Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2002.00395
IV.2002.00395

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Randacher


Urteil vom 7. März 2003
in Sachen
G.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Werner Mutzner
Badenerstrasse 21, Postfach, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:


1.       G.___, geboren 1963, meldete sich am 13. März 1996 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/79). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin Berichte ein bei Dr. med. B.___, Innere Medizin FMH, (Bericht vom 10. April 1996, Urk. 8/38) und Dr. med. C.___, FMH Innere Medizin spez. Rheumaerkrankungen, (Bericht vom 4. April 1997 unter Beilage seines Schreibens an Dr. med. U.___ vom 5. März 1997, Urk. 8/37) und liess eine berufliche Abklärung in der Abklärungs- und Ausbildungsstätte F.___ durchführen (Schlussbericht Y.___ vom 28. November 1996, Urk. 8/72). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/25 und Urk. 8/67-70) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Juni 1997 (Urk. 8/24) das Gesuch von G.___ um Ausrichtung einer Rente der Invalidenversicherung ab.
         Die dagegen mit Eingabe vom 15. Juli 1997 (Urk. 8/21) erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 4. November 1999 ab (Urk. 3/8). Das Sozialversicherungsgericht hielt in seinem Entscheid unter anderem fest, dass die von Dr. B.___ in seinem Zeugnis vom 6. Juli 1999 (Urk. 8/36) aufgeführte Verschlechterung der gesundheitlichen Gesamtsituation, insbesondere die nunmehr psychiatrisch zu behandelnde psychische Situation, erst sechs Monate vor der Berichterstattung, demnach Anfang 1999 eingetreten sei, weshalb dieser Umstand für die Beurteilung des massgeblichen Sachverhaltes bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses keine Berücksichtigung mehr finden könne. Aufgrund der Ausführungen von Dr. B.___ sei jedoch nicht auszuschliessen, dass sich der Gesundheitszustand von G.___ in einem rentenbegründenden Masse verändert haben könnte, weshalb die Sache an die IV-Stelle zu überweisen sei, damit sie dies überprüfe.

2.       Am 12. April 1999 meldete sich G.___ erneut zum Rentenbezug an (Urk. 8/60). Nach dem Vorbescheidverfahren (Urk. 3/3 = Urk. 8/6 und Urk. 8/58–59) verfügte die IV-Stelle, dass auf das neue Leistungsbegehren nicht eingetreten werde (Verfügung vom 3. Dezember 1999, Urk. 3/4 = Urk. 8/17). Mit Schreiben vom 16. Dezember 1999 nahm Dr. B.___ dazu Stellung (Urk. 8/35). Die Nichteintretensverfügung wurde daraufhin mit Verfügung vom 29. Dezember 1999 (Urk. 3/5 = Urk. 8/16) wieder vollumfänglich aufgehoben. Die IV-Stelle liess anschliessend beim Z.___ ein medizinisches Gutachten erstellen (Gutachten vom 5. Dezember 2001, Urk. 8/31). Mit Verfügungen vom 4. Juli 2002 (Urk. 2/1) und 26. Juli 2002 (Urk. 2/2) sprach sie nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/10-11) G.___ mit Wirkung ab 1. Oktober 2000 eine halbe Invalidenrente und Zusatzrenten für die Ehefrau und die beiden Töchter zu. Mit Eingabe vom 25. Juli 2002 liess G.___, vertreten durch Rechtsanwalt Werner Mutzner, ein Wiedererwägungsgesuch stellen (Urk. 3/6 = Urk. 8/4) und beantragen, der Rentenbeginn sei auf den 1. Juli 1999 festzulegen. Dazu wurde ein Verlaufsbericht von Dr. B.___ vom 17. Juli 2002 (Urk. 8/29) eingereicht. Anlässlich einer telefonischen Rückfrage bei der IV–Stelle wurde Rechtsanwalt Werner Mutzner mitgeteilt, dass auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten werde (Urk. 1 S. 4 Ziff. 7). Daraufhin liess G.___ am 8. August 2002 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erheben (Urk. 1) und beantragen, die Verfügungen vom 4. Juli 2002 und 26. Juli 2002 seien mit Bezug auf den Rentenbeginn aufzuheben, und es seien die zugesprochenen Renten für G.___, seine Ehegattin und die beiden Kinder ab 1. April 1999 eventualiter ab 1. Juli 1999 auszurichten.
         Nachdem die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 16. September 2002 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, G.___ die Replik vom 28. Oktober 2002 (Urk. 11) eingereicht und die IV-Stelle auf die Duplik verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 10. Dezember 2002 (Urk. 14) für geschlossen erklärt.
         Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:


1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.
2.1     Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar oder - als alternative Voraussetzung - sogar für die Gesellschaft untragbar (gem. IV-Fachgr.Beschluss v. 24.8.99 gestrichen) (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
2.2     Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
2.3     Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht, das heisst frühestens wenn die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war und wenn sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (BGE 126 V 243 Erw. 5, 121 V 274 Erw. 6b /cc, 119 V 115 Erw. 5a mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2001 S. 154 Erw. 3b).
2.4     Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 41 IVG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
2.5     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer–Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

3.
3.1     Streitig und zu prüfen ist einzig der Rentenbeginn. Da es sich nicht um die Revision einer laufenden Invalidenrente sondern um eine Neuanmeldung handelt, kommen die Bestimmungen von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG zur Anwendung und nicht die Art. 88bis und 88a der Verordnung zur Invalidenversicherung (IVV) wie vom Beschwerdeführer beantragt (Urk. 1 S. 4).
3.2.
3.2.1   Mit Verfügungen vom 4. Juli 2002 (Urk. 2/1) und 26. Juli 2002 (Urk. 2/2) wurde der Rentenbeginn auf den 1. Oktober 2000 festgelegt. Dabei stützte sich die Beschwerdegegnerin nach eigenen Angaben (Urk. 7) auf das Gutachten des Z.___ vom 5. Dezember 2001 (Urk. 8/31).
3.2.2   Vom Beschwerdeführer wird hingegen vorgebracht (Urk. 1 und 11), dass die gesundheitliche Verschlechterung seit Januar 1999 eingetreten sei, so dass nach drei Monaten, somit ab April 1999 der Rentenbeginn festzulegen sei. Dies gehe klar aus dem Bericht von Dr. B.___ vom 6. Juli 1999 (Urk. 8/36) hervor. Auch im eingereichten Verlaufsbericht von Dr. B.___ vom 17. Juli 2002 (Urk. 8/29) werde bestätigt, dass es seit Januar 1999 zu einer weiteren Verschlechterung des Zustandes gekommen sei. Anstatt auf diese ganz klaren Feststellungen desjenigen Arztes abzustellen, der den Beschwerdeführer ständig begleite, nehme die Beschwerdegegnerin auf das ergangene Gutachten und die dortigen psychiatrischen Feststellungen Bezug. Die darin enthaltenen Aussagen betreffend den Zeitpunkt der Verschlechterung des Gesundheitszustande seien aber nur spekulativ gemacht worden.

4.
4.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter seit 1995 voll arbeitsunfähig ist. Hingegen besteht aus rheumatologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leichten, wechselbelastenden beruflichen Tätigkeit (Urk. 8/31 S. 11). Diese Einschätzung von Dr. med. D.___, Facharzt FMH Rheumatologie & Innere Medizin, (Gutachten Z.___ vom 5. Dezember 2001) deckt sich mit den Ausführungen im Schlussbericht BEFAS der Abklärungs- und Ausbildungsstätte F.___ vom 28. November 1996 (Urk. 8/72).
Die anlässlich der psychiatrischen Untersuchung vom 15. Oktober 2002 diagnostizierte andauernde Persönlichkeitsänderung (Differentialdiagnose [DD]: rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode) wirkt sich zusätzlich auf die Arbeitsfähigkeit aus, indem dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht eine (höchstens) 40%ige Arbeitsunfähigkeit auch für behinderungsangepasste Tätigkeiten attestiert wird (Gutachten der Z.___ vom 5. Dezember 2001, Urk. 8/31 S. 13).
         Wesentlich für den Rentenbeginn nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG und im Folgenden nun zu prüfen ist der Eintritt der rentenbegründenden Verschlechterung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers.
4.2 Dr. B.___ führt in seinem Schreiben vom 6. Juli 1999 an die IV-Stelle (Urk. 8/36) aus, dass neben der somatischen Ebene seit 6 Monaten eine tiefste, reaktive Depression nicht nur mit dem zu erwartenden Somatisierungsverhalten, sondern auch einer ernst zu nehmenden Suizidalität bestehe. Deshalb seien eine Psychotherapie sowie eine medikamentöse, antidepressive Therapie eingeleitet worden. In Anbetracht der Gesamtsituation, inklusive des psychosozialen Hintergrundes, habe man lediglich eine gewisse Stabilisierung, mit nach wie vor latenter Suizidalität, erreichen können.
         In seinem Schreiben vom 16. Dezember 1999 (Urk. 8/35) stellt Dr. B.___ fest, dass sich die psychische beziehungsweise psychosoziale Situation weiterhin verschlechtert habe. Die Suizidalität lasse sich lediglich mit einer regelmässigen Psychotherapie überwinden. Eine Ehekrise habe die tiefe Depression noch verschlechtert.
         Im Verlaufsbericht vom 17. Juli 2002 (Urk. 8/29) schreibt Dr. B.___, dass es seit Januar 1999 zu einer weiteren Verschlechterung des depressiven Zustandes mit einer starken Persönlichkeitsveränderung gekommen sei. Seit dem 9. März 1999 sei eine delegierte Psychotherapie eingeleitet worden. Mit dem gleichzeitigen Wechsel auf Fluctine sei die Krise abgewendet worden, die kombinierte, antidepressive Therapie werde bis heute weitergeführt. Somit müsse eine psychogene Verschlechterung der Arbeitsunfähigkeit auf Januar 1999 festgelegt werden.
4.3 Dr. med. E.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, (Gutachten Z.___ vom 5. Dezember 2001, Urk. 8/31 S. 8 ff.) diagnostiziert eine andauernde Persönlichkeitsstörung (DD: rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode) und einen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bleibenden Verdacht auf Somatisierungsstörung. Durch die Persönlichkeitsänderung, die heute tatsächlich einen gewissen Krankheitswert erlangt habe, sei der Beschwerdeführer in einer gewissen Weise in seiner Leistungsfähigkeit tatsächlich eingeschränkt. Es sei ihm aber noch während etwa 5 Stunden täglich eine somatisch angepasste Tätigkeit zumutbar, wo er keine Verantwortung übernehmen müsse. Es könne ihm daher aus psychiatrischer Sicht höchstens eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Dieser Zustand dürfte etwa seit einem Jahr in dieser Ausprägung vorhanden sein. Es sei schwierig, heute ein genaues Datum anzugeben, da es sich bei der Persönlichkeitsänderung um einen schleichenden Prozess handle (S. 9 des Gutachtens vom 5. Dezember 2001).
4.4 Dr. B.___ stellte im Schreiben vom 6. Juli 1999 (Urk. 8/36) eine seit 6 Monaten bestehende, tiefste reaktive Depression fest. Im Dezember 1999 (Urk. 8/35) führte er aus, dass sich die psychische beziehungsweise psychosoziale Situation seit Juli 1999 weiterhin verschlechtert habe. Er schloss dabei auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, die beim komplexen Betrachten der Situation eindeutig sei. Er empfahl gleichzeitig, falls nötig, ein psychiatrisches Gutachten einzuholen.
         Der psychiatrische Gutachter des Z.___ (Urk. 8/31) stützte sich sowohl auf die eigenen eingehenden Untersuchungen des Beschwerdeführers vom 15. Oktober 2001 als auch auf die zur Verfügung gestellten Akten. In teilweiser Abweichung von und Differenzierung der Diagnose von Dr. B.___ stellt Dr. E.___ fest, dass höchstens eine leichte bis mittelschwere Depression angenommen werden könne; da die Angaben des Beschwerdeführers aber zum Teil widersprüchlich seien, müsse eher an eine Persönlichkeitsänderung gedacht werden. Gesamthaft gesehen hätten die Beschwerden aus psychiatrischer Sicht sicherlich einen gewissen Krankheitswert, den der Beschwerdeführer aber durch sein passives, orales Verhalten noch weiter unterstütze. Er lebe nur noch in den Tag hinein ohne ein gewisses Ziel zu haben, er schone sich körperlich, indem er sich wiederholt ausruhe und dann zusätzlich unter Schlafstörungen leide, was ihm erneut Probleme bereite. Immerhin scheine die psychische Symptomatik heute nicht mehr derart im Vordergrund zu stehen, dass er eine psychologische oder psychiatrische Behandlung weiterführen möchte. Im Weiteren stellt der Gutachter fest, dass sich der Zustand wohl seit 1995 aus psychiatrischer Sicht sicher verschlechtert habe, doch könne heute damit noch nicht begründet werden, dass der Beschwerdeführer überhaupt keiner Tätigkeit nachgehen könne. Eine Persönlichkeitsstörung mit einem gewissen Krankheitswert dürfte etwa seit einem Jahr in der vorliegenden Ausprägung bestehen.
         Die Ausführungen von Dr. B.___ zur Auswirkung der psychischen Störung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vermögen nicht zu überzeugen, und zwar aus folgenden Gründen: Auffallend ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Neuanmeldung vom 12. April 1999 unter anderem angegeben hatte, er beziehe seit Juli 1997 Leistungen der Arbeitslosenkasse M.___ (Urk. 8/60 Ziff. 6.7.1), was auch grundsätzlich mit seinen Aussagen gegenüber den Gutachtern des Z.___ korreliert, wonach er bis zum September 1999 eine 50%ige Arbeitslosenentschädigung erhalten haben soll (Urk. 8/31 S. 7 oben). Wäre die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers effektiv in dem von Dr. B.___ beschriebenen Ausmasse eingeschränkt gewesen, hätten dem Beschwerdeführer im Jahre 1999 wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit wohl keine Leistungen der Arbeitslosenversicherung mehr zugestanden. Zudem sind in seiner Neuanmeldung vom 12. April 1999 ab 6. Juli 1995 bis 30. September 1997 eine volle, und ab 1. Oktober 1997 bis auf weiteres eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit aufgeführt, was wiederum mit seinen Angaben gegenüber den Gutachtern des Z.___ übereinstimmt (Urk. 8/31 S. 7 oben); diese Angaben zur Arbeitsunfähigkeit im Anmeldeformular wurden offensichtlich nicht vom Beschwerdeführer selber, sondern aufgrund der Handschrift mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von Dr. B.___ eingetragen (Urk. 8/60 Ziff. 6.6 und zum Vergleich handgeschriebener Arztbericht von Dr. B.___ vom 10. April 1996, Urk. 8/38). Auf diesem Hintergrund sind aber die Ausführungen von Dr. B.___, wonach die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychischen Gründen seit Januar 1999 voll eingeschränkt gewesen sei, äusserst widersprüchlich und nicht glaubhaft. Die Angaben von Dr. B.___ vermögen deshalb die ausführliche und einleuchtend begründete Beurteilung von Dr. E.___, dem psychiatrischen Gutachter des Z.___ (siehe psychiatrisches Gutachten vom 18. Oktober 2001, Beilage zur Urk. 8/31), wonach die von ihm diagnostizierte Persönlichkeitsänderung seit etwa einem Jahr in dieser Ausprägung, das heisst mit einem gewissen Krankheitswert vorhanden sein dürfte, nicht zu widerlegen. Es besteht daher kein Anlass daran zu zweifeln, dass eine Persönlichkeitsänderung im Ausmass wie bei der Begutachtung vom 15. Oktober 2001 seit etwa einem Jahr vorgelegen haben dürfte. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass es sich lediglich um eine Schätzung des Gutachters handelt, wurde von ihm doch klar dargelegt und begründet, weshalb das Krankheitsbild einer Persönlichkeitsänderung keine genauere zeitliche Festlegung zulässt. Der von der Beschwerdegegnerin verfügte Rentenbeginn per 1. Oktober 2000 ist daher nicht zu beanstanden, da erst ab diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen des Rentenbeginns nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG (siehe dazu Erwägung 2.3) gegeben waren. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Werner Mutzner
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).