IV.2002.00442
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Tanner Imfeld
Urteil vom 28. Oktober 2005
in Sachen
M.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hermann Eigenbrodt
Birmensdorferstrasse 125, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Personalvorsorgeeinrichtung der A.___
Beigeladene
Nachdem sich M.___ nach dem am 9. September 1999 erlittenen Auffahrunfall mit Commotio cerebri und Halswirbelsäulendistorsionstrauma (vgl. Urk. 8/13/1) am 1. September 2000 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hat (Urk. 8/33),
nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), anders als die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), der Unfallversicherer von M.___, mit Verfügung vom 8. August 2002 einen Rentenanspruch verneint hat (Urk. 2; vgl. auch Urk. 3/3),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 30. August 2002, mit welcher die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache einer ganzen Invalidenrente beantragt wird (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 7. Oktober 2002 (Urk. 7),
nachdem der Versicherte in der Replik vom 30. Oktober 2002 an seinem Antrag hat festhalten lassen (Urk. 16) und sich die IV-Stelle duplicando nicht geäussert hat (vgl. Urk. 17),
da das Sozialversicherungsgericht mit Beschluss vom 15. Dezember 2003 die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens angeordnet hat, welches am 28. Juni 2005 vom B.___ beziehungsweise von PD Dr. med. C.___, Arzt für Neurologie, erstattet wurde (Urk. 39; vgl. auch psychiatrisches Teilgutachten von Dr. med. D.___, Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Urk. 40),
da die IV-Stelle in ihrer Stellungnahme zum Gutachten vom 9. September 2005 - wie vordem der Versicherte am 18. August 2005 (Urk. 44) - die Gutheissung der Beschwerde beantragt hat (Urk. 45),
da die Personalvorsorgeeinrichtung der A.___ sich auf die mit Verfügung vom 20. September 2005 erfolgte Aufforderung hin nicht hat vernehmen lassen (vgl. Urk. 47),
in Erwägung,
dass in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1),
dass der Anspruch auf eine Invalidenrente nach den im jeweiligen Zeitpunkt in Kraft gestandenen Bestimmungen zu prüfen ist (vgl. BGE 130 V 445),
dass Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit ist (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]; seit 1. Januar 2003: Art. 4 IVG in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000; ATSG),
dass Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 4 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG) bewirken können (BGE 131 V 50 Erw. 1.2),
dass nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit gelten, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte, und dass das Mass des Forderbaren dabei weitgehend objektiv bestimmt wird (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen),
dass eine diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität bewirkt, dass vielmehr die Vermutung besteht, dass die somatoforme Schmerzstörung und ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind, es sei denn bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, machen den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar, weil die versicherte Person nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt (BGE 131 V 50 Erw. 1.2),
dass Medikamentenmissbrauch im Rahmen der Invalidenversicherung nur dann relevant ist, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger (seit 1. Januar 2004: oder psychischer) Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder aber wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen (seit 1. Januar 2004: oder psychischen) Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 99 V 28 Erw. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen P. vom 19. Dezember 2003, I 619/02),
dass gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente haben, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind und dass in Härtefällen gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente besteht,
dass die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente geben (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung),
dass bei erwerbstätigen Versicherten der Invaliditätsgrad nach Art. 28 Abs. 2 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 16 ATSG; seit 1. Januar 2004: Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen ist, wozu das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen),
dass der Einkommensvergleich in der Regel in der Weise zu erfolgen hat, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen),
dass der Versicherte nach der Beurteilung des Hauptgutachters Dr. C.___ und des Psychiaters Dr. D.___ aus somatischen Gründen und insbesondere wegen seines psychischen Leidens - einer Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) bei ängstlicher, unsicherer Persönlichkeit und - als Folge und Teil dieser Störung - einer Codein- (ICD-10 F11.24) und Benzodiazepinabhängigkeit (ICD-10 F13.24) - für jegliche Tätigkeiten vollständig arbeitsunfähig ist (Urk. 39 S. 14 ff. und Urk. 40 S. 10 ff.),
dass beim Versicherten aufgrund der somatischen Begleiterkrankungen, insbesondere des chronischen cervicocephalen Syndroms und des seit August 2004 bekannten Prostatakarzinoms mit vollständiger Entfernung der Prostata und limitierenden Operationsfolgen (Harninkontinenz; vgl. Urk. 39 S. 14 und 40 S. 6), aufgrund des chronifizierten Krankheitsverlaufs mit unveränderter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung und aufgrund der ängstlichen und unsicheren Persönlichkeit nicht vom Bestehen der notwendigen Ressourcen zur Schmerzüberwindung ausgegangen werden kann (vgl. Urk. 40 S. 6 ff., S. 11; vgl. BGE 131 V 50 Erw. 1.2),
dass nach Ansicht von Dres. D.___ und C.___ gestützt auf die Beurteilungen von SUVA-Kreisarzt Dr. med. E.___, Arzt für Orthopädische Chirurgie, vom 14. Dezember 2000 und vom 14. April 2001 insbesondere auch für die Jahre 2000 und 2001 in Anbetracht des Gesamtzustandes von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten auszugehen war (vgl. Urk. 39 S. 16 und 40 S. 12; vgl. auch Urk. 10/29 und 10/11),
dass damit beim Beschwerdeführer seit dem Unfallereignis vom 9. September 1999 eine vollständige Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit vorliegt, und seit dem 1. September 2000 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht (vgl. Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG),
dass dem Antrag beider Parteien auf Gutheissung der Beschwerde damit stattzugeben ist,
dass dem Beschwerdeführer ausgangsgemäss eine Prozessentschädigung zusteht, welche auf Fr. 3'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist,
erkennt das Gericht:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. August 2002 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. September 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Hermann Eigenbrodt
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Personalvorsorgeeinrichtung der A.___
- Bundesamt Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).