Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2002.00408
IV.2002.00408

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär O. Peter


Urteil vom 18. März 2003
in Sachen
O.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Mit Verfügung der SVA, IV–Stelle, vom 19. Juli 2002 (Urk. 2 = Urk. 11/131 = Urk. 12/2) wurde dem 1959 geborenen O.___ eine ganze Rente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab dem 1. November 1999 zugesprochen (Invaliditätsgrad: 100 %) und das monatliche Rentenbetreffnis für die Zeit ab dem 1. Januar 2001 gestützt auf ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 12'360.––, 14 Betragsjahre des Jahrgangs und eine anrechenbare Beitragsdauer von 5 Jahren und 9 Monaten sowie in Anwendung der Rentenskala 19 (Teilrente) auf Fr. 445.–– festgesetzt. Gleichzeitig wurde eine Rentennachzahlung für die Dauer vom 1. November 1999 bis zum 31. Dezember 2000 zufolge der vom Versicherten für diesen Zeitraum bereits bezogenen höheren Zusatzrente zur ganzen Invalidenrente der Ehefrau, A.___ (vgl. Urk. 11/105; Urk. 11/114), verneint, unter Verzicht auf die Rückforderung des überschiessenden und demzufolge zuviel ausbezahlten Betrags.
2.       Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich vom 15. August 2002 (Urk. 1) Beschwerde, mit dem Begehren um Überprüfung der Rentenberechnung; die Verwaltung habe die am 12. Februar 1999 erfolgte Eheschliessung nicht berücksichtigt und zudem übersehen, dass B.___ nicht seine uneheliche Tochter und deren leiblicher Vater bekannt sei.
Die Verwaltung schloss – nach wiederholter Aufforderung (Urk. 4–5; Urk. 7–8) – mit (delegierter; Urk. 6 = Urk. 12/4) Vernehmlassung vom 26. November 2002 (Urk. 10) auf Abweisung der Beschwerde (S. 3), worauf dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. November 2002 (Urk. 13) Gelegenheit zur Stellungnahme und insbesondere zur Erklärung darüber gegeben wurde, ob er an der Beschwerde festhalte, und wenn ja, mit welchem Rechtsbegehren und mit welcher Begründung. Diese Fristansetzung wurde nach zunächst erfolgloser Zustellung (Urk. 14–15) mit Verfügung vom 23. Januar 2003 (Urk. 16) wiederholt, mit dem ausdrücklichen Hinweis darauf, dass eine Partei Änderungen ihres gewöhnlichen Aufenthaltsortes während eines gerichtlichen Verfahrens unverzüglich anzuzeigen hat, wobei im Unterlassungsfall Zustellungen an die letztbekannte Adresse rechtswirksam sind. Der Beschwerdeführer liess die ihm angesetzte Frist schliesslich unbenützt verstreichen (Urk. 17/1–2).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Die Beschwerdegegnerin (respektive in deren Auftrag das für die Rentenberechnung zuständige Amt für AHV und IV des Kantons "C.___") hat ihren auf Beschwerdeabweisung lautenden Antrag mit Eingabe vom 26. November 2002 (Urk. 10) ausführlich begründet und nebst der Darlegung der massgebenden gesetzlichen Grundlagen insbesondere einlässlich dargetan, dass, wie und mit welchem Ergebnis die Tatsache der am 12. Februar 1999 erfolgten Eheschliessung des Beschwerdeführers mit A.___ sowie der Umstand, dass es sich bei B.___ nicht um die aussereheliche Tochter des Beschwerdeführers, sondern vielmehr um das voreheliche Kind von A.___ handelt, bei der Berechnung der Rente des Beschwerdeführers berücksichtigt worden sind. Dem ist nach Durchsicht der von der Beschwerdegegnerin aufgelegten Unterlagen (Urk. 11/1–137; Urk. 12/1–4; insbes. Urk. 11/105; Urk. 11/114–115; Urk. 11/117; Urk. 11/126–130) grundsätzlich nichts beizufügen. Denn es ist nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, gleichsam in anderen Worten wiederzugeben, was die Vorinstanz theoretisch und praktisch im Wesentlichen zutreffend dargetan hat.
2.       Zu ergänzen bleibt der Vollständigkeit halber einzig das Folgende:
Im Anmeldeformular vom 12. November 2000 (Urk. 11/121) hat der Beschwerdeführer angegeben, von März 1983 bis April 1993 in Deutschland wohnhaft gewesen zu sein und in der dortigen staatlichen Rentenversicherung Beitrags– beziehungsweise Versicherungszeiten zurückgelegt zu haben (Ziff. 4.1–3). Aus dem ACOR–Berechnungsblatt (Urk. 11/127) ergibt sich, dass bei der Rentenberechnung keine ausländischen Beitrags– oder Versicherungszeiten berücksichtigt worden sind. Die Beschwerdegegnerin hat sich unter Bezugnahme auf die zu gewärtigenden – und mit den Beiträgen aus den Jugendjahren 1977–1979 nur teilweise kompensierbaren – Lücken auf die Erklärung beschränkt, der Beschwerdeführer habe in dieser Zeit keine Beiträge in der Schweiz geleistet (Urk. 10 S. 2 Ziff. II/2a).
Beitragszeiten, die in ausländischen Sozialversicherungen zurückgelegt wurden, sind nur anrechenbar, sofern und soweit dies in einem Sozialversicherungsabkommen mit dem betreffenden Land vorgesehen ist (Rz 5041 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über die Renten in der Eidgenössischen Alters–, Hinterlassenen– und Invalidenversicherung [RWL], in der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen – und neu Rz 5043 RWL entsprechenden – Fassung).
Gemäss dem per 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten (worunter Deutschland) einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (Personenfreizügigkeitsabkommen/APF) und der diesbezüglichen Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu– und abwandern [VO–EWG 1408/71]) bezahlt im euro–internationalen Verhältnis im Bereich der Alters–, Hinterlassenen– und Invalidenrenten (sowie im Bereich der Altersrenten der beruflichen Vorsorge) jeder beteiligte Staat, in dem ein Wanderarbeiter oder eine Wanderarbeiterin Versicherungszeiten zurückgelegt hat, eine entsprechende pro–rata–temporis–Teilrente. Deren Höhe ist nach Art. 46 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 VO–EWG 1408/71 an sich in Anwendung einer komplizierten Totalisierungs– und Proratisierungsmethode zu berechnen. Allerdings ermöglicht ein von der Schweiz im Anhang II/A Ziff. 1 lit. m zum APF (und damit gleichsam im Anhang IV/C zur VO–EWG 1408/71) eingetragener Vorbehalt eine Teilrentenberechnung ohne Anwendung dieser Totalisierungs–/Proratisierungsmethode, das heisst allein aufgrund des intern–schweizerischen Rechts (sog. autonome Teilrentenberechnung). Vorliegend ist die Berechnung der dem Beschwerdeführer geschuldeten schweizerischen Teilrente somit richtigerweise unbesehen angeblich von 1983 bis 1993 in Deutschland zurückgelegter Beitrags– beziehungsweise Versicherungszeiten erfolgt (vgl. diesbezüglich im Übrigen Abkommen vom 25. Februar 1964 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzabkommen Nr. 1 vom 9. September 1975 und Nr. 2 vom 2. März 1989).
Die geschilderte autonome Teilrentenberechnung setzt indessen eine absolut lineare Rentenberechnungsformel im Landesrecht voraus. Daher wurden gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des APF per 1. Juni 2002 Art. 52 Abs. 3 und 4 der Verordnung über die Alters– und Hinterlassenenversicherung (AHVV) betreffend die Ermittlung der anzuwendenden Rentenskala aufgehoben, womit nunmehr die vor dem 1. Januar 1973 zurückgelegten und die nach diesem Datum erstandenen Beitragsjahre gleich gewichtet werden, was bei gleicher anrechenbarer Beitragszeit unter Umständen die Anwendung einer höheren Rentenskala zur Folge haben kann. Konkret führt dieses neue Verfahren nun aber von vornherein zu keinem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis, da dieser (geb. 1959) vor 1973 keine einschlägigen schweizerischen Versicherungszeiten vorzuweisen hat.
3.       Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- O.___
- SVA, IV–Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [Bundesrechtspflegegesetz/OG] in Verbindung mit Art. 106 OG und Art. 108 OG).