Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2002.00392
IV.2002.00392

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Tischhauser


Urteil vom 27. Februar 2003
in Sachen
N.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:


1.       Die 1976 geborene N.___ absolvierte nach dem Besuch der Primar- und Sekundarschule eine Lehre als Zoofachverkäuferin (Urk. 7/21). Anschliessend war sie hauptsächlich im Verkauf und als Lagermitarbeiterin tätig (Urk. 7/19/1). 1995 begann sie Heroin und später auch Kokain und Alkohol zu konsumieren, bis sie sich von August 1998 bis Dezember 1999 zuerst in Spanien und von Februar 2000 bis Februar 2001 in der Schweiz einer Drogenentzugstherapie unterzog (Urk. 7/9). Vom 27. März 2000 bis 30. Juni 2001 war sie bei der A.___ als Lagermitarbeiterin angestellt (Urk. 7/18). Das Arbeitsverhältnis wurde durch N.___ selber gekündigt, da sie am 19. April 2001 einen Sohn geboren hatte und es ihr nach der Niederkunft nicht mehr möglich sei, weiterhin zu arbeiten (vergleiche Kündigungsschreiben vom 28. Juni 2001; Beilage zu Urk. 7/18 und Geburtsschein vom 24. April 2001; Urk. 7/19/3).
         Am 21. November 2001 meldete sich N.___ bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 7/21). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin den Bericht des Dr. med. B.___, Facharzt für innere Medizin, vom 7. Dezember 2001 (Urk. 7/13) sowie den Bericht der Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. Januar 2002 (Urk. 7/14) ein, dem weitere Berichte beilagen, und liess durch Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie, das Gutachten vom 31. März 2002 (Urk. 7/11) erstellen. Ferner nahm sie den Arbeitgeberbericht der A.___ vom 14. Dezember 2001 (Urk. 7/18) zu den Akten und zog einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten bei (IK-Auszug vom 19. Dezember 2001; Urk. 7/15). Mit Vorbescheid vom 3. Mai 2002 (Urk. 7/4) gab die IV-Stelle der Versicherten bekannt, die spezialärztlichen Abklärungen hätten ergeben, dass es ihr weiterhin zumutbar sei, ihre Tätigkeit als Lageristin zu mindestens 80 % auszuüben und sie dabei ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könnte. Nachdem die Versicherte hatte erklären lassen, mit dem Vorbescheid nicht einverstanden zu sein (Urk. 7/3) und den Bericht des E.___ vom 28. Mai 2002 (Urk. 7/9) eingereicht hatte, wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Juli 2002 (Urk. 2) das Rentenbegehren im Sinne des Vorbescheids ab.

2.       Dagegen erhob N.___ mit Eingabe vom 30. Juli 2002 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Ausrichtung einer Invalidenrente. In der Beschwerdeantwort vom 12. September 2002 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Nachdem die Beschwerdeführerin innert der angesetzten Frist keine Replik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 4. November 2002 (Urk. 10) als geschlossen erklärt. Mit Eingabe vom 7. November 2002 (Urk. 11) legte die Beschwerdeführerin noch den Bericht des F.___ vom 30. August 2002 (Urk. 12/1) ins Recht, welcher der Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme zugestellt wurde (Urk. 13). Diese verzichtete auf eine solche (Urk. 15).
         Auf die Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten ist - soweit für die Urteilsfindung erforderlich - nachfolgend einzugehen.

Das Gericht zieht in Erwägung:


1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.      
2.1     Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
2.2     Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet die Drogensucht für sich allein betrachtet keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird eine solche Sucht im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 99 V 28 Erw. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b mit Hinweisen).
Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
2.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.4     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.5     Bezüglich der von der Beschwerdeführerin eingereichten ärztlichen Unterlagen (Urk. 12/1) ist festzuhalten, dass für die Ermittlung des Invaliditätsgrades die Verhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung massgeblich sind (BGE 121 V 366 Erw. 1b, 116 V 248 Erw. 1a). Tatsachen, die sich später verwirklichen, sind insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 102).

3.
3.1     Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat sowie in diesem Zusammenhang die Arbeits- und die aus dieser resultierende Erwerbsfähigkeit.
3.2     Dr. B.___ stellt in seinem Bericht vom 7. Dezember 2001 (Urk. 7/13) die Diagnosen einer chronisch aktiven Hepatitis C bei Status nach Interferonbehandlung für drei Monate im Jahr 1998 und intravenösem Drogenabusus. Medizinisch-pathologische Befunde könne er nicht erheben. Er habe die Beschwerdeführerin nur im Sommer 2001 dreimal gesehen und könne deshalb keine Angaben machen, ob zum heutigen Zeitpunkt eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege.
3.3     Im Bericht vom 11. Januar 2002 (Urk. 7/14) führt Dr. C.___ als Diagnosen ein frühkindliches Psychosyndrom und Atemstillstand als Kleinkind an, erhob Störungen nach ICD-10 F04/F06.6 und 7 sowie eine Drogensucht seit Juli 1995, wobei die Beschwerdeführerin heute "clean" sei. Sie habe die Beschwerdeführerin nie behandelt, sondern lediglich untersucht anlässlich eines Gutachtensauftrages der Bezirksanwaltschaft Zürich. Die Beschwerdeführerin sei vergesslich und unkonzentriert gewesen und habe an Gedächtnisstörungen sowie zeitweise an Orientierungsschwierigkeiten gelitten. Während der Gespräche habe sie sich unauffällig benommen, jedoch habe sie wiederholt Termine vergessen und auch die Praxis nicht mehr gefunden. Seit Oktober 1998 bestehe eine Erwerbsunfähigkeit von 100 %, wobei Dr. C.___ diese Erwerbsunfähigkeit auch in den Zusammenhang mit der Pflege des Kindes stellte (Urk. 7/14 S. 2). Die Arbeitsfähigkeit scheine auch durch die chronische Hepatitis C eingeschränkt zu sein. Diesbezüglich sei Dr. G.___ anzufragen. Die Beschwerdeführerin wolle sobald als möglich wieder eine 50-%-Stelle als Lageristin antreten, wenn sie eine eigene Wohnung und einen Krippenplatz für ihren Sohn gefunden habe. Eine Erwerbstätigkeit halbtags in der bisherigen Berufstätigkeit sei ihr zumutbar.
3.4     Dr. G.___ seinerseits teilte der IV-Stelle am 5. Februar 2002 mit, die Versicherte sei seit Januar 2000 nicht mehr bei ihm in Behandlung, weshalb er die gestellten Fragen nicht beantworten könne (Urk. 7/12).
3.5     Dr. D.___ stellt in seinem Gutachten vom 31. März 2002 (Urk. 7/11) fest, dass die Beschwerdeführerin eine Lebensphase mit schwerer Drogen- und Alkoholabhängigkeit durchgemacht habe, was unweigerlich zu einer sogenannten toxikomanischen Wesensveränderung führte. Auch nach Absetzen des Drogen- und Alkoholmissbrauchs verschwinde die toxikomane Wesensveränderung nicht sofort. Es scheine ihm eher unsicher, ob auch noch eine Persönlichkeitsstörung vorhanden sei, die auf eine hirnorganische Schädigung zurückzuführen sei (ICD-10 F0.70; richtig ICD-10 F07.0). Diese Annahme basiere nur auf den Ausführungen der Mutter, welche berichtet habe, dass die Atmung der Beschwerdeführerin nach der Geburt nur verzögert eingesetzt habe. Auch sei es nach vier Monaten zu einem Atemstillstand von etwa zehn Minuten gekommen. Bei der psychiatrischen Untersuchung sei die Beschwerdeführerin in Raum und Zeit gut orientiert gewesen und die Überprüfung der Vergesslichkeit sei negativ ausgefallen. Ebenfalls habe er keine besondere Unruhe und Unfähigkeit, längere Zeit ruhig und konzentriert zu bleiben, feststellen können. Die klinische Untersuchung spreche gegen eine hirnorganische Schädigung und ebenso das Ergebnis des Hamburg-Wechsler-Intelligenztestes für Erwachsene, in welchem die Beschwerdeführerin einen dem Bevölkerungsdurchschnitt entsprechenden Gesamt-Intelligenzquotient erreicht habe. Die Anamnese mit den Phasen von Sauerstoffmangel, wie er bei der Beschwerdeführerin vorgekommen sei, würde eher auf ein hirndiffuses Psychosyndrom hindeuten. Die Angaben der Beschwerdeführerin, dass sie Angst vor Männern mit Bart habe, spräche für eine frühe neurotische Entwicklung im Sinne einer Charakterneurose (ICD-10 F60.9). Diese Differentialdiagnose sei jedoch für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bedeutungslos. Die eher diskrete, schon vor der Toxikomanie bestehende Persönlichkeitsstörung hätte nicht schicksalsmässig zur Toxikomanie führen müssen.
         Zur Zeit lägen keine Drogen- und Alkoholabhängigkeit mehr vor, und aufgrund der noch verbleibenden Persönlichkeitsstörung betrage die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht mehr als 20 %.
3.6     Im Bericht des E.___ vom 28. Mai 2002 (Urk. 7/9) wurde neben der bereits bekannten ehemaligen Drogen- und Alkoholabhängigkeit sowie der Hepatitis C eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F 90.0) und eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F 62.0) bei in der Kindheit erlittenen wiederholten sexuellen Übergriffen diagnostiziert. Bei der Untersuchung habe sich die Beschwerdeführerin wach und allseits orientiert gezeigt, und Aufmerksamkeit sowie Gedächtnis seien unauffällig gewesen. Das formale Denken sei logisch und kohärent, jedoch inhaltlich auf Ängste vor erneuter Überforderung am Arbeitsplatz fokussiert. Es hätten sich keine Anhaltspunkte für Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen ergeben. Im Affekt sei die Beschwerdeführerin derzeit euthym (=innerlich heiter) gewesen. Häufige Stimmungsschwankungen, wiederholte Flashbacks seien gut spürbar. Der Antrieb sei zeitweise vermindert, die Psychomotorik derzeit jedoch unauffällig. Die Beschwerdeführerin sei derzeit geschätzt zu 50 % arbeitsfähig, wobei eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit bestenfalls geringgradig möglich sei.
3.7     Im neuropsychologischen Bericht des F.___ vom 30. August 2002 (Urk. 12/1) wird als Diagnose eine diskrete partielle neuropsychologische Teilleistungsschwäche (ICD-10 F07.8) erhoben. Diese betreffe hauptsächlich gewisse exekutive und attentionale Funktionen, bei einer insgesamt durchschnittlichen bis gut durchschnittlichen allgemeinen kognitiven Leistungsfähigkeit. Die Diagnose einer Aufmerksamkeitsdefizitstörung könne bestätigt werden.

4.
4.1     Während demnach Dr. D.___ die Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Lager-mitarbeiterin auf höchstens 20 % schätzt, gehen die Ärzte des E.___ und Dr. C.___ von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit aus.
         Auf die Beurteilung der Arbeitunfähigkeit von Dr. C.___ kann jedoch nicht abgestellt werden, da sie die Beschwerdeführerin lediglich anlässlich des Auftrages für das Gutachten vom 27. April 1998 untersucht hat und ihren Angaben daher keine aktuelle Untersuchung zugrunde liegt (vergleiche Urk. 7/14).
         Bei der klinischen Untersuchung konnten sowohl Dr. D.___ als auch die Ärzte des E.___ keine Auffälligkeiten in Bezug auf Aufmerksamkeit, Gedächtnis und Psychomotorik feststellen. Wahnideen, eine besondere Unruhe oder eine Orientierungslosigkeit konnte nicht beobachtet werden. Auch das Gespräch und formale Denken seien logisch gewesen. Die im Bericht des E.___ erwähnte Vergesslichkeit und Unruhe beruhen nicht auf den Beobachtungen der Ärzte, sondern auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin. Auch im Hamburg-Wechsel-Intelligenztest für Erwachsene erzielte die Beschwerdeführerin sowohl bei Dr. D.___ als auch bei der Untersuchung durch das F.___ ein dem Bevölkerungsdurchschnitt entsprechendes Resultat. Im Bericht des F.___ ist demnach von einer diskreten neuropsychologischen Teilleistungsschwäche die Rede bei einer insgesamt durchschnittlichen allgemeinen kognitiven Leistungsfähigkeit. In Anbetracht der nur diskreten neuropsychologischen Teilleistungsschwäche ist aber die von den Ärzten des E.___ festgelegte Arbeitsunfähigkeit von 50 % unangemessen und nicht nachvollziehbar.
         Auch ist gemäss Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes für den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens entscheidend, ob es in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist (BGE 122 V 160 Erw. 1c). Obwohl der Bericht des E.___ gut zwei Monate nach der Erstattung des Gutachtens von Dr. D.___ verfasst wurde, wird darin in keiner Weise auf das Gutachten Bezug genommen und auch nicht dargelegt, wieso die Arbeitsfähigkeit geringer eingeschätzt wird.
         Demgegenüber ist das Gutachten von Dr. D.___ schlüssig begründet und in den medizinischen Zusammenhängen nachvollziehbar. Insbesondere überzeugt das Argument, dass die Annahme einer hirnorganischen Persönlichkeitsstörung nur auf der Angabe der Vorkommnisse während der Geburt beruht, dass aber auch durch Drogenmissbrauch eine Wesensveränderung eintreten kann, die nach einer Drogenabstinenz nur langsam verschwindet. Dr. D.___ stellt überzeugend dar, grundsätzlich sei für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht massgebend, ob die Persönlichkeitsstörung der Beschwerdeführerin auf eine hirnorganische Störung oder eine toxikomanische Wesensveränderung zurückzuführen sei, da die Persönlichkeitsstörung nicht dermassen stark sei, um die Arbeitsfähigkeit um mehr als zu 20 % einzuschränken. Auch stimmen die von Dr. D.___ erhobenen Befunde im Wesentlichen mit denen des E.___ und auch des F.___ überein.
         Dass die Beschwerdeführerin wegen der Betreuung ihres Sohnes nicht mehr als ein 50%iges Arbeitspensum ausüben kann, ist zwar nachvollziehbar, doch ist dies ein invaliditätsfremder Grund, der nicht berücksichtigt werden kann. Für die Einschränkung der Erwerbsfähigkeit infolge Erziehungspflichten hat nicht die Invalidenversicherung aufzukommen.
         Daher ist für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das Gutachten von Dr. D.___ abzustellen, und es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht mehr als zu 20 % eingeschränkt ist.

5.       Da die Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit weiterhin zu 80 % ausüben und so ein Einkommen erzielen könnte, das 80 % des ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens entspricht, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch auf eine Invalidenrente verneint. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- N.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).