Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2002.00393
IV.2002.00393

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Sozialversicherungsrichter Meyer

Gerichtssekretär Burgherr


Urteil vom 28. Mai 2003
in Sachen
N.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke
Bahnhofplatz 9, Postfach 976, 8910 Affoltern am Albis

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     N.___, geboren 1958, absolvierte in ihrer Heimat in Kroatien eine einjährige Lehre als Schneiderin. Am 17. März 1982 reiste sie in die Schweiz ein (Urk. 7/17) und arbeitete in der Folge in einem Pensum von 100 % im Krankenheim A.___ in Zürich (Urk. 7/15/1; Urk. 18). Am 17. Mai 1994 notierte Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, den Verdacht auf Temporallappenepilepsie mit komplex-partiellen Anfällen (Urk. 7/8/2), den er am 22. Oktober 1996 bestätigte, und er diagnostizierte zusätzlich unspezifische Schwindel und Kopfschmerzen (Urk. 7/8/3). Diese Diagnosen bestätigte Dr. F.___ am 10. Juli 1998 (Urk. 7/8/5). Aufgrund von Rückenbeschwerden begab sich die Versicherte vom 30. Oktober bis zum 28. November 1998 zur stationären Behandlung ins Stadtspital Triemli, Zürich, welches ein motorisches lumboradikuläres Syndrom L5 links (bei mediolateraler Diskushernie L4/5 mit Wurzelkompression L5 links, einer leichtgradigen medialen Protrusion L5/S1, einer leichten Schwäche des Musculus glutaeus medius links und einer Hallux-Dorsalflexionsschwäche links) diagnostizierte und die Versicherte operativ versorgte (Mikrodiskektomie L4/L5 links; Urk. 7/8/4). Dr. F.___ hielt zuhanden der Hausärztin am 29. Juni 1999 fest, dass seit länger eine anhaltend depressive Entwicklung bestehe (Urk. 7/8/6). Aufgrund dieser gesundheitlichen Beeinträchtigungen war die Versicherte seit dem 28. Oktober 1998 wiederholt ganz oder teilweise arbeitsunfähig gewesen und der Arbeit in diesem Ausmass ferngeblieben (Urk. 7/10 und Urk. 7/15/2-3). Am 14. September 1999 meldete sich N.___ wegen ihrer Rückenbeschwerden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte unter anderem eine Invalidenrente (Urk. 7/17).
1.2     Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend:    IV-Stelle), holte in der Folge den Auszug aus dem individuellen Konto (IK) vom 30. September 1999 (Urk. 7/16) und den Arbeitgeberfragebogen des Krankenheims A.___ vom 23. November 1999 (Urk. 7/15/1) ein, wo die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit am 31. Oktober 1999 ihren effektiv letzten Arbeitstag verrichtet hatte (Urk. 18). In medizinischer Hinsicht veranlasste sie insbesondere das MEDAS-Gutachten des Zentrums für Medizinische Begutachtung (ZMB) Basel vom 30. Oktober 2001 (Urk. 7/6). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 11. Februar 2001; Urk. 7/4) sprach sie der Versicherten, deren Arbeitsverhältnis mit dem Krankenheim A.___ per 31. August 2001 aufgelöst worden war (Urk. 18 S. 2; Urk. 19/1), mit Verfügung vom 4. Juli 2002 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab dem 1. Oktober 1999 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 2).

2.       Hiegegen liess N.___ mit Eingabe vom 5. August 2002 (Urk. 1) Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen:
        
"1.  Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. Juli 2002 aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Oktober 1999 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
 2.   Eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin aufzuheben und es sei eine umfassende psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin anzuordnen; ausserdem sei das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin nochmals abzuklären.
 3.   Alles unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
        
Zur Begründung liess sie im Wesentlichen ausführen, auf das MEDAS-Gutachten könne nicht abgestellt werden und sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen seien unrichtig bestimmt worden. In der Vernehmlassung vom 12. September 2002 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, räumte jedoch ein, dass der Invaliditätsgrad rund 53 % betrage (Urk. 6). In der Replik vom 30. Dezember 2002 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 12) und legte zum Beweis ein Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Institut für Psychotraumatologie Zürich (IPZ), vom 14. Dezember 2002 ins Recht (Urk. 13). Nachdem die Beschwerdegegnerin innert Frist keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 17. Februar 2003 als geschlossen erklärt (Urk. 16).
Am 20. März 2003 holte das Gericht beim ehemaligen Arbeitgeber der Beschwerdeführerin, dem Krankenheim A.___, Zürich, ergänzende Auskünfte ein (Urk. 17). Dessen Bericht erging am 26. März 2003 (Urk. 18; Beilagen: Urk. 19/1+2). Während sich die Beschwerdegegnerin hiezu nicht vernehmen liess, verzichtete die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. Dezember 2002 (richtig: 30. März 2003) auf eine Stellungnahme (Urk. 31).
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.
2.1     Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).

2.2    
2.2.1   Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
2.2.2   Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).  
Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnsätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden respektive seit 1999 von 41,8 Stunden und seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 9/2002 S. 88 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Nach der Rechtsprechung gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen; AHI 2002 S. 69 f. Erw. 4b).
2.3
2.3.1   Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.3.2   Den ärztlichen Stellungnahmen zur Arbeits(un)fähigkeit und den Darlegungen zu den einer versicherten Person aus medizinischer Sicht noch zumutbaren Arbeitsleistungen eignen, von der Natur der Sache her, Ermessenszüge. In ausgeprägtem Masse trifft dies für - oft depressiv überlagerte - Schmerzverarbeitungsstörungen zu. Dem begutachtenden Psychiater obliegt hier die Aufgabe, durch die ihm zur Verfügung stehenden diagnostischen Möglichkeiten fachkundiger Exploration der Verwaltung (und im Streitfall dem Gericht) aufzuzeigen, ob und inwiefern eine versicherte Person über psychische Ressourcen verfügt, die es ihr erlauben, mit ihren Schmerzen umzugehen. Massgebend ist, ob die betroffene Person, von ihrer psychischen Verfasstheit her besehen, an sich die Möglichkeit hat, trotz ihrer subjektiv erlebten Schmerzen einer Arbeit nachzugehen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 11. November 2002 in Sachen R., I 368/01 mit Hinweisen).
2.4     Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984 S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen).

3.
3.1     Streitig und durch das Gericht zu prüfen ist zunächst die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin.
3.2    
3.2.1   Die medizinischen Akten zeigen folgendes Bild über den Gesundheitszustand der Versicherten sowie deren Arbeitsfähigkeit:
3.2.2   Die Hausärztin Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, diagnostizierte zuhanden der IV-Stelle am 8. Oktober 1999 ein Panvertebralsyndrom mit sekundärer Generalisierungstendenz, einen Status nach Mikrodiskektomie L4/L5 links am 20. November 1998, einen Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung mit depressiven Symptomen (ICD-10 F45) sowie einen Verdacht auf Temporallappenepilepsie 1994. In ihrem angestammten Beruf sei die Beschwerdeführerin seit dem 21. Juni 1999 wieder zu 50 % arbeitsfähig, nachdem sie zuvor verschiedentlich ganz oder teilweise arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 7/10).
Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, äusserte sich gegenüber der Versicherungskasse der Stadt Zürich am 29. Oktober 1999 dahingehend, dass die 50%ige Arbeitsfähigkeit erhalten bleiben sollte. Eine Neuevaluation sei in rund sechs Monaten angezeigt, ebenso wie allenfalls eine psychiatrische Begutachtung (Urk. 7/11).
Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, bei dem sich die Versicherte in psychotherapeutischer Behandlung befunden hatte, empfahl der IV-Stelle am 30. Dezember 1999, bei der Beschwerdeführerin eine MEDAS-Begutachtung durchzuführen, ohne sich selbst zum Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit der Versicherten zu äussern (Urk. 7/9).
Dr. F.___ wies in seinem Bericht vom 6. Januar 2000 insbesondere auf die psychischen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin hin. Eine berufliche Umstellung dürfte kaum realisierbar sein. Zur Frage der Arbeitsfähigkeit könne er sich aufgrund der Akten nicht äussern (Urk. 7/8/1).
3.2.3   Das ZMB explorierte die Versicherte anlässlich eines stationären Aufenthaltes vom 17. September bis am 21. September 2001. Im Gutachten vom 30. Oktober 2001 erhoben die Ärzte folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/6 S. 16):
-     Phobische Störung, gemischt
-     Somatoforme Schmerzstörung
       DD: Dissoziative Störung, gemischt
-     Lumbospondylogenes Syndrom bei
       -   Status nach Diskushernien-Operation L4/L5 links und
       -   degenerativen Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule
Als Nebendiagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erhoben die Gutachter:
-     Zervikales Schmerzsyndrom, vorwiegend tendomyotisch bedingt
-     leichte depressive Episode
-     Verdacht auf Temporallappen-Epilepsie
-     Verdacht auf histrionische Persönlichkeitsstörung
-     Adipositas
Die Beschwerdeführerin sei in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Küchenhilfe zu 50 % arbeitsunfähig. Wünschenswert sei eine psychiatrisch-psychotherapeutische Betreuung. In einer rückenadaptierten leichten Tätigkeit interferiere lediglich die psychiatrisch-psychosomatische Problematik. Es bestehe bei einer doch ausgeprägten phobischen Problematik und einer zwischenzeitlich erheblich chronifizierten psychosomatischen Problematik ebenfalls eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für leichte, dem Rückenleiden adaptierte Tätigkeiten von 40 %. Anderseits sei man aber auch der Auffassung, dass der Versicherten eine Willensanstrengung zur zumindest partiellen Überwindung ihres psychischen und psychosomatischen Leidens zumutbar sei, insbesondere auch deswegen, weil ein weiterer Rückzug und eine weitere Vermeidungshaltung mit grosser Wahrscheinlichkeit die phobische Symptomatik nur noch verstärken werde. Ein allfällig neurotischer Rentenwunsch und der Wunsch nach Schonung und Versorgtwerden könnten eher kontraproduktiv wirken. Berufliche Umschulungsmassnahmen seien nicht zu empfehlen. Die Versicherte sei in allen dem Rückenleiden entsprechenden Verweisungstätigkeiten zu 60 % arbeitsfähig (Urk. 7/6 S. 17 f.).
3.2.4   Dr. B.___ explorierte die Beschwerdeführerin in Kenntnis des ZMB-Gutachtens vom 30. Oktober 2001 anlässlich mehrerer Gespräche und erstellte sein Gutachten am 14. Dezember 2002. Er diagnostizierte eine Agoraphobie mit Panikstörung (F40.01) sowie eine leichte bis mittelschwere, andauernde depressive Episode (F32.0-F32.1). Aufgrund dessen sei die Versicherte vollständig arbeitsunfähig. Trotz psychiatrischer Behandlung und der Einnahme von Psychopharmaka hätten die Leiden nicht gebessert werden können. Die Versicherte könne das Haus kaum verlassen und sich nur noch innerhalb der eigenen Wohnung einigermassen wohl fühlen (Urk. 13).
3.3    
3.3.1   Das MEDAS-Gutachten vom 30. Oktober 2001 wurde aufgrund der Untersuchung der Beschwerdeführerin anlässlich eines fünftägigen stationären Aufenthalts erstellt. Den Fachärzten standen die gesamten Vorakten und Röntgenbefunde zur Verfügung, und es wurden eigene Röntgenbilder angefertigt. Das Gutachten umfasst eine ausführliche Anamnese und berücksichtigt nebst den objektiven Befunden auch die subjektiven Angaben der Versicherten. Die Gesamtbeurteilung erfolgte aus orthopädischer, neurologischer und psychiatrischer Sicht. Das Gutachten ist in seinen Schlussfolgerungen klar und für den medizinischen Laien nachvollziehbar. Damit entspricht es den von der Rechtsprechung konkretisierten Kriterien an ein beweistaugliches medizinisches Gutachten, weshalb darauf abzustellen ist. Es steht damit fest, dass die Beschwerdeführerin, welche aus somatischen Gründen keine Schwerarbeiten mehr verrichten kann, auch in einer rückenadaptierten, körperlich leichten Tätigkeit aus psychischen Gründen zu 40 % arbeitsunfähig ist, derweil die Arbeitsfähigkeit in ihrem angestammten Beruf als Küchenhilfe, der als körperlich leicht bis mittelschwer einzustufen ist (vgl. Urk. 18), 50 % beträgt. Mit der Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit im früheren Beruf decken sich auch die Einschätzungen der Hausärztin Dr. C.___ vom 8. Oktober 1999 und der Internistin Dr. D.___ vom 29. Oktober 1999, derweil sich die Dres. Jovic und F.___ nicht zur Arbeitsfähigkeit der Versicherten äusserten.
3.3.2   An der Einschätzung der MEDAS vermag auch das Parteigutachten von Dr. B.___, welches stattdessen von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen ausgeht, nichts zu ändern. Was die Diagnosestellung anbelangt, so weicht Dr. B.___ - nach eigenen Angaben (Urk. 13 S. 8) - nur in Nuancen von der MEDAS ab, er erhebt aber Kritik an deren Quantifizierung der Arbeitsfähigkeit. Darin kann ihm indes nicht gefolgt werden. Denn Dr. B.___ begründet die vollständige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin im Wesentlichen allein mit der generellen Feststellung, wer in diesem Kontext von zumutbarer Willensanstrengung zur zumindest partiellen Überwindung des psychischen und psychosomatischen Leidens spreche, verkenne das Wesen von psychischen Störungen. Sie seien mit dem Willen gerade nicht zu überwinden (Urk. 13 S. 8). Demgegenüber geht die MEDAS gerade im Hinblick auf die übereinstimmend mit Dr. B.___ erhobene ausgeprägte phobische Problematik davon aus, dass die Beschwerdeführerin nicht nur über die erforderlichen Ressourcen verfügt, um einer ihrem Leiden angepassten Tätigkeit nachzugehen, sondern dass es sich dabei um eine therapeutisch indizierte Massnahme handle, die eine weitere Progredienz der psychischen Problematik einzuhalten vermöchte. Im Hinblick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung (s. vorne Erw. 2.3.2) vermag das Gutachten von Dr. B.___ die Ergebnisse der Begutachtung durch das ZMB nicht in Frage zu stellen und das Parteigutachten vom 14. Dezember 2002 hat vor dem amtlich eingeholten MEDAS-Gutachten zurückzutreten.
3.3.3   Zusammenfassend ist von einer der Beschwerdeführerin verbliebenen Restarbeitsfähigkeit von 60 % auszugehen.

4.      
4.1     Der Invaliditätsgrad bestimmt sich durch die Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen.
4.2     Das Valideneinkommen entspricht dem, was die Beschwerdeführerin im hypothetischen Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verdienen würde.
Die Beschwerdeführerin arbeitete seit 1982 im Krankenheim A.___ in Zürich, zunächst während rund 17 Jahren in der Abwaschküche, dann ab Februar 1998 als Hilfsköchin. Per 1. November 1999 wurde der Beschäftigungsgrad auf 50 % reduziert, daneben bezog sie eine Rente der beruflichen Vorsorge (Urk. 19/2; Urk. 7/6 S. 17). Diese Pensumsreduktion war nach Angaben des ehemaligen Arbeitgebers auf die gesundheitlichen Beschwerden zurückzuführen (Urk. 18), weshalb davon ausgegangen werden kann, dass die Versicherte im Gesundheitsfall auch im Jahr 2002 (Verfügungszeitpunkt: 4. Juli 2002) in einem Vollzeitpensum als Hilfsköchin für das Krankenheim A.___ tätig gewesen wäre. Im Jahr 1997 erzielte sie dort ein jährliches Einkommen von Fr. 56'751.05 und im Jahr 1998 ein solches von Fr. 56'276.80 (Urk. 7/15/1; Urk. 7/16). Nach der Pensumsreduktion per 1. November 1999 betrug der Monatslohn Fr. 2'055.30, was für ein 100%-Pensum und dreizehn Monatslöhnen noch einem Jahreslohn von Fr. 53'437.80 entspricht. Zuletzt erzielte die Versicherte im Jahr 2001 einen Grundlohn von Fr. 2'127.25, was bei dreizehn Monatslöhnen und einem Vollzeitpensum ein Jahreseinkommen von Fr. 55'308.50 ergibt.
Die Einkommensentwicklung verlief damit sehr unregelmässig, so dass deren hypothetischer Verlauf schwierig zu bestimmen ist. Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass dem Valideneinkommen das durchschnittliche Einkommen der Jahre 1997 und 1998 zugrunde zu legen ist (Urk. 1 S. 4). Im Anbetracht der Tatsache, dass der ab 1998 zu verzeichnende Einkommensrückgang mit dem Krankheitsbeginn im Juni 1998 (Urk. 7/10 und Urk. 18) und der Pensumsreduktion der Versicherten aus gesundheitlichen Gründen zusammenfiel, erscheint dies hinsichtlich des Jahres 1997 angemessen. Das Jahreseinkommen 1997 betrug Fr. 56'751.--. Der Nominallohnentwicklung angepasst ergibt sich ein massgebliches Jahreseinkommen 2002 von Fr. 60'588.-- (+ 0,7 % + 0,3 % + 1,3 % + 2,5 % + 1,8 %; die Volkswirtschaft 5/2003, Tabelle B10.2). Gemäss der Auskunft des Krankenheims A.___ wirkten sich die krankheitsbedingten Absenzen ab dem 28. Oktober 1998 auf die Höhe des Gehaltes insoweit aus, als die Beförderungen (Lohnerhöhungen, Stufenanstiege) sistiert wurden, und die Versicherte sei aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit im Krankenheim und den früheren Lohnautomatismen in der obersten Lohnklasse und -stufe gewesen, so dass sie innerhalb ihrer Funktion keine Lohnerhöhungen hätte erwarten dürfen. Das Salär hätte stagniert (Urk. 18 S. 2 Ziff. 9). Von der Anrechnung einer hypothetischen Einkommenssteigerung (vgl. BGE 96 V 30; AHI 1998 S. 171 Erw. 5a; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen R. vom 28. April 1993, I 336/92) bis ins Jahr 2002 aufgrund von allfälligen Lohnerhöhungen und Stufenanstiegen, wie es die Beschwerdeführerin dartut (Urk. 1 S. 4), muss deshalb abgesehen werden. Das Valideneinkommen beträgt demnach Fr. 60'588.--.
4.3     Das Invalideneinkommen ist dasjenige Einkommen, das die Beschwerdeführerin trotz Gesundheitsschaden zumutbarerweise noch erzielen kann. Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass die Versicherte ihre Restarbeitsfähigkeit in ihrer angestammten Tätigkeit als Küchenhilfe, welche als leicht bis mittelschwer zu qualifizieren ist (Urk. 18), im Rahmen von 50 % zu verrichten hat. Da das Arbeitsverhältnis mit dem Krankenheim A.___ aber seit Ende August 2001 nicht mehr besteht (Urk. 19/1) und die Versicherte ohnehin auf dem ihr offen stehenden Arbeitsmarkt eine Stelle suchen muss, ist bei der Bemessung des Invalideneinkommens richtigerweise davon auszugehen, dass in jeder körperlich leichten, rückenadaptierten Tätigkeit eine Restarbeitsfähigkeit von 60 % besteht. Dies ist Ausdruck der der Beschwerdeführerin obliegenden Schadenminderungspflicht (Art. 23 Abs. 4 ATSG; BGE 123 V 233 Erw. 3c, 117 V 278 Erw. 2b, 400, je mit Hinweisen; Riemer-Kafka, Die Pflicht zur Selbstverantwortung, Freiburg 1999, S. 57, 551 und 572; Landolt, Das Zumutbarkeitsprinzip im schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Diss. Zürich 1995, S. 61).
Damit ist das Invalideneinkommen aufgrund der LSE zu bestimmen: Im Jahr 2000 konnte eine Frau im privaten Sektor im Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) durchschnittlich ein monatliches Einkommen von Fr. 3'658.-- (inklusive 13. Monatslohn) respektive ein Jahreseinkommen von Fr. 43'896.-- erzielen (LSE 2000, Tabelle TA1). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2002 (Verfügungszeitpunkt: 4. Juli 2002) erhöht sich dieses statistische Einkommen auf Fr. 45'803.-- (+ 2,5 % + 1,8 %; Die Volkswirtschaft 5/2003, Tabelle B10.2). Dieser Betrag, der auf der Annahme von 40 Wochenarbeitsstunden beruht, ist sodann auf im Jahr 2002 durchschnittlich gearbeitete 41,7 Stunden pro Woche umzurechnen, was Fr. 47'750.-- ergibt. Davon kann die Beschwerdeführerin im Rahmen eines ihr zumutbaren Arbeitspensums von 60 % zumutbarerweise noch Fr. 28'650.-- erzielen (Fr. 47'750.-- x 60 %).
Die Beschwerdeführerin ist in einer Verweisungstätigkeit gegenüber nicht behinderten Arbeitnehmerinnen aber lohnmässig dadurch benachteiligt, dass sie nur noch körperlich leichte, nicht repetitive Arbeiten ohne das Heben von Lasten über 15 kg und Zwangshaltungen verrichten kann. Aufgrund dessen rechtfertigt es sich, vom errechneten Tabellenlohn einen leidensbedingten Abzug von (maximal) 15 % vorzunehmen, was Fr. 24'353.-- ergibt. Von einem teilzeitbedingten Abzug (AHI 1998 S. 178 Erw. 4b) ist abzusehen, da teilzeitlich erwerbstätige Frauen im Durchschnitt überproportional mehr verdienen als solche, welche vollzeitlich erwerbstätig sind (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 18. Februar 2002 in Sachen M., Erw. 2b, I 716/01).
4.4     Vor diesem Hintergrund ist das hypothetische Valideneinkommen von Fr. 60'588.-- einem zumutbaren Invalideneinkommen von Fr. 24'353.-- gegenüberzustellen, was eine Vermögenseinbusse von Fr. 36'235.-- und - im Verfügungszeitpunkt - einen Invaliditätsgrad von 58,8 % ergibt. Dieser verleiht der Beschwerdeführerin Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung. Nachdem die Beschwerdeführerin ab dem 28. Oktober 1998 bis zum 28. Oktober 1999 ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 50 % arbeitsunfähig gewesen war (vgl. Urk. 18), hat die Beschwerdegegnerin den Anspruchsbeginn in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 IVG zu Recht auf den 1. Oktober 1999 veranschlagt, was von der Beschwerdeführerin überdies unbestritten geblieben ist. Selbst dann, wenn der Einkommensvergleich nach Massgabe des bei der Entstehung des Rentenanspruches, mithin im Jahr 1999, resultierenden Valideneinkommens in der Höhe von Fr. 57'319.70 (Fr. 56'751.-- plus 0,7 %, plus 0,3 %) respektive des Invalideneinkommens von Fr. 22'483.25 (Fr. 3'505.--x 12 plus 0,3 % : 40 x 41,8 x 60 % minus 15 %) vorgenommen wird, ergibt sich zwar ein gegenüber dem Zeitpunkt des Verfügungserlasses höherer Invaliditätsgrad von 60,8 %, der jedoch unter der einen ganzen Rentenanspruch begründenden Grenze liegt. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.

5.       Im Hinblick auf das Parteigutachten von Dr. B.___ vom 14. Dezember 2002 kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Verfügungserlass am 4. Juli 2002 massgeblich verschlechtert hat. Es wird an der Beschwerdegegnerin liegen, nach allenfalls ergänzenden Abklärungen in Anwendung der massgeblichen Bestimmungen über eine allfällige Rentenrevision zu befinden.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Petra Oehmke
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 21
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).