Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2002.00440
IV.2002.00440

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Sozialversicherungsrichter Meyer

Gerichtssekretär Tischhauser


Urteil vom 31. März 2003
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Soziale Dienste der Stadt W.___

 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1951 in Portugal geborene M.___ kam 1986 in die Schweiz und war hier bis Ende 1999 erwerbstätig. Einer anschliessenden Phase von Arbeitslosigkeit folgten je kürzere Arbeitseinsätze von Mai bis September sowie Oktober bis Dezember 2000. Ferner war der Versicherte im Juni 2001 noch einige Tage für die A.___ AG erwerbstätig (Urk. 16/2, Urk. 16/9, Urk. 16/10 und Urk. 16/12). Seit damals ist er ohne Arbeit.
M.___ konsumiert seit Jahren übermässig Alkohol (Urk. 16/5). Am 14. Februar 2002 meldete er sich zum Bezug einer Rente bei der Invalidenversicherung an (Urk. 16/12 S. 6 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die gesundheitlichen und die erwerblichen Verhältnisse des Versicherten ab. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 18. Juli 2002; Urk. 16/3) wies sie das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 21. August 2002 ab (Urk. 2).
2. Dagegen liess M.___, vertreten durch die Sozialen Dienste der Stadt W.___, mit Eingabe vom 30. August 2002 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung vom 21. August 2002 sei aufzuheben, und es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen. Weiter seien nach Abschluss des aktuellen Aufenthaltes in der Klinik B.___ alternative Leistungen der Invalidenversicherung wie Berufsberatung, Wiedereinschulung, Umschulung und Arbeitsvermittlung zu prüfen. In der Beschwerdeantwort vom 6. November 2002 (Urk. 15) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer nahm am 13. November 2002 die Gelegenheit wahr, sich zu den von der IV-Stelle eingereichten Akten zu äussern (Urk. 19). Mit Verfügung vom 14. November 2002 schloss das Gericht den Schriftenwechsel (Urk. 20).
         Auf die Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten ist - soweit für die Urteilsfindung erforderlich - nachfolgend einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungs-bestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.
2.1     Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie minde-stens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
2.3     Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
Diese Grundsätze gelten nach der Rechtsprechung für Psychopathien (EVGE 1963 S. 36 Erw. 3 mit Hinweisen), psychische Fehlentwicklungen (EVGE 1961 S. 326 Erw. 3), Trunksucht (EVGE 1968 S. 278 Erw. 3a), suchtbedingten Missbrauch von Medikamenten (ZAK 1964 S. 122 Erw. 3), Rauschgiftsucht (BGE 99 V 28 Erw. 2) und Neurosen (EVGE 1964 S. 157 Erw. 3 und 4, ZAK 1992 S. 171 Erw. 2a je mit Hinweisen).
2.4     Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet die Alkoholsucht für sich allein betrachtet keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird eine solche Sucht im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 99 V 28 Erw. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b mit Hinweisen). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen (ZAK 1992 S. 172 Erw. 4d). Soweit es um die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht geht, ist erforderlich, dass ihr eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zu Grund liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt, damit diese als invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG anerkannt werden kann (Urteil M. vom 23. Oktober 2003; I 192/02 und Urteil W. vom 4. April 2002; I 401/01, mit Hinweis).
2.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

3.
3.1     Die IV-Stelle hat das Begehren des Beschwerdeführers mit der Begründung abgewiesen, es fehle an einem Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG.
Dr. med. C.___, Spezialarzt für Chirurgie und Hausarzt des Beschwerdeführers, diagnostizierte in seinem Bericht zuhanden des Spitals D.___, W.___, vom 20. Februar 2001 (Urk. 16/4/3) im Wesentlichen ein Alkoholproblem mit familiär und beruflich beeinträchtigender Komponente. Das Spital D.___ seinerseits stellte am 14. März 2001 (Urk. 16/4/4) als Diagnose ebenfalls einen chronischen Alkoholabusus fest. Wegen persistierend erhöhter Leberwerte trotz Alkoholentzugs habe auf den Beginn einer Antabus-Therapie verzichtet werden müssen. Weitere Abklärungen bezüglich einer Leberpathologie seien aber unauffällig gewesen. Der Beschwerdeführer habe seit seiner Militärzeit in Angola, wo er unter Dysthymie und Angst gelitten habe, regelmässig Alkohol konsumiert. In den folgenden Jahren habe er die Einnahme stets erhöht, wobei er in den letzten Jahren täglich ein bis zwei Flaschen Rotwein getrunken habe. Gemäss dem Bericht desselben Spitals an den Hausarzt des Versicherten vom 26. April 2001 (Urk. 16/4/2) entsprach der Befund der Leberbiopsie einer mässiggradig floriden chronischen alkoholischen Steatohepatitis. Die Forel-Klinik, Fachklinik für Alkohol-, Medikamenten- und Tabakabhängige, Ellikon, diagnostizierte mit Bericht vom 7. März 2002 (Urk. 16/5) eine Alkoholabhängigkeit vom Typ des Pegeltrinkens in der chronischen Phase (ICD-10 F10.25) bei einer Belastung durch Ehekonflikte und bei Verdacht auf eine Hepatopathie sowie auf eine depressive Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21). Der Beschwerdeführer habe als junger Erwachsener im Angolakrieg Alkohol zu trinken begonnen - vielfach um die Angst zu bekämpfen. Seit dieser Zeit habe er täglich getrunken, wobei es zu einer Toleranzsteigerung vor etwa zehn Jahren gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe anlässlich des Gespräches angesichts seiner desolaten sozialen Situation traurig und hoffnungslos gewirkt. Die Forel-Klinik erachtete das Denken des Versicherten als formal und inhaltlich unauffällig. Es lägen keine Hinweise auf Zwänge, überwertige Ideen oder Ich-Störungen vor. Die Konzentrationsfähigkeit und das Langzeitgedächtnis seien intakt. Eine mehrmonatige stationäre Behandlung sei sicher indiziert. Wegen der sehr eingeschränkten Kommunikationsmöglichkeiten des Beschwerdeführers auf Deutsch würde eine Behandlung empfohlen, bei der er sich auf Portugiesisch oder auf Italienisch verständigen könne. Dr. C.___ bescheinigte schliesslich in seinem Bericht vom 31. März 2002 an die IV-Stelle (Urk. 16/4/1) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Arbeiter in der Textilindustrie. Die Diagnosen lauteten wiederum auf chronischen Aethylabusus mit familiärer und sozialer Desintegration sowie aethylische Hepatopathie. Der Beschwerdeführer sei körperlich reduziert, unfähig zu Konzentration und Beständigkeit bei Nervosität und einer massiv reduzierten Frustrationstoleranz, die in Aggressivität und Tätlichkeit in der Familie umschlagen könne. Das Blatt über die Arbeitsbelastbarkeit könne Dr. C.___ nicht ausfüllen, da ein Suchtproblem und nicht primär ein Körperproblem vorliege.

4.      
4.1 Während die Beschwerdegegnerin die Ansicht vertritt, es bestehe ein reines Suchtverhalten ohne invalidisierende Folgeschäden (Urk. 16/1 und Urk. 2), ist der Beschwerdeführer der Meinung, dass seine Alkoholsucht zu einer körperlichen und auch psychischen Erkrankung geführt habe, als deren Folge er im Erwerbsleben nicht mehr bestehen könne (Urk. 1 und Urk. 19).
4.2     In somatischer Hinsicht leidet der Versicherte gemäss den vorliegenden medizinischen Unterlagen an Leberproblemen sowie an erhöhten Cholesterinwerten (Urk. 16/4/1 bis 16/4/4, sowie Urk. 16/5 S. 2). Er selber misst diesen körperlichen Problemen in Bezug auf die hier relevante Frage nach der Arbeits- und nach der damit verbundenen Erwerbsunfähigkeit zu Recht untergeordnete Bedeutung zu: Schon im Anmeldeformular hat er als Leiden lediglich "Alkoholkrankheit" angeführt, ohne auf besondere somatische Beschwerden hinzuweisen (Urk. 16/12 S. 5 Ziff. 7.2). Ferner hat er auch in der Stellungnahme vom 13. November 2002 ausführen lassen, die körperlichen Folgeerscheinungen seien noch nicht so vorhanden, wie sie normalerweise bei stark abgebauten chronischen Alkoholkranken zu beobachten seien (Urk. 19). Keiner der medizinischen Berichte lässt auf somatische Leiden schliessen, denen entscheidender Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zugeschrieben werden könnte. Massgebliche körperliche Gesundheitsschädigungen liegen demnach nicht vor.
4.3     Was die Frage nach einem geistigen Gesundheitsschaden betrifft, hat dagegen die Forel-Klinik (Urk. 16/5) ausdrücklich den Verdacht auf eine depressive Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21) geäussert. Die übrigen medizinischen Unterlagen deuten ebenfalls in diese Richtung. In diesem Zusammenhang ist auch der Hinweis von Dr. C.___ zu sehen, wonach der Beschwerdeführer seit seiner Militärzeit in Angola, wo er unter Dysthymie und Angst gelitten habe, regelmässig Alkohol konsumiere. Die Forel-Klinik wies ihrerseits darauf hin, der Beschwerdeführer habe als junger Erwachsener im Angolakrieg zu trinken begonnen, um die Angst zu bekämpfen.
Aufgrund dieser Hinweise in den medizinischen Unterlagen lässt sich nicht ohne weiteres darauf schliessen, dass kein mit dem übermässigen Alkoholkonsum des Versicherten im Zusammenhang stehender geistiger Gesundheitsschaden mit Krankheitswert im Sinne der zitierten Rechtsprechung (vorstehende Erwägungen 2.3 und insbesondere 2.4) vorliegt. Zu diesem Problemkreis sind auch noch keine zielgerichteten fachärztlichen Abklärungen vorgenommen worden. Für die abschliessende Prüfung der Frage, ob ein geistiger oder psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert vorliege, ist deshalb noch eine fachärztliche psychiatrische Begutachtung vorzunehmen, wobei auch neuropsychologische Aspekte mit zu berücksichtigen sein werden. Dabei ist namentlich den Ursprüngen der depressiven Störungen nachzugehen, welche in einzelnen ärztlichen Unterlagen in der Teilnahme am Angolakrieg gesehen werden, und gegebenenfalls zu prüfen, ob sich daraus gesundheitliche Probleme ergeben haben, denen Krankheitswert zuzuschreiben ist, ob und wie die Alkoholabhängigkeit damit zusammenhängt und schliesslich ob diese bzw. die mit ihr verbundenen psychischen Schwierigkeiten zu einer relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit geführt haben.
4.4     Wird sich dabei herausstellen, dass ein massgeblicher Gesundheitsschaden besteht, so wird die IV-Stelle dem Grundsatz von Art. 28 Abs. 2 IVG Beachtung schenken müssen, wonach Eingliederungsmassnahmen den Rentenleistungen vorgehen. Diese werden nämlich nur erbracht, wenn die versicherte Person nicht oder bloss in ungenügendem Masse eingegliedert werden kann. Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Leistungsgesuches wie auch im Revisionsfall hat die Verwaltung von Amtes wegen abzuklären, ob vorgängig der Gewährung oder Weiterausrichtung einer Rente Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind (BGE 108 V 212 f., 99 V 48). Der Rentenanspruch kann daher nicht entstehen, solange Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden (BGE 126 V 243 Erw. 5, 121 V 190). Insoweit wird die Beschwerdegegnerin dem Begehren um Berufsberatung, Wiedereinschulung, Umschulung und Arbeitsvermittlung ohnehin Rechnung zu tragen haben, welches der Versicherte im Beschwerdeverfahren gestellt hat (Urk. 1), obwohl die Verwaltung in der angefochtenen Verfügung darüber (noch) nicht ausdrücklich entschieden hat.
5.       Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 21. August 2002 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen sowie zum Erlass eines neuen Entscheids zurückzuweisen ist.




Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 21. August 2002 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Soziale Dienste der Stadt W.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).