Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2002.00441
IV.2002.00441

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Tischhauser


Urteil vom 15. April 2003
in Sachen
R.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch den Sozialdepartement der Stadt Zürich Zentrale Ressourcendienste
Rechtsdienst, Rechtsanwältin A.___


gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       R.___ wurde 1963 in Kosovo geboren, wo er die Primar- und Mittelschule besuchte und den Beruf des medizinischen Pflegers erlernte (Urk. 7/27). Nachdem er 1990 in die Schweiz eingereist war, arbeitete er im Gastgewerbe sowie als Bauarbeiter und bezog von Juli 1995 bis Juni 1997 Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 7/25). Im Rahmen eines befristeten Einsatzes der Stiftung B.___ arbeitete er vom 1. Juli bis 31. Dezember 1998 als Pfleger im Krankenheim C.___ (Urk. 7/24). Danach ging er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Der Versicherte leidet seit 1999 an Rückenbeschwerden und an psychischen Problemen (Urk. 7/15).
         Am 21. März 2001 meldete sich R.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und ersuchte um Berufliche Massnahmen und Ausrichtung einer Rente (Urk. 7/27). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog daraufhin einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten bei (IK-Auszug vom 6. April 2001; Urk. 7/25), nahm den Arbeitgeberbericht der Stiftung B.___ vom 7. Mai 2001 (Urk. 7/24) zu den Akten, holte den Bericht des Dr. med. D.___, prakt. Arzt, vom 13. Juni 2001 (Urk. 7/15) ein und liess das Gutachten des Dr. med. E.___, Spezialarzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, vom 6. November 2001 (Urk. 7/13) erstellen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/4-6) gab sie dem Versicherten mit Verfügung vom 24. Juli 2002 (Urk. 7/1 = Urk. 2) bekannt, in seinem angestammten Beruf als medizinischer Pfleger sei er ohne Einschränkungen voll arbeitsfähig. Damit seien die Voraussetzungen für berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente nicht gegeben. Das Leistungsbegehren wies sie deshalb ab.

2.       Dagegen liess R.___, vertreten durch den Rechtsdienst des Sozialdepartements der Stadt Zürich, mit Eingabe vom 30. August 2002 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ein psychiatrisches Gutachten einzuholen. In formeller Hinsicht liess er rügen, das rechtliche Gehör sei im Vorbescheidverfahren dadurch verletzt worden, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer ablehnenden Verfügung lediglich ihre Ausführungen des Vorbescheids wiederholt habe, ohne näher darauf einzugehen, weshalb die beantragte psychiatrische Begutachtung aus ihrer Sicht nicht nötig sei. Es werde indes auf eine formellrechtlich bedingte Rückweisung der Sache an die Verwaltung verzichtet, weil dieses Vorgehen einen formalistischen Leerlauf darstellen würde. Sodann liess er den Antrag stellen, es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. In der Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2002 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer liess die Replik vom 27. November 2002 (Urk. 11) einreichen und an den gestellten Rechtsbegehren festhalten. Nachdem die Beschwerdegegnerin innert der angesetzten Frist keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 27. Januar 2003 (Urk. 15) als geschlossen erklärt.
         Auf die Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten ist - soweit für die Urteilsfindung erforderlich - nachfolgend einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.
2.1     Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
2.2     Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
2.3     Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann (Abs. 1).
         Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
2.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).


3.
3.1     Streitig und zu prüfen ist, ob beim Beschwerdeführer ein für die Invalidenversicherung im Hinblick auf die beanspruchten Leistungen relevanter Gesundheitsschaden vorliegt.
3.2     Dr. med. F.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 17. Oktober 2000 zuhanden Dr. D.___ (Beilage zu Urk. 7/15) ein chronisches Panvertebralsyndrom bei Fehlhaltung und Fehlbelastung der Wirbelsäule und bei muskulärer Dysbalance sowie eine larvierte Depression. Seit einem Jahr leide der Beschwerdeführer an rezidivierenden Schmerzen im zervikalen und lumbalen Bereich mit Ausstrahlungen vom Nacken her bis in beide Schultern. Vom lumbosakralen Bereich her verspüre er unter forcierter Belastung Ausstrahlungen in beide Beine, die sich aber in Ruhestellung spontan zurückbildeten. Der Beschwerdeführer mache aspektmässig einen depressiven Eindruck. Die Röntgenbilder zeigten im Bereiche der Wirbelsäule eine grossbogige, thorakal linkskonvexe Skoliose bei Beckengradstand. Die Rückenmuskulatur sei eher hypoton mit vermehrtem Hartspann zervikal und lumbal auf beiden Seiten, wobei die Beweglichkeit der Halswirbelsäule und der Lendenwirbelsäule in alle Richtungen je um einen Drittel eingeschränkt sei. Die Brustwirbelsäule sei frei beweglich. An den oberen und unteren Extremitätengelenken habe kein pathologischer Befund erhoben werden können. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Schmerzen ständen in keinerlei Zusammenhang mit den objektiven Befunden, und auch die Röntgenaufnahme der Halswirbelsäule zeige bis auf eine Streckhaltung keinen pathologischen Befund, insbesondere keine nennenswerten degenerativen Veränderungen. Objektiv ständen eine diskrete Fehlhaltung und eine deutliche muskuläre Dysbalance im Vordergrund, die aber die chronifizierten und therapieresistenten Rückenschmerzen kaum erklärten. Der Beschwerdeführer fühle sich wegen der Aussteuerung von der Arbeitslosenversicherung und Unterstützung der Familie durch das Sozialamt nicht wohl und zeige eine gewisse depressive Entwicklung, wobei eine psychiatrische Betreuung sicher zu diskutieren sei.
3.3     Dr. D.___ führte in seinem Bericht vom 13. Juni 2001 (Urk. 7/15) aus, er habe den Beschwerdeführer zwischen dem 22. September und dem 18. Dezember 2000 behandelt. Am Anfang hätten die Wirbelsäulenbeschwerden, die zervikalen und lumbalen Schmerzen sowie die Kopfschmerzen im Vordergrund gestanden. Es sei auch eine leichte bis mittelschwere Depression feststellbar gewesen, die mit Jarsin behandelt worden sei. Er empfehle ein rheumatologisches und ein psychiatrisches Gutachten. Zur Frage der Arbeitsfähigkeit könne er nicht Stellung nehmen, wobei eine Umschulung beziehungsweise eine berufliche Abklärung ratsam wäre.
3.4     Aufgrund dieser Arztberichte stellte Dr. med. G.___ vom medizinischen Dienst der IV-Stelle fest, dass zuerst ein rheumatologisches Gutachten erstellt werden und sich nach Erhalt des Gutachtens eine psychiatrische Abklärung anschliessen müsse (Urk. 7/12).
3.5     Dr. E.___ stellte in seinem Gutachten vom 6. November 2001 (Urk. 7/13) die Diagnosen eines leichten zervikovertebralen Syndroms bei einer rechtskonvexen Skoliose der oberen Halswirbelsäule und subjektiv ein leichtes lumbovertebrales Syndrom bei einer muskulären Dysbalance. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Untersuchung nur sehr wenig Beschwerden vorgetragen. Er sei ohne Probleme aus der sitzenden Position aufgestanden, und der Gang sei flüssig und unauffällig gewesen. Er habe sich auch ohne Probleme an- und ausziehen sowie sich auf der Untersuchungsliege drehen können. Zum Zeitpunkt der Untersuchung habe er psychisch einen unauffälligen Eindruck gemacht. Im Bereich der Halswirbelsäule bestehe eine leichte Verspannung der rechten Trapeziusmuskulatur und im Bereich der Lendenwirbelsäule ein leicht erhöhter Muskeltonus auf der linken Seite. Die am 30. Oktober 2001 erstellten Röntgenbilder zeigten eine rechtskonvexe Skoliose der oberen Halswirbelsäule. Die Wirbelkörperkonturen und Strukturen seien regelrecht, wobei lediglich im Bereiche des linken siebten Prozessus transversus eine starke Ausziehung nach caudal bestehe, die rechtsseitig angedeutet vorhanden sei. Im Bereiche der Brustwirbelsäule bestehe ein leichtgradiger Rundrücken ohne Nachweis von signifikanten Veränderungen. Destruktive Veränderungen seien nicht abgrenzbar. Im heutigen Zeitpunkt bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Dr. E.___ bemerkte, dass er eine psychiatrische Abklärung hier nicht für nötig finde.
3.6     Gestützt auf dieses Gutachten stellte Dr. G.___ am 17. Dezember 2001 fest, ein Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4 IVG sei nicht ausgewiesen. Eine psychiatrische Begutachtung erübrige sich, da Dr. E.___ einen psychisch unauffälligen Eindruck beschreibe, sodass ein invalidisierendes psychisches Leiden nicht vorliegen könne (Urk. 7/8).
3.7     Aufgrund der Einwendungen des Beschwerdeführers im Vorbescheidverfahren präzisierte Dr. G.___ ihre Stellungnahme am 3. Juni 2002 dahingehend, dass ein Verdacht auf ein psychisches Leiden nur aufgrund der Berichte von Dr. D.___ und Dr. F.___ bestehe (Urk. 7/2). Dr. D.___ habe begonnen, die depressive Verstimmung mit Jarsin (=Johanniskraut) zu behandeln. Ein pflanzliches Präparat wäre wohl nicht das Mittel der Wahl gewesen, falls tatsächlich eine manifeste Depression vorgelegen hätte. Zudem habe sich der Beschwerdeführer anschliessend nicht mehr bei seinem Hausarzt sehen lassen. Dr. F.___ habe ihre Diagnose selber relativiert, indem sie einerseits von einer larvierten Depression und andererseits von einer gewissen depressiven Entwicklung berichtet habe. Anlässlich der gutachterlichen Untersuchung durch Dr. E.___ habe sich der Beschwerdeführer psychisch unauffällig verhalten, sodass keine Anhaltspunkte für einen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden beständen.

4.
4.1     Aufgrund der Akten steht fest und ist im Übrigen auch unbestritten, dass der Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht voll arbeitsfähig ist. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht das Vorliegen eines psychischen Gesundheitsschadens verneint und auf die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens verzichtet hat.
4.2     Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Haltung der Beschwerdegegnerin widersprüchlich sei, da diese ursprünglich ein psychiatrisches Gutachten für notwendig gehalten und anschliessend die Notwendigkeit verneint habe, dies nur aufgrund des Umstandes, dass Dr. E.___ ein psychiatrisches Gutachten nicht nötig gefunden habe. Der Meinung von Dr. E.___ dürfe aber kein solches Gewicht zukommen, da er nicht Facharzt für Psychiatrie ist. Zudem kenne er den Beschwerdeführer nur aufgrund einer einmaligen Untersuchung (Urk. 1).
         Demgegenüber verweist die Beschwerdegegnerin auf die Stellungnahme von Dr. G.___ vom 3. Juni 2002, welche wiederum auf Randziffer 1011 des Kreisschreibens über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) verweist, wonach erfahrungsgemäss die Diagnose "Depression" von nichtpsychiatrischen Fachpersonen zu häufig gestellt werde, wobei es sich oft um Verstimmungszustände handle, ohne dass eine eigentliche Depression vorliege (Urk. 6 und Urk. 7/2).
4.3     Die behördliche und richterliche Abklärungspflicht umfasst nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet wird. Vielmehr bezieht sie sich auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 110 V 53 Erw. 4a).
         Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984 S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen).
         Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzelfall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S. 43 Erw. 5c).
         Sodann braucht es im Fall einer psychischen Erkrankung zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Es muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein (vergleiche BGE 127 V 299 Erw. 5a). Daraus kann geschlossen werden, dass im umgekehrten Fall die Frage, ob eine vermutete oder behauptete psychische Störung mit Krankheitswert ausgeschlossen werden kann, ebenso fachärztlich beantwortet werden muss.
         Aufgrund dieser Ausführungen ist die Rüge des Beschwerdeführers berechtigt, die Beschwerdegegnerin habe fälschlicherweise auf die Ausführungen des Dr. E.___ bezüglich des Vorhandenseins einer psychischen Erkrankung abgestellt, da dieser nicht Facharzt für Psychiatrie ist. Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht (Urk. 1 S. 4 f.), vermag die auf einer einmaligen Begegnung mit dem Beschwerdeführer abgestützte Erklärung des rheumatologischen Experten, der Beschwerdeführer mache auf ihn zum Zeitpunkt der Untersuchung einen psychisch unauffälligen Eindruck, die übereinstimmende, zeitlich 9 Monate auseinanderliegende Feststellung der Dres. F.___ und D.___, beim Beschwerdeführer liege eine larvierte respektive leichte bis mittelschwere Depression vor, nicht zu entkräften.
4.4     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn die Verwaltung auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).              Da die Beschwerdegegnerin es unterlassen hat, trotz begründeter Hinweise auf einen psychischen Gesundheitsschaden eine entsprechende Abklärung vorzunehmen, ergibt sich, dass der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist. Die Sache ist deshalb an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie eine fachärztliche Untersuchung über den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers veranlasse.
4.5     Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Sache in Aufhebung der Verfügung vom 24. Juli 2002 an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie eine psychiatrische Begutachtung anordne und anschliessend über das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers neu entscheide.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 24. Juli 2002 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialdepartement der Stadt Zürich Zentrale Ressourcendienste
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).