Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2002.00411
IV.2002.00411

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller

Gerichtssekretärin Condamin


Urteil vom 30. Juli 2003
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

gesetzlich vertreten durch die Eltern B.___
 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der am 12. Januar 1983 geborene A.___ leidet unter einem fragilen X-Syndrom. Dieses äussert sich in geistigen, sprachlichen, sozialadaptiven und körperlichen Dysmorphiezeichen, bei A.___ vor allem in Form einer mittelschweren geistigen Behinderung (Urk. 8/5). Mit Verfügung vom 29. Mai 1985 wurde ihm ein Pflegebeitrag aufgrund einer Hilflosigkeit leichten Grades zugesprochen (Urk. 8/28), der in der Folge aufgrund einer Hilflosigkeit mittleren Grades ab 26. Januar 1987 erhöht wurde (Verfügung vom 23. Oktober 1987; Urk. 8/22). Nach verschiedenen revisionsweisen Bestätigungen dieser Leistung (Urk. 8/13-17) setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Pflegebeitrag mit Verfügung vom 1. März 1996 (Urk. 8/11) per 1. April 1996 aufgrund einer nunmehr als leichtgradig beurteilten Hilflosigkeit herab. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde hin zog sie diesen Entscheid jedoch am 19. Februar 1998 in Wiedererwägung und gewährte A.___ weiterhin längstens bis zur Vollendung des 18. Altersjahres, mithin bis Ende Januar 2001, einen Pflegebeitrag wegen Hilflosigkeit mittleren Grades (Urk. 8/10).
         Am 27. September 2001 beantragte A.___s Vater ab dessen 18. Geburtstag eine Hilflosenentschädigung (Urk. 8/31). Nach einer Abklärung am Wohn- und Arbeitsort des Versicherten (Urk. 8/30) und nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/5-9) sprach die IV-Stelle diesem mit Verfügung vom 19. Juli 2002 (Urk. 2) rückwirkend ab 1. Februar 2001 eine Entschädigung für eine leichte Hilflosigkeit zu.
2.       Gegen diesen Entscheid erhoben die Eltern als dessen gesetzliche Vertreter Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren auf Zusprechung einer Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades unter Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss am 23. September 2002 auf Beschwerdeabweisung (Urk. 7). In der Replik vom 14. Oktober 2002 wurde an der Beschwerde festgehalten (Urk. 11). Nach dem stillschweigenden Verzicht der Beschwerdegegnerin auf eine Duplik wurde der Schriftenwechsel am 2. Dezember 2002 geschlossen (Urk. 15).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar.
1.2     Hilflose Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz haben gemäss Art. 42 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, sofern ihnen keine Hilflosenentschädigung nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung zusteht. Die Entschädigung wird frühestens vom ersten Tag des der Vollendung des 18. Altersjahres folgenden Monats an und spätestens bis Ende des Monats gewährt, in welchem eine versicherte Person vom Rentenvorbezug gemäss Artikel 40 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Gebrauch gemacht hat oder in welchem sie das Rentenalter erreicht. Artikel 43bis AHVG bleibt anwendbar (Abs. 1).
Als hilflos gilt, wer wegen der Invalidität für die alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Abs. 2). Dabei sind praxisgemäss (BGE 121 V 90 Erw. 3a mit Hinweisen) die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend: ·         Ankleiden, Auskleiden;       ·         Aufstehen, Absitzen, Abliegen;      ·         Essen; · Körperpflege; ·         Verrichtung der Notdurft;   ·         Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 97          Erw. 3c, 125 V 303 Erw. 4a).
Art. 36 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln         a.       in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in                  erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist oder       b.       einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf oder    c.       einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwen-                 digen Pflege bedarf oder    d.       wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körper         lichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistun         gen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann.
Gemäss Art. 36 IVV Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a) oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b).
2.       Die Beschwerdegegnerin ging bei der Zusprechung der Hilflosenentschädigung gestützt auf den Abklärungsbericht vom 2. April 2002 (Urk. 8/30) davon aus, dass der Beschwerdeführer in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen, nämlich Körperpflege und Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte, regelmässig und in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen sei und somit eine leichte Hilflosigkeit vorliege (Urk. 2).
         Strittig und zu prüfen ist in erster Linie, ob der Beschwerdeführer zusätzlich zur Hilfsbedürftigkeit in den zwei alltäglichen Lebensverrichtungen im Sinne von Art. 36 Abs. 3 lit. a IVV auch der dauernden persönlichen Überwachung bedarf und ob daher von einer mittelschweren Hilflosigkeit im Sinne von Art. 36 Abs. 2 lit. b IVV auszugehen ist.
3.
3.1     Bei der Pflege und Überwachung gemäss Art. 42 Abs. 2 IVG und Art 36 Abs. 1, Abs. 2 lit. b sowie Abs. 3 lit. b und c IVV handelt es sich um eine Art medizinischer und pflegerischer Hilfeleistung, welche infolge des physischen oder psychischen Zustandes notwendig ist. Dauernd hat dabei nicht die Bedeutung von rund um die Uhr, sondern ist als Gegensatz zu vorübergehend zu verstehen. Eine dauernde Pflege liegt beispielsweise in der Notwendigkeit, dem Versicherten täglich Medikamente zu verabreichen oder eine Bandage anzulegen. Eine dauernde Überwachung liegt beispielsweise vor, wenn ein Versicherter wegen geistiger Absenzen nicht während des ganzen Tages allein gelassen werden kann (vgl. Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 274 f. mit Hinweisen).
Die dauernde persönliche Überwachung im Sinne von Art. 36 Abs. 2 lit. b IVV bezieht sich begrifflich nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen, zu welchen praxisgemäss Ankleiden, Auskleiden; Aufstehen, Absitzen, Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichtung der Notdurft sowie Fortbewegung (im oder ausser Haus) und Kontaktaufnahme gehören. Dies im Gegensatz zu der als sogenannte indirekte Dritthilfe bezeichneten Form der "Überwachung" des Versicherten bei der Vornahme der genannten Lebensverrichtungen. Bei der Überwachung im Sinne von Art. 36 Abs. 2 lit. b IVV handelt es sich vielmehr um eine Art medizinische und pflegerische Hilfeleistung, welche infolge des physischen und/oder psychischen Zustandes des Versicherten notwendig ist. Die Notwendigkeit solcher persönlicher Überwachung ist beispielsweise dann gegeben, wenn ein Versicherter wegen geistiger Absenzen nicht während des ganzen Tages allein gelassen werden kann (ZAK 1986 S. 486 Erw. 1a mit Hinweisen; Meyer-Blaser, a.a.O.).
3.2     Es ergibt sich aus dem bereits erwähnten Abklärungsbericht vom 2. April 2002, dass A.___ seit August 2001 im Heim der Stiftung C.___ wohnt und dort ein Berufsvorbereitungsjahr absolviert. Zur Frage des Erfordernisses der persönlichen Überwachung ist darin vermerkt, dass diese heimüblich erfolge (Urk. 8/30 S. 3).
Eine Überwachung, die über den heimüblichen Rahmen hinausgeht, ist demnach nach dem Wortlaut des Abklärungsberichts bei A.___ nicht erforderlich. Bei einer bloss kollektiv ausgeübten Aufsicht, wie dies beispielsweise in einem Wohn-, Alters- oder Pflegeheim üblich ist, liegt jedoch in der Regel keine persönliche Überwachungsbedürftigkeit im Sinne von Art. 36 Abs. 2 lit. b IVV vor (vgl. Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, Rz 8032), namentlich erfüllt der Aufenthalt in einer bestimmten, auf die behinderungsbedingten Bedürfnisse eines Versicherten ausgerichteten Anstalt oder Klinik nicht bereits als solcher die Voraussetzungen der Hilflosigkeit wegen dauernder persönlicher Überwachung (vgl. ZAK 1970 S. 301). Allein der Umstand, dass die persönliche Überwachung des Versicherten im Heim der Stiftung C.___ gewährleistet ist, spricht daher entgegen der im Beschwerdeverfahren vertretenen Auffassung (Urk. 1, 11) nicht ohne weiteres für das Vorhandensein einer Überwachungsbedürftigkeit im Sinne von Art. 36 Abs. 2 lit. b IVV.
3.3     Inwiefern eine über das heimübliche Mass hinausgehende Überwachungsbedürftigkeit besteht, wird seitens des Versicherten nicht dargetan. Vielmehr wird diesbezüglich lediglich auf das Gutachten von Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Pädiatrie, Kinderspital Zürich, vom 5. Februar 1998 (Urk. 3/1 = Urk. 8/25) verwiesen und geltend gemacht, seither seien keine Fortschritte mehr erzielt worden, so dass der Versicherte nach wie vor der dauernden persönlichen Überwachung bedürfe.
Dr. D.___ hatte zusätzlich zu der heute noch ausgewiesenen Hilfsbedürftigkeit bezüglich Körperpflege und Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte noch eine solche bezüglich Essen und - eventuell - Notdurft bescheinigt und das Erfordernis der dauernden medizinisch-pflegerischen Hilfe im Zusammenhang mit der Behandlung der schweren konstitutionellen Neurodermatitis bejaht. Überdies ging dieser Arzt von der Notwendigkeit der dauernden persönlichen Überwachung aus. Diese bezog sich jedoch ausschliesslich auf die genannten vier Lebensbereiche, für die Dr. D.___ bereits eine Hilfsbedürftigkeit bescheinigt hatte, was praxisgemäss keine Überwachungsbedürftigkeit im Sinne von Art. 36 Abs. 2 lit. b IVV zu begründen vermag.
Dr. D.___s Gutachten vom 5. Februar 1998 vermag somit nicht einmal für den damaligen Zeitpunkt den Nachweis einer eigentlichen Überwachungsbedürftigkeit zu erbringen. Um so weniger lässt sich daraus eine solche für den Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung nachweisen.
3.4     Auch aus dem Abklärungsbericht ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer einer weitergehenden persönlichen Überwachung bedarf als derjenigen, die heimüblich oder hinsichtlich der genannten Lebensverrichtungen ausgewiesen ist.
So wird darin zwar bezüglich der beiden Lebensverrichtungen Körperpflege und Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte eine gewisse Überwachungsbedürftigkeit bejaht und wird ausserdem festgehalten, dass der Beschwerdeführer ab und zu aufgefordert werden müsse, die Jacke zu wechseln oder sich ein Leibchen anzuziehen; gelegentlich müsse er auch daran erinnert werden, sich wegen der Neurodermitis, unter der er immer noch leide, regelmässig einzucrèmen (Urk. 8/30 S. 2, 3). Da bezüglich der Körperpflege, die auch die Behandlung der Neurodermitis umfasst, und bezüglich Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte ohnehin eine Hilfsbedürftigkeit ausgewiesen ist, ist die in diesen Bereichen erforderliche Überwachung unter dem Gesichtspunkt von Art. 36 Abs. 2 lit. b IVV jedoch ebenso wenig von Bedeutung wie die von Dr. D.___ bescheinigte Überwachungsbedürftigkeit. Auch die gelegentlichen Hinweise bezüglich Kleidung beschlagen die Lebensverrichtungen Ankleiden/Auskleiden und fallen daher unter dem Gesichtspunkt der Überwachungsbedürftigkeit ohnehin nicht in Betracht. Davon abgesehen erreichen bloss gelegentliche Aufforderungen ohnehin nicht ein Ausmass, das den Anforderungen gemäss Art. 36 Abs. 2 lit. b IVV genügt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 13. November 2002, i.S. R., H 306/01).
3.5     Auch wenn in der Replik bestritten wird, dass der Versicherte seit der Begutachtung Dr. D.___s Fortschritte gemacht habe (Urk. 11), kann im übrigen ausgeschlossen werden, dass im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung in Bezug auf mehr als zwei Lebensverrichtungen eine Hilflosigkeit bestand. So hatte bereits Dr. D.___ bezüglich Verrichtung der Notdurft vermerkt, dass anlässlich der Kontrolle vom 15. Mai 1997 keine erhebliche Hilfestellung mehr notwendig gewesen sei (Urk. 8/25 S. 2, 10, 12), und die im Abklärungsbericht enthaltene Feststellung, der Versicherte gehe selbständig zur Toilette, ohne dass kontrolliert und nachgeputzt werde, wurde im Beschwerdeverfahren nicht in Zweifel gezogen. Bezüglich der Nahrungsaufnahme war Dr. D.___ noch von einer gewissen Überwachungsbedürftigkeit ausgegangen und davon, dass das Essen zerkleinert werden müsse (Urk. 8/25 S. 9, 12). Demgegenüber wird nun im Abklärungsbericht ausgeführt, der Beschwerdeführer zerkleinere die normal zubereiteten Mahlzeiten selbst und trinke aus eigenem Antrieb genügend, wobei ihm das korrekte Einschenken eines Glases ohne Schwierigkeit möglich sei (Urk. 8/30 S. 2). Auch diese Aussage blieb unwidersprochen, so dass kein Grund zu Annahme einer Hilfsbedürftigkeit besteht, die über die beiden berücksichtigten Lebensverrichtungen hinausgeht.
3.6     Zusammenfassend ergibt sich, dass weder eine dauernde persönliche Überwachungsbedürftigkeit im Sinne von Art. 36 Abs. 2 lit. b IVV noch eine Hilflosigkeit in mehr als zwei Lebensverrichtungen ausgewiesen ist. Da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben unrichtig sind, besteht kein Bedarf nach weiteren Beweiserhebungen. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).