Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2002.00421
IV.2002.00421

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Sozialversicherungsrichter Zünd

Gerichtssekretär Gräub


Urteil vom 14. März 2003


in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Fürsprecher Thomas Laube
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     A.___, geboren 1958, arbeitete seit dem 23. März 1992 als Gartenbauarbeiter bei der Firma B.___, Kloten. Seit November 1995 leidet er unter Rückenschmerzen, infolge deren er beim Arbeitgeber ab dem 29. November 1995 als vollumfänglich arbeitsunfähig gemeldet war. Abgesehen von einem einstündigen Arbeitsversuch am 3. März 1997 (Urk. 11/51) nahm er diese Arbeit nicht wieder auf (Urk. 11/19 S. 5 und Urk. 11/51). Seit Juli 2001 arbeitet er im Umfang von knapp 30 % als Raumpfleger (Urk. 1 S. 6 und Urk. 11/33).
1.2     Nachdem sich A.___ im März 1997 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 11/58), holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Bericht der Zürcher Hochgebirgsklinik Davos Clavadel (Bericht vom 20. März 1997, Urk. 11/32/1) und einen Bericht von Dr. med. C.___, Kloten, (Bericht vom 8. April 1997, Urk. 11/32/2) ein, welcher als Beilagen einen Bericht vom Spital Bülach vom 9. Januar 1996, einen Bericht der Zürcher Hochgebirgsklinik Davos Clavadel vom 16. Februar 1996 und einen Bericht der Rheumaklinik und Institut für Physikalische Therapie des Universitätsspitals Zürich (USZ) vom 25. April 1996 einreichte (Urk. 11/32/3-5). Die IV-Stelle holte ferner Auskünfte beim Arbeitgeber ein (Bericht vom 1. Mai 1997, Urk. 11/51) und liess die erwerblichen Möglichkeiten abklären (Urk. 11/47). Zudem zog sie bei der Krankentaggeldversicherung, der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft, das von dieser in Auftrag gegebene medizinische Gutachten des Instituts für Medizinische Begutachtung (IMB), Zürich, vom 7. Juli 1997 bei (Urk. 11/46 und Urk. 11/37).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/22-23) wies die IV-Stelle einerseits mit Verfügung vom 16. September 1997 das Rentenbegehren gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 26 % ab (Urk. 11/20). Andererseits wies sie mit Verfügung vom 12. September 1997 auch das Gesuch um berufliche Massnahmen ab mit der Begründung, eine invaliditätsbedingte Umschulung sei nicht angezeigt und könne die Erwerbsfähigkeit auch nicht verbessern; es sei dem Versicherten auch ohne Umschulung zumutbar, eine seiner Behinderung angepasste Tätigkeit (beispielsweise Montagearbeiter) auszuüben und hierbei ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Urk. 11/21).


Eine gegen diese Verfügungen gerichtete Beschwerde wies das hiesige Gericht mit unangefochten gebliebenem Urteil vom 26. November 1999 (Urk. 11/17) ab.
1.3     Nachdem A.___ am 31. März 2000 (Urk. 11/30/1) unter Beilage eines Berichtes der Klinik Im Park vom 2. März 2000 (Urk. 11/30/3) sowie zwei Berichten des Spitals Bülach vom Juni 1998 (Urk. 11/30/4-5) eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend gemacht hatte, holte die IV-Stelle ein Gutachten bei Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie und Neurochirurgie, (datierend vom 19. September 2000, Urk. 11/29) ein. Nach Erlass des Vorbescheides am 26. Oktober 2000 (Urk. 11/12) beantragte A.___ am 22. Januar 2001 eine Beurteilung durch eine Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS, Urk. 11/10), welche die IV-Stelle in der Folge bei der MEDAS Ostschweiz einholte (datierend vom 1. März 2002, Urk. 11/25). Sodann klärte sie die erwerblichen Möglichkeiten ab (Urk. 11/36 und Urk. 11/40). Nach erneutem Durchführen des Vorbescheidverfahrens (Urk. 11/4-5) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Juli 2002 das Rentenbegehren gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 33 % (Urk. 2) ab.

2.       Hiergegen liess A.___ durch Fürsprecher Thomas Laube mit Eingabe vom 23. August 2002 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm gestützt auf einen über 50 % liegenden Invaliditätsgrad eine halbe Invalidenrente zuzusprechen und ihm in der Person von Fürsprecher Thomas Laube ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. Nachdem die IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung vom 7. November 2002 die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 10), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 12. November 2002 als geschlossen erklärt (Urk. 12).
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfin-dung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.
2.1       Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
2.2       Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
2.3      Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 41 IVG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 41 IVG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis).
Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis).
2.4      Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

3.       Im Rahmen der Überprüfung der angefochtenen Verfügung ist die Frage zu beurteilen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers oder die erwerblichen Auswirkungen in anspruchsbeeinflussender Weise verändert haben, sodass er nunmehr Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Verglichen werden dabei die Verhältnisse im Zeitpunkt der ursprünglichen ablehnenden Verfügung vom 16. September 1997 (Urk. 11/20) mit denjenigen im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 8. Juli 2002 (Urk. 2).
3.1     Die Beschwerdegegnerin stützte sich beim Erlass der ursprünglich ablehnenden Rentenverfügung vom 16. September 1997 (Urk. 11/20) im Wesentlichen auf das Gutachten des Instituts für Medizinische Begutachtung (IMB), Zürich, vom 7. Juli 1997. Die Experten Dres. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie, und G.___, Facharzt FMH für Chirurgie, stellten damals weder eine somatisch-medizinische noch eine psychiatrische Diagnose von Krankheitswert (Urk. 11/31 S. 33), sondern legten dar, dass das Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich der am 5. Juni 1997 vorgenommenen Untersuchung näher beim Begriff der Simulation (Zurschaustellung inexistenter Behinderungen) als demjenigen der Aggravation (Überbewerten geringfügiger Krankheitszeichen) anzusiedeln sei (Urk. 11/31 S. 30). Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wurde aufgrund der Untersuchungsergebnisse verneint, sondern gegenteils festgehalten, dass der Beschwerdeführer vollumfänglich arbeitsfähig sei (Urk. 11/31 S. 34).

Die Zürcher Hochgebirgsklinik Davos Clavadel erwähnte in ihrem Formularbericht vom 20. März 1997 (Urk. 11/32/1) keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, wies aber darauf hin, dass das Heben von schweren Lasten sowie schwerste körperliche Tätigkeiten nicht von Vorteil seien.
3.2    
3.2.1   Seiner Neuanmeldung zum Leistungsbezug vom 31. März 2000 (Urk. 11/30/1) legte der Beschwerdeführer verschiedene medizinische Berichte bei, welche allerdings keine Aussagen über eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit enthielten (Urk. 11/30/3-5).
Die Beschwerdegegnerin holte in der Folge vorerst ein Gutachten bei Dr. E.___ ein, welcher am 19. September 2000 eine Rentenbegehrlichkeit mit massiver Aggravation und Simulation sowie eine subjektive Angabe von Rücken- und Magenschmerzen, die organisch nicht erklärbar seien, diagnostizierte (Urk. 11/29 S. 13). Dabei wies er auf diverse festgestellte Widersprüche zwischen den geklagten Leiden und den effektiv gezeigten Bewegungsabläufen hin (Urk. 11/29 S. 9).
3.2.2   Nachdem der Beschwerdeführer am 22. Januar 2001 die Richtigkeit der gutachterlichen Ausführungen angezweifelt und eine Abklärung durch eine Medizinische Abklärungsstelle gefordert hatte (Urk. 11/10 S. 6), liess die Beschwerdegegnerin die beantragte Untersuchung bei der MEDAS Ostschweiz durchführen.
         Die Ärzte der MEDAS Ostschweiz, Dres. med. H.___ und I.___, diagnostizierten in ihrer Expertise vom 1. März 2002 (Urk. 11/25) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vermischt mit deutlicher Aggravation und depressiver Verstimmung bei ausgeprägter psychosozialer Belastungssituation (Finanznot, Stellenlosigkeit, schwere Erkrankung der Tochter) bei einem Immigranten aus dem Kosovo sowie ein diffuses chronisches Schmerzsyndrom vorwiegend lumboischialgieform rechts und cerviko-cephal rechts mit vielen vegetativen Begleitbeschwerden (Urk. 11/25 S. 13). Für die bis 1995 ausgeübte schwere Tätigkeit auf dem Bau sowie in einer Gartenbaufirma befanden die Gutachter den Beschwerdeführer als seit Ende 1995 nicht mehr arbeitsfähig. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers werde vordergründig durch ein diffuses chronisches Schmerzsyndrom mit vielen vegetativen Begleitbeschwerden eingeschränkt, welches aufgrund der bisherigen Untersuchungen und Begutachtungen nur zu einem kleinen Teil objektivierbar sei. Von einiger Bedeutung seien die psychischen Faktoren. Unter Beachtung aller Aspekte schätzten die Experten die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für eine körperlich leichte bis durchaus vereinzelt mittelschwere Tätigkeit ohne besondere Stressbelastung oder Zwangshaltungen auf 20 % (Urk. 11/25 S. 15).
3.3     Die Beschwerdegegnerin stützte sich auf diese Einschätzung und ging davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine körperlich leichte bis vereinzelt mittelschwere Tätigkeit zu 80 % zumutbar sei.
         Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde nichts gegen diese Annahme vor und bestritt lediglich die von der Beschwerdeführerin gezogenen Schlüsse auf die erwerblichen Auswirkungen. Da das MEDAS-Gutachten schlüssig und überzeugend ist, ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine entsprechend ausgestaltete Tätigkeit neuerdings nur noch im Umfang von 80 % zumutbar ist.

4.
4.1     Zwischen den Parteien ist strittig, ob der Beschwerdeführer mit den aufgezeigten Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. Dabei ist insbesondere die Höhe des Validen- sowie des Invalideneinkommens zu prüfen.
4.2
4.2.1   Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Gartenbauarbeiter ohne Gesundheitsschaden ein jährliches Einkommen von Fr. 55'843.-- erzielen könnte. Dabei stützte sie sich auf die Angaben des ehemaligen Arbeitgebers, B.___, welcher am 1. Mai 1997 den letzten Lohn mit Fr. 4'100.-- pro Monat oder Fr. 53'300.-- pro Jahr bezifferte (Urk. 11/51), und rechnete diesen Betrag unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung auf das Jahr 2002 hoch (Urk. 11/36).
         Aus dem genannten Arbeitgeberbericht ist zu ersehen, dass der Beschwerdeführer zusätzlich jeweils an zwei bis vier Samstagen pro Monat während 7 ¾ Stunden arbeitete, was separat entschädigt wurde zu Fr. 200.-- bzw. Fr. 210.-- ab dem Jahr 1995. Dafür bezog er jeweils zwischen Weihnachten und Anfang März zusätzlich Ferien (Urk. 11/51 Rückseite).
4.2.2   Der Beschwerdeführer machte geltend, die seit Anbeginn des Arbeitsverhältnisses bei B.___ zusätzlich geleistete Mehrarbeit habe zu einer Entschädigung von Fr. 6'300.-- pro Jahr geführt. Es gelte als allgemein bekannte Tatsache, dass viele aus dem Ausland stammende Arbeiter über einen zusätzlichen Verdienst verfügten, indem sie zum Beispiel in ihrer Freizeit Reinigungsarbeiten übernehmen oder wie im vorliegenden Fall bei ihrem Arbeitgeber zusätzlich in der Freizeit arbeiten würden. Der von ihm bezogene unbezahlte Urlaub habe dazu gedient, seine Familie in Jugoslawien zu besuchen. Es sei jedoch kaum wahrscheinlich, dass er, nachdem ihm seine Familienangehörigen 1999 in die Schweiz nachgefolgt seien, weiterhin zusätzlichen Urlaub bezogen hätte. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er seine Mehrarbeit beibehalten und das ganze Jahr über verrichtet hätte, da sein Einkommen von Fr. 4'100.-- wohl kaum für den Unterhalt seiner Ehefrau und der vier Kinder gereicht hätte. Aus diesem Grund sei der Mehrverdienst von Fr. 6'300.-- pro Jahr zum Einkommen von Fr. 53'300.-- zu schlagen, weshalb das Valideneinkommen unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2002 Fr. 62'807.-- betrage (Urk. 1 S. 4 f.)
4.2.3   Gemäss höchstrichterlicher Praxis werden in die Vergleichsrechnung grundsätzlich nur Einkünfte eingestellt, die bei einem normalen Arbeitspensum zu erzielen sind (Meyer-Blaser, Rechtsprechung zum IVG, Zürich 1997, S. 207, mit Hinweisen), wobei in gewissem Rahmen ein Nebenverdienst zu berücksichtigen ist, sofern er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin erzielt worden wäre, wenn der Versicherte gesund geblieben wäre (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 29. November 2002, U 130/02).
Vorliegend fällt auf, dass der Beschwerdeführer den geltend gemachten Nebenverdienst (entgeltliches Leisten von Überstunden beim Arbeitgeber) gar nie erzielt hat. Wohl hat er bis zur Arbeitsniederlegung im Jahr 1995 regelmässig an zwei bis vier Samstagen pro Woche jeweils 7 ¾ Stunden gearbeitet, dafür aber jedes Jahr zwischen Weihnachten und Anfang März unbezahlten Urlaub bezogen. Damit leistete er auf das ganze Jahr betrachtet ein mehr oder minder volles Arbeitspensum. Auch ein Blick in das individuelle Konto des Beschwerdeführers zeigt Einkommen von Fr. 37'360.-- bis Fr. 47'419.-- während der Anstellungszeit bei B.___ in der Periode 1992 bis 1995 jeweils von März bis Dezember (Urk. 11/33).
Der Beschwerdeführer beantragt demnach nicht die Berücksichtigung des zuletzt erzielten Lohnes, welcher durch eine über ein normales Arbeitspensum hinausgehende Tätigkeit erzielt wurde, sondern macht geltend, er würde sein Arbeitspensum erheblich ausgebaut haben, wäre er nicht krank geworden. Für die Annahme einer solchen Ausweitung der Arbeitstätigkeit um gut 20 % auf ein erheblich über dem Normalen liegenden Pensum braucht es eindeutigere Anhaltspunkte. Dass der Beschwerdeführer nach der Einreise seiner Familie in die Schweiz nicht weiter unbezahlten Urlaub bezogen (vgl. Urk. 1 S. 4), sondern die Arbeit bei der Firma B.___ zu 100 % ausgeübt hätte, leuchtet ein. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, er hätte weiterhin Samstagsarbeit geleistet. Als einziges Argument für die Ausweitung seiner Arbeitstätigkeit brachte der Beschwerdeführer vor, sein Einkommen von Fr. 4'100.-- hätte nicht ausgereicht, um den Unterhalt seiner Ehefrau und der vier Kinder zu finanzieren (Urk. 1 S. 5). Das von der Beschwerdegegnerin hochgerechnete Valideneinkommen von Fr. 55'843.-- entspricht nicht einem Einkommen von Fr. 4'100.--, sondern einem solchen von Fr. 4'296.-- oder bei zwölf Lohnbetreffnissen Fr. 4’653.60. Dies ist zwar nicht gerade ein hoher Verdienst, aber auch nicht derart wenig, dass das Fortkommen der Familie des Beschwerdeführers nicht damit finanzierbar wäre. Weiter bleibt darauf hinzuweisen, dass wohl - wie der Beschwerdeführer geltend macht (Urk. 1 S. 4) - aus dem Ausland stammende Arbeiter zum Teil über einen zusätzlichen Verdienst verfügen, jedoch 58,2 % der ausländischen Frauen einer Erwerbstätigkeit nachgehen (Wert 2000, Statistisches Jahrbuch der Schweiz 2002, hrsg. Bundesamt für Statistik, S. 197 T3.2.1.4). Angesichts des Alters der Kinder des Beschwerdeführers (12, 15, 17 und 19 Jahre) ist eine dauernde Betreuung nicht mehr notwendig, weshalb die Wahrscheinlichkeit einer Erwerbsaufnahme der Ehefrau bei entsprechender Finanznot nicht geringer ist als die Ausdehnung des Arbeitspensums durch den Beschwerdeführer.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer hätte nach dem Nachzug seiner Familie in die Schweiz und bei intakter Gesundheit neben einer 100%igen Erwerbstätigkeit an zwei bis vier Samstagen pro Monat zu 7 ¾ Stunden gearbeitet.
4.2.4   Nach dem Gesagten gilt als Valideneinkommen der vom letzten Arbeitgeber bestätigte Verdienst von Fr. 4'100.-- pro Monat bzw. Fr. 53'300.-- im Jahr 1997 (Urk. 11/51 Ziff. 16), der auf das Jahr 2002 hochzurechnen ist. Die Nominallohnentwicklung im Gartenbau betrug im Jahr 1998: 0,2 %, 1999: -0,1 %, 2000: 1,9 %, 2001: 1,7 % und 2002: 1,7 % (Die Volkswirtschaft, 12-2002, S. 89). Das Valideneinkommen beträgt demnach Fr. 56’231.10.
4.3
4.3.1   Gestützt auf die Angaben der Berufsberatung über zu erzielende Löhne an konkreten Arbeitsstellen als Betriebsmitarbeiter bei drei verschiedenen Arbeitgebern bemass die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen für das zumutbare 80%-Pensum mit Fr. 37'280.50 (Urk. 11/36 und Urk. 11/40). Ein Blick in die bei den Akten liegenden Dokumentationen über konkrete Arbeitsplätze (vgl. Urk. 11/40) erhellt, dass die geschilderten Arbeiten durchaus mit den medizinisch-theoretischen Zumutbarkeitskriterien übereinstimmen. Die abgeklärten Tätigkeiten verlangen allesamt nur das Heben von Gewichten bis 5 kg und sind demnach als leicht zu bezeichnen.
         Der Beschwerdeführer machte geltend, von diesem ermittelten Lohn sei ein Abzug zu machen, da ihm statt der bisherigen schweren nur noch eine leichte Tätigkeit zumutbar sei, Teilzeitbeschäftigte proportional weniger verdienten, die geprüften Stellen mit Stress verbunden seien und er wegen sprachlichen Schwierigkeiten mit einem geringeren Lohn rechnen müsse (Urk. 1 S. 5).
         Gemäss höchstrichterlicher Praxis sind Abzüge grundsätzlich nicht nur von den sogenannten Tabellenlöhnen zulässig, sondern auch von konkreten Löhnen in Verweisungsberufen. Die Frage eines allfälligen Abzuges ist jedoch so oder anders in jedem Einzelfall auf Grund der tatsächlichen Behinderung im noch möglichen Betätigungsbereich zu beurteilen (RKUV 4/1999 S. 414). Vorliegend fällt auf, dass die von der Beschwerdegegnerin herangezogenen Löhne verglichen mit den statistischen durchschnittlichen Löhnen ein äusserst tiefes Niveau aufweisen. Es kann denn auch in keiner Weise gesagt werden, der Beschwerdeführer könne nur noch im geprüften Beruf als Betriebsmitarbeiter tätig sein, welche Stellen allesamt minimalste körperliche Anforderungen stellen, weshalb sich ein Abzug aufgrund der eingeschränkten Leistungsfähigkeit von vornherein nicht rechtfertigt. Im Gegenteil stehen ihm aufgrund seiner diskreten Beschwerden sämtliche leichten bis vereinzelt mittelschweren Tätigkeiten ohne Stressbelastung oder Zwangshaltungen offen, so dass zur Ermittlung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik heranzuziehen und allenfalls von diesen ein Abzug zu machen ist.
4.3.2   Die Heranziehung der erwähnten Tabellenlöhne ist nach der Rechtsprechung insbesondere dann möglich, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihnen an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (BGE 124 V 322 Erw. 3b/aa mit Hinweisen). Im Sinne einer Plausibilitätskontrolle ist daher das von der Beschwerdegegnerin als zumutbar bezeichnete Invalideneinkommen des Beschwerdeführers aufgrund von Tabellenlöhnen zu überprüfen.
Da dem Beschwerdeführer nur Hilfsarbeitertätigkeiten offen stehen, ist die Rubrik „einfache und repetitive Tätigkeiten“ heranzuziehen. Laut der Tabelle TA1 der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2000 belief sich der Zentralwert für einfache und repetitive Tätigkeiten im privaten Sektor bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf Fr. 4'437.--, was unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2002 von 2,5 % und 1,7 % (vgl. Die Volkswirtschaft, 12-2002, S. 89) und bei Annahme einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2002 wie im Jahr 2001 von 41,7 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft, 12-2002, S. 88) ein Gehalt von monatlich Fr. 4'821.80 oder (x 12) von Fr. 57’861.75 pro Jahr ergibt. Da der Beschwerdeführer nur noch im Umfang von 80 % arbeiten kann, reduziert sich sein Einkommen auf Fr. 46’289.40
4.3.3   Die für die Ermittlung des Invalideneinkommens von Versicherten, welche wegen ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung bloss noch leichte Hilfstätigkeiten ausüben können, herangezogenen Tabellenlöhne können - wie der Beschwerdeführer richtig bemerkt - praxisgemäss um bis zu 25 % gekürzt werden; damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Versicherten in der Regel das durchschnittliche Lohnniveau der entsprechenden gesunden Hilfsarbeiter nicht erreichen. Dabei kommt der Abzug von 25 % nicht generell und in jedem Fall zur Anwendung. Vielmehr ist anhand der gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu prüfen, ob und in welchem Ausmass das hypothetische Einkommen als Invalider zusätzlich reduziert werden muss (BGE 126 V 75 ff.).
Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, dass sich ein Abzug vom Tabellenlohn aufgrund seiner bloss noch teilzeitlichen Einsatzfähigkeit sowie der Stressintoleranz rechtfertigt. Die Tatsache, dass er nur noch leichtere Tätigkeiten ausüben kann, kann ergänzend beachtet werden, obschon die angestammte Tätigkeit als Gartenarbeiter nicht mit der Schwerarbeitertätigkeit auf dem Bau zu vergleichen ist, zumal im ehemaligen Betrieb auch leichtere Arbeiten wie beispielsweise das Pikieren von Jungpflanzen anfielen (Urk. 11/51 Rückseite). Im Umfang von 75 % bis 89 % beschäftigte männliche Angestellte verdienen durchschnittlich 7,6 % weniger als vollzeitlich Tätige (LSE 2000, S. 24). Angesichts der verminderten Stressbelastungsfähigkeit sowie der Arbeitsfähigkeit für bloss noch leichtere bis - aber immerhin - teilweise mittelschwere Tätigkeiten kann gesamthaft ein Abzug von höchstens 15 % gewährt werden. Das Invalideneinkommen des Beschwerdeführers beträgt demgemäss Fr. 39’346.-- (85 % von Fr. 46’289.40).
4.4     Damit führt der Vergleich des hypothetischen Einkommens ohne Invalidität (Fr. 56’231.10) mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 39'346.-- zu einer Erwerbseinbusse von Fr. 16'885.10 bzw. von 30 % und weicht damit nur unwesentlich von der von der Verwaltung errechneten Grösse ab. Bei diesem Ergebnis hat der Beschwerdeführer kein Anrecht auf eine Rente der Invalidenversicherung, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

5.       Da die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht erfüllt sind, ist dem Beschwerdeführer Fürsprecher Thomas Laube als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Der von diesem mit Eingabe vom 12. März 2003 geltend gemachte Aufwand von 12,2 Stunden und Fr. 91.50 Barauslagen ist der Bedeutung der Streitsache und den Schwierigkeiten des Prozesses nicht angemessen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass er den Beschwerdeführer schon im Vorbescheidverfahren vertrat und die Akten somit bekannt waren. Angesichts der sechsseitigen Beschwerdeschrift und den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Fürsprecher Thomas Laube auf Fr. 1'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.


Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuches vom 23. August 2002 wird dem Beschwerdeführer Fürsprecher Thomas Laube, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt,


und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Fürsprecher Thomas Laube, Zürich, wird mit Fr. 1'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Thomas Laube
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Gerichtskasse

5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).