Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2002.00396
IV.2002.00396

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller

Gerichtssekretärin Meier-Wiesner


Urteil vom 20. Mai 2003
in Sachen
E.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1949 geborene E.___ ist seit September 1980 Geschäftsführer der in der Sanitärinstallationsbranche tätigen A.___ AG (Urk. 7/25). Mit Verfügung vom 13. Dezember 1996 sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ab 1. Juni 1996 eine halbe Rente wegen invalidisierenden Rückenbeschwerden zu (Urk. 7/12). Am 30. Juli 1997 und 28. Oktober 1998 teilte die IV-Stelle dem Versicherten nach Überprüfung des Invaliditätsgrades mit, dass die Rente im bisherigen Umfang beibehalten werde (Urk. 7/10-11).
         Nach Durchführung einer erneuten Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 16. Mai 2002 die Aufhebung der Invalidenrente per 1. Januar 1998 in Aussicht (Urk. 7/6). Nach Eingang der Stellungnahme vom 4. Juni 2002 (Urk. 7/4a), verfügte sie am 10. Juli 2002 die Aufhebung der Rente per 1. Juli 1998 und die Rückforderung der ab diesem Zeitpunkt entrichteten Rentenleistungen (Urk. 2).

2.       Dagegen erhob E.___ am 7. August 2002 Beschwerde mit den Rechtsbegehren um weitere Ausrichtung der halben Invalidenrente. Daneben ersuchte er sinngemäss um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 13. September 2002 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf am 9. Oktober 2002 das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen und der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich  geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung  eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar.
1.2
1.2.1   Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
1.2.2   Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente.
Nach Art. 41 IVG sind laufende Renten für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis). Dabei ist zu beachten, dass einer Verfügung, welche die ursprüngliche Rente bloss bestätigt, bei der Bestimmung der zeitlichen Vergleichsbasis keine Rechtserheblichkeit zukommt. Diese Umschreibung zielt insbesondere auf jene Fälle ab, wo die ursprüngliche Rentenverfügung in späteren Revisionsverfahren nicht geändert, sondern bloss bestätigt worden ist. Anderseits liegt der Sinn dieser Praxis darin, dass eine Revisionsverfügung dann als Vergleichsbasis gilt, wenn sie die ursprüngliche Rentenverfügung nicht bestätigt, sondern die laufende Rente aufgrund eines neu festgesetzten Invaliditätsgrades geändert hat (BGE 109 V 265 Erw. 4a und 105 V 30).
Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist die anspruchsbeeinflussende Änderung laut Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) für die Herabsetzung bzw. Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hiezu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa mit Hinweisen).
2.       Die angefochtene Verfügung begründete die Beschwerdegegnerin damit, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Erwerbstätigkeit seit Juli 1998 ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt (Urk. 2). Dabei ging sie von einem der Nominallohnentwicklung seit 1996 angepassten Valideneinkommen von Fr. 99'924.-- aus (Urk. 7/9). Mit Bezug auf die Invalideneinkommen stellte sie auf den Auszug aus dem Individuellen Konto (Urk. 7/23) und die Lohnausweise 1998 (Urk. 7/4c), 2000 und 2001 (Urk. 7/24a-b) ab und ermittelte auf  diese Weise für das Jahr 1998 ein Einkommen von Fr. 85'607.--, für das Jahr 1999 ein solches von Fr. 103'830.--, für das Jahr 2000 ein Einkommen von Fr. 110'130.-- und schliesslich für das Jahr 2001 ein solches von Fr. 118'287.--.
Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, er sei Inhaber von 51 % der Aktien der A.___ AG und als Geschäftsführer der Gesellschaft für den Geschäftszweig Sanitärinstallationen zuständig. In dieser Funktion würde ihm ein Jahreslohn zwischen Fr. 150'000.-- bis Fr. 180'000.-- zustehen. Des Weiteren habe er wegen seiner Behinderung einen zusätzlichen Angestellten einstellen müssen, der auf seine Anweisungen die Einlegerarbeiten in die zu betonierenden Decken vornehme, denn eine Mitarbeit seinerseits in gebückter Stellung wäre mit grossen Rückenproblemen verbunden (Urk. 1 S. 1).

3.      
3.1     Unbestritten ist, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Rentenbeginn nicht verändert hat (vgl. Urk. 7/26 und 7/28). Da die Rentenzusprechung im Rahmen von Revisionen von Amtes wegen nur bestätigt wurde (Urk. 7/10-11), ist zu prüfen, ob seit dem Erlass der rentenzusprechenden Verfügung (vom 13. Dezember 1996; Urk. 7/12) bis zur vorliegend streitigen Verfügung vom 10. Juli 2002 (Urk. 2) eine relevante Veränderung der erwerblichen Auswirkungen eingetreten ist, welche die Einstellung der Rentenleistungen auf Ende Juni 1998 rechtfertigt.
3.2     Der der rentengewährenden Verfügung vom 13. Dezember 1996 zugrundeliegende Einkommensvergleich beruht auf einem Valideneinkommen von Fr. 94'900 (Fr. 7'300.-- x 13) und einem Invalideneinkommen von Fr. 47'450.-- (3'650.-- x 13; vgl. Urk. 7/16). Diese Daten entnahm die Beschwerdegegnerin dem Arbeitgeberbericht der A.___ AG vom 11. Juli 1996, worin hinsichtlich des Invalideneinkommens angegeben wurde, dass der Beschwerdeführer zwar einen Lohn von monatlich Fr. 7'300.-- erhalte - was dem ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommen entspreche -, seiner Arbeitsleistung jedoch nur ein Verdienst von Fr. 3'650.-- entsprechen würde (Urk. 7/31 S. 2).
3.3
3.3.1   Die von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Revisionsverfahren bei der A.___ AG eingeholten Arbeitgeberberichte enthalten folgende Angaben:
Valideneinkommen
Invalideneinkommen bei 50%igem Pensum
1998
Fr. 7'500.--
Fr. 3'470.-- im Januar und Februar
Fr. 3'860.-- im März
Fr. 3'470.-- im April
Fr. 3'600.-- im Mai
Fr. 3'470.-- im Juni
Fr. 5'402.-- im Juli
Fr. 7'500.-- ab August, wobei lediglich Fr. 3'750 der Arbeitsleistung entsprechen würden (Urk. 7/27)
Fr. 15'000.-- als Gratifikation (Urk. 7/4c)
1999
keine Angaben
keine Angaben (zirka Fr. 7'987.-- pro Monat - x 13 - gemäss Auszug aus dem Individuellen Konto, Urk. 7/23)
2000
Fr. 7'600.-- bis August
Fr. 8'600.-- ab September
Fr. 8'600.-- als 13. Monatslohn (Urk. 7/25)
2001
Fr. 8'600.-- (Urk. 7/25)
2002
Fr. 15'000.--
Fr. 8'600.-- (Urk. 7/25)

3.3.2   Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist zuerst festzuhalten, dass es als unwahrscheinlich erscheint, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2002 ohne Gesundheitsschaden ein Einkommen von Fr. 15'000.-- hätte erzielen können (Urk. 7/25), gab doch die A.___ AG im September 1998 noch an, er hätte ohne Behinderung Fr. 7'500.-- verdienen können (Urk. 7/27). Gründe, die   eine Verdoppelung des Einkommens des Beschwerdeführers innert vier Jahren hätten erklären können, liegen keine vor. Nicht relevant ist sodann, dass der Beschwerdeführer ohne Behinderung in seiner Funktion als Geschäftsführer und mit seiner Ausbildung gemäss Auskunft der B.___AG einen Jahreslohn von Fr. 150'000.-- bis Fr. 180'000.-- (somit zwischen Fr. 11'540.-- und Fr. 13'850.-- pro Monat) hätte erzielen können (vgl. Urk. 1 S. 1), denn es sind keine konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass er bei der A.___ AG ohne Behinderung so viel hätte verdienen können. Dass er ohne Gesundheitsschaden eine andere, besser bezahlte Stelle angetreten hätte, erscheint ebenfalls als wenig wahrscheinlich, ist er doch seit mehreren Jahren Mehrheitsaktionär und Geschäftsführer der A.___ AG.
Da der dem Beschwerdeführer ab August 1998 ausbezahlte Lohn von Fr. 7'500.-- angegebenermassen dem Einkommen entspricht, das er ohne Gesundheitsschaden hätte erzielen können (Urk. 7/27), ist unter Berücksichtigung der seitherigen Lohnerhöhungen von einem monatlichen Valideneinkommen von Fr. 7'500.-- im Jahre 1998 (Urk. 7/27), von Fr. 7'600.-- von Januar bis August 2000 und von Fr. 8'600.-- ab September 2000 auszugehen (Urk. 7/25).
3.3.3   Hinsichtlich des Invalideneinkommens wird im Arbeitgeberbericht der A.___ AG vom 14. März 2002 nicht mehr angegeben, dass dem Beschwerdeführer ein höherer Lohn ausbezahlt werde, als seiner Arbeitsleistung entsprechen würde (Urk. 7/25). Daraus ist zu schliessen, dass dieser nun trotz seiner Behinderung in der Lage ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen, die den Bezug eines Lohnes von Fr. 7'600.-- (bis August 2000) beziehungsweise Fr. 8'600.-- (ab September 2000) rechtfertigt. Da der Beschwerdeführer als Geschäftsführer in einem Unternehmen mit 13 Angestellten tätig ist (vgl. Urk. 7/4a), ist davon auszugehen, dass er sich ausschliesslich der eigentlichen Geschäftsführung widmet und keine - stark rückenbelastende - handwerkliche Arbeiten mehr erledigt, was die Auszahlung eines höheren Einkommens erklärt.
Unter diesen Umständen erscheint jedoch die Angabe im Arbeitgeberbericht vom 16. September 1998 (Urk. 7/27), dass der Arbeitsleistung des Beschwerdeführers lediglich ein Lohn von Fr. 3'750.-- entsprochen habe, weshalb es sich beim Ausbezahlten Lohn von Fr. 7'500.-- um einen Soziallohn gehandelt habe, als fragwürdig. Da der Fragebogen - wie übrigens auch derjenige vom 14. März 2002 (Urk. 7/25) - vom Beschwerdeführer selber in Vertretung der Arbeitgeberin ausgefüllt wurde, sind die darin enthaltenen Angaben im Hinblick auf mögliche Interessenkonflikte einer strengen Plausibilitätsprüfung zu unterziehen. Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass der Lohn im Juli 1998 auf Fr. 5'402.-- und ab August 1998 auf Fr. 7'500.-- erhöht wurde, obwohl die Krankentaggeldversicherung per 16. Juni 1998 die Leistung eines Taggeldes von Fr. 50.-- an die Arbeitgeberin eingestellt hatte (Urk. 7/27 S. 3 und Urk. 7/4c). Aufgrund dieser Tatsachen rechtfertigt es sich nicht mehr, vom Bezug eines Soziallohnes auszugehen. Es ist vielmehr anzunehmen, dass der Beschwerdeführer eine dem bezogenen Lohn entsprechende Arbeitsleistung erbringen konnte, weshalb der volle Verdienst als Invalideneinkommen zu betrachten ist.
3.4     Der Vergleich des im Monat Juli 1998 - ohne Berücksichtigung der Gratifikation - erzielten Einkommens von Fr. 5'402.-- und des Valideneinkommens von Fr. 7'500.-- ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr.  2'098.-- beziehungsweise ein offensichtlich rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 27,97 %. Da ab August 1998 keine Erwerbseinbusse mehr ausgewiesen ist und dieser Zustand voraussichtlich weiterhin andauern wird, hat der Beschwerdeführer ab 1. November 1998 keinen Anspruch mehr auf eine halbe Invalidenrente (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV).


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 10. Juli 2002 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer bis 31. Oktober 1998 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. Im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- E.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).