Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2002.00397
IV.2002.00397

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Meier-Wiesner


Urteil vom 23. Juni 2003
in Sachen
E.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1953 geborene E.___ leidet seit einem 1995 erlittenen Schleudertrauma der Halswirbelsäule an chronischen belastungsabhängigen Zervikozephalgien sowie an muskulärer Dysbalance im Zervikothorakalbereich. Am 5. September 1998 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 9/62). Nach Durchführung von beruflichen Abklärungen finanzierte die Invalidenversicherung der früher als Betriebsassistentin bei der Post tätig gewesenen Versicherten mit Verfügung vom 7. Dezember 1999 eine vom 24. August 1999 bis 19. September 1999 dauernde Umschulung zur Haushaltleiterin (Urk. 9/11-17). Am 7. September 2001 meldete sich E.___ bei der IV-Stelle zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 9/38). Daraufhin klärte die IV-Stelle die aktuelle medizinische und berufliche Situation der Versicherten ab (Urk. 9/35) und teilte ihr mit Vorbescheid vom 7. Januar 2002 die beabsichtigte Abweisung des Rentenbegehrens mit (Urk. 9/10). Nach Eingang der Stellungnahme vom 11. März 2002 (Urk. 9/8), verfügte sie am 26. Juni 2002 im angekündigten Sinne (Urk. 2).

2. Dagegen liess E.___ Beschwerde erheben und um Zusprechung einer Viertelsrente beziehungsweise bei Vorligen eines wirtschaftlichen Härtefalles einer halben Rente der Invalidenversicherung ersuchen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 13. September 2002 beantragte die Verwaltung die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), worauf der Schriftenwechsel am 17. September 2002 geschlossen wurde (Urk. 10).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar.
2.
2.1     Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente.
2.3
2.3.1   Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 126 V 76 Erw. 3b/aa mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 14. Februar 2002 in Sachen I., U 410/00).
2.3.2   Bei den nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG ist - im Gegensatz zur Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen - ein Betätigungsvergleich vorzunehmen und für die Bemessung der Invalidität darauf abzustellen, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 26bis und Art. 27 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV; spezifische Methode; BGE 104 V 136 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt und allenfalls im Betrieb des Ehepartners oder der Ehepartnerin sowie die Erziehung der Kinder (Art. 27 Abs. 2 IVV in der bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung).
2.3.3 Nach Art. 27bis Abs. 1 IVV (in der seit 1. Januar 2001 gültigen Fassung) wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 28 Abs. 2 IVG festgelegt. Waren sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 27 IVV festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit  und der Anteil der Tätigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
2.4               Ein Härtefall im Sinne von Art. 28 Abs. 1bis IVG liegt vor, wenn die vom Bundesgesetz vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) anerkannten Ausgaben die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 28bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die IV-Stelle legt das Erwerbseinkommen fest, das die versicherte Person durch eine für sie zumutbare Tätigkeit erzielen könnte; dieses kann niedriger sein als das Invalideneinkommen nach Art. 28 Abs. 2 IVG, wenn die behinderte Person wegen ihres fortgeschrittenen Alters, ihres Gesundheitszustandes, der Lage am Arbeitsmarkt oder aus anderen nicht von ihr zu verantwortenden Gründen die ihr verbliebene Erwerbsfähigkeit nicht oder nicht voll ausnützen kann (Art. 28bis Abs. 2 IVV). Die Ausgleichskassen ermitteln die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen nach den Bestimmungen des ELG, wobei die bundesrechtlichen Höchstansätze gelten; Art. 14a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung findet bei der Ermittlung des Härtefalles keine Anwendung (Art. 28bis Abs. 3 IVV).
Ob ein Härtefall gemäss Art. 28 Abs. lbis IVG in Verbindung mit Art. 28bis IVV gegeben ist, hat die Verwaltung von Amtes wegen zu prüfen. Sie darf den Anspruch auf eine Härtefallrente nicht von einem spezifischen Antrag des Versicherten abhängig machen. Auf eine nähere Abklärung darf sie nur verzichten, wenn die wirtschaftlichen Voraussetzungen des Härtefalles offensichtlich fehlen (BGE 116 V 23; ZAK 1991 S. 317 Erw. 4).
2.5 Der Rentenanspruch entsteht laut Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in welchem die versicherte Person
a.    mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden ist oder
b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war.
Obwohl das Gesetz dies nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit weiterhin eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit müssen kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (BGE 121 V 274).
2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

3.       Es steht aufgrund der Aktenlage (insbesondere Urk. 9/57 S. 3) fest, dass die Beschwerdeführerin ohne Erkrankung zu 70 % erwerbstätig gewesen wäre, weshalb die restlichen 30 % auf die Haushaltsarbeit entfallen.
         In medizinischer Hinsicht ist aufgrund der Berichte der Schulthess Klinik in Zürich vom 28. November 2001 (Urk. 9/22) sowie 28. August 2000 (Urk. 9/23) ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin seit 1995 an chronischen belastungsabhängigen Zervikozephalgien und an muskulärer Dysbalance im Zervikothorakalbereich leidet und in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.

4.       Zum Beginn der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Betriebsassistentin bei der Post äusserte sich nur Dr. med. A.___, praktische Ärztin. Sie attestierte der Beschwerdeführerin in ihrem Bericht vom 9. November 1998 diesbezüglich eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit 2. Oktober 1997 bis auf weiteres sowie eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 29. Oktober bis 2. November 1998 (Urk. 9/30).
Demzufolge ist die einjährige Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG im Oktober 1998 abgelaufen. Da sich die Beschwerdeführerin nach der Kündigung ihrer Anstellung bei der Post vom 24. August 1999 bis am 31. August 2000 im Rahmen beruflicher Massnahmen zur Haushaltleiterin ausbilden liess und Taggelder der Invalidenversicherung bezog (Urk. 9/11-17, 9/46), konnte ein allfälliger Rentenanspruch erst am 1. September 2000 entstehen (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVV).
         Ab diesem Zeitpunkt, nämlich ab dem 4. Quartal 2000, legten die Ärzte der Schulthess Klinik im Bericht vom 28. November 2001 die Arbeitsfähigkeit bezüglich der der Behinderung angepassten Tätigkeit einer Haushaltleiterin auf 50 % fest, wobei sie den Gesundheitszustand als stationär bis besserungsfähig bezeichneten (Urk. 9/22).

5.       Die am 7. April 1999 durchgeführte Abklärung vor Ort ergab, dass die Einschränkung im Haushaltsbereich insgesamt 31 % beträgt (Urk. 9/57 S. 6-8). Der Bericht und die aus der Abklärung gezogene Schlussfolgerung sind überzeugend und seitens der Beschwerdeführerin nicht beanstandet worden, weshalb darauf abgestellt werden kann. Unter Berücksichtigung der daneben hypothetisch ausgeübten 70%igen Erwerbstätigkeit ergibt sich somit ein nicht erwerbsbezogener Invaliditätsgrad von 9,3 %.

6.
6.1     Bei der erwerblichen Gewichtung der Restarbeitsfähigkeit als Haushaltleiterin ging die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung vom 26. Juni 2002 davon aus, dass die Beschwerdeführerin als Spitalgehilfin mit einem Arbeitspensum von 50 % Fr. 31'262.-- pro Jahr verdienen könnte. Ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen hingegen hätte sie in ihrem angestammten Beruf als Postassistentin mit einem Pensum von 70 % ein jährliches Einkommen von Fr. 53'870.-- erzielen können. Daraus errechnete die Beschwerdegegnerin einen erwerbsbezogenen Invaliditätsgrad von 42 % (Urk. 2 S. 2).
         Die Beschwerdeführerin stellt sich dagegen auf den Standpunkt, dass ihr gestützt auf die Lohnempfehlungen für Haushälterinnen des Berufsverbands Haushaltleiterinnen Schweiz für die Jahre 2001 und 2002 ein Invalideneinkommen von Fr. 23'750.-- pro Jahr anzurechnen sei (Lohnstufe I). Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 55,9 % (Urk. 1 S. 5).
6.2     Das Valideneinkommen, von Fr. 53'870.-- das die IV-Stelle der Invaliditätsbemessung in der angefochtenen Verfügung zugrunde legte und das von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt wird, beruht auf dem im Arbeitgeberbericht vom 29. April 1999 per 1999 ausgewiesenen ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Jahreslohn von Fr. 51'882.-- (Urk. 9/56). Dieser wurde der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2001 angepasst (Urk. 2 S. 2, Urk. 9/2 S. 1). In der Beschwerdeantwort korrigierte die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen auf Fr. 54'000.-- entsprechend der für Betriebsassistentinnen der PTT in den Jahren 2001 und 2002 geltenden Lohnstufe II (Urk. 8).
         Da nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG; BGE 128 V 174) für die Vornahme des Einkommensvergleichs grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des Rentenbeginns abgestellt werden muss, ist vorliegend das im September 2000 hypothetisch erzielbare Einkommen, somit der Betrag von Fr. 52'556.45 (Fr. 51'882.-- + 1,3 %; vgl. Die Volkswirtschaft, 2-2003, S. 91 Tabelle B 10.2) massgebend. Es kann daher offen bleiben, wie sich dieses Einkommen bis zum Verfügungserlass entwickelte, zumal der in der Beschwerdeantwort angeführte Betrag nicht erheblich von der allgemeinen Nominallohnentwicklung abweicht und nicht für eine nachträgliche erhebliche Änderung der erwerblichen Auswirkungen des invalidisierenden Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 41 IVG spricht.
6.3     Das von der Beschwerdegegnerin mit Fr. 31'262.-- bemessene Invalideneinkommen entspricht dem Durchschnitt zwischen dem von der Beschwerdeführerin geschätzten Einkommen in ihrer Anstellung als Betreuerin in einem Altersheim zu einem Pensum von 50 % ab Januar 2001 (Fr. 2'500.-- pro Monat zuzüglich 13. Monatslohn, somit Fr. 32'500.-- pro Jahr; Urk. 9/39 S. 2) und dem Mittelwert der vom Berufsverband für HaushaltleiterInnen am 24. November 1999 herausgegebenen Lohnempfehlungen von Fr. 53'000.-- bis Fr. 61'000.-- bei vollem Arbeitspensum (somit Fr. 28'500.-- bei einem 50%igen Pensum; Urk. 9/47 S. 4). Dazu ist festzuhalten, dass auf die von der Beschwerdeführerin geäusserte Schätzung ihres (hypothetischen) Einkommens ab Januar 2001 nicht abgestellt werden kann, ist doch aus den Lohnabrechnungen der Monate Juli bis Oktober 2001 ersichtlich, dass der tatsächlich ausbezahlte Lohn nur Fr. 1'962.65 bis Fr. 2'364.05 betrug (vgl. Urk. 9/35). Da sodann die Beschwerdeführerin zwar den Kurs zur Ausbildung als Haushaltleiterin besucht hat (Urk. 3/3), jedoch die anschliessende Diplomprüfung aus gesundheitlichen Gründen nicht absolvieren konnte (vgl. Urk. 1 S. 2), kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie ohne Diplom den Lohn einer Haushaltleiterin erzielen könnte, weshalb auch nicht auf die Lohnempfehlungen des Berufsverbandes für HaushaltleiterInnen abgestellt werden darf.
         Lässt sich das Invalideneinkommen nicht konkret ermitteln, weil die versicherte Person die restliche Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit nicht zumutbarerweise voll ausnützt, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne herangezogen werden. Abzustellen ist auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE), wobei vom Zentralwert (Median) der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) auszugehen ist (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb).
Der statistische Durchschnittslohn (Median) bei gastgewerblichen und hauswirtschaftlichen Tätigkeiten von Frauen mit Berufs- und Fachkenntnissen (Anforderungsniveau 3) betrug im privaten und öffentlichen Sektor gemäss Tabelle, TA 7 Ziff. 37 im Jahre 2000 bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden monatlich Fr. 3'714.-- (inkl. 13. Monatslohn; Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2000, hrsg. vom Bundesamt für Statistik [BFS], Neuchâtel 2002, S. 31, Tabelle TA1). Auf der Basis der im Jahre 2000 betriebsüblichen 41,8 Wochenstunden (vgl. Die Volkswirtschaft 2-2003 S. 90, Tabelle B 9.2) ergeben sich monatlich rund Fr. 3'881.15, das heisst jährlich Fr. 46'573.80, beziehungsweise Fr. 23'286.90 bei einem 50%igen Pensum.
Die Frage, ob und in welchem Ausmass dieser statistische Lohn zu korrigieren ist, hängt von den gesamten persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad; BGE 126 V 75). Wegen ihrer Behinderung ist die Beschwerdeführerin auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit gesundheitlich nicht beeinträchtigten Bewerberinnen und Bewerbern benachteiligt, was sich leicht negativ auf das Lohnniveau auswirkt, weshalb eine Herabsetzung des statistischen Lohnes um höchstens 5 % als gerechtfertigt erscheint. Dies führt zu einem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 22'122.55.
6.4     Aus dem Vergleich der beiden Einkommen (Valideneinkommen: Fr. 52'556.45; Invalideneinkommen: Fr. 22'122.55) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 30'433.90, mithin ein erwerbsbezogener Invaliditätsgrad von 57,9 %, beziehungsweise von 40,53 % bei einem 70%igen Anteil der Erwerbsarbeit.

7. Summiert man den erwerbsbezogenen Invaliditätsgrad von 40,53 % mit dem nicht erwerbsbezogenen von 9,3 %, ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 49,83 %.
Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad würde auch resultieren, wenn man auf den effektiven Lohn abstellen würde, den die Beschwerdeführerin ab September 1999 zu einem 20%igen und ab 1. Januar 2001 zu einem 50%igen Pensum als Altenbetreuerin erzielte, und der gemäss Lohnabrechnung vom September 2001 ab 1. Juli 2001 Fr. 29'829.-- betrug (Urk. 9/35). Stellt man diesen Betrag dem im Jahr 2001 geltenden Valideneinkommen von Fr. 53'870.-- gegenüber, ergibt sich im erwerblichen Bereich ein Invaliditätsgrad von 44,62 % beziehungsweise bei einem 70%igen Anteil Erwerbsarbeit ein solcher von 31,23 %, so dass auch nach der per 1. Juli 2002 erfolgten Lohnerhöhung unter Berücksichtigung der 9,3%igen Einschränkung im Haushalt immer noch Invaliditätsgrad von 40,53 % verbleibt.

8.       Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 40 % und 50 % stellt sich die von Amtes wegen zu prüfende Frage, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Härtefallrente habe. Die IV-Stelle klärte dies nicht ab. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen Angaben bei der Beschwerdeführerin einhole, allenfalls das Säumnisverfahren durchführe und hernach über die Rentenhöhe endgültig entscheide.

9.       Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen.
         Unter Berücksichtigung dieser Kriterien sowie der Kostennote vom 8. August 2001 (Urk. 5) ist die Prozessentschädigung auf Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 26. Juni 2002 aufgehoben und die Sache mit Feststellung, dass der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin ab 1. September 1999 über 40 % betrug, an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie den Anspruch auf eine Härtefallrente prüfe und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst für Behinderte
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).