IV.2002.00439
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Sozialversicherungsrichter Zünd
Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 14. Februar 2003
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Max S. Merkli
Praxis für Sozialversicherungsrecht
Schaffhauserstrasse 345,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1946, arbeitete vom 10. November 1986 bis 31. Mai 2001 als Hausangestellter beim Restaurant C.___ in Zürich (Urk. 8/27) und erledigte seit dem 1. Juni 1998 Reinigungsarbeiten bei K.___ in Zürich (Urk. 8/26), sowie seit 1986 bei weiteren Arbeitgebern (Urk. 8/24). Am 20. September 2001 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/29). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, erkundigte sich beim Restaurant C.___ und bei K.___ nach dem Arbeitsverhältnis des Versicherten (Urk. 8/27 und 8/26), liess die Auszüge aus den Individuellen Konti erstellen (Urk. 8/24), beauftragte ihre Berufsberatung mit einem Einkommensvergleich (Urk. 8/22), holte einen Arztbericht bei Dr. med. D.___, FMH Physikalische Medizin, L.___, (Bericht vom 15. Oktober 2001, Urk. 8/11) ein und ordnete eine medizinische Abklärung bei Dr. med. E.___, FMH orthopädische Chirurgie, N.___, (Gutachten vom 12. Februar 2002, Urk. 8/10) an. Nach dem Vorbescheid vom 26. Februar 2002 (Urk. 3/4 = Urk. 8/5), auf welchen der Versicherte durch Max S. Merkli am 8. April 2002 unter Beilage eines Schreibens von Dr. D.___ vom 8. April 2002 (Urk. 8/9) Stellung beziehen liess (Urk. 3/5 = Urk. 8/4), bestätigte die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 25. Juni 2002 (Urk. 2) den Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ab 1. Oktober 2001 bei einem IV-Grad von 59 %.
2. Gegen die Verfügung vom 25. Juni 2002 liess A.___ durch Max S. Merkli am 29. August 2002 Beschwerde erheben (Urk. 1) und unter anderem den Bericht vom 20. Februar 2002 von Dr. med. F.___, FMH Innere Medizin / Rheumatologie, des Zentrums für Arbeitsmedizin, Ergometrie und Hygiene GmbH (AEH) zuhanden des Medizinischen Dienstes der G.___ (Urk. 3/6) sowie den Bericht von B.___ O.___, prakt. Arzt, vom 24. Mai 2002 (Urk. 3/7) einreichen. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente mit ganzer Zusatzrente für seine Ehefrau zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zu ergänzender Abklärung und anschliessendem neuen Entscheid über den Rentenanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Nachdem die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2002 die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 7), wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 8. Oktober 2002 (Urk. 9) für geschlossen erklärt.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer–Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn die Verwaltung auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Invalidenrente.
3.2 Die Beschwerdegegnerin machte zur Begründung ihrer angefochtenen Verfügung geltend (Urk. 2), dass dem Beschwerdeführer gemäss Gutachten von Dr. E.___ eine mindestens 75%ige Erwerbstätigkeit beispielsweise als Hilfsarbeiter, Betriebsmitarbeiter oder Produktionsmitarbeiter zumutbar sei. Bezüglich der Epilepsie sei keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorhanden. Ohne gesundheitliche Beeinträchtigung würde der Beschwerdeführer ein Jahreseinkommen von Fr. 77'277.-- erzielen können. Mit Behinderung betrage dieses noch Fr. 31'721.--, woraus ein Invaliditätsgrad von 59 % resultiere.
3.3 Demgegenüber liess der Beschwerdeführer vorbringen (Urk.1), dass die ärztlichen Auffassungen bezüglich seiner Arbeitsfähigkeit stark auseinandergingen. Dr. E.___ beurteile die Arbeitsfähigkeit aus rein "orthopädisch-chirurgischer Sicht". Weil aber noch andere gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen würden, könne darauf nicht abgestellt werden. Dr. F.___ begründe seine von Dr. E.___ abweichende Einschätzung mit neben den rheumatologischen Einschränkungen bestehenden psychischen Störungen bei Schmerzchronifizierung und beruflicher Enttäuschung. Sowohl Dr. D.___ wie auch B.___ O.___, praktischer Arzt, Z.___, zögen in Betracht, dass das Rückenleiden in seinen Auswirkungen schwankend sei und immer öfter und immer länger anhaltende radikuläre Reizerscheinungen verursache. Ausserdem erscheine der Beschwerdeführer unter antiepileptischer Medikation verlangsamt und klage über vermehrte Müdigkeit, Konzentrationsschwäche und Kopfschmerzen. Dr. O.___ erwähne darüber hinaus ein doch nicht ganz harmloses Herzleiden und weise darauf hin, dass die chronischen Schmerzen zusammen mit der Epilepsie und dem Herzleiden auch psychische Spuren hinterlassen würden. Die Würdigung aller ärztlichen Berichte und die Berücksichtigung sämtlicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen in ihrem Zusammenwirken führten zum Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer kein Heben von Gewichten und keine längere vornübergeneigte Haltung erfordernde, wechselbelastende Tätigkeit ohne längeres Sitzen und ohne Zeit- und Leistungsdruck höchstens halbtägig zugemutet werden könne. Diesen Rahmenbedingungen würden die von der Beschwerdegegnerin genannten Verweisungstätigkeiten offensichtlich nicht entsprechen. Deshalb seien zur Festlegung des zumutbaren Invalideneinkommens die statistischen Zahlen gemäss Lohnstrukturerhebung heranzuziehen. Daraus resultiere ein Invalideneinkommen von maximal Fr. 23'647.-- und damit ein Invaliditätsgrad von 69,4 %.
4.
4.1 Laut Dr. D.___ (Bericht vom 15. Oktober 2001, Urk. 8/11) leidet der Beschwerdeführer an einem chronischen, vorwiegend sensiblen lumboradikulären Reiz- und Ausfallsyndrom L5 links bei nach caudal luxierter Discushernie L5/S1 mit Kompression der Wurzeltasche S1 links bei Status nach Discushernienoperation L5/S1 1983, an Pseudospondylolisthesis L4/5, degenerativ bedingter konzentrischer Duralsackkompression L4/5 und multiplen Osteochondrosen der LWS mit Spondylose. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär. Es handle sich um recht therapieresistente Lumboischialgien, allerdings hätten sich die radikulären Ausfallerscheinungen unter intensiver Therapie deutlich zurückgebildet. Nach wie vor bestünden aber bewegungsabhängige Lumbalgien, wobei die geringgradige Steigerung der Belastung zu Ausstrahlungen ins linke Bein führen würden, die dann über längere Zeit anhielten, wobei der Beschwerdeführer auch vermehrt Analgetica benötige. Radiologisch bestünden sehr ausgeprägte degenerative Veränderungen im Bereich der gesamten LWS mit Osteochondrosen in praktisch allen Segmenten. Der Beschwerdeführer sei nicht mehr arbeitsfähig und könne auch in Zukunft nur noch leichte Arbeiten im Umfang von 2-3 Stunden pro Tag ausführen.
4.2 Dr. E.___ diagnostiziert ein chronisches Lumbo-Radikuläres Syndrom links bei Discushernie L5/S1 links, Osteochondrose L5/S1, Spinalkanalstenose L4/5 und Beckentiefstand rechts (Urk. 8/10). Seit der Operation sei kein neues dokumentiertes Schadenereignis am Rücken eingetreten. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers müsse als reduziert betrachtet werden. Es bestünden Schmerzen im Rücken und am linken Bein und eine Veränderung der Statik der Wirbelsäule. Die Prognose sei stationär. Es sei weder mit einer Verbesserung noch mit einer Verschlechterung des Zustandes zu rechnen. Der Dauerschaden am Rücken und am linken Bein sei mittelschwer. Es bestünden mehr oder weniger ständige Beschwerden mit morphologisch fassbaren Veränderungen, welche den Beschwerdeführer dauernd bei der Arbeit und in der Freizeit behindern würden. Das Leiden habe invalidisierenden Charakter. Aufgrund der feststellbaren radikulären Ausfallerscheinungen, des MRI Befundes, welcher die Schmerzen erkläre, aufgrund der narbigen Veränderungen und der spinalen Stenose bestehe glaubwürdigerweise eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit. Aus orthopädisch-chirugischer Sicht sei dem Beschwerdeführer wegen des Leidens im Beruf als Hausangestellter in einem Restaurant deswegen keine Arbeitstätigkeit mehr, hingegen in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit eine mindestens 75%ige Arbeitstätigkeit zumutbar. Die oberen Extremitäten seien gesund und könnten voll eingesetzt werden. Die Tätigkeit dürfe kein Heben von Gewichten beinhalten sowie keine längere vornübergeneigte Haltung. Günstig sei eine wechselbelastende, problematisch eine rein sitzende Tätigkeit.
4.3 Dr. F.___ des AEH, Zürich, der den Beschwerdeführer im Auftrag des Krankentaggeldversicherers am 10./11. Januar 2002 zusammen mit einer Physiotherapeutin mittels Funktionsorientierter Medizinischer Abklärung (FOMA, Bericht vom 20. Februar, Urk. 3/6) untersuchte, diagnostiziert ein chronifiziertes lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit Ausstrahlungen, eine anamnestisch seit 1979 bekannte Epilepsie, unter antiepileptischer Therapie anfallsfrei, eine anamnestisch persistierende, im Verlauf nicht zunehmende Pleuraobliteration mit streifiger Dystelektas der Lungenbasis links, anamnestisch interpretiert als protrahierter Pneumonieverlauf und anamnestisch intermittierendes Herzklopfen. Unter Berücksichtigung der Gesamtsituation erscheine eine körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeit zumindest halbtags zumutbar. Diese Beurteilung berücksichtige neben den rheumatologischen Einschränkungen auch psychische Funktionsstörungen, welche angesichts der Persönlichkeitsstruktur und einer gewissen depressiven Störung bei Schmerzchronifizierung und beruflicher Enttäuschung zu erwarten sei. Sollte von Seiten des Beschwerdeführers oder im Rahmen der IV-Abklärung an einer Zumutbarkeitsbeurteilung von mehr als einer 50%igen Arbeitsfähigkeit festgehalten werden, so sei eine psychiatrische Evaluation empfehlenswert.
4.4 Im Schreiben vom 8. April 2002 an den Vertreter des Beschwerdeführers (Urk. 8/9) hält Dr. D.___ fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wiederum verschlechtert habe. Es seien insbesondere erneute radikuläre Reiz- bzw. Kompressionserscheinungen mit Hyposensibilität über Dermatom L5 und S1 links bei radiologisch verifizierter Einengung des Duralsackes L4/5 und luxierter Discushernie L5/S1 aufgetreten. In Anbetracht der recht fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen der gesamten LWS sowie der permanenten Schmerzen mit immer öfter und länger anhaltenden radikulären Reizerscheinungen halte sie den Beschwerdeführer nach wie vor für arbeitsunfähig. In Zukunft dürfte ihm nur eine körperlich nicht belastende Tätigkeit während 2-3 Stunden pro Tag zugemutet werden. Bezüglich seiner Arbeitsfähigkeit dürfte man auch die seit Jahrzehnten bekannte Epilepsie nicht ausser Betracht lassen. Unter antiepileptischer Behandlung sei der Beschwerdeführer zwar anfallsfrei, jedoch klage er über vermehrte Müdigkeit, Konzentrationsschwäche und über Kopfschmerzen. Auch objektiv scheine er verlangsamt zu sein. Sie halte ihn nach wie vor für zu 70 % invalid.
4.5 O.___, praktischer Arzt und Hausarzt des Beschwerdeführers, Zürich, führt in seinem Schreiben an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus (Schreiben vom 24. Mai 2002, Urk. 3/7), dass dieser seit 1984 in seiner Behandlung stehe. Dabei sei es häufig um Erkältungen (Infekte der Atemwege) und Kleinigkeiten gegangen. Mit den rheumatologischen Problemen habe er sich nie intensiv beschäftigt. Das im Bericht von Dr. F.___ erwähnte intermittierende Herzklopfen werde verursacht durch ein Mitralklappenprolapssyndrom mit einer minimen Mitralinsuffizienz. Ihm sei nicht klar, warum Dr. E.___ und Dr. F.___ zu ihrer Beurteilung gekommen seien. Hingegen schliesse er sich der Meinung von Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH für Diagnostische Radiologie, P.___, (Röntgenbefunde vom 19. März 1998 bis 9. Mai 2000, Urk. 8/13/6-10) und von Dr. D.___ an. Er halte den Beschwerdeführer nur noch für sehr gering belastbar. Es scheine klar, dass die chronischen Schmerzen, zusätzlich verbunden mit anderen körperlichen Defiziten (Epilepsie, Mitralklappe), auch psychisch ihre Spuren hinterlassen würden.
Das an O.___ gerichtete Schreiben der Neurologischen Klinik und Poliklinik des Universitätsspitals Zürich (USZ) vom 27. September 2001 (Urk. 8/13/12) stellt als Hauptdiagnose eine fokale Epilepsie mit sekundär generalisierten Anfällen fest. Der Beschwerdeführer sei aber unter Maliasin 200 mg/d anfallsfrei. Aus neurologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt.
5.
5.1 Unbestritten und durch die medizinischen Arztberichte ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer an einem chronischen lumbo-radikulären Syndrom links bei Discushernie L5/S1 links, Osteochondrose L5/S1, Spinalkanalstenose L4/5 und einem Beckentiefstand rechts leidet. Ebenso unbestritten und ausgewiesen ist, dass er durch die dadurch verursachten körperlichen Beeinträchtigungen und Schmerzen in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt und ihm nur noch eine behinderungsangepasste Tätigkeit zumutbar ist. Strittig sind hingegen das Ausmass der Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit und ob nebst dem Rückenleiden noch weitere Gesundheitsschäden mit Krankheitswert die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers einschränken.
5.2 In ihrem Bericht vom 15. Oktober 2001 hatte Dr. D.___ den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als stationär beurteilt (Urk. 8/11 Ziff. 1) und ihn einerseits als nicht mehr arbeitsfähig, andererseits aber für die Zukunft nur noch im Umfang von zwei bis drei Stunden pro Tag für leichte Arbeit als einsatzfähig erachtet. Ob sich die erwähnte gänzliche Arbeitsunfähigkeit auf seine angestammten Tätigkeiten im Gast- und Reinigungsgewerbe oder auf sämtliche Tätigkeiten bezieht, ist dem Bericht von Dr. D.___ genausowenig zu entnehmen wie die Antwort darauf, wann in Zukunft die von ihr attestierte Arbeitsfähigkeit für eine leidensangepasste Tätigkeit vorhanden sein wird. Demgegenüber beurteilt Dr. D.___ in ihrem Schreiben vom 8. April 2002 an den Rechtsvertreter (Urk. 8/9) den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als verschlechtert, ohne jedoch an der Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit gegenüber ihrem Bericht vom 15. Oktober 2001 etwas zu ändern. Sollte sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zwischen Oktober 2001 und April 2002 wirklich verschlechtert haben, ist nicht einzusehen, weshalb sich eine solche Verschlechterung nicht auf seine Leistungsfähigkeit ausgewirkt haben sollte. Die Aussagen und Beurteilungen von Dr. D.___ sind aus diesen Gründen nicht nachzuvollziehen und erscheinen als nicht glaubhaft. Kommt hinzu, dass Dr. D.___ in ihrem Bericht vom 15. Oktober 2001 das Konzentrations- und Auffassungsvermögen des Beschwerdeführers ausdrücklich als uneingeschränkt beurteilt und weitere Behinderungen aufgrund der beim Beschwerdeführer seit Jahren bekannten Epilepsie nicht erwähnt hatte (Urk. 8/11), weshalb ihre Aussage in ihrem Schreiben vom 8. April 2002, wegen der Epilepsie klage der Beschwerdeführer über vermehrte Müdigkeit, Konzentrationsschwäche und Kopfschmerzen, und auch objektiv scheine er verlangsamt zu sein, nicht zu überzeugen vermag. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass weder Dr. F.___ noch Dr. E.___ von Klagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner Epilepsie berichten, genausowenig wie von vermehrter Müdigkeit, Konzentrationsschwäche und Kopfschmerzen (Urk. 3/6 und Urk. 8/10). Der Beschwerdeführer selber hatte in seiner Anmeldung lediglich die Discushernie als Behinderung angegeben (Urk. 8/29 Ziff. 7.2). Dr. med. S.___ von der Neurologischen Klinik und Poliklinik des USZ hielt denn auch in seinem Bericht über die Epilepsie-Kontrolle vom 27. September 2001 fest, aus neurologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht eingeschränkt (Urk. 8/13/12). Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass auf die Berichte von Dr. D.___ nicht abgestellt werden kann.
5.3 Auch der Inhalt des Schreibens von O.___ vom 24. Mai 2002 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Urk. 3/7) vermag nicht zu überzeugen. Obwohl er sich, wie er ausdrücklich vermerkt, mit den rheumatologischen Problemen des Beschwerdeführers nie intensiver beschäftigt hat, schliesst er sich ohne Begründung der Einschätzung von Dr. D.___ an. Weshalb jedoch auf die Beurteilungen dieser Ärztin nicht abgestellt werden kann, wurde soeben dargelegt. Aus welchen medizinischen Gründen O.___ an der offensichtlich im Jahre 1998 von der Medizinischen Klinik für Kardiologie des USZ gestellten Diagnose einer hypertensiven Herzkrankheit zweifelt, legt dieser Arzt auch nicht dar. Jedoch muss aufgrund seiner Aussagen davon ausgegangen werden, dass durch das Medikament Cordarone das erwähnte anamnestisch intermittierende Herzklopfen, das auch im Bericht von Dr. F.___ Aufnahme fand (Urk. 3/6 S. 5), unter Kontrolle gebracht werden konnte und daraus keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers resultiert. Welcher Meinung von Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH für Diagnostische Radiologie, O.___ sich anschliesst, ist nicht ersichtlich. In den Akten liegen Berichte von Dr. H.___ über mehrere Röntgenuntersuchungen des Beschwerdeführers (Urk. 8/13/6-10), wobei die meisten dieser Untersuchungen den Thoraxbereich betrafen und dazu dienten, die Lunge und das Herz darzustellen (Urk. 8/13/6 und Urk. 8/13/8-10). In Bezug auf die bekannten rheumatologischen Leiden des Beschwerdeführers spricht sich Dr. H.___ in seinen Untersuchungsberichten nicht aus, ebensowenig ist seinen Berichten eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu entnehmen. Auf den Bericht von O.___ kann somit ebenfalls nicht abgestellt werden.
5.4 Dr. F.___, der den Beschwerdeführer im Auftrag des Krankentaggeldversicherers G.___ (Urk. 8/25) zusammen mit einer Physiotherapeutin im Januar 2002 untersucht hatte, hält in seiner Beurteilung (Urk. 3/6 S. 2 f.) fest, heute schildere der Beschwerdeführer Dauerschmerzen mit zwar zeitweiser Variabilität, jedoch in höchsten Schmerzintensitäten und ausgeprägt pessimistischer Prognose bezüglich Wiederaufnahme jeglicher beruflicher Tätigkeit. Die klinischen Untersuchungen seien zum Teil durch die Schmerzreaktionen mit muskulärer Abwehrspannung besonders im Bereich der Lendenwirbelsäule und dem linken Hüftgelenk, die wechselnde Schmerzreaktion bei der Lasègue-Prüfung in verschiedenen Körperpositionen, das hinkende Gangbild mit gestrecktem linkem Knie und durch häufige Schmerzverbalisationen gekennzeichnet gewesen. Andererseits seien doch Weichteilreaktionen mit einem erhöhten Tonus der paravertebralen Muskulatur thoracolumbal und lumbal linksseitig feststellbar gewesen. Das arbeitsbezogene relevante Problem bestehe in einer verminderten Belastungstoleranz der Lendenwirbelsäule und in einer aufgrund von Dekonditionierung allgemein reduzierten Belastbarkeit. Die Leistungsbereitschaft im Rahmen der Evaluation der arbeitsbezogenen funkionellen Leistungsfähigkeit (ELF) sei mässig gewesen, und der Beschwerdeführer habe die eigene Leistungsfähigkeit im Vergleich zur körperlichen Belastbarkeit deutlich unterschätzt (siehe dazu Urk. 3/6 S. 10). Bei der Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit hat Dr. F.___ denn auch nicht nur die rheumatologischen Befunde, sondern auch persönlichkeitsbezogene Aspekte (zum Beispiel die "Motivationsproblematik" und die pessimistische Einstellung des Beschwerdeführers bezüglich Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit) und eine mögliche psychische Funktionsstörung miteinbezogen (Urk. 3/6 S. 3 unten). Aufgrund seines Berichtes kann somit nicht rechtsgenüglich beurteilt werden, in welchem Ausmass die rheumatologischen Befunde allein die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers einschränken, und ob noch ein Gesundheitsschaden psychischer Art mit Krankheitswert im Sinne des IVG vorliegt, welcher die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zusätzlich vermindert.
5.5 Dr. E.___, welcher den Beschwerdeführer im Auftrag der Beschwerdegegnerin ebenfalls im Januar 2002 begutachtet hatte (Urk. 8/10), beurteilte die Kooperation des Beschwerdeführers als gut, dies im Gegensatz zu Dr. F.___, der das Verhalten des Beschwerdeführers als zum Teil nicht immer widerspruchsfrei beschrieb. Der Lasègue-Test zum Beispiel fiel bei Dr. E.___ denn auch negativ aus, dies im Unterschied zur Untersuchung durch Dr. F.___ (Urk. 3/6 S. 6). Sein Gutachten hat Dr. E.___ in Kenntnis der vorhandenen Akten und in Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen, der bildgebenden Untersuchungen - auch das Resultat eines noch am 5. Februar 2002 im Stadtspital Triemli durchgeführten MRI der Lendenwirbelsäule hat Dr. E.___ bei seiner Beurteilung mit berücksichtigt (s. Urk. 8/10 S. 4) - und seiner eigenen Untersuchungsbefunde erstellt. Seine Aussagen sind frei von Widersprüchen und nachvollziehbar. Dr. E.___ hält fest, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als reduziert betrachtet werden muss, was aufgrund der beschriebenen und objektivierbaren Rückenschäden einleuchtet. Die Begutachtung durch Dr. E.___ ergab aber auch, dass die oberen Extremitäten des Beschwerdeführers gesund sind und voll eingesetzt werden können, was auch mit den rheumatologischen Befunden von Dr. F.___ (Urk. 3/6 S. 6) übereinstimmt. Auf diesem Hintergrund leuchtet ein, dass der Beschwerdeführer aus orthopädisch-chirurgischer Sicht in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ohne Heben von Gewichten, ohne längere vornübergeneigte Haltung und nicht ausschliesslich sitzend zu mindestens 75 % arbeitsfähig ist.
5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus orthopädisch-chirurgischer Sicht für eine behinderungsangepasste Tätigkeit mindestens 75 % beträgt und sich weder die seit Jahren bekannte und medikamentös gut eingestellte Epilepsie noch die im Jahre 1998 von der Medizinischen Klinik für Kardiologie des USZ diagnostizierten leichten Herzbeschwerden, welche ebenfalls gut auf eine medikamentöse Therapie angesprochen haben, auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken. Ob und in welchem Ausmass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auch aus rheumatologischer Sicht vermindert ist, lässt sich jedoch den vorhandenen Arztberichten nicht entnehmen. Genausowenig lässt sich beurteilen, ob eine psychische Störung mit Krankheitswert im Sinne des IVG vorliegt, welche die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zusätzlich einschränkt. Gewisse Indizien dafür ergeben sich vor allem aus dem Bericht von Dr. F.___, und es ist nicht von der Hand zu weisen, dass jahrelange und chronische Schmerzen zu psychischen Störungen mit Krankheitswert führen können. Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein interdisziplinäres Gutachten - zum Beispiel in einer Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) - in Auftrag gibt. Die Gutachter sollen sich vor allem aus rheumatologischer und psychiatrischer Sicht und in Auseinandersetzung mit den bisher erstellten Arztberichten und Gutachten darüber aussprechen, welche rheumatologischen und psychischen Gesundheitsschäden beim Beschwerdeführer vorliegen, und ob sich diese und gegebenenfalls in welchem Ausmass zusätzlich zu den von Dr. E.___ festgestellten Einschränkungen aus orthopädisch-chirurgischer Sicht auf seine ursprünglichen Tätigkeiten im Gast- und Reinigungsgewerbe sowie in medizinisch zumutbaren alternativen Tätigkeiten auswirken. Zudem soll gleichzeitig auch abgeklärt werden, ob und gegebenenfalls wie das von Dr. H.___ im Mai 2000 diagnostizierte beginnende Lungenemphysem (Urk. 8/13/6) die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers limitiert. Nach dieser Aktenergänzung hat die Beschwerdegegnerin die Auswirkungen der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit auf die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers erneut zu prüfen und über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
6. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen.
Vorliegend erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 25. Juni 2002 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Max S. Merkli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich,
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).