Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2002.00430
IV.2002.00430

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller

Gerichtssekretärin Bachmann


Urteil vom 4. Juli 2003
in Sachen
Z.___

Beschwerdeführer

vertreten durch H.___

 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die SVA, IV-Stelle, mit Verfügung vom 26. Juli 2002 Z.___, geboren 1968, eine auf einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 21'012.-- sowie einer anrechenbaren Beitragsdauer von 3 Jahren und 2 Monaten (Rentenskala 33) basierende ganze ordentliche Invalidenrente in Höhe von Fr. 891.-- (1. Oktober 2000 bis 31. Dezember 2000) beziehungsweise Fr. 913.-- (ab 1. Januar 2001) zugesprochen hatte (Urk. 2),

nach Einsicht in
die Beschwerde vom 23. August 2002, mit welcher Z.___ sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Festsetzung einer höheren Invalidenrente beantragen liess mit der Begründung, dass die Invalidität erst im Jahre 2000 eingetreten und er in den Jahren 1992 bis 2000 erwerbstätig gewesen sei, diese Beitragszeit jedoch bei der Berechnung der Invalidenrente zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sei (Urk. 1),
die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der SVA, Ausgleichskasse, vom 11. Oktober 2002 (Urk. 8),
sowie die übrigen Verfahrensakten;

unter Hinweis darauf, dass
am 1. Januar 2003 zwar das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten sind und in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt haben, in materiellrechtlicher Hinsicht jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz gilt, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen), weshalb auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen nicht zur Anwendung kommen;

in Erwägung, dass
         gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente haben, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent invalid sind, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent invalid sind sowie auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind,
         gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG der Rentenspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt entsteht, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war und wenn sich daran eine Arbeitsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (BGE 126 V 243 Erw. 5, 121 V 274 Erw. 6b/cc, 119 V 115 Erw. 5a mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2001 S. 154 Erw. 3b),
         der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts dabei nicht nur für den Zeitpunkt des materiellrechtlichen Rentenanspruchs, sondern auch für verschiedene Elemente der Rentenberechnung (so insbesondere für den prozentualen Zuschlag zum durchschnittlichen Erwerbseinkommen gemäss Art. 36 Art. 3 IVG und Art.33 IVV, für die zu berücksichtigenden Beitragszeiten sowie die entsprechenden Erwerbseinkommen und Erziehungsgutschriften und für den Aufwertungsfaktor im Sinne von Art. 30 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]) massgebend ist (vgl. etwa unveröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen C. vom 20. Juli 2001, I 476/99; Erw. 2),
         vorliegend vorab ein IV-spezifischer Gesichtspunkt, nämlich der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts umstritten ist,
         aus den Akten einerseits ersichtlich ist, dass die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung der ordentlichen ganzen Invalidenrente des Beschwerdeführers vom Eintritt des Versicherungsfalles am 24. Januar 1993 bei einem Invaliditätsgrad von 100 Prozent ausgegangen ist (Urk. 8 und 9/3 und 9/5),
         sich demgegenüber aufgrund der Akten (Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers; Urk. 9/4) ergibt - und in der Beschwerdeeingabe entsprechend geltend gemacht wird (Urk. 1) - dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1993 bis 2000 verschiedenen Erwerbstätigkeiten nachgegangen ist und auch diverse Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen hat,
         die Beschwerdegegnerin sich in ihrer Beschwerdeantwort zur strittigen Frage des Eintritts der leistungsbegründenden Invalidität nicht ausdrücklich geäussert, sondern in diesem Zusammenhang lediglich auf die nicht weiterführenden Angaben im ACOR-Berechnungsblatt (Urk. 9/3) sowie auf die Angaben des Beschwerdeführers in der Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene (Urk. 9/5 S. 5) verwiesen hat,
         angesichts der erwähnten Widersprüchlichkeit beziehungsweise Unklarheit der Aktenlage hinsichtlich des Zeitpunkts des Invaliditätseintritts eine Berechnung der dem Beschwerdeführer zustehenden Invalidenrente nicht vorgenommen werden kann,
bei dieser Sachlage offen bleiben kann, ob sich die Rentenberechnung der Beschwerdegegnerin in den übrigen Punkten - namentlich bezüglich der Anpassung der Rente an die Lohn- und Preisentwicklung gemäss Art. 33ter AHVG (vgl. Urk. 8 Ziff. 4 lit. c) - als korrekt erweist,
         im übrigen anzumerken ist, dass sich angesichts der in den Jahren 1993 bis 2000 durch den Beschwerdeführer ausgeübten Erwerbstätigkeit gewisse Zweifel an der Richtigkeit des der angefochtenen Rentenverfügung zugrunde gelegten Invaliditätsgrades von 100 % ergeben,
die Sache nach dem Gesagten zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist;
        


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 26. Juli 2002 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- H.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).