Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2002.00417
IV.2002.00417

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Dall'O


Urteil vom 8. Mai 2003
in Sachen
M.___, geb. 1995
 
Beschwerdeführer

gesetzlich vertreten durch die Mutter F.___
 

diese vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Der 1995 geborene M.___ leidet seit einem akuten lebensbedrohlichen Ereignis in seinem dritten Lebensmonat unter anderem an einer zerebralen Tonus- und Bewegungsstörung (Tetraparese) mit beidseitiger Hüftluxation (vgl. die Diagnosen in Urk. 12/81/2 S. 2 Ziff. 2, Urk. 12/82/1 S. 2 Ziff. 3, Urk. 12/84 S. 2 Ziff. 3, Urk. 12/85 S. 1, Urk. 12/88, Urk. 12/90 S. 2 Ziff. 3, Urk. 12/91/1 S. 2 Ziff. 3, Urk. 12/96-97 je Ziff. 3, Urk. 12/103/1 S. 1 Ziff. 3, Urk. 12/105/1 S. 2 Ziff. 3, Urk. 12/106/2 S. 1 Ziff. 3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm verschiedentlich medizinische Massnahmen (Urk. 12/22, Urk. 12/25, Urk. 12/35, Urk. 12/37, Urk. 12/40, Urk. 12/53, Urk. 12/64, Urk. 12/66, Urk. 12/77-79), Hilfsmittel (Urk. 12/6, Urk. 12/14, Urk. 12/19, Urk. 12/24, Urk. 12/27, Urk. 12/32-34, Urk. 12/36, Urk. 12/38-39, Urk. 12/48-49, Urk. 12/61, Urk. 12/67-68, Urk. 12/70-71, Urk. 12/74, Urk. 12/76), Sonderschulmassnahmen (Urk. 12/26, Urk. 12/41, Urk. 12/43, Urk. 12/57) und Pflegebeiträge (Urk. 12/16, Urk. 12/21, Urk. 12/60) zu.
1.2     Mit Verfügung vom 15. Dezember 1998 wurden dem Versicherten erstmals für die Zeit vom 18. Juli 1995 bis 30. November 1999 Hauspflegebeiträge in der Höhe von vorerst maximal Fr. 485.-- pro Monat und ab 1. Januar 1997 von maximal Fr. 498.-- monatlich zugesprochen (Urk. 12/53). Am 24. April 2000 wurden die Hauspflegebeiträge verfügungsweise bis 31. Dezember 2000 auf höchstens Fr. 503.-- pro Monat erhöht (Urk. 12/35). Mit Verfügung vom 20. April 2001 wurde revisionsweise die Ausrichtung von Hauspflegebeiträgen im Betrag von maximal Fr. 503.-- pro Monat bis 31. Juli 2004 bestätigt (Urk. 12/22). Am 22. Juli 2002 erging aufgrund einer Neuprüfung die Verfügung, mit der die IV-Stelle die zugesprochenen Hauspflegebeiträge per Ende Juli 2002 aufhob, da nun alle medizinischen Massnahmen der nicht invalidenversicherungspflichtigen Leistungsbehandlung dienten (Urk. 2/2 = Urk. 12/2).
         Sodann wurde mit Verfügung vom 19. Juli 2002 der Anspruch auf Ergo- und Physiotherapie mit derselben Begründung per Ende Juli 2002 aufgehoben (Urk. 2/1 = Urk. 12/3).
2.       Gegen die Verfügungen der IV-Stelle vom 19. Juli 2002 betreffend medizinische Massnahmen (Ergo- und Physiotherapie; Urk. 2/1) und 22. Juli 2002 (Hauspflege; Urk. 2/2) erhob M.___, gesetzlich vertreten durch die Mutter F.___, diese vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, Zürich, mit Eingaben vom 20. August 2002 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen sowie die Zusprechung der medizinischen Massnahmen (Urk. 1/1-2 je S. 2).
Die Verfügung vom 19. Juli 2002 betreffend Ergo- und Physiotherapie (Urk. 2/1) wurde mit Verfügung vom 24. Oktober 2002 wiedererwägungsweise aufgehoben und die verlangten medizinischen Massnahmen zugesprochen (Urk. 8 = Urk. 12/1).
In Bezug auf die Hauspflege schloss die IV-Stelle mit Beschwerdeantwort vom 3. Dezember 2002 auf Abweisung der Beschwerde. In ihrer Replik hielt die Vertreterin des Beschwerdeführers in Bezug auf die Hauspflegebeiträge an ihrem Antrag fest (Urk. 16 S. 2). Nachdem die IV-Stelle innert der ihr mit Verfügung vom 6. Januar 2003 angesetzten Frist (Urk. 18) keine Duplik eingereicht hatte, weshalb Verzicht darauf anzunehmen war, wurde mit Verfügung vom 17. Februar 2003 der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 20).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.1     Nach der Rechtsprechung kann die Verwaltung bis zu ihrer Vernehmlassung eine angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen und eine neue Verfügung erlassen. Diese neue Verfügung beendet den Streit insoweit, als sie den Anträgen der beschwerdeführenden Partei entspricht. Soweit damit den Beschwerdeanträgen nicht stattgegeben wird, besteht der Rechtsstreit weiter; in diesem Fall muss die Beschwerdeinstanz auf die Sache eintreten, ohne dass die beschwerdeführende Partei die neue Verfügung anzufechten braucht (BGE 113 V 237).
2.2     Die Verfügung der IV-Stelle vom 19. Juli 2002 betreffend medizinische Massnahmen (Ergo- und Physiotherapie, Urk. 2/1) wurde mit Verfügung vom 24. Oktober 2002 wiedererwägungsweise aufgehoben und es wurden die verlangten medizinischen Massnahmen zugesprochen (Urk. 8 = Urk. 12/1). Somit wurde in Bezug auf die Ergo- und Physiotherapie dem Antrag des Beschwerdeführers vollumfänglich entsprochen (vgl. auch Urk. 16 S. 3). Diese Wiedererwägung erfolgte innerhalb der Frist für die Erstattung der Beschwerdeantwort (Urk. 5-6). Insoweit kann das Verfahren deshalb als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden.

3.
3.1     Nach wie vor strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Hauspflegebeiträge im Rahmen medizinischer Massnahmen.
3.2     Gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) umfassen die von der Invalidenversicherung gestützt auf Art. 12 oder 13 IVG übernommenen medizinischen Eingliederungsmassnahmen die Behandlung, die vom Arzt oder von der Ärztin selbst oder auf ihre Anordnung durch medizinische Hilfspersonen in Anstalts- oder Hauspflege vorgenommen wird. Beim Entscheid über die Gewährung von ärztlicher Behandlung in Anstalts- oder Hauspflege ist auf den Vorschlag des behandelnden Arztes oder der behandelnden Ärztin und auf die persönlichen Verhältnisse der versicherten Person in billiger Weise Rücksicht zu nehmen. Zusätzliche Kosten, die aus der Hauspflege entstehen, können ganz oder teilweise von der Versicherung übernommen werden (Art. 14 Abs. 3 IVG). Gemäss dem gestützt auf Art. 14 Abs. 3 IVG erlassenen Art. 4 IVV in der ab 1. Juli 1991 gültigen Fassung übernimmt die Invalidenversicherung die Kosten für zusätzlich benötigte Hilfskräfte bis zu einer im Einzelfall festzusetzenden Höchstgrenze, sofern der invaliditätsbedingt zu leistende Betreuungsaufwand in Hauspflege voraussichtlich während mehr als drei Monaten das zumutbare Mass überschreitet (Abs. 1). Das zumutbare Mass an Betreuungsaufwand ist überschritten, sobald im Tagesdurchschnitt invaliditätsbedingt zusätzliche Pflege von mehr als zwei Stunden oder eine dauernde Überwachung notwendig ist (Abs. 2). Die Höchstgrenze der Entschädigung im Einzelfall richtet sich nach dem Ausmass des Betreuungsaufwandes. Sie entspricht bei sehr hohem Betreuungsaufwand dem vollen, bei hohem Betreuungsaufwand drei Vierteln, bei mittlerem Betreuungsaufwand der Hälfte und bei geringem Betreuungsaufwand einem Viertel des Höchstbetrages der einfachen Altersrente gemäss Art. 34 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Abs. 3). Der Betreuungsaufwand gilt als sehr hoch, wenn eine intensive Pflege von täglich durchschnittlich mindestens 8 Stunden notwendig ist (Abs. 4 lit. a) und als hoch, wenn eine intensive Pflege von täglich durchschnittlich mindestens 6 Stunden notwendig ist (Abs. 4 lit. b).        Selbst wenn es aufgrund des Wortlautes der seit 1. Juli 1991 in Kraft stehenden Fassung von Art. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) - im Gegensatz zu der zuvor gültig gewesenen Version (ZAK 1992 S. 86) - nicht mehr ins Auge springen mag, ergibt sich aus einer am höherrangigen Gesetz orientierten Auslegung (BGE 115 V 295 Erw. 3d) ohne weiteres, dass diese Bestimmung nur die in Hauspflege durchgeführten medizinischen Massnahmen (im Sinne von Art. 12 oder 13 IVG) beschlagen kann. Die verordnungsmässige Vergütung von Hauspflege entbindet daher nicht vom Grunderfordernis, dass medizinische Massnahmen im Rechtssinne (nach Art. 12 oder 13 IVG) durchgeführt werden. Art. 4 IVV begründet demnach keinen von medizinischen Massnahmen losgelösten selbständigen Anspruch auf zu Hause durchgeführte Krankenpflege (BGE 120 V 284 Erw .3a und 3b; AHI 2000 S. 24 f. Erw. 2b und 2001 S. 154 ff.).
3.3     Beschwerdeweise wurde geltend gemacht, die Mutter des Versicherten führe mit diesem unbestrittenermassen täglich eine Koordinationstherapie durch, die einen Zeitaufwand von eineinhalb Stunden täglich in Anspruch nehme. Der Betreuungsaufwand in Hauspflege im Bereich dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe / Behandlungspflege habe sich gegenüber den früheren Jahren um etwa 45 Minuten pro Tag reduziert, da gewisse zu Hause absolvierte physiotherapeutische Übungen nicht mehr vorgenommen würden. Der gesamte Betreuungsaufwand stehe im Zusammenhang mit den schweren cerebralen Bewegungsstörungen (Urk. 16 S. 3 Ziff. 2). Die Regelung in Anhang 3 Randziffer 2 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen (KSME), auf die sich die Beschwerdegegnerin stütze und wonach bei Vorliegen von medizinischen Massnahmen nach Art. 12 IVG lediglich die medizinische Behandlungspflege und keine Grundpflege angerechnet werden könne, sei vorliegend stossend und nicht nachvollziehbar. Es könne nämlich nicht angehen, dass ein Kind, welches wegen erworbener cerebraler Bewegungsstörungen einen Betreuungsaufwand von über acht Stunden täglich benötige, um ein Vielfaches schlechter gestellt sei, als ein Kind, das aufgrund angeborener cerebraler Bewegungsstörungen einen eben so hohen Betreuungsaufwand benötige (Urk. 16 S. S. 4 Ziff. 4).
3.4     Vorliegend steht fest, dass der Versicherte durch seine Krankheit erheblich beeinträchtigt ist, weshalb für die täglichen Tätigkeiten Unterstützung und Betreuung in der Grundpflege erforderlich ist (vgl. den Abklärungsbericht vom 15. Oktober 2001, Urk. 12/122/2). Diese dem Versicherten zuteil werdende Behandlung stellt nun aber klarerweise keine medizinische Massnahme im Sinne von Art. 12 IVG dar. Was die geltend gemachte Koordinationstherapie anbelangt, finden sich in den Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es sich dabei um eine ärztlich angeordnete, in Hauspflege durchzuführende medizinische Massnahme handelt. Die mit Verfügung vom 24. Oktober 2002 zugesprochene Ergo- und Physiotherapie wird sodann unbestrittenermassen nicht in Hauspflege, sondern an der Schule A.___, "___", durchgeführt (vgl. auch Urk. 12/135). Damit fehlt es jedoch für die Zusprechung von Kosten schon am Grunderfordernis der Durchführung einer ärztlicherseits angeordneten medizinischen Massnahme im Sinne von Art. 12 IVG in Hauspflege (vgl. vorstehend Erw. 3.2), weshalb keine Vergütungen gestützt auf Art. 4 IVV erfolgen können.
         Zwar trifft es zu, dass die fehlende Entschädigung der Grundpflege bei Versicherten ohne angeborenes Leiden (Anhang 3 Rz. 2 KSME) zu einer Ungleichbehandlung gegenüber Versicherten mit Geburtsgebrechen führen kann. Diese Unterscheidung von Versicherten ohne angeborene Leiden gegenüber Versicherten mit Geburtsgebrechen ist jedoch auch gesetzlich verankert, indem die Art. 12 und 13 IVG zwischen dem Anspruch auf medizinische Massnahmen im Allgemeinen und dem Anspruch auf medizinische Massnahmen bei Geburtsgebrechen unterscheiden.
         Sodann ist zu ergänzen, dass der - vorliegend auch tatsächlich zugesprochene - Pflegebeitrag zur Betreuung hilfloser Minderjähriger gemäss Art. 20 IVG ebenfalls der Abgeltung der mit dem Vorliegen von Hilflosigkeit verbundenen Hilfsbedürftigkeit in Form von Hilfeleistungen, welche Dritte dem Versicherten direkt oder indirekt erbringen, bezweckt (Meyer-Blaser, Rechtsprechung zum IVG, Zürich 1997, S. 151). Bestand und Umfang dieses Anspruchs sind jedoch nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und des vorliegenden Verfahrens.
3.4     Die Beschwerde bezüglich Hauspflegebeiträge erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen. Bezüglich medizinische Massnahmen (Ergo- und Physiotherapie) ist sie durch die Verfügung vom 22. Oktober 2002 (Urk. 8) gegenstandslos geworden.
Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht durch die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 24. Oktober 2002 gegenstandslos geworden ist.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst für Behinderte
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).