtung schweizerischer AHV/IV-Renten einschlägigen Vorschriften ebenfalls B-Vorschriften dar, weshalb die Beschwerdeführerin auch unter dem ab 1. Juni 2002 geltenden zwischenstaatlichen Recht keine Anrechnung der vor dem 1. November 1967 in Österreich zurückgelegten Versicherungszeiten bei der Berechnung der Höhe der schweizerischen Invalidenrente geltend machen kann.
8.
8.1
8.1.1 Zwecks Festlegung der Rente ermittelte die Beschwerdegegnerin die von der Beschwerdeführerin in der Schweiz zurückgelegten Beitragszeiten und Erwerbseinkommen gemäss Art. 29bis AHVG. Sie rechnete für die zwischen 1. November 1967 und 31. Dezember 2000 in der Schweiz zurückgelegten Beitragszeiten eine Beitragsdauer von 33 Jahren und 2 Monaten und demnach 33 vollen Beitragsjahren an, während Versicherte des gleichen Jahrgangs wie die Beschwerdeführerin zu letzterem Zeitpunkt 36 volle Beitragsjahre zurückgelegt hatten (vgl. Bundesamt für Sozialversicherungen, Rententabellen 2001 zur AHV/IV, Bern 2001, "Jahrgangstabellen", S. 7). Für die Zeit bis zum 31. Mai 2002, in welcher nach den damals geltenden Art. 52 Abs. 3 und 4 AHVV die Beitragsjahre vor dem 1. Januar 1973 etwas geringer gewichtet wurden, resultiert aus der Gegenüberstellung der genannten Beitragsjahre die Rentenskala 41 (vgl. Bundesamt für Sozialversicherungen, a.a.O., Tabelle "Skalenwähler", S. 13). Für die Zeit ab dem 1. Juni 2002, für welche die strikt lineare Berechnungsformel von Art. 52 Abs. 1 AHVV anzuwenden ist, ergibt die Gegenüberstellung der genannten Jahre eine Verhältniszahl von 91,66 %, was ebenfalls zur Renteskala 41 führt.
8.1.2 Wie bereits in den vorangehenden Erw. II/6.2 und 7.5 ausgeführt wurde, sind aufgrund der staatsvertraglichen Lage die von der Beschwerdeführerin vor dem 1. November 1967 in Österreich zurückgelegten Versicherungsjahre bei der Berechnung der schweizerischen Rente nicht zu berücksichtigen. Hingegen machte das Gericht die Parteien darauf aufmerksam, dass im Hinblick auf einen österreichischen Teilrentenanspruch ein zwischenstaatliches Meldeverfahren durchzuführen ist (vgl. Kreisschreiben über das Verfahren zur Rentenfestsetzung in der AHV/IV, KSBIL, Rz 2010 und 2023-2030).
8.2 Laut dem ACOR-Berechnungsblatt, das den angefochtenen Verfügungen beiliegt, errechnete die Ausgleichskasse ein beitragspflichtiges Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin in der Höhe von insgesamt Fr. 1'414'304.--. Zwecks Berücksichtung der seit 1967 ergangenen Lohn- und Preisentwicklung gemäss Rentenindex wertete die Kasse diese Summe mit dem Faktor 1,358 (vgl. Bundesamt für Sozialversicherungen, a.a.O., Tabelle "Eintrittsabhängige pauschale Aufwertungsfaktoren", S. 21) zu einem Gesamteinkommen von Fr. 1'920'625.-- auf und ermittelte hieraus ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 57'908.-- (1'920'625 : 33,166). Aufgerundet auf den nächsthöheren Tabellenwert von Fr. 58'092.-- resultiert aus diesem Einkommen bei einer Rentenskala 41 eine monatliche Teilrente von Fr. 1'720.-- (Bundesamt für Sozialversicherungen, a.a.O., Tabelle "Monatliche Teilrente", S. 30). Diese Höhe gilt für eine ganze Rente im Sinne von Art. 28 Abs. 1 IVG, wohingegen im Falle der halben Rente die monatliche Teilrente nach Skala 41 Fr. 860.-- beträgt.
8.3 Aus dem Dargestellten folgt, dass die Beschwerdegegnerin die Rentenhöhe der der Beschwerdeführerin zustehenden halben und ganzen Rente richtig ermittelt hat.
9.
9.1 Im Ergebnis steht fest, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2001 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung in der monatlichen Höhe von Fr. 860.-- sowie ab dem 1. September 2001 auf eine ganze Invalidenrente in der monatlichen Höhe von Fr. 1720.-- hat.
9.2 Da mittels der vier Verfügungen vom 12. Juli 2002 rückwirkend eine abgestufte Rente gesprochen und damit ein einziges Rechtsverhältnis gesamthaft geregelt wurde, bilden sie gemeinsam den Streitgegenstand des Gerichtsverfahrens (vgl. Ulrich Meyer-Blaser, Der Streitgegenstand im Streit - Erläuterungen zu BGE 125 V 413, in Schaffhauser/Schlauri, Hrsg., Aktuelle Rechtsfragen der Sozialversicherungspraxis, St. Gallen 2001, S. 9 ff., 33 f.). Demnach sind alle vier Verfügungen aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2001 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung in der monatlichen Höhe von Fr. 860.-- sowie ab dem 1. September 2001 auf eine ganze Invalidenrente in der monatlichen Höhe von Fr. 1720.-- hat. Im übrigen Umfang ist die Beschwerde anzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtenen Verfügungen vom 12. Juli 2002 aufgehoben und es wird festgestellt, dass S.___ ab 1. Februar 2001 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung in der monatlichen Höhe von Fr. 860.-- sowie ab dem 1. September 2001 auf eine ganze Invalidenrente in der monatlichen Höhe von Fr. 1720.-- hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- S.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).