IV.2002.00438
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Malnati Burkhardt
Urteil vom 19. Juni 2003
in Sachen
G.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Pierre Heusser
Kernstrasse 10, Postfach 2122, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. G.___, geboren 1956, war von 1991 bis 31. Oktober 2000 als Pflegeassistent mit vermehrter Verantwortung im A.___, beschäftigt und meldete sich am 26. Oktober 2000 bei der Invalidenversicherung an (Urk. 23/45, Urk. 23/49 = Urk. 6/2).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog medizinische Berichte (Urk. 23/11-23), Berichte ihrer Berufsberatung (Urk. 23/26-27, Urk. 23/37), einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 23/44) und einen Arbeitgeberbericht bei (Urk. 23/45).
Mit Verfügung vom 16. November 2001 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 23/5).
Nach Zustellung des Vorbescheids vom 14. Januar 2002 (Urk. 23/3 = Urk. 6/10) erging am 12. Juli 2002 die Verfügung, mit der dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertelsrente vom 1. Oktober 2000 bis 31. Juli 2001 plus eine Kinderrente zugesprochen wurde (Urk. 23/1 = Urk. 14/1 = Urk. 6/11 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 12. Juli 2002 erhob der Versicherte am 29. August 2002 (Urk. 1) und - nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser - am 13. September 2002 (Urk. 5) Beschwerde und beantragte, es sei diese aufzuheben und es sei ihm eine ganze, eventualiter eine halbe Rente, beziehungsweise im Falle der Zusprechung einer Viertelsrente eine halbe Härtefallrente, unbefristet zuzusprechen und, ebenfalls eventualiter, es sei ein medizinisches Gutachten einzuholen (Urk. 5 S. 2 Ziff. 1-4). Das ebenfalls gestellte Gesuch auf unentgeltliche Verbeiständung (Urk. 5 S. 2 Ziff. 5) wurde wieder zurückgezogen (Urk. 10).
Die IV-Stelle schloss mit Vernehmlassung vom 5. Dezember 2002 betreffend Härtefallberechnung (Urk. 13) und vom 17. Februar 2003 (Urk. 22) auf Abweisung der Beschwerde. Am 10. Februar 2003 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Replik (Urk. 21). Am 18. Februar 2003 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 24).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2 Die rechtlichen Grundlagen für die Zusprache einer Rente (Art. 28 f. des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) sind im Beiblatt zur angefochtenen Verfügung (Urk. 2) zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden.
1.3 Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd; AHI 2002 S. 64 Erw. 1, 1999 S. 246 Erw. 3a; vgl. auch BGE 125 V 417 f. Erw. 2d). Nach Art. 41 IVG ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).
2. Strittig ist die Höhe der zugesprochenen Rente, die vorgenommene Befristung sowie die Frage, ob ein wirtschaftlicher Härtefall vorliegt. Es ist sachdienlich, vorerst auf die vorhandenen medizinischen Unterlagen einzugehen (nachstehend Erw. 3), sodann auf den Invaliditätsgrad (nachstehend Erw. 4), die Härtefallprüfung (nachstehend Erw. 5) sowie die Befristung (nachstehend Erw. 6).
3.
3.1 Am 28. Oktober 1999 traten beim Beschwerdeführer beim Transfer eines Patienten vom WC in den Rollstuhl immobilisierende Rückenschmerzen auf (Urk. 23/48). Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH Orthopädische Chirurgie, erstattete am 24. Dezember 1999 einen Bericht zu Handen der C.___ (Urk. 23/23 = Urk. 23/17/5). Darin diagnostizierte er ein posttraumatisches LWS-Syndrom mit sporadischen Ischialgien links. Er stellte eine Diskusprotrusion L4/L5 mit leichter Duralsackeindellung bei vorbestandener Spondylolisthesis L4/L5 fest. Mit einer Arbeitsfähigkeit könne noch nicht gerechnet werden; es sei damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer ab Anfang Januar 2000 mit leichterer, teils sitzender, teils stehender Arbeit anfänglich zu 50 % beginnen könne.
3.2 Vom 19. April bis 10. Mai 2000 weilte der Beschwerdeführer in der Rheumaklinik D.___. In der Zusammenfassung vom 11. Mai 2000 (Urk. 23/21 = Urk. 6/3) diagnostizierten die Ärzte des D.___ ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom und attestierten ab 21. Mai 2000 eine Arbeitsfähigkeit von 25 % (Arbeitsfähigkeit halbtags für leichte bis mittelschwere Arbeit mit Heben bis maximal 15 kg) bei Steigerung gemäss Verlauf.
3.3 Am 7. Juli 2000 berichtete Dr. med. E.___, Innere Medizin/Diabetologie FMH, über seine vertrauensärztliche Untersuchung im Auftrag der C.___ (Urk. 23/20 = Urk. 23/17/2). Dr. E.___ diagnostizierte ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei hypertropher Spondylarthrose, Spondylolisthesis und Diskusprotrusion L4/L5 (Urk. 23/20 S. 3 unten) und attestierte eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für leichte bis mittelschwere Arbeit mit Heben bis maximal 15 kg ab Ende Mai; bei Therapieresistenz oder spätestens, wenn die Arbeitsfähigkeit bis Oktober 2000 nicht voll gesteigert werden könne, sei eine nochmalige Untersuchung angezeigt (Urk. 23/20 S. 4). Entsprechend nahm Dr. E.___ auch gegenüber dem Arbeitgeber Stellung (Urk. 23/22 = Urk. 23/17/3).
3.4 Am 10. und 11. Juli 2000 wurde eine Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durchgeführt (Urk. 23/17/1). Als deren Ergebnis wurde die Zumutbarkeit der angestammten beruflichen Tätigkeit als Krankenpfleger bei einer Belastungsreduktion bei der Mobilisation von Patientinnen und Patienten bejaht. Die Zumutbarkeit für andere berufliche Tätigkeiten wurde für mindestens leichte bis mittelschwere Arbeit ganztags bejaht. Konkret wurde die bisherige Arbeit am gleichen Arbeitsplatz in reduzierter Form empfohlen (Urk. 23/17/1 S. 2). Empfohlen wurden auch mögliche Therapieansätze, dies mit der Einschränkung, dass der Beschwerdeführer sehr schmerzlimitiert und die Leistungsbereitschaft während den Tests gering gewesen sei (Urk. 23/17/1 s. 3 oben).
Am 10. August 2000 berichteten die Ärzte der Rheumaklinik D.___ an Dr. E.___, bei der durchgeführten EFL habe sich bei einer eher schlechten Leistungsbereitschaft und Konsistenz häufig eine Selbstlimitierung gezeigt. Trotzdem werde der Beschwerdeführer in die achtwöchige arbeitsbezogene Rehabilitation aufgenommen (Urk. 23/16 = Urk. 23/17/4).
Am 15. September 2000 berichteten die Ärzte der Rheumaklinik D.___ an Dr. E.___ (Urk. 23/19/4 = Urk. 23/19/6 = Urk. 6/4), da der Beschwerdeführer die ergonomischen Kenntnisse nicht umsetzen könne und nach gut zwei Wochen die Belastungslimiten nicht habe steigern können, hätten sie das Rehabilitationsprogramm abgebrochen. Da eine somatoforme Schmerzstörung klar im Vordergrund stehe, rieten sie von weiteren medizinisch-therapeutischen Massnahmen ab (Urk. 23/19/4 S. 1 unten). Sie hätten den Beschwerdeführer bis 17. September 2000 arbeitsunfähig geschrieben; rein rheumatologisch bestehe ab 18. September 2000 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 23/19/4 S. 2 oben).
Am 4. Dezember 2000 führte Dr. E.___ gegenüber der Beschwerdegegnerin aus, zur Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf könnten keine sicheren Angaben gemacht werden (Urk. 23/19/3 S. 1 Ziff. 1.5). Gleichentags berichtete Dr. E.___ der C.___, der Beschwerdeführer werde derzeit psychiatrisch abgeklärt (Urk. 23/19/5).
3.5 Im Bericht vom 18./19. Dezember 2000 (Urk. 23/13 = teilweise Urk. 6/5) diagnostizierte Dr. F.___, Allgemeine Medizin FMH, der den Beschwerdeführer seit April 1999 behandelte (Urk. 23/13 S. 2 Ziff. 4), wie schon Dr. E.___ (vgl. vorstehend Erw. 3.3) ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei hypertropher Spondylarthrose, Spondylolisthesis und Diskusprotrusion L4/L5 (Urk. 23/13 S. 2 Ziff. 3) und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf von 100 %, und zwar mit wenigen Ausnahmen (50 %, 20 %) seit 20. April 1999 bis auf weiteres (Urk. 23/13 S. 1 Ziff. 1.5). Er berichtete, der Beschwerdeführer fühle sich nach wie vor unfähig für irgendwelche Tätigkeiten; objektiv gesehen wäre er mindestens für eine leichtere Arbeit 100 % arbeitsfähig (Urk. 23/13 S. 2 Ziff. 4.3). Im Beiblatt ergänzte Dr. F.___, allgemein gesagt sei der Beschwerdeführer jeder physisch leichten Tätigkeit ausserhalb des Pflegebereichs gewachsen, und zwar - versuchsweise ab sofort - ganztags (Urk. 23/13 lit. d-e).
3.6 Im Bericht vom 10. Januar 2001 des Ambulatoriums der Psychiatrischen Poliklinik des D.___ (Urk. 23/12) wurden ein Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung in psychosozialer Belastungssituation und eine leichte depressive Episode diagnostiziert (Urk. 23/12 S. 2 Ziff. 3) und ausgeführt, aufgrund der kurzen Beobachtungszeit könne keine definitive Aussage zur Arbeitsfähigkeit gemacht werden (Urk. 23/12 S. 1 Ziff. 1.1 und Beiblatt lit. e).
3.7 Am 6. April 2001 erstattete Dr. med. H.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten (Urk. 23/11 = Urk. 6/6), wobei er sich auf die vorhandenen Akten und seine Untersuchung vom Vortag stützte (Urk. 23/11 S. 1). Dr. H.___ diagnostizierte eine geringgradige anhaltende somatoforme Schmerzstörung auf dem Boden einer emotional instabilen (Borderline?) Persönlichkeitsstörung (Urk. 23/11 S. 7 Ziff. 4). Einzelne diagnostische Kriterien seien in nur geringer Ausprägung vorhanden; die zusätzlich zu fordernden emotionalen Konflikte oder psychosozialen Belastungen seien demgegenüber dominierend, wenngleich - als Konflikt am Arbeitsplatz - fast zehn Jahre zurückliegend (Urk. 23/11 S. 7 Ziff. 5).
Dr. H.___ kam zum Schluss, aus psychiatrischer Sicht sei die vorliegende und diagnostizierte Störung keineswegs von erheblichem, limitierendem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die Arbeitsunfähigkeit sei deshalb ab Oktober 1999 mit maximal 40 % anzusetzen, „und dies - im Einklang mit HA und anderen ärztlichen eingesehenen Unterlagen - wohl kaum auf Dauer“ (Urk. 23/11 S. 8 Mitte). Mit dem Beschwerdeführer sehe er den Schwerpunkt einer Wiedereingliederung im Rahmen einer entsprechenden Massnahme vorerst stundenweise in einer behinderungsangepassten Tätigkeit, wobei der Fähigkeitsausweis des Beschwerdeführers als veterinär-medizinischer Techniker nicht vergessen werden dürfe (Urk. 23/11 S. 8 unten).
4.
4.1 Aus den medizinischen Unterlagen ergibt sich übereinstimmend, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines lumbospondylogenen Schmerzsyndroms (vorstehend Erw. 3.1) seit Oktober 1999 in körperlich belastenden, mit dem Heben grosser Lasten verbundenen Tätigkeiten, und somit auch in seiner angestammten Tätigkeit als Krankenpfleger, in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt war (vgl. vorstehend Erw. 3.3 und 3.4).
Für eine leidensangepasste, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten wurde hingegen regelmässig eine volle Arbeitsfähigkeit festgestellt (vorstehend Erw. 3.4 und Erw. 3.5).
Im Verlauf der rheumatologischen Abklärung und Behandlung unter Einschluss einer EFL und eines - später abgebrochenen - Rehabilitationsprogramms bezogen auf die bisherige Tätigkeit wurde sodann eine somatoforme Schmerzstörung festgestellt (vorstehend Erw. 3.4, 3.6 und 3.7). In seinem Gutachten vom 6. April 2001 bezifferte der Psychiater Dr. H.___ die daraus resultierende Einschränkung mit 40 %, wiewohl sie „kaum auf Dauer“ bestehe (vorstehend Erw. 3.7).
4.2 Zusammenfassend ist somit aufgrund übereinstimmender ärztlicher Beurteilungen erstellt, dass der Beschwerdeführer ab Oktober 1999 in leidensangepassten, körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten aus somatischer Sicht nicht und aus psychiatrischer Sicht zu 40 % eingeschränkt war.
Daran vermag der beschwerdeweise gemachte Hinweis auf zugesprochene Leistungen der C.___ (Urk. 5 S. 6 Ziff. 5 und S. 7 f. Ziff. 2) nichts zu ändern. Es dürfte auch dem Beschwerdeführer bekannt sein, dass die C.___ gemäss dem Konzept der Berufsinvalidität ihre Invaliditätsbemessung nach der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit richtet und im Unterschied zur Invalidenversicherung die Arbeitsfähigkeit in bisher nicht ausgeübten, leidensangepassten Tätigkeiten ausser Betracht lässt.
Der beantragte Aktenbeizug ist deshalb ebenso entbehrlich wie die beantragten zusätzlichen medizinischen Abklärungen in diesem Punkt.
4.3 Die Beschwerdegegnerin ist von einem ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommen (Valideneinkommen) von Fr. 63'416.-- im Jahr 2000 ausgegangen (Urk. 23/26 S. 4). Dies ist aufgrund der Akten (Urk. 23/44-45) nicht zu beanstanden und beschwerdeweise ausdrücklich nicht bestritten worden (Urk. 5 S. 10).
4.4 Der Kritik des Beschwerdeführers am Fehlen eines eigentlichen Einkommensvergleichs (Urk. 5 S. 9 f. Ziff. 4) folgend, ist nunmehr das Einkommen zu ermitteln, das der Beschwerdeführer trotz der bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen erzielen könnte (Invalideneinkommen), wobei auf die entsprechenden ärztlichen Beurteilungen (vorstehend Erw. 4.2) abzustellen ist.
Wenn man das vergleichsweise gute Ausbildungsniveau des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 23/26) zu seinen Gunsten ausser Betracht lässt, so verbleiben ihm gestützt auf die ärztliche Zumutbarkeitsbeurteilung zahlreiche Betätigungsmöglichkeiten in einfachen und repetitiven Tätigkeiten, insbesondere im Bereich der industriellen Verarbeitung und Fertigung. Gemäss Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik (LSE) betrug im Jahre 2000 das mittlere in diesen Wirtschaftszweigen von Männern erzielte Monatseinkommen Fr. 4’863.-- (LSE 2000 S. 31, Tab. TA1 Ziff. 15-37), entsprechend Fr. 58'356.-- im Jahr (Fr. 4'863.-- x 12) und Fr. 60'836.-- bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden (Fr. 58'356.-- : 40,0 x 41,7).
Bezogen auf das dem Beschwerdeführer zumutbare Pensum von 60 % resultiert ein Betrag von Fr. 36'502.-- (Fr. 58'356.-- x 0,6). Berücksichtigt man den Umstand, das teilzeitbeschäftigte Männer in unqualifizierter Stellung meist tiefere Löhne erhalten (LSE 2000, S. 24) mit einem - praxisgemäss zulässigen (vgl. BGE 126 V 75) - Abzug von 10 %, so ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 32'851.-- (Fr. 36'502.-- x 0,9) im Jahr 2000.
4.5 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 63'416.-- (vorstehend Erw. 4.3) mit dem Invalideneinkommen von Fr. 32'851.-- (vorstehend Erw. 4.4) ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 30'565.--, was einem Invaliditätsgrad von 48,2 % entspricht.
4.6 Der ermittelte Invaliditätsgrad verleiht Anspruch auf eine Viertelsrente. Somit ist im Ergebnis - und vorbehältlich der Härtefallfrage (nachstehend Erw. 5) - nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Viertelsrente zugesprochen hat, wobei der Rentenbeginn - ausgehend von der mit der auf Oktober 1999 bezogenen Beurteilung durch Dr. B.___ eröffneten Wartezeit (vgl. Urk. 23/4 S. 2 oben) - weder bestritten noch zu beanstanden ist.
Somit ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.
5. Der Beschwerdeführer beantragt für den Fall, dass er aufgrund des gerichtlich ermittelten Invaliditätsgrades Anspruch auf eine Viertelsrente haben sollte, die Zusprechung einer halben Rente infolge Vorliegens eines wirtschaftlichen Härtefalls (Urk. 5 S. 2 Ziff. 3).
Die Beschwerdegegnerin hat gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers (Urk. 14/6) am 7. Mai 2002 ein erstes Mal die Härtefallprüfung vorgenommen (Urk. 14/5). Im Hinblick auf die Beschwerdeantwort (Urk. 13) hat sie die Berechnung ein zweites Mal - mit je einer Änderung bei Ziffer 1.2 und 3.3 - vorgenommen (Urk. 14/4).
Die einzelnen Elemente der Berechnung - weitgehend Angaben des Beschwerdeführers - sind von diesem in keinerlei Hinsicht in Frage gestellt worden (vgl. Urk. 5 S. 1-13). Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sie nicht zutreffend wären.
Dementsprechend bleibt dem Gericht nichts übrig, als die Berechnung ein drittes Mal vorzunehmen; dies mit dem - unveränderten - Ergebnis, dass die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene und vom Beschwerdeführer in keiner irgendwie substantiierten Weise in Zweifel gezogene Prüfung ergibt, dass kein wirtschaftlicher Härtefall vorliegt.
Die Beschwerde ist in diesem Punkt als vollständig unbegründet abzuweisen.
6.
6.1 Es bleibt die Frage der Befristung der zugesprochenen Rente zu prüfen. Dafür ist - wie dargelegt (vorstehend Erw. 1.3) - entscheidend, ob für einen bestimmten Zeitpunkt eine anspruchsrelevante Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen ist.
6.2 Die Beschwerdegegnerin hat, soweit sich dies aufgrund der vorhandenen Akten beurteilen lässt, an die Bemerkung im Gutachten von Dr. H.___ vom April 2001 angeknüpft, wonach die attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen „wohl kaum auf Dauer“ bestehe (Urk. 23/11 S. 8 Mitte). Die zuständige Person der Berufsberatung und ein Abteilungsleiter (AL) haben daraus den Schluss gezogen, dass ab 1. August 2001 ein Wegfall dieser Einschränkung anzunehmen sei (Urk. 23/4 = Urk. 6/12, je S. 2).
6.3 Es bedarf keiner vertieften Erörterung, dass dies - so verständlich es aus pragmatischer Sicht erscheinen mag - den Anforderungen an den rechtsgenüglichen Nachweis einer anspruchsrelevanten Verbesserung der Erwerbsfähigkeit nicht genügt. Eine Befristung der zugesprochenen Rente allein gestützt auf die erwähnte Interpretation der zeitlich unbestimmten Relativierung der attestierten Arbeitsfähigkeit im Gutachten H.___ hält offensichtlich der gerichtlichen Überprüfung nicht stand.
6.4 Der verfügten Befristung der zugesprochenen Rente fehlt mithin der erforderliche Nachweis der verbesserten Erwerbsfähigkeit. In diesem Punkt ist die Beschwerde deshalb gutzuheissen: Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie gestützt auf eine entsprechende spezifische ärztliche Beurteilung den Zeitpunkt der Verbesserung der Erwerbsfähigkeit festlege und danach über die Befristung neu verfüge.
7. Der Beschwerdeführer unterliegt mit seinen diversen Anträgen betreffend den Umfang des Rentenanspruchs und obsiegt nur teilweise, nämlich betreffend die Befristung der zugesprochenen Rente. Dementsprechend ist ihm eine um die Hälfte reduzierte Prozessentschädigung zuzusprechen, welche nach Massgabe der Umstände und beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- plus Mehrwertsteuer auf Fr. 900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 12. Juli 2002 dahin abgeändert, dass die Befristung des Rentenanspruchs vorläufig aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. iur. Pierre Heusser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).