IV.2002.00423
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grünig
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretär Tischhauser
Urteil vom 22. Mai 2003
in Sachen
C.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Felicitas Huggenberger
Strassburgstrasse 11, Postfach 3321, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1949 in Italien geborene C.___ arbeitete dort nach dem Besuch der Grundschule bereits seit seinem 14. Lebensjahr als ungelernter Maurer auf Baustellen und besuchte dabei noch während zwei Jahren die Abendschule (Urk. 7/40). 1979 kam er in die Schweiz, wo er hauptsächlich als Maurer tätig war, wobei er zwischendurch auch wieder gewisse Zeiten in Italien verbrachte (Urk. 7/20/3). Nach einer länger dauernden Arbeitslosigkeit arbeitete er von September 1997 bis Mai 1999 als Metzgereigehilfe. Anschliessend bezog er erneut Arbeitslosentaggelder und absolvierte zwischendurch verschiedene Temporäreinsätze als Maurer (Urk. 7/20/3, Urk. 7/33 und Urk. 7/36). Zusätzlich zu seiner hauptberuflichen Tätigkeit ist er seit dem 25. Juli 1995 beim A.___ als Reinigungsmitarbeiter angestellt und übt diese Tätigkeit während drei Stunden pro Tag an vier Tagen pro Woche aus (Urk. 7/34). Infolge eines am 16. März 2000 während eines Temporärarbeitseinsatzes erlittenen Kniedistorsionstraumas nahm C.___ seine Tätigkeit als Maurer abgesehen von kurzen Arbeitsversuchen nicht mehr auf (Urk. 7/12). Lediglich die Nebenerwerbstätigkeit als Reinigungsmitarbeiter übt er seit dem 17. Mai 2000 mit kürzeren Arbeitsunterbrüchen wieder aus (Urk. 7/10 und Urk. 7/34).
Am 15. Mai 2001 meldete sich C.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/40). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte darauf die medizinischen und beruflichen Verhältnisse ab. Mit Vorbescheid vom 20. September 2001 (Urk. 7/8) teilte sie dem Versicherten mit, dass lediglich ein Invaliditätsgrad von 15 % vorliege, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Nachdem der Versicherte hatte einwenden lassen, er sei neu in psychiatrischer Behandlung, und um eine Gesamtbeurteilung der Situation gebeten hatte (Urk. 7/19), holte die IV-Stelle den Bericht des Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie vom 7. März 2002 (Urk. 7/10) ein. Mit neuem Vorbescheid vom 15. April 2002 (Urk. 7/5) gab sie dem Versicherten bekannt, da noch keine während eines Jahres dauernde Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe, bestehe zur Zeit kein Rentenanspruch. Mit Verfügung vom 24. Juni 2002 (Urk. 7/1 = Urk. 2) wies die IV-Stelle das Begehren um eine Invalidenrente im Sinne des Vorbescheides ab.
2. Dagegen liess C.___, vertreten durch Rechtsanwältin Felicitas Huggenberger, mit Eingabe vom 23. August 2002 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung vom 24. Juni 2002 sei aufzuheben, und es sei ihm eine ganze Invalidenrente auf Grund eines Invaliditätsgrades von mindestens 66,75 % ab dem 16. März 2001 auszurichten. Eventualiter sei ein umfassendes medizinisches Gutachten anzuordnen, welches insbesondere die Auswirkungen der psychischen Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit überprüfe, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In der Beschwerdeantwort vom 26. September 2002 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer liess die Replik vom 6. November 2002 (Urk. 10) einreichen und an seinen Rechtsbegehren festhalten. Nachdem die Beschwerdegegnerin innert der angesetzten Frist keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 10. Januar 2003 (Urk. 13) als geschlossen erklärt.
Auf die Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten ist - soweit für die Urteilsfindung erforderlich - nachfolgend einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungs-bestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
2.3 Der Rentenanspruch entsteht laut Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in welchem die versicherte Person
a. mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist oder
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war.
Obwohl das Gesetz dies - im Gegensatz zu der bis Ende 1987 gültig gewesenen Fassung - nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit weiterhin eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit müssen kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (BGE 121 V 274). Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). In den anderen Fällen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c).
2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
Unter gewissen Umständen können schmerzhafte somatoforme Beschwerden oder Schmerzverarbeitungsstörungen eine Arbeitsunfähigkeit verursachen. Sie fallen unter die Kategorie der psychischen Leiden, für die grundsätzlich ein psychiatrisches Gutachten erforderlich ist, wenn es darum geht, über die durch sie bewirkte Arbeitsunfähigkeit zu befinden (AHI 2000 S. 159 Erw. 4b mit Hinweisen; Urteile L. vom 6. Mai 2002; I 275/01 Erw. 3a/bb und b sowie Q. vom 8. August 2002; I 783/01 Erw. 3a). In Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten genügen mithin die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person für die Begründung einer (teilweisen) Invalidität allein nicht; vielmehr muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind, andernfalls sich eine rechtsgleiche Beurteilung der Rentenansprüche nicht gewährleisten liesse (Urteil W. vom 9. Oktober 2001; I 382/00 Erw. 2b).
Den ärztlichen Stellungnahmen zur Arbeits(un)fähigkeit und den Darlegungen zu den einer versicherten Person aus medizinischer Sicht noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit sind von der Natur der Sache her Ermessenszüge eigen. Für - oft depressiv überlagerte - Schmerzverarbeitungsstörungen gilt dies in besonderem Masse. Dem begutachtenden Psychiater obliegt hier die Aufgabe, durch die ihm zur Verfügung stehenden diagnostischen Möglichkeiten fachkundiger Exploration der Verwaltung (und im Streitfall dem Gericht) aufzuzeigen, ob und inwiefern eine versicherte Person über psychische Ressourcen verfügt, die es ihr erlauben, mit ihren Schmerzen umzugehen. Massgebend ist, ob die betroffene Person, von ihrer psychischen Verfassung her besehen, an sich die Möglichkeit hat, trotz ihrer subjektiv erlebten Schmerzen einer Arbeit nachzugehen. Die zumutbarerweise verwertbare Arbeitsfähigkeit ist dabei nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen (vergleiche BGE 127 V 298 Erw. 4c mit Hinweisen; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b).
2.3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob eine im Hinblick auf eine Invalidenrente relevante Arbeitsunfähigkeit vorliegt und seit wann.
3.2 Der SUVA-Kreisarzt Dr. med. D.___ bescheinigte dem Beschwerdeführer in seinem Bericht vom 26. Juni 2000 (Urk. 7/43/21) eine volle Arbeitsfähigkeit. Aufgrund dieses Berichtes richtete die SUVA noch bis am 9. Juli 2000 Unfalltaggelder aus (Urk. 7/43/30).
3.3 Dr. D.___ stellte in seinem Bericht vom 23. Oktober 2000 (Urk. 7/43/41) fest, nach einem am 16. März 2000 erlittenen mässigen Distorsions-Kontusionstrauma des linken Kniegelenkes seien laterale Knieschmerzen aufgetreten, welche am 18. April arthroskopisch abgeklärt worden seien. Dabei habe eine Läsion von Binnenstrukturen eindeutig ausgeschlossen werden können, insbesondere hätten sich Bandstrukturen und Menisken völlig intakt gezeigt, und die Knorpelverhältnisse seien in sämtlichen Kniegelenksanteilen unauffällig. Insgesamt könne weder klinisch noch arthroskopisch noch im MRI eine pathologische, relevante Alteration am linken Kniegelenk des Beschwerdeführers nachgewiesen werden, insbesondere auch keine Veränderung, welche als Folge des Unfallereignisses vom 16. März 2000 interpretiert werden könnte. Angesichts der subjektiven, hartnäckigen Beschwerdeangabe scheine es angebracht, dass unabhängig vom inkriminierten Ereignis vom 16. März 2000, die Abklärungsmassnahmen auf die untere Lendenwirbelsäule und gegebenenfalls auf die Hüftgelenke ausgedehnt würden, was allerdings nicht zu Lasten der Unfallversicherung erfolgen könne.
3.4 Dr. med. E.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, untersuchte den Beschwerdeführer am 4. Januar 2001 (Bericht vom 16. Januar 2001; Urk. 7/43/52). Beim Beschwerdeführer bestehe klinisch am ehesten ein femoropatelläres Reizsyndrom ohne Hinweise auf eine mechanisch relevante Kniebinnenschädigung, wobei die muskulären Reizzeichen relativ geringfügig, der subjektive Leidensdruck jedoch gross seien. Jedoch könne beim heutigen Befund keine Grundlage für eine andauernde Arbeitsunfähigkeit gefunden werden, und die noch andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit lasse sich mit dem vorhandenen Befund nicht rechtfertigen. Möglicherweise hätten die beruflich unstabile Situation und eventuell auch familiäre Umstände dazu geführt, dass der Beschwerdeführer jetzt derart lange anhaltende Schwierigkeiten mit der beruflichen Reintegration habe. Dennoch sei das Unfallereignis ein Auslöser der Knieproblematik auf der linken Seite, auch wenn eine grössere mechanische Schädigung fehle. Dem Beschwerdeführer sei nicht abzusprechen, dass die Knieschmerzen nach einem klaren Unfallereignis aufgetreten seien und er zuvor anscheinend problemlos Schwerarbeit habe verrichten können. Daher sollten die jetzt noch durchgeführten Behandlungsmassnahmen mit Physiotherapie für das Kniegelenk zu Lasten der Unfallversicherung erfolgen.
Aufgrund dieses Berichtes erklärte sich die SUVA mit Schreiben vom 27. März 2001 (Urk. 7/43/60) bereit, nochmals für die Kosten von neun Physiotherapiesitzungen aufzukommen und stellte fest, dass anschliessend keine weiteren Behandlungsmassnahmen mehr erforderlich seien.
3.5 Dr. med. F.___, Praktizierender Arzt, führte in seinem Bericht vom 12. Juli 2001 (Urk. 7/12) zuhanden der IV-Stelle aus, der Beschwerdeführer sei in seinem zuletzt ausgeübten Beruf als Bauhandlanger seit dem 16. März 2000 zu 100 % arbeitsunfähig, wobei verschiedene Arbeitsversuche von höchstens vier Tagen Dauer wegen sofortiger Schmerzzunahme im Knie fehlgeschlagen hätten. Die Arbeitssituation und offenbar auch eine schwierige Familiensituation belasteten den Beschwerdeführer sehr. Eine Arbeit auf dem Bau sei für ihn nicht ideal und eine Umschulung sicher nötig, jedoch wegen der fehlenden Sprachkenntnisse und Ausbildung schwierig. Einschränkungen beständen in folgenden Funktionen: Knien, langes Stehen und Gehen, Heben von schweren Lasten und Drehbewegungen im Knie. In der Tätigkeit als Bauhandlanger/Maurer sei eine Schonung dieser Körperfunktionen nicht möglich, weshalb eine berufliche Umstellung notwendig sei. Der Beschwerdeführer sei folgenden Arbeitsanforderungen noch gewachsen: Sitzen, nicht zu langes Stehen an einem Ort, mässig Gehen, Überkopfarbeiten und mässig Treppensteigen. Eine leichte, knieschonende Arbeit könnte er jedoch ganztags ausüben.
3.6 In der Orthopädischen Universitätsklinik Balgrist wurde der Beschwerdeführer insgesamt viermal untersucht (Vergleiche Berichte vom 24. Oktober 2001; Urk. 7/11/4, vom 7. November 2001; Urk. 7/11/3, vom 18. Dezember 2001; Urk. 7/11/2 und vom 27. Dezember 2001; Urk. 7/11/1). Die Röntgenbilder und ein Orthoradiogramm vom 21. Oktober 2001 hätten eine mediale Gonarthrose links und retropatelläre Defekte sowie eine Zyste mit beginnender Gonarthrose links gezeigt. Die chronischen Schmerzen im linken Knie seien sicher teilweise durch die Arhrose bedingt, liessen sich jedoch nicht klar einem mechanischen Grund zuordnen. Im MRI fänden sich keine Anhaltspunkte für eine Meniskusläsion, und die Knorpelverhältnisse seien ausser retropatellär eigentlich noch gut. Ein florider Morbus Sudeck könne im Moment ausgeschlossen werden, jedoch bestehe gemäss klinischer Untersuchung der Verdacht auf ein femoropatelläres Schmerzsyndrom. Die diffusen das ganze linke Kniegelenk betreffenden chronischen Schmerzen seien bis jetzt diagnostisch nicht fassbar. In den weiterführenden Laboruntersuchungen hätten keine pathologischen Werte gefunden werden können, und mit grösster Sicherheit liege kein entzündliches rheumatologisches Geschehen vor.
3.7 Dr. B.___ diagnostizierte schliesslich in seinem Bericht vom 7. März 2002 (Urk. 7/10) aus psychiatrischer Sicht eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) seit cirka 1996. Seit Januar 2001 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 80 % in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Maurer. Der Beschwerdeführer leide offensichtlich, wobei psychotische oder wahnhafte Momente fehlten, die Stimmung jedoch depressiv und gedrückt sei. Er sei völlig in seiner Geschichte "gefangen". Die Gedanken kreisten nur um das eine Thema, dass sein Knie operiert werden müsse, und er lasse sich von seinen fixen Ideen nicht ablenken. In der Anamnese seien besonders die gescheiterte Ehe und die unmittelbar danach einsetzende Herzkrankheit zu beachten, da davon auszugehen sei, dass bereits damals eine Somatisierung vorgelegen habe und sich der Beschwerdeführer lediglich bis zu seinem Unfall wieder etwas aufgefangen habe. Der Prozess der Somatisierung und die Entwicklung der somatoformen Schmerzstörung von invalidisierendem Krankheitswert habe vermutlich bereits während der unglücklichen Ehe eingesetzt und dauere nun mehr als sechs Jahre. Die Verstrickung mit den Versicherungen und die psychosoziale Belastung durch die Abhängigkeit vom Sozialamt hätten den Prozess wohl gefördert. Der Beschwerdeführer habe mit seinen Reinigungsarbeiten, die er weiterführen wolle, eine adäquate Beschäftigung, wobei seine Leistung und der mögliche Erwerb allerdings kein rentenreduzierendes Ausmass erreichten.
4.
4.1 Aus den Akten ergibt, sich, und es ist im Übrigen unbestritten, dass der Beschwerdeführer seit dem Abschluss der Taggeldzahlungen der SUVA, also seit dem 10. Juli 2000 (Urk. 7/43/30), aufgrund seines Unfalls vom 16. März 2000 zumindest in Bezug auf eine körperlich weniger schwere Tätigkeit grundsätzlich arbeitsfähig ist.
Streitig und zu prüfen ist, inwieweit beim Versicherten ein psychischer Gesundheitsschaden vorliegt und ob sowie - wenn ja - ab wann daraus folgend eine Arbeits- und eventuell Erwerbsunfähigkeit besteht.
Die Beschwerdegegnerin vertritt die Auffassung, eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen sei erst seit November 2001 ausgewiesen, weshalb diese nach Ablauf des Wartejahres im November 2002 erneut überprüft werden müsse (Urk. 6). Demgegenüber ist der Beschwerdeführer der Meinung, er sei seit dem 16. März 2000 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 1). Weiter macht er geltend, die Beschwerdegegnerin habe sich bezüglich des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit auf entsprechende Arztberichte abzustützen.
4.2 Die Beschwerdegegnerin bestreitet somit das Vorliegen eines psychischen Gesundheitsschadens nicht generell, stellt aber bezüglich des Eintrittes der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Bericht des Dr. B.___ ab. Vielmehr setzt sie den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit auf den Behandlungsbeginn im November 2001 fest (Urk. 7/7), denn Dr. B.___ habe nicht begründet warum die Arbeitsunfähigkeit im Januar 2001 eingetreten sein soll, und aus den übrigen Arztberichten ergäben sich keine Anhaltspunkte für einen Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung (Urk. 7/2).
4.3 Zwar ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass aus dem Bericht des Dr. B.___ nicht ersichtlich ist, wieso die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers schon im Januar 2001 eingetreten sein soll. So fällt auf, dass dieser seine Tätigkeit als Maurer seit dem Unfall vom 16. März 2000 nicht mehr aufgenommen hat, obwohl spätestens seit dem 10. Juli 2000 kein objektiver Befund mehr erhoben werden konnte, der einer Arbeitsaufnahme entgegen gestanden wäre.
Indessen stellt Dr. B.___ die Entwicklung der somatoformen Schmerzstörung in den Zusammenhang mit der unglücklichen Ehe und sieht den Beginn der Entwicklung bereits im Jahr 1996. Diese Umstände deuten zumindest eher auf einen Eintritt der Arbeitsunfähigkeit vor dem Januar 2001 hin.
Die Angaben des Dr. B.___ scheinen denn auch dem Grundsatz nach als plausibel. Sie sind aber im Detail nicht schlüssig. Diese Feststellung gilt auch für die Ausführungen Dr. B.___s in Bezug auf eine der Behinderung angepasste Tätigkeit. Er hält dazu sinngemäss fest, ausser der Nebenbeschäftigung als Reinigungsmitarbeiter könne der Versicherte wegen seiner psychischen Erkrankung keine Tätigkeit mehr ausüben. Er begründet aber nicht, wieso eine andere, vollzeitliche Reinigungsarbeit nicht ausgeübt werden kann. Zudem basieren Dr. B.___s Schlussfolgerungen hauptsächlich auf den subjektiven Schmerzangaben des Beschwerdeführers und auf dessen psychosozialer Situation.
Je stärker jedoch psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, was im vorliegenden Fall gemäss Dr. B.___ zutrifft, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 299 Erw. 5a). Gemäss der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes ist insbesondere beim Vorliegen somatoformer Beschwerden oder einer Schmerzverarbeitungsstörung ein psychiatrisches Gutachten erforderlich (AHI 2000 S. 159 Erw. 4b mit Hinweisen), und die Schmerzangaben müssen durch korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sein (Urteil W. vom 9. Oktober 2001; I 382/00 Erw. 2b). Solche fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde liegen indessen noch nicht vor.
4.4 Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten: Weder kann mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 128 V 69 Erw. 5c) davon ausgegangen werden, dass eine rentenrelevante Arbeitsunfähigkeit gerade mit dem Beginn der psychiatrischen Behandlung vom November 2001 zusammen fällt. Noch kann zur Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit, zu deren Höhe und zum Zeitpunkt von deren Eintritt aufgrund der genannten Umstände auf den Bericht des Dr. B.___ abgestellt werden. Daher ist die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie eine umfassende psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers veranlasse und gestützt auf die ergänzenden Abklärungen über das Rentenbegehren neu entscheide. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5. Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks ergänzender Abklärungen gilt nach ständiger Rechtsprechung als Obsiegen (BGE 127 V 234 Erw. 2b/bb mit Hinweis), so dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung zulasten der Beschwerdegegnerin hat.
Diese ist gestützt auf § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht und §§ 8 und 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 24. Juni 2002 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Felicitas Huggenberger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).