IV.2002.00410
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretär Tischhauser
Urteil vom 25. Juni 2003
in Sachen
C.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ludwig Raymann
Witikonerstrasse 15, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1951 im ehemaligen Jugoslawien geborene C.___ besuchte dort während vier Jahren die Grundschule und reiste 1975 in die Schweiz ein (Urk. 7/71). Hier war er in der Bauindustrie und von 1983 bis 1989 als Rüstkontrolleur im Lebensmittelhandel tätig (Urk. 7/69 und Urk. 7/76). Seit 1987 leidet er an Rückenbeschwerden (Urk. 7/60). In den Jahren 1990 bis 1995 wies die Ausgleichskasse des Kantons Zürich, beziehungsweise die anschliessend zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wiederholt ein Gesuch von C.___ um berufliche Massnahmen, beziehungsweise um Ausrichtung einer Invalidenrente ab respektive trat auf die jeweilige Neuanmeldung nicht ein (Verfügung vom 6. April 1990; Urk. 7/39, Verfügung vom 22. Februar 1991; Urk. 7/34, Verfügung vom 6. März 1991; Urk. 7/31, Verfügung vom 5. November 1992; Urk. 7/28; Verfügung vom 14. Juni 1994; Urk. 7/23 und Verfügung vom 6. März 1995; Urk. 7/13). Eine gegen die Verfügung vom 6. März 1995 erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 20. Mai 1996 (IV.1995.00147) ab, soweit es darauf eintrat (Urk. 7/7).
Am 25. Januar 1999 nahm C.___ eine Tätigkeit als Bauarbeiter/ Maschinist bei der A.___ AG Ingenieur- und Bauunternehmung auf (Urk. 7/70). Am 30. Dezember 1999 erlitt er einen Selbstunfall mit dem eigenen Auto, indem er mit einem Baum kollidierte und Totalschaden erlitt. Seither klagt er über Kreuzschmerzen und Ausstrahlung in beide Beine. In der Folge war er nicht mehr erwerbstätig (Urk. 7/50, Urk. 7/82/1). Er meldete sich am 5. Februar 2001 erneut bei der Invalidenversicherung an und ersuchte um Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit sowie um eine Invalidenrente (Urk. 7/71). Die IV-Stelle klärte daraufhin die beruflichen Verhältnisse ab (Urk. 7/69-70), holte die Berichte des Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin, vom 11. Februar 2001 (Urk. 7/47) sowie des Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, vom 2. Juli 2001 (Urk. 7/44) ein und zog auch die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), die für die Unfallfolgen aufkam, bei (Urk. 7/82/1-49). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2001 (Urk. 7/82/49) sprach die SUVA C.___ ab 1. November 2001 eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % zu. Die IV-Stelle gab dem Versicherten mit Vorbescheid vom 9. Januar 2002 (Urk. 7/5) bekannt, dass er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung in seiner bisherigen Tätigkeit ein Jahreseinkommen von Fr. 55'781.-- erzielen könnte. Verglichen mit einer der Behinderung angepassten, mittelschweren und wechselbelastenden Tätigkeit, zum Beispiel im Bereich Kontrolle/Überwachung oder leichte Montage, wo er zumutbarerweise ein Einkommen von Fr. 42'800.-- erzielen könnte, ergebe sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 12'981.--, woraus ein Invaliditätsgrad von 23 % resultiere. Die aufgeführten behinderungsangepassten Tätigkeiten könnten ohne vorgängige Umschulungsmassnahmen im Rahmen einer betriebsüblichen Einarbeitung ausgeführt werden. Mit weitergehenden beruflichen Massnahmen im Sinne einer Umschulung könne die Erwerbsfähigkeit nicht weiter verbessert werden. Der Versicherte liess mit Eingabe vom 7. Mai 2002 (Urk. 7/4) gegen den Vorbescheid opponieren und die Berichte des Dr. B.___ vom 28. Januar 2002 (Urk. 7/4/1) und des Dr. D.___ vom 19. März 2002 (Urk. 7/4/2) einreichen. Mit Verfügung vom 12. Juni 2002 (Urk. 7/1 = Urk. 2) wies die IV-Stelle das Begehren um berufliche Massnahmen und um eine Invalidenrente gemäss Vorbescheid ab.
2. Dagegen liess C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ludwig Raymann, mit Eingabe vom 16. August 2002 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, ihm sei eine Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 50 % zuzusprechen, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In der Beschwerdeantwort vom 23. September 2002 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer liess die Replik vom 22. Januar 2003 (Urk. 12) einreichen und an seinem Rechtsbegehren festhalten. Nachdem die Beschwerdegegnerin innert Frist keine Duplik eingereicht hatte, womit Verzicht darauf anzunehmen ist, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 11. März 2003 (Urk. 16) als geschlossen erklärt.
Auf die Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten ist - soweit für die Urteilsfindung erforderlich - nachfolgend einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
Unter gewissen Umständen können schmerzhafte somatoforme Beschwerden oder Schmerzverarbeitungsstörungen eine Arbeitsunfähigkeit verursachen. Sie fallen unter die Kategorie der psychischen Leiden, für die grundsätzlich ein psychiatrisches Gutachten erforderlich ist, wenn es darum geht, über die durch sie bewirkte Arbeitsunfähigkeit zu befinden (AHI 2000 S. 159 Erw. 4b mit Hinweisen; Urteile L. vom 6. Mai 2002; I 275/01 Erw. 3a/bb und b sowie Q. vom 8. August 2002; I 783/01 Erw. 3a). In Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten genügen mithin die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person für die Begründung einer (teilweisen) Invalidität allein nicht; vielmehr muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind, andernfalls sich eine rechtsgleiche Beurteilung der Rentenansprüche nicht gewährleisten liesse. Vorbehalten bleibt der Tatbestand, dass somatisch nicht begründbare Schmerzsymptome mit psychischen Befunden vergesellschaftet sind, die für sich oder im Verein mit den - subjektiv erlebten - Schmerzen die Arbeitsfähigkeit dauernd und erheblich beeinträchtigen, eine Erwerbsunfähigkeit bewirken und zur Invalidität führen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen W. vom 9. Oktober 2001; I 382/00 Erw. 2b).
Den ärztlichen Stellungnahmen zur Arbeits(un)fähigkeit und den Darlegungen zu den einer versicherten Person aus medizinischer Sicht noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit sind von der Natur der Sache her Ermessenszüge eigen. Für - oft depressiv überlagerte - Schmerzverarbeitungsstörungen gilt dies in besonderem Masse. Dem begutachtenden Psychiater obliegt hier die Aufgabe, durch die ihm zur Verfügung stehenden diagnostischen Möglichkeiten fachkundiger Exploration der Verwaltung (und im Streitfall dem Gericht) aufzuzeigen, ob und inwiefern eine versicherte Person über psychische Ressourcen verfügt, die es ihr erlauben, mit ihren Schmerzen umzugehen. Massgebend ist, ob die betroffene Person, von ihrer psychischen Verfassung her besehen, an sich die Möglichkeit hat, trotz ihrer subjektiv erlebten Schmerzen einer Arbeit nachzugehen. Die zumutbarerweise verwertbare Arbeitsfähigkeit ist dabei nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen (vergleiche BGE 127 V 298 Erw. 4c mit Hinweisen; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b). Nicht zu berücksichtigen sind Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, die nach ärztlicher Einschätzung allein durch Aggravation von psychischen oder körperlichen Beschwerden verursacht sind, da aggravierendes Verhalten als solches als nicht krankheitswertig und damit invaliditätsfremder Faktor gilt (Urteil des EVG in Sachen A. vom 24. Mai 2002; I 518/01 Erw. 3b/bb).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
2.5 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat wiederholt festgestellt, dass der Invaliditätsbegriff für die Sozialversicherungszweige der Unfall-, Invaliden-, Militär- und obligatorischen Berufsvorsorgeversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 119 V 470 Erw. 2b, 116 V 249 Erw. 1b mit Hinweisen). Aus der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs folgt, dass die Schätzung der Invalidität, auch wenn sie für jeden Versicherungszweig grundsätzlich selbständig vorzunehmen ist, mit Bezug auf denselben Gesundheitsschaden praxisgemäss denselben Invaliditätsgrad zu ergeben hat (BGE 126 V 291 f. Erw. 2a mit Hinweisen). Da der Unfallversicherer bei der Invaliditätsbemessung indessen regelmässig weder die unfallfremden invalidisierenden Faktoren noch die zum Aufgabenbereich der Invalidenversicherung gehörenden bevorstehenden oder laufenden beruflichen Eingliederungsbemühungen berücksichtigt, kommt dem von ihm festgelegten Invaliditätsgrad kein Vorrang zu (BGE 119 V 471 Erw. 3; RKUV 1995 Nr. U 220 S. 108 in fine).
Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts sind hinsichtlich der Invaliditätsbemessung Abweichungen indessen nicht zum vornherein ausgeschlossen (vgl. BGE 119 V 471 Erw. 2b mit Hinweisen). Nicht als massgeblich zu betrachten ist die Invaliditätsschätzung des einen Sozialversicherungsträgers etwa dann, wenn ihr ein Rechtsfehler oder eine nicht vertretbare Ermessensausübung zu Grunde liegt. Ohne Auswirkungen hat der von einem Unfallversicherer angenommene Invaliditätsgrad auch zu bleiben, wenn dieser bloss auf einem Vergleich beruht (BGE 126 V 292 Erw. 2b, 112 V 175 f. Erw. 2a; RKUV 2000 Nr. U 402 S. 391).
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 41 IVG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen). Demnach sind laufende Renten für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis). Dabei ist zu beachten, dass einer Verfügung, welche die ursprüngliche Rente bloss bestätigt, bei der Bestimmung der zeitlichen Vergleichsbasis keine Rechtserheblichkeit zukommt (BGE 109 V 265 Erw. 4a und 105 V 30). Stellt die Verwaltung fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3. Mit Urteil vom 20. Mai 1996 (Urk. 7/7) hat das hiesige Gericht die Verfügung der IV-Stelle vom 6. März 1995 (Urk. 7/13), womit die Verwaltung auf die Neuanmeldung des Versicherten vom 7. November 1994 (zitiert unter anderem in Urk. 7/19) nicht eingetreten war, geschützt; dies mit der Begründung, dass sich der Gesundheitszustand seit dem Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung vom 6. April 1990 (Urk. 7/39) nicht verändert hatte.
Demgegenüber ist die IV-Stelle auf die Neuanmeldung des Versicherten vom 5. Februar 2001 (Urk. 7/71) materiell eingetreten, indem sie ergänzende medizinische und berufliche Abklärungen getätigt und die Unterlagen der SUVA betreffend den Unfall vom 30. Dezember 1999 beigezogen hat. Demzufolge ist nunmehr zu prüfen, ob seit Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung vom 6. April 1990 rentenrelevante Änderungen eingetreten sind.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützt sich in der angefochtenen Verfügung vom 12. Juni 2002 auf die medizinischen Akten der SUVA und dabei insbesondere auf den Bericht der Rehaklinik Bellikon vom 30. April 2001 (Urk. 7/45 = Urk. 7/82/45) und geht davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit in wechselnden Positionen zu 100 % zumutbar ist.
Der Beschwerdeführer lässt die Zumutbarkeit dieser Tätigkeit anzweifeln und rügen, die SUVA habe die nicht unfallkausalen Gesundheitsschäden nicht berücksichtigt, weshalb für die Leistungen der Invalidenversicherung die Invaliditätsschätzung der Unfallversicherung nicht übernommen werden dürfe (Urk. 1).
4.2 Im Bericht der Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin (nachfolgend Rheumaklinik genannt) des Universitätsspitals Zürich vom 8. März 2000 (Urk. 7/82/12) wurden folgende Diagnosen gestellt: Ein chronisches zerviko- und lumbospondylogenes Schmerz-Syndrom bei einem Status nach Autounfall vom 30. Dezember 1999, bei Osteochondrose/Spondylose C3/C4 und C5/C6, bei einer Wirbelsäulen-Fehlhaltung (Adipositas) und bei einer Diskus-Protrusion L5/S1 links lateral. Weiter wurden eine Adipositas, eine chronische Prostatitis, ein Status nach einer Perianal-Fistel-Operation 1987 und 1988 sowie ein Status nach einem Ulkus duodeni 1984 notiert. Seit dem Unfall vom 30. Dezember 1999 hätten sich die bereits seit 1987 rezidivierend auftretenden lumbalen Rückenschmerzen deutlich verstärkt. Zusätzlich leide der Beschwerdeführer verstärkt an Nackenschmerzen, welche allerdings ebenfalls vor dem Unfall bereits bestanden hätten. Ein Röntgenbild der Halswirbelsäule habe degenerative Veränderungen gezeigt, jedoch keine Hinweise auf eine Fraktur. Auch aus einer Ganzkörper-Skelett-Szintigraphie vom 29. Februar 2000 hätten sich keine Hinweise auf eine Fraktur im Bereich der Wirbelsäule ergeben. Es sei von einer vorübergehenden Exazerbation der Rückenbeschwerden auszugehen und eine Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in seine bisherige Arbeitstätigkeit anzustreben.
Sodann wiesen die Ärzte der Rheumaklinik des Universitätsspitals Zürich zusätzlich zum chronischen zerviko- und lumbospondylogenen Schmerz-Syndrom auf eine deutliche Schmerzverarbeitungsstörung sowie eine zunehmend depressive Verstimmung mit vermehrter Reizbarkeit hin (Bericht vom 9. Mai 2000; Urk. 7/82/15).
4.3 Der SUVA-Kreisarzt Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie, stellte anlässlich seiner Untersuchung vom 26. Mai 2000 (Bericht vom 30. Mai 2000; Urk. 7/50 = Urk. 7/82/19) fest, der Beschwerdeführer habe die Palpation der Wirbelsäule mit diffusen, wechselnden Schmerzangaben beantwortet. Bei der Prüfung der Seitenneigung und Reklination der Lendenwirbelsäule sei eine aktive Gegeninnervation mit wechselnden Bewegungsausschlägen aufgefallen. Insgesamt hätten die Angaben des Beschwerdeführers ausgesprochen diffus, teilweise inkongruent gegenüber den Untersuchungsbefunden, mit deutlicher Akzentuierungsneigung gewirkt. Auch bei wiederholten Versuchen habe wegen andauernder aktiver Gegeninnervation kein genauer objektiver Status erhoben werden können.
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verwies Dr. E.___ auf die Beurteilung der Rheumaklinik vom 8. März 2000 und schloss sich auch derer Würdigung an, wonach die vorbestehenden degenerativen Veränderungen im Bereich des Rückens durch den Unfall vorübergehend exacerbiert worden seien, anschliessend durch eine eindeutige Schmerzverarbeitungsstörung akzentuiert würden (Urk. 7/50 S. 4).
4.4 Im medizinisch radiodiagnostischen Institut am F.___ wurde am 1. Juli 2000 ein MRI (magnetic resonance imaging) durchgeführt (Bericht vom 2. Juli 2000; Urk. 7/49 = Urk. 7/82/29). Dabei habe sich eine kleine linksseitige medio-laterale Diskushernie auf Höhe LWK 5/S1 wahrscheinlich mit Reizung der Nervenwurzel von S1 links sowie eine mittelgradige Spondylarthrose der Lendenwirbelsäule mit beginnender foramineller Einengung auf der Höhe von LWK 4/5 und 5/S1 auf beiden Seiten gezeigt.
4.5 Dr. E.___ führte in seinem Bericht vom 9. August 2000 (Urk. 7/48 = Urk. 7/82/33) aus, die im MRI dargestellte Protrusion mit einer möglichen Hernierung der lumbosakralen Bandscheibe könne die seit langem bestehenden Rückenbeschwerden weitgehend erklären. Die Unfallkausalität dieser Diskushernie sei indessen unwahrscheinlich. Anlässlich der Untersuchung vom 8. August 2000 sei der Beschwerdeführer durch eine extreme Nervosität aufgefallen. Sein Verhalten habe klare Hinweise auf einen gestörten Umgang mit der Schmerzverarbeitung gezeigt und mit dem Eindruck einer gewissen Symptomausweitung korreliert. Sodann postulierte der SUVA-Kreisarzt eine weitere konsiliarische Abklärung durch die Rheumaklinik des Universitätsspitals insbesondere im Hinblick auf die aus dem MRI vom 1. Juli 2000 hervorgehenden Befunde (Urk. 7/48 S. 3).
4.6 In ihrem Gutachten vom 7. November 2000 (Urk. 7/82/39) führte die Rheumaklinik aus, die arbeitsbezogene relevante Problematik liege in einer Funktionsstörung der lumbalen Wirbelsäule in Folge der Strukturveränderung im Sinne einer kleinen medio-lateralen Diskushernie L5/S1 mit einer Nervenwurzeltangierung S1 links. Zudem bestehe nebst der muskulären Dysbalance eine Wirbelsäulenfehlhaltung/-fehlform. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden liessen sich allerdings nur zum Teil im Rahmen der strukturellen Veränderungen erklären. Eine gewisse Übertreibung in der Schilderung der zervikalen und lumbalen Beschwerden stimme mit der klinischen Untersuchung überein, indem keine sicheren Hinweise für eine radikuläre Symptomatik bei einer deutlichen somatoformen Schmerzstörung (sämtliche Wadell-Zeichen positiv) gefunden worden seien. Es sei möglich, jedoch keineswegs sicher, dass die heute geltend gemachten Beschwerden noch auf den Unfall vom 30. Dezember 1999 zurückzuführen seien. Schwere Arbeiten und monoton-statische Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. In seiner früheren Tätigkeit als Kranführer sei er noch zu 50 % arbeitsfähig. In einer wechselpositionierten und wechselbelastenden mittelschweren Tätigkeit sei er jedoch zu 100 % arbeitsfähig.
Die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit könne indes einerseits aufgrund der Schmerzfixierung mit somatoformer Schmerzstörung, anderseits durch bereits mehrere erfolglos durchgeführte physikalische Massnahmen mit aktiver Therapie nicht erreicht werden.
4.7 Am 27. Dezember 2000 (Urk. 7/82/40) berichtete Dr. D.___, der Beschwerdeführer klage über eine trotz intensiv durchgeführter Physiotherapie anhaltende schmerzbedingte Einschränkung der Beweglichkeit der Halswirbelsäule, und es bestünden druckdolente Myogelosen im Bereich der Nacken- und der Schultermuskulatur. Er sei nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig. Angesichts dieser ungünstigen Situation sei eine stationäre Abklärung in Bellikon mit Berufsabklärung ins Auge zu fassen.
Dr. B.___ bescheinigte dem Beschwerdeführer im Bericht vom 11. Februar 2001 (Urk. 7/47) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 30. Dezember 1999 im bisherigen Beruf als Kranführer. Er könne weder lange sitzen noch stehen und keine Gewichte über 5 kg tragen. In einer behinderungsangepassten leichten wechselbelastenden Tätigkeit sei er seit 14. Februar 2001 zu 20-30 % oder 1-2 Stunden pro Tag arbeitsfähig.
4.8 Im psychosomatischen Konsilium der Rehaklinik Bellikon vom 8. März 2001 (Urk. 7/82/43 = Urk. 7/46) diagnostizierte der Psychiater G.___ beim Beschwerdeführer deutliche Symptomausweitungszeichen und Hinweise auf eine reaktiv depressive Entwicklung (Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion ICD-10 F.43.21). Anlässlich der ersten Untersuchung habe sich vom psychischen Befund her eine unauffällige Grundstimmung gezeigt. Der Beschwerdeführer habe mit normaler Mimik und Gestik gesprochen, und es habe keine Hinweise auf Orientierungs- oder Denkstörungen gegeben. Bei der zweiten Untersuchung sei der Beschwerdeführer in einer veränderten Grundstimmung erschienen. Er sei weinerlich, und verzweifelt gewesen und habe mit starker emotionaler Anspannung von verstärkten Schlafstörungen mit Träumen, in denen ihm Bilder des Unfalls erschienen seien, berichtet. Zudem habe er eine verstärkte Hoffnungslosigkeit wegen seiner Beeinträchtigung erwähnt. Dieses Verhalten könne als Zeichen eines Gefühls der Wertlosigkeit verstanden werden, habe zwar teilweise appellativen Charakter, spreche aber deutlich für ein depressives Denken und Erleben. In den Akten werde recht eindeutig und übereinstimmend ein Symptomausweitungsverhalten in Zusammenhang mit den chronischen Rückenbeschwerden beschrieben. Hingegen seien nirgendwo Hinweise auf eine manifeste psychische Erkrankung dokumentiert worden. Hinweise auf deutliche depressive Symptome hätten sich erst anlässlich des zweiten Gespräches finden lassen. Die im Gutachten der Rheumaklinik des Universitätsspitals Zürich abgegebene Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung würde aus verschiedenen inkonsistenten Befunden abgeleitet. Dies genüge jedoch als diagnostische Basis noch nicht. Zwar könne angenommen werden, dass eine Chronifizierung des Rückenschadens eingetreten sei, jedoch könne aus dem Untersuchungsgespräch keine Verbindung mit einem emotionalen Konflikt hergeleitet werden. Die festgestellten depressiven Symptome könnten als Reaktion auf den Druck verstanden werden, den der Beschwerdeführer angesichts des bevorstehenden Versicherungsabschlusses empfinden dürfte. Sie seien wahrscheinlich reaktiv aus der Situation her verständlich, könnten aber nicht direkt auf das Unfallereignis zurückgeführt werden.
4.9 Im Austrittsbericht der Rehaklinik Bellikon vom 30. April 2001 (Urk. 7/82/45 = Urk. 7/45) wurde aus somatischer Sicht ein chronisches Halswirbelsäulen- und Lendenwirbelsäulen-Syndrom im Sinne einer weichteilrheumatischen Schmerzsymptomatik im Schulter- und Beckengürtelbereich mit belastungsabhängigen Spannungskopfschmerzen und Schmerzausstrahlungen ins linke sowie rechte Bein diagnostiziert. Weiter bestehe ein Verdacht auf eine leichte Radikulopathie bei L5 und S1 links. Aus psychischer Sicht wurde eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion und zusätzlichen Zeichen einer Symptomausweitung notiert. Bei der klinischen Untersuchung sei besonders die eingeschränkte Lendenwirbelsäulenbeweglichkeit aufgefallen, die der Beschwerdeführer schmerzbedingt weder aktiv noch passiv zulasse. Die übrige Wirbelsäule und die grossen Gelenke seien am Bewegungsende muskulär und nicht knöchern begrenzt, so dass von einem im entspannten Zustand grösseren Bewegungsmass ausgegangen werden könne. Eine leichte Radikulopathie L5 und S1 könne nicht ganz ausgeschlossen werden. Die Schmerzsymptomatik sollte mit den üblichen physiotherapeutischen Verfahren normalerweise günstig zu beeinflussen sein, so dass eine Operations-Indikation sicher nicht gegeben sei. Die subjektiv geschilderten Parästhesien im linken Fuss könnten myofaszial erklärt werden. Die Nacken- und Kopfschmerzen hätten ihre Ursache in schmerzhaft hypertoner und verkürzter Schulter- und Halswirbelsäule-Muskulatur. Eine radikuläre Symptomatik oder Schmerzausstrahlung in die Arme bestehe nicht.
Zur psychischen Symptomatik wurde das Ergebnis des vorne zitierten psychosomatischen Konsiliums vom 8. März 2001, wonach keine Hinweise für eine reaktive depressive Entwicklung und auch keine manifeste psychische Erkrankung gefunden worden seien, bestätigt. Die festgestellten depressiven Symptome seien reaktiv und aus der Situation des Beschwerdeführers heraus verständlich. Daneben zeige sich eine Symptomausweitung, die die Beurteilbarkeit der multiplen körperlichen Befunde und Beschwerden erschwere und die Rehabilitation behindere. Das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung sei nicht bestätigt worden.
Der arbeitsrelevante Problembereich betreffe den Rücken, insbesondere die Lendenwirbelsäule. Die Einnahme einer monoton-statischen Haltungsbelastung (längeres Sitzen und Stehen) sei leicht limitiert. Wirbelsäulenzwangshaltungen (Arbeiten in der Hocke und kniendes Arbeiten) seien mässig limitiert, und es sei ein gelegentlicher Positionswechsel erforderlich. Das Heben und Tragen sei repetitiv auf 5-10 kg und vereinzelt auf 15-20 kg limitiert. Eine leichte bis mittelschwere Arbeit in wechselnden Positionen sei dem Beschwerdeführer ganztags zumutbar.
4.10 Dr. D.___ bescheinigte in seinem Bericht vom 2. Juli 2001 (Urk. 7/44) dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Gesamtsituation eine Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von 50 %. Möglich seien Überwachungs- oder Betreuungsfunktionen ohne Arbeiten mit Gewichten und ohne Überkopfarbeiten.
4.11 Am 24. September 2001 (Urk. 7/42) stellte Dr. med. H.___ vom medizinischen Dienst der IV-Stelle fest, bezüglich Einschätzung der Arbeitsfähigkeit könne auf den Bericht der Rehaklinik Bellikon abgestellt werden, da in diesem sowohl die somatischen als auch die psychischen Befunde berücksichtigt würden. Warum Dr. D.___, in Kenntnis dieses Berichtes, sowie Dr. B.___ die Arbeitsfähigkeit tiefer einschätzten, sei nicht klar.
4.12 Dr. B.___ führte in seinem Bericht vom 28. Januar 2002 (Urk. 7/4/1 = Urk. 3/5) aus, die im Bericht der Rehaklinik Bellikon attestierte Radikulopathie werde dort als leicht bezeichnet. Diese Einschätzung sei jedoch Ermessenssache und sage hinsichtlich der subjektiv empfundenen Schmerzen nichts aus. Die Radikulopathie zusammen mit der depressiven Entwicklung ergebe eine Arbeitsfähigkeit von maximal 20-30 % in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben von Gewichten von mehr als 5 kg. Die Bescheinigung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit durch die Rehaklinik für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten entspreche einem repetitiven Gewichtheben bis 15-20 kg. Dies stehe aber im Widerspruch mit der Beurteilung des Psychiaters.
4.13 Dr. D.___ hielt nunmehr in seinem Bericht vom 19. März 2002 (Urk. 7/4/2 = Urk. 3/6) fest, er habe dem Beschwerdeführer im August 2000 eine Arbeitsaufnahme zu 50 % vorgeschlagen, was dieser wegen Zunahme der Beschwerden aber nicht habe realisieren können. Er sei auch heute noch zu 100 % arbeitsunfähig. Es sei schwierig, die definitive Invalidität, beziehungsweise die noch vorhandene Arbeitsfähigkeit zu beurteilen. Er schätze jedoch den Invaliditätsgrad auf mindestens 50 % ein.
4.14 Auf die Frage, ob weitere Abklärungen notwendig seien (Urk. 7/3), führte Dr. med. I.___ vom medizinischen Dienst der IV-Stelle am 5. Juni 2002 aus (Urk. 7/2), bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. B.___ handle es sich lediglich um eine andere Beurteilung des im Bericht der Rehaklinik Bellikon festgehaltenen Sachverhaltes. Dr. D.___ habe bereits im Bericht vom 2. Juli 2001 bezüglich Arbeitsfähigkeit auf den Bericht der Rehaklinik Bellikon verwiesen, jedoch in Anbetracht der Gesamtsituation die Arbeitsfähigkeit auf 50 % eingeschätzt. Der Bericht Bellikon basiere auf einem mehrwöchigen Aufenthalt und der Beurteilung eines interdisziplinären Ärzteteams.
5.
5.1 Aus den Akten geht hervor, und es ist im Übrigen unbestritten, dass der Beschwerdeführer in einer körperlich schweren Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist. Auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kranführer kann er nicht mehr ausüben, weil diese ein stundenlanges Verweilen in einer sitzenden Position verlangt, was dem Beschwerdeführer wegen seines Rückenleidens nicht mehr zumutbar ist. Streitig und zu prüfen ist jedoch die Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit in wechselnden Positionen.
5.2 Während die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, eine derartige behinderungsangepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer ganztags zumutbar (Urk. 7/1), erachtet Dr. D.___ eine Arbeitszeit von lediglich 4 bis 5 Stunden (Urk. 7/44) respektive laut dem ins Recht gelegten Attest vom 19. März 2002 (Urk. 3/6) eine Arbeitsfähigkeit von 50 % als zumutbar, und Dr. B.___ bemisst die Arbeitsfähigkeit für eine behinderungsangepasste Tätigkeit gar mit 20 bis 30 % (Urk. 7/4/1 und Urk. 3/5). Insoweit Dr. B.___ seine gegenüber der Rehaklinik Bellikon divergierende Bemessung der Arbeitsfähigkeit damit begründet, dass es Ermessenssache sei, ob eine Radikulopathie als leicht eingestuft werde, es vielmehr auf die subjektiv empfundenen Schmerzen ankomme, kann ihm nicht gefolgt werden, weil es sich um eine unterschiedliche Beurteilung desselben Krankheitsbildes handelt. Auf seine Kritik hinsichtlich der Würdigung der psychischen Symptomatik und ihrer Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wird nachfolgend einzugehen sein. Vorab ist der Einwand zu prüfen die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit beziehe sich nur auf die unfallbedingte Verschlechterung des somatischen Leidens seit dem Unfall vom 30. Dezember 1999 und berücksichtige den bereits beeinträchtigten Vorzustand nicht.
Dazu ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden unter anderem die Invalidenrenten angemessen gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung oder der Tod nur teilweise die Folge eines Unfalles ist. Gesundheitsschädigungen vor dem Unfall, die zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, werden dabei nicht berücksichtigt. In einem solchen Fall geht der gesamte Schaden zu Lasten der Unfallversicherung, wenn der Vorzustand sich bei der Arbeit nicht auswirkte. Dies trifft beispielsweise auf arthrotische Veränderungen zu, sofern sie nicht zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führten (Peter Omlin, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Freiburg 1999, S. 126). Die Bestimmung von Art. 36 Abs. 2 UVG setzt voraus, dass der Unfall und das nicht versicherte Ereignis eine bestimmte Gesundheitsschädigung gemeinsam verursacht haben. Dagegen ist diese Bestimmung nicht anwendbar, wenn die beiden Einwirkungen einander nicht beeinflussende Schäden verursacht haben, so etwa wenn der Unfall und das nicht versicherte Ereignis verschiedene Körperteile betreffen und sich auch damit die Krankheitsbilder nicht überschneiden. Diesfalls sind die Folgen des versicherten Unfalles für sich allein zu bewerten (BGE 126 V 117 Erw. 3a, 121 V 333 Erw. 3c, 113 V 58). Versichert und damit der Invaliditätsbeurteilung zugrunde zu legen sind nicht allein die physischen und psychischen Unfallfolgen, sondern auch andere mit ihnen untrennbar verknüpfte Gesundheitsschädigungen (Omlin, a.a.O., S. 129).
Dem Arbeitgeberfragebogen vom 12. Februar 2001 (Urk. 7/70) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfalls vom 30. Dezember 1999 seit 25. Januar 1991 als Kranführer bei der A.___ AG beschäftigt gewesen war. Abgesehen von einer unfallbedingten Absenz vom 4. Mai bis zum 14. Juni 1999 hatte er an diesem Arbeitsplatz keine nennenswerten Absenzen aufgewiesen, und es wird auch nicht auf eine gesundheitsbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hingewiesen. Deshalb sah sich die SUVA nicht veranlasst, eine Kürzung der Invalidenrente wegen eines unfallfremden Gesundheitsschadens vorzunehmen. Dies sagt indes nichts darüber aus, ob die Unfallversicherung bei der Bemessung des Invaliditätsgrades die aktenkundigen vorbestehenden Beschwerden im Bereich des Rückens berücksichtigt hat, zumal der Unfall zu multiplen Prellungen der Wirbelsäule geführt und somit denselben Körperteil betroffen hatte (Urk. 7/82/3).
Der Rheumaklinik des Universitätsspitals Zürich lagen anlässlich der Erstattung des Berichtes vom 7. November 2000 (Urk. 7/82/39) sämtliche bildgebenden Unterlagen aus der Krankengeschichte des Beschwerdeführers vor (Urk. 7/82/39 S. 4). In der Anamnese werden denn auch die seit 1980 bestehenden tieflumbalen Rückenschmerzen beschrieben. Der Wirbelsäulenstatus beruht auf einer eingehenden Untersuchung der gesamten Wirbelsäule, was auch auf die Abklärung der Beweglichkeit der einzelnen Segmente zutrifft (Urk. 7/82/39 S. 3). Die Diagnose umfasst alle erhobenen Befunde und darauf beruht auch die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Auch der Austrittsbericht der Rehaklinik vom 30. April 2001 (Urk. 7/82/45) nimmt in seiner Diagnose sowohl das Hals- als auch das Lendenwirbelsyndrom auf, das er als weichteilrheumatische Schmerzsymptomatik im Schulter- und Beckengürtelbereich beschreibt. Ebenso werden die belastungsabhängigen Spannungskopfschmerzen und die Schmerzausstrahlungen ins linke Bein wie der Verdacht auf eine leichte Radikulopathie erwähnt. Diese Befundaufnahme schliesst die gesamte vorbestehende Symptomatik mit ein und lässt daher auf eine umfassende Würdigung sämtlicher medizinisch-somatisch relevanter Befunde im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers schliessen. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass, ergänzende Abklärungen in somatischer Hinsicht zu tätigen, zumal sich die beiden Fachstellen unabhängig voneinander eingehend mit dem vorbestehenden Gesundheitsschaden unter Beizug der betreffenden bildgebenden Unterlagen auseinandergesetzt haben und ihre übereinstimmenden Schlussfolgerungen nachvollziehbar sind, weil sie mit der beschriebenen Symptomatik korrelieren. Es trifft daher nicht zu, dass die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht sich nur auf den unfallbedingten Gesundheitszustand bezieht. Deshalb ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der somatischen Beschwerden in einer leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit in wechselnden Positionen zu 100 % arbeitsfähig ist.
5.3 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er leide auch an einem psychischen Gesundheitsschaden, der von der Unfallversicherung als unfallfremd nicht berücksichtigt wurde (Urk. 1). Demgegenüber stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt beim Beschwerdeführer sei durch das psychosomatische Konsilium der Rehaklinik Bellikon kein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert diagnostiziert worden (Urk. 6).
Insoweit Dr. B.___ und Dr. D.___ davon ausgingen, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei nicht nur durch den somatischen Gesundheitsschaden, sondern zusätzlich durch ein psychisches Leiden eingeschränkt (vergleiche Urk. 7/4/1 und Urk. 7/44), kann darauf nicht abgestellt werden. Denn für die Einschätzung der durch ein psychisches Leiden beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit ist gemäss der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes ein psychiatrisches Gutachten notwendig (vergleiche BGE 127 V 298 Erw. 4c). Da weder Dr. B.___ noch Dr. D.___ Fachärzte der Psychiatrie sind, kommt ihren diesbezüglichen Aussagen kein Beweiswert zu.
Zwar wird im Austrittsbericht der Rehaklinik Bellikon erwähnt, der Psychiater habe Hinweise auf eine reaktive depressive Entwicklung gefunden, eine manifeste psychische Erkrankung liege jedoch nicht vor, ebenso wenig habe eine somatoforme Schmerzstörung bestätigt werden können (Urk. 7/45 S. 4). Der Psychiater G.___ schrieb dagegen im psychosomatischen Konsilium (Bericht vom 8. März 2001; Urk. 7/46 S. 3), dass in den Akten Hinweise auf eine manifeste psychische Erkrankung nirgends dokumentiert seien, der Beschwerdeführer anlässlich des zweiten Gespräches aber deutliche depressive Symptome gezeigt habe. Ebenso wenig schloss der Psychiater eine somatoforme Schmerzstörung kategorisch aus, sondern bemerkte lediglich, dass die diagnostische Basis ungenügend sei und er aus dem heutigen Untersuchungsgespräch keinen emotionalen Konflikt habe herleiten können (Urk. 7/46 S. 3). Schliesslich bemerkte er, dass die festgestellten depressiven Symptome nicht direkt auf das Unfallgeschehen zurückzuführen seien (Urk. 7/46 S. 4), diagnostizierte jedoch eine reaktive depressive Entwicklung (Anpassungsstörung mit längerer depressiven Reaktion ICD-10 F43.21). Es kann daher keine Rede davon sein, dass eine psychische Symptomatik nicht diagnostiziert worden ist.
Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzelfall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S. 43 Erw. 5c).
Zu prüfen ist jedoch, ob der psychische Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers Krankheitswert hat und ob er sich auf dessen Arbeitsfähigkeit auswirkt. Der Psychiater äusserte sich nicht darüber, ob die festgestellte reaktive depressive Entwicklung einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat, da diese nach seiner Einschätzung nicht auf das Unfallgeschehen zurückzuführen und daher nicht von ihm zu beurteilen war, weil sie für die Unfallversicherung nicht relevant ist. Für die Invalidenversicherung ist jedoch auch ein psychischer Gesundheitsschaden zu berücksichtigen, der nicht durch einen Unfall verursacht wurde. Insbesondere hat eine begutachtende psychiatrische Fachperson die Aufgabe, festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann und bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Im Falle einer Schmerzverarbeitungsstörung hat die begutachtende psychiatrische Fachperson festzustellen, ob und inwiefern eine versicherte Person über psychische Ressourcen verfügt, die es ihr erlauben, mit ihren Schmerzen umzugehen. Massgebend ist, ob die betroffene Person, von ihrer psychischen Verfassung her besehen, an sich die Möglichkeit hat, trotz ihrer subjektiv erlebten Schmerzen einer Arbeit nachzugehen (vergleiche BGE 127 V 298 Erw. 4c mit Hinweisen; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b). Auf diese Fragen geben die Berichte der Rehaklinik Bellikon auf jeden Fall keine Antwort.
5.4 Die Beschwerdegegnerin hat sich für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychischer Sicht lediglich auf die Akten der SUVA abgestützt, aus welchen aber die massgebenden Fragen nicht beantwortet werden können, weil diese für die Unfallversicherung nicht relevant waren. Daraus ergibt sich, dass der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist. Insbesondere lässt sich die prozessuale Frage, ob seit Erlass der Rentenverfügung vom 6. April 1990 eine leistungsrelevante Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist, nicht beantworten. Die Sache ist deshalb an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gebe, um abzuklären ob der Beschwerdeführer aufgrund einer psychischen Beeinträchtigung mit Krankheitswert in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung vom 12. Juni 2002 ist aufzuheben und die Sache ist an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie ein psychiatrisches Gutachten einhole und anschliessend über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.
6. Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks ergänzender Abklärungen gilt nach ständiger Rechtsprechung als Obsiegen (BGE 127 V 234 Erw. 2b/bb mit Hinweis), so dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung zulasten der Beschwerdegegnerin hat.
Diese ist gestützt auf § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht und §§ 8 und 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'400.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 12. Juni 2002 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'400.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ludwig Raymann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).