Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2002.00398
IV.2002.00398

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Guggisberg

Urteil vom 15. Mai 2003

in Sachen

B.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Hunziker-Blum
c/o Derrer Satmer Hunziker
Dufourstrasse 101, 8008 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der aus Kroatien stammende B.___, geboren 1957, reiste 1986 in die Schweiz ein (Urk. 8/33 und 8/24). Von April 1991 bis November 1995 arbeitete er als Maschinenführer bei der A.___ AG (Urk. 8/27). Am 22. Februar 1997 beantragte er Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 8/33). Mit Verfügung vom 12. Juni 1998 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungsbegehren ab (Urk. 8/7). Von Oktober 1998 bis Dezember 2000 war der Versicherte als Produktionsmitarbeiter bei der C.___ AG tätig (Urk. 8/22).
         Am 26. September 2001 meldete sich B.___ unter Hinweis auf Rückenschmerzen, Depression und Magenschmerzen bei der IV-Stelle erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/24). Die IV-Stelle nahm den Auszug der individuellen Konti (Urk. 8/23) zu den Akten und holte den Arbeitgeberbericht vom 5. November 2001 (Urk. 8/22) sowie die Berichte des Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. April 2001 (Urk. 8/15) und 17. Oktober 2001 (Urk. 8/13) und diverse Berichte des Kantonsspitals Winterthur (Urk. 8/10-12 und 8/14) ein. Nach Veranlassung der Stellungnahme der Berufsberatung vom 19. Februar 2002 (Urk. 8/21) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/4) verfügte die IV-Stelle am 12. Juli 2002 die Zusprechung einer halben Invalidenrente ab dem 1. November 2001 (Urk. 2 = Urk. 8/2). Am 19. Juli 2002 verfügte die IV-Stelle neben der bereits verfügten Zusatzrente für die Ehefrau und die Kinderrente für den 1988 geborenen Sohn eine weitere Kinderrente für die im November 2001 geborene Tochter (Urk. 8/2).

2.       Gegen diese Verfügungen liess B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Hunziker-Blum, Beschwerde erheben und folgendes Rechtsbegehren stellen (Urk. 1):
"1.  Es seien dem Beschwerdeführer ordentliche Vollrenten für sich, seine Ehegattin und seine beiden Kinder auszurichten.
 2.  Es sei ihm eine Entschädigung zuzusprechen."
         Die Verwaltung schloss am 13. September 2002 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 16. September 2002 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2 Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente.
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.       Im Streit liegt der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Invalidenrente. Die Verwaltung erachtete eine leidensangepasste Tätigkeit zu einem Pensum von 50 % als zumutbar und errechnete bei einem Einkommen von Fr. 55'340.-- ohne und Fr. 23'584.-- mit Behinderung einen Invaliditätsgrad von 57 % (Urk. 2). Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen, er sei aufgrund des lumbospondylogenen Schmerzsyndroms und den mittel- bis heute schwergradigen depressiven Störungen seit Herbst 2000 dauernd erwerbsunfähig, weshalb ihm eine ganze Rente zuzusprechen und eventualiter eine umfassende interdisziplinäre Abklärung in Form eines MEDAS-Gutachten vorzunehmen sei (Urk. 1 S. 3).

3.
3.1     Der Psychiater Dr. D.___ betreut den Beschwerdeführer seit dem 8. Dezember 2000 (Urk. 8/13 S. 2). Er führte aus, dass dieser seit anfangs 2000 nie mehr gesund gewesen und mehr und mehr depressiv geworden sei. Er habe unter Rückenproblemen, Magenblutungen, massiven Schlafstörungen, Nacken- und Kopfschmerzen sowie ethnischen Spannungen am Arbeitsplatz und finanziellen Problemen gelitten. Er sei reizbarer geworden und sei sehr gekränkt gewesen, als er die Aufenthaltsbewilligung C nicht erhalten habe. Sein Lebenssinn habe immer in der vollen Berufstätigkeit und in der entsprechenden Fürsorge für die Familie bestanden. In der jetzigen Phase müsse er erst einen neuen Sinn finden. Oft sei er massiv verzweifelt gewesen und habe immer wieder Suizidphasen gehabt, habe sich aber im Gedenken an seine Familie mit Suizidhandlungen zurückgehalten. Seit September 2000 sei er voll arbeitsunfähig (Bericht vom 26. April 2001; Urk. 8/15).
Gemäss Dr. D.___ leidet der Beschwerdeführer zeitweise an einer mittelgradigen, zeitweise an einer schwergradigen reaktiven Depression mit zeitweiser Suizidalität im Rahmen multipler körperlicher Schmerzzustände (Bericht vom 26. April 2001; Urk. 8/15). Aus seinem Bericht an die IV-Stelle vom 27. Oktober 2001 bezüglich Arbeitsbelastbarkeit geht hervor, dass der Beschwerdeführer bei starken Beschwerden im Konzentrationsvermögen und in der Belastbarkeit eingeschränkt sei, während er im Anpassungsvermögen und in der Anpassungsfähigkeit nicht eingeschränkt sei. Er verfüge über mässige intellektuelle Fähigkeiten, sei aber einsatzwillig, kommunikations- und teamfähig sowie kooperativ. Eine leidensangepasste, das heisst eine körperlich sowie psychisch nicht belastende Tätigkeit sei ihm halbtags zumutbar (Urk. 8/13).
         Am 30. Oktober 2001 wurde eine extrakorporelle Stosswellenlithotripsie (Nierensteinzertrümmerung) im Kantonsspital Winterthur durchgeführt (Urk. 8/12). Gemäss Bericht der Rheumaklinik des Kantonsspitals Winterthur vom 1. November 2001 war der Beschwerdeführer aufgrund der klinischen Präsentation nach über drei Wochen Hospitalisierung (27. September bis 19. Oktober 2001) für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten arbeitsfähig (Urk. 8/11).
3.2 Aufgrund der Akten ist ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht in seiner Arbeitsfähigkeit bezüglich leichter bis mittelschwerer Tätigkeiten nicht eingeschränkt ist. Die Beschwerdegegnerin hat weiter mit Verfügung vom 12. Juni 1998 (Urk. 8/7) festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der geklagten Rückenbeschwerden in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei, weshalb sie das Rentenbegehren abgewiesen hat. Eine Änderung dieser Beschwerden ist aus den Akten nicht ersichtlich, weshalb diesbezüglich am rechtskräftigen Entscheid festzuhalten ist. Der operative Eingriff bei den Nierensteinen (extrakorporelle Stosswellenlithotripsie) hatte keine dauernde gesundheitliche Beeinträchtigung zur Folge, wie dies aus dem Bericht der Rheumaklinik des Kantonsspitals Winterthur vom 1. November 2001 (Urk. 8/11) hervorgeht.
Der Beschwerdeführer ist daher einzig aus psychiatrischer Sicht in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Die Diagnose - zeitweise mittelgradige, zeitweise schwergradige reaktive Depression mit zeitweiser Suizidalität im Rahmen multipler körperlicher Schmerzzustände (Urk. 8/15) - des Psychiaters Dr. D.___ ist nachvollziehbar und begründet. Seine Berichte ergingen unter Berücksichtigung der geklagten Rückenbeschwerden (Urk. 8/15) und in Kenntnis der gesamten Vorakten (Urk. 8/15), weshalb die 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer körperlich sowie psychisch nicht belastenden Tätigkeit (Urk. 8/13 und 8/15) aus psychiatrischer Sicht ausgewiesen ist. Daran ändert das Schreiben des Dr. D.___ vom 26. April 2002, in dem er den Beschwerdeführer als 100% arbeitsunfähig erachtete (Urk. 3/1), nichts, da sich dieses Schreiben im Zusammenhang mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an das Migrationsamt des Kantons Zürich richtete und daraus keine Angaben über die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit hervorgehen. Die vom Beschwerdeführer beantragte interdisziplinäre Abklärung (Urk. 1 S. 3) erübrigt sich angesichts der nur in psychischer Hinsicht ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit.

4.       Zu prüfen bleibt, wie sich die 50%ige Arbeitsunfähigkeit in finanzieller Hinsicht auswirkt. Die Verwaltung hat der Invaliditätsbemessung lediglich drei Dokumentationen über die Arbeitsplätze (DAP; Urk. 8/21) zu Grunde gelegt, was für eine zuverlässige Festsetzung des Invalideneinkommens nicht genügt. Praxisgemäss ist daher hinsichtlich des Invalideneinkommens auf lohnstatistische Zahlen abzustellen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 9. Januar 2003, I 465/02, Erw. 4.4 mit Hinweis auf BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb). Gemäss Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2000 des Bundesamtes für Statistik (vgl. 124 V 322 Erw. 3b/aa mit Hinweisen) belief sich der Zentralwert des auf eine 40-Stundenwoche standardisierten monatlichen Bruttoeinkommens (inkl. 13. Monatslohn) der mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigten Männer auf Fr. 4'437.--, was ein Jahreseinkommen von Fr. 53'244.-- ergibt. Angepasst an die Nominallohnentwicklung von 2.5 % für das Jahr 2001 und 1.8 % für das Jahr 2002 (vgl. Die Volkswirtschaft 4-2003 Tabelle B10.2 S. 87), an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 4-2003 Tabelle B9.2 S. 86) und an das Pensum von 50 % resultiert ein Wert von Fr. 28'959.-- jährlich.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in BGE 126 V 75 seine bisherige Rechtsprechung zu den Abzügen von den Tabellenlöhnen zusammengefasst und festgestellt, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass solche Abzüge zu gewähren seien, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls abhänge, wobei der Abzug unter Berücksichtigung aller den konkreten Fall beeinflussender Kriterien höchstens 25 % betragen dürfe (BGE 126 V 79 f. Erw. 5b).
Im Bereich der einfachen und repetitiven Tätigkeiten haben die Faktoren Alter und Nationalität keinen grossen Einfluss auf das Einkommen (vgl. Praxis 2000 S. 313 Erw. 5a/cc). Der Beschwerdeführer kann aber nur noch in einer körperlich und psychisch nicht belastenden Teilzeittätigkeit arbeiten, so dass er auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einem Mitbewerber ohne körperliche Einschränkung benachteiligt ist, was sich auf das Lohnniveau auswirkt. Es rechtfertigt sich daher ein leidensbedingter Abzug von 15 %, was ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 24'615.-- ergibt.
         Für das hypothetische Valideneinkommen kann auf den Arbeitgeberbericht der C.___ AG vom 5. November 2001 (Urk. 11/22) abgestellt werden. Demnach hätte der Beschwerdeführer als Gesunder im Jahr 2001 Fr. 55'340.-- beziehungsweise angepasst an die Nominallohnentwicklung von 1.8 % für das Jahr 2002 (vgl. Die Volkswirtschaft Tabelle B10.2 S. 87) Fr. 56'336.-- verdient.
         Wird das hypothetische Invalideneinkommen von Fr. Fr. 24'615.-- in Beziehung gesetzt zum Valideneinkommen von Fr. 56'336.--, ergibt dies einen Invaliditätsgrad von 56.3 %, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.



Das Gericht erkennt:

1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Felix Hunziker-Blum
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).